Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenumwandlung. Rentenberechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Erstberechnung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhält die Zurechnungszeit keinen eigenen Wert, sondern erhöht nach RVO § 1260 S 1 nur die Zeit der anrechenbaren Versicherungsjahre und wird mit dem Vomhundertsatz bewertet, der bei der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage maßgebend war. Im Falle der Rentenumwandlung ist die Zurechnungszeit mit diesem Wert bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach RVO § 1255 zu berücksichtigen.
2. Die Zurechnungszeit ist auch im Rahmen des RVO § 1255a "chronologisch" entsprechend ihrem Versicherungsverlauf bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes einzuordnen.
Orientierungssatz
Zur Frage der chronologischen Einordnung einer Zurechnungszeit in den Versicherungsverlauf und zur Bewertung beitragsloser Zeiten bei einer Rentenumwandlung (Zweitberechnung).
Normenkette
RVO § 1253 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1965-06-09, § 1254 Abs. 2 S. 2, § 1255a S. 1 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09, § 1260 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1255 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 19.04.1978; Aktenzeichen S 8 Ar 623/77) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. April 1978 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers beitragslose Zeiten unrichtig bewertet und so dessen Rente zu niedrig festgestellt hat.
Der im Jahr 1915 geborene Kläger hatte zunächst von März 1952 bis April 1959 (86 Monate) Invalidenrente bezogen. Während des Rentenbezugs waren für ihn Pflichtbeiträge für 60 Monate entrichtet worden. Im April 1959 beantragte er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte bewilligte für die Zeit vom 1. August 1959 an Rente wegen Berufsunfähigkeit, wobei sie annahm, daß der Versicherungsfall im August 1959 eingetreten sei. Die Rente wurde nach dem - für den Kläger günstigeren - alten (bis zum 31. Dezember 1956 geltenden) Recht berechnet. Mit Bescheid vom 26. April 1967 stellte die Beklagte die Rente nach dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) neu fest. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom März 1952 bis April 1959, soweit Pflichtbeiträge entrichtet worden waren, als Beitragszeit, im übrigen als Ausfallzeit. Außerdem rechnete sie die Zeit von August 1959 bis Mai 1970 (130 Monate) als Zurechnungszeit an. Sie stellte einen für die Rentenberechnung maßgebenden Vomhundertsatz von 102,41 (= monatlich 8,53) fest.
Im März 1977 beantragte der Kläger die Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld. Mit Bescheid vom 18. August 1977 entsprach die Beklagte diesem Antrag. Dabei berücksichtigte sie die gesamte Rentenbezugszeit von 1952 bis 1959 als Ausfallzeit. Die während dieser Zeit entrichteten Pflichtbeiträge ließ sie bei der Berechnung des Vomhundertsatzes unberücksichtigt, versah sie aber für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 mit Steigerungsbeträgen nach § 1260a der Reichsversicherungsordnung (RVO). Bei der Bewertung der vom Kläger zurückgelegten beitragslosen Zeiten bis 31. Dezember 1964 (210 Monate Lehr-, Ersatz- und Ausfallzeiten) verfuhr sie wie folgt: Zunächst ermittelte sie den durchschnittlichen monatlichen Vomhundertsatz für die bis dahin entrichteten Beiträge mit 8,91. Sodann rechnete sie die bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegte Zurechnungszeit von 65 Monaten mit einem durchschnittlichen monatlichen Vomhundertsatz von 8,53 (übernommen aus dem Bescheid von 1967) hinzu, so daß sich ein Monatsdurchschnitt von 8,75 ergab. Mit diesem bewertete sie die 210 Monate beitragsloser Zeiten.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers die 210 Monate Ersatz- und Ausfallzeiten ohne die Zurechnungszeiten vom 1. August 1959 bis 31. Dezember 1964 zu bewerten (Urteil vom 19. April 1978). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe im Bescheid von 1967 den maßgeblichen Vomhundertsatz falsch berechnet. Sie hätte nämlich dabei - wie jetzt im Altersruhegeldbescheid - nach § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO die während der Ausfallzeit des Rentenbezugs entrichteten Pflichtbeiträge unberücksichtigt lassen müssen. Dann hätte sich ein monatlicher Vomhundertsatz von 8,91 ergeben, mit dem die Zurechnungszeiten im Bescheid vom 18. August 1977 übernommen worden wären, so daß es für die Bewertung der beitragslosen Zeiten im Ergebnis unerheblich gewesen wäre, ob die Zurechnungszeiten mitberücksichtigt würden oder nicht. Denn mit demselben Vomhundertsatz - 8,91 - seien auch die Pflichtbeiträge bis zum 31. Dezember 1964 bewertet worden. Zwar schreibe § 1253 Abs 2 Satz 3 RVO eine Übernahme der bisher angerechneten Zurechnungszeit mit den alten - möglicherweise fehlerhaft festgestellten Werteinheiten - im Interesse des Rechtsfriedens vor. Dies berechtige die Beklagte jedoch nicht, eine bislang fehlerhaft berechnete Zurechnungszeit auch bei Ermittlung der Durchschnittswerte für beitragslose Zeiten bis zum 31. Dezember 1964 zu berücksichtigen. Ein solches Verfahren widerspreche Sinn und Zweck des § 1255 a RVO. Denn das von Ausfallzeittatbeständen und Rentenbezug unverfälschte Beitragsbild solle Grundlage der Bewertung der beitragslosen Zeiten bis zum 31. Dezember 1964 sein.
Mit der vom SG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 1253 Abs 2 Satz 3, 1254 Abs 2 Satz 2, 1255 sowie 1255a RVO. Zunächst sei das SG zu Unrecht davon ausgegangen, sie - die Beklagte - habe im Bescheid von 1967 den maßgeblichen Vomhundertsatz falsch berechnet. § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO, der die Nichtberücksichtigung während Ausfallzeiten entrichteter Beiträge vorschreibe, sei durch das RVÄndG eingefügt worden und am 1. Januar 1966 in Kraft getreten. Er gelte deshalb nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1965. Der für den Bescheid von 1967 maßgebliche Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sei aber bei dem Kläger im August 1959 eingetreten. Im übrigen entspreche die Bewertung der beitragslosen Zeiten im Bescheid vom 18. August 1977 den gesetzlichen Vorschriften. Nach §§ 1253 Abs 2 Satz 3, 1254 Abs 2 Satz 2 RVO sei die aus der Vorrente zu übernehmende Zurechnungszeit zeitlich so in die neue Rentenberechnung einzuordnen, wie sie tatsächlich zurückgelegt worden sei, dh sie müsse immer dort angerechnet werden, wo eine bewertete beitragslose Zeit für die Berechnung der Rente maßgebend sei. So müsse die Zurechnungszeit auch bei der Bewertung der Ersatz- und Ausfallzeiten herangezogen werden, weil nach dem Sinn des § 1255a RVO alle bewerteten beitragslosen Zeiten zu berücksichtigen seien, um den Durchschnitt aus dem gesamten bisherigen Versicherungsleben ermitteln zu können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Augsburg vom 19. April 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers die beitragslosen Zeiten bis zum 31. Dezember 1964 ohne Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten Zurechnungszeit zu bewerten.
Nach § 1255a Nr 1 RVO sind bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 RVO Ersatz- und Ausfallzeiten ... sowie anrechenbare Zeiten der Ausbildung wie folgt zu berücksichtigen: Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Monatsdurchschnitt zugrundezulegen, der sich aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 1255 Abs 3 bis 7 ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Damit scheint der Wortlaut der Vorschrift die Auffassung des SG zu bestätigen, wonach zur Ermittlung des maßgeblichen Monatsdurchschnitts ausschließlich die Beitrags- und nicht zusätzlich die bis dahin zurückgelegten Zurechnungszeiten heranzuziehen sind. § 1255a Nr 1 RVO regelt unmittelbar nur die Rentenerstberechnung (vgl v. Gellhorn, BArbBl 1965 S 588, 592); hier geht es aber um eine Rentenumwandlung, mithin um eine "Zweitberechnung". Nach den §§ 1253 Abs 2 Satz 3, 1254 Abs 2 Satz 2 RVO ist indessen bei Umwandlung von Berufsunfähigkeits- bzw Erwerbsunfähigkeitsrenten in Altersruhegeld eine bisher angerechnete Zurechnungszeit "im gleichen Umfang und mit gleichem Wert" zu berücksichtigen. Dies wirkt sich wie folgt aus: Bei der Erstberechnung einer Berufsunfähigkeitsoder Erwerbsunfähigkeitsrente erhält die Zurechnungszeit keinen eigenen Wert, sondern erhöht nach § 1260 Satz 1 RVO nur die Zahl der anrechenbaren Versicherungsjahre und wird mit dem Vomhundertsatz bewertet, der bei der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage maßgebend war (vgl Hanow/Lehmann/Bogs, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl, Stand Februar 1970, § 1253 RdNr 15). Mit diesem Wert ist die Zurechnungszeit sodann im Falle der Rentenumwandlung bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 RVO zu berücksichtigen (vgl Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, § 1253 Anm III 1 d). Zwar enthält § 1255 RVO keine ausdrückliche Verweisung auf § 1253 Abs 2 Satz 3. Doch ist dies auch nicht notwendig. Nach § 1255 Abs 3 Satz 2 RVO ist "aus den durch die Berechnungen nach den Buchstaben a bis d und § 1255a festgestellten Werten der Durchschnitt für die gesamten zurückgelegten Zeiten zu bilden". Hierunter sind auch Zurechnungszeiten zu subsumieren (so Freudenreich, Mitteilungen der LVA Württemberg 1968, S 238, 239). Auch wäre die Zuordnung von festen Werten ohne Sinn, wenn diese ohne Einfluß auf die Bemessungsgrundlage blieben. Da § 1255a Nr 1 RVO für die Berechnung des Monatsdurchschnitts bis zum 31. Dezember 1964 auf § 1255 Abs 3 bis 7 verweist, muß die Zurechnungszeit dabei genauso berücksichtigt werden. Dafür spricht ferner § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO, wonach während einer anrechenbaren Zurechnungszeit entrichtete Beiträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben, was im übrigen wegen der in § 1255a enthaltenen Verweisung auch für die im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Beiträge gilt. Wenn aber eine Zurechnungszeit insoweit einer Beitragszeit sogar vorgeht, muß sie - da sie ja bei der Rentenumwandlung wie eine Beitragszeit mit eigenen Werteinheiten versehen ist - in die Ermittlung des maßgeblichen Vomhundertsatzes völlig integriert werden, also auch in die Berechnung nach § 1255a RVO (so auch Ludwig, Sozialversicherung 1972, S 289, 291). Dies kann nur bedeuten, daß die Zurechnungszeit "chronologisch", nämlich mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen dort angerechnet wird, wo sie im Versicherungsverlauf mit ihrem Wert steht. Zwar mag sich dabei im Einzelfall eine Rentenminderung ergeben, wenn - wie hier - der Vomhundertsatz bei der ersten Rente niedriger war als derjenige der Beiträge bis zum 31. Dezember 1964 in der umgewandelten Rente. War der Vomhundertsatz in der Erstrente dagegen höher oder endete die Zurechnungszeit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres vor dem 31. Dezember 1964 und wurden danach - bei weiterlaufender Berufsunfähigkeitsrente - noch niedrige Beiträge entrichtet, führt die Berücksichtigung der Zurechnungszeit zu einer Rentenerhöhung. Das hat der Gesetzgeber durch das RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) erreichen wollen, indem er den § 1255a einfügte und die §§ 1253 Abs 2 und 1254 Abs 2 ergänzte, daß bei Rentenumwandlung eine bisher angerechnete Zurechnungszeit nicht nur in gleichem Umfang, sondern auch mit gleichem Wert zu übernehmen ist. Damit sollten Härten beseitigt werden, die sich bei Anwendung der 1957 geschaffenen Rentenformel ergeben hätten: Danach bestimmten die beitragslosen Zeiten die Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre mit, in der Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage fanden sie keinen Niederschlag. Dadurch erhielten sie erst am Ende des Versicherungsverlaufs eine Bewertung nach dem Verhältnis, in dem während der gesamten Beitragszeiten das Individualentgelt des Versicherten zu dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten gestanden hatte. Dies konnte, wenn später niedrige freiwillige Beiträge entrichtet oder geringere Arbeitsentgelte erzielt worden waren, je nach Länge der anzurechnenden beitragslosen Zeit nicht nur zu keiner den Beiträgen entsprechenden Steigerung, sondern unter Umständen sogar zu einer Verminderung der erreichten "Rentenanwartschaft" führen. Dem wollte der Gesetzgeber mit der Zuordnung eines eigenständigen Wertes für die beitragslosen Zeiten entgegentreten (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks IV/2572, S 25; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, zu BT-Drucks IV/3233 S 4, 5). Da einerseits nicht ersichtlich ist, daß die Einbeziehung der Zurechnungszeit bei Rentenumwandlungen häufiger Rentenminderungen als -erhöhungen zur Folge haben könnte und somit der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde, andererseits eine Auslegung im Sinne einer "Meistbegünstigung" im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Rentenberechnungsvorschriften durch den Versicherungsträger nicht in Betracht kommt (vgl BSG GS vom 9. Dezember 1975 - GS 1/75 - BSGE 41, 41, 58 = SozR 2200 § 1259 Nr 13) ist die Zurechnungszeit auch im Rahmen des § 1255a chronologisch entsprechend ihrem Standort im Versicherungsverlauf bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes einzuordnen. Dies entspricht dem gesamten Berechnungssystem und verhindert, daß die Zurechnungszeit zu einem Fremdkörper in der Rentenberechnung wird, für dessen Behandlung sich keine feste Regel aufstellen läßt.
Die Beklagte hat deshalb zu Recht im Bescheid über das Altersruhegeld des Klägers zur Bewertung der beitragslosen Zeiten die Zurechnungszeit mit dem Wert 8,53 aus dem Bescheid von 1967 übernommen. Die Beklagte hat weiterhin zu Recht - dies verkennt das SG - bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente im Bescheid von 1967 die während der Ausfallzeit von 1952 bis 1959 (Rentenbezug) entrichteten Pflichtbeiträge zur Feststellung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Im angefochtenen Bescheid ist sie zwar anders verfahren und hat diese Beiträge gemäß § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO unberücksichtigt gelassen. Diese Vorschrift wurde jedoch erst durch das RVÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1966 eingefügt und gilt nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten sind (vgl VDR-Kommentar, § 1255 RdNr 1). Für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt (dem Bescheid von 1967 lag der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit am 1. August 1959 zugrunde) ist § 1255 Abs 7 idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45) anzuwenden, wonach lediglich die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923 entrichteten Inflationsbeiträge bei der Feststellung des Vomhundertsatzes außer Betracht blieben. Mit § 1255 Abs 7 Satz 2 nF RVO wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß - wie bisher zB bei Entrichtung niedriger Beiträge während Arbeitslosigkeit zur Erhaltung der Anwartschaft - der für die Bemessungsgrundlage maßgebende Vomhundertsatz herabgesetzt wurde (siehe zu BT-Drucks IV/3233 S 5). Bereits daraus erhellt, daß nach altem Recht entsprechend dem Gesetzeswortlaut sowie dem grundsätzlichen Vorrang einer Beitrags- vor einer Ausfallzeit Pflichtbeiträge, die während einer Ausfallzeit entrichtet wurden, in die Ermittlung des Vomhundertsatzes einbezogen werden mußten. Eine Rückwirkung des § 1255 Abs 7 Satz 2 neue Fassung auf "alte" Versicherungsfälle hat das Bundessozialgericht (BSG) deshalb auch ausgeschlossen (Urteil vom 17. Mai 1973 - 12 RJ 190/72 - SozR Nr 13 zu § 1255 RVO Blatt Aa 17R; Urteil vom 21. November 1969 - 12 RJ 344/68 - SozEntsch BSG V § 1256 Nr 3; Urteil vom 30. August 1974 - 11 RA 6/74). Zwar hat der 1. Senat in einer Entscheidung vom 23. März 1966 - 1 RA 221/62 - (SozR Nr 6 zu § 1255 RVO) auch bei einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1966 während einer Ausfallzeit entrichtete freiwillige Beiträge nicht zur Ermittlung des Vomhundertsatzes herangezogen, in der Begründung dabei aber gerade auf die besondere Situation bei freiwilligen Beiträgen abgestellt. Für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen jedenfalls schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Gründen den Entscheidungen des 11. und 12. Senats an.
Auf die Revision der Beklagten hin war das zusprechende Urteil des SG deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen