Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der als Rentner bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist auf Kosten der Beklagten wegen einer Hörbehinderung mit einer Hörbrille ausgestattet worden. Er beantragte im Juni 1992 Kostenerstattung für die von ihm in der Zeit vom 13. Juli 1991 bis zum 20. Februar 1992 beschafften Ersatzbatterien in Höhe von 285,60 DM. Die Beklagte lehnte den Antrag ab unter Hinweis auf den durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) und die dazu ergangene Verordnung vorgeschriebenen Ausschluß von Hörgerätebatterien für Erwachsene über 18 Jahre (Bescheide vom 22. Juni 1992, Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1992). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger Hörgerätebatterien zu gewähren (Urteil vom 16. März 1993). Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 6. Oktober 1993). Anders als das SG hat das LSG die durch die Verordnung getroffene Ausschlußregelung für Hörgerätebatterien als mit der gesetzlichen Ermächtigung und auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er rügt eine Verletzung des § 34 Abs 4 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V). Das LSG habe den Begriff „geringer Abgabepreis” verkannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Das SG hat angenommen, der Kläger könne den Anspruch auf Ersatzbatterien als Sachleistung mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) auch für zurückliegende Zeiträume verfolgen, obwohl er sich die Leistung insoweit bereits selbst verschafft hat. Der Senat legt den Klageantrag und entsprechend den nach dem Revisionsvorbringen gestellten Antrag dahin aus, daß der Kläger hinsichtlich der zurückliegenden Zeit einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend macht und nur für die Zukunft den Sachleistungsanspruch. Zum Kostenerstattungsanspruch hatte der Kläger vorgetragen, seine Aufwendungen hätten 285,60 DM für die Zeit vom 13. Juli 1991 bis zum 20. Februar 1992 und danach monatlich etwa 45,00 DM betragen. Damit ist der Anspruch auf Kostenerstattung hinreichend bestimmt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder für die Zukunft einen Anspruch auf Batterien als Sachleistung noch für die Vergangenheit einen Anspruch auf Kostenerstattung. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V kommt nur in Betracht, wenn auf die primäre Sachleistung ein Anspruch bestand (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 13).
1. Versicherte haben nach § 33 Abs 1 SGB V (idF durch das GRG vom 20. Dezember 1988 – BGBl I 2477 –) Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind (Satz 1). Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch (Satz 2).
Hiernach war die Beklagte bis zum Inkrafttreten der nach § 34 Abs 4 SGB V ergangenen Rechtsverordnung verpflichtet, das Hörgerät mit den erforderlichen Ersatzbatterien zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V umfaßt neben Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung auch notwendige Betriebsmittel, insbesondere umfaßt der Anspruch auf ein Hörgerät Ersatzbatterien, wie vom Bundessozialgericht (BSG) zu der früher geltenden Regelung (§ 182b der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF) bereits entschieden (BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr 19; BSG SozR 2200 § 182b Nr 11). Hieran hat die Neufassung der Vorschrift durch das GRG nichts geändert. Nach dem Sinngehalt des § 33 Abs 1 Satz 2 SGB V, der mit § 182b Satz 2 RVO aF übereinstimmt, soll das Hilfsmittel in einem unmittelbar verwendungsfähigen Zustand für den Versicherten bereitstehen.
Die Nennung der Batterien für Hörgeräte in § 34 Abs 4 Satz 3 SGB V, ebenfalls idF durch das GRG, bestätigt, daß der Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät die Versorgung mit Ersatzbatterien umfaßt, sofern diese nicht durch Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs 4 SGB V von der Leistungspflicht der KK ausgeschlossen werden. Hieran hat sich durch die Streichung der Absätze 1 bis 3 und 5 der Vorschrift durch Art 1 Nr 20 Buchst b und c des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz – (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2266) mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 92a Abs 8 SGB V im Bundesanzeiger, die bisher nicht erfolgt ist, und die Änderung der Überschrift des § 34 durch Art 1 Nr 20 Buchst a GSG, ebenfalls mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 92a Abs 8 SGB V im Bundesanzeiger, nichts geändert.
2. Gleichwohl hatte der Kläger für die streitige Zeit ab 13. Juli 1991 keinen Anspruch auf Versorgung mit Ersatzbatterien. Denn Ersatzbatterien sind nach der ab 1. Januar 1990 geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV) vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2237) von der Leistungspflicht der KKn ausgeschlossen. Die mit Zustimmung des Bundesrates ergangene Verordnung (VO) schließt in § 2 als sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis ua die in Nr 11 angeführte „Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben”, von der Leistungspflicht aus. Nach der dem Bundesrat gegebenen Begründung (BR-Drucks 566/89 S 8) gehören zur Energieversorgung Batterien, Ladegeräte und Akkuzellen.
3. Diese Regelung der VO hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 54/93, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden, das den Beteiligten bekannt ist. Der Senat verbleibt nach erneuter Prüfung bei dieser Entscheidung.
Nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB V idF durch das GRG kann der BMA durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann nach Satz 2 dieses Absatzes auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Kasse nicht übernommen werden. Die Verordnungsermächtigung ist ab 1. Januar 1992 auf den Bundesminister für Gesundheit übergegangen (Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB 5 ÄndG 2≫ vom 20. Dezember 1991 – BGBl I 2325 –). Die Wirksamkeit der zuvor vom BMA erlassenen Rechtsverordnung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat in einem Schreiben vom 23. Dezember 1993 (Die Leistungen 1994, 130) mitgeteilt, es sei im Hinblick auf die geringen Abgabepreise nicht beabsichtigt, die Kosten für Hörgerätebatterien zu übernehmen.
Dem Ausschluß von Hörgerätebatterien wird zu Unrecht entgegengehalten, die Verordnungsermächtigung erlaube es nur, ein ganzes Hilfsmittel von der Leistungspflicht der KKn auszunehmen. Die Ermächtigung erlaube es nicht, den Grundsatz zu durchbrechen, daß das Hilfsmittel in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten sei. Eine Regelung nur für Betriebsmittel sei ebenso unzulässig wie eine Regelung für bestimmte geringwertige Teile eines Hilfsmittels. Die Ermächtigung in § 34 Abs 4 Satz 2 SGB V, geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel auszunehmen, umfasse nicht Betriebsmittel. Ersatzbatterien seien keine Ersatzbeschaffung eines Hilfsmittels, sondern nur eines notwendigen Zubehörs.
Der Gesetzgeber hat hinreichend deutlich gemacht, daß er den Leistungsausschluß von Ersatzbatterien für Hörgeräte in die Kompetenz des Verordnungsgebers übertragen wollte. Nach § 34 Abs 4 Satz 3 SGB V gilt die Ermächtigung, Hilfsmittel von geringem Abgabepreis aus der Leistungspflicht der KKn auszunehmen, nämlich ausdrücklich nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß Batterien für Hörgeräte einer Sonderregelung zugänglich sind.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks 200/88) bzw dem inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks 11/2237) war der Ausschluß von Hörgerätebatterien in der später gesetzlich verabschiedeten Form vorgesehen. Dort wird in Zusammenhang mit der Ausgrenzung von geringfügigen Kosten der notwendigen Änderung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln ausgeführt, daß davon wieder eine Ausnahme gelte, soweit es Hörgeräte von noch nicht 18 Jahre alten Kindern betreffe (S 175, aaO). Die als Ausnahmeregelung gedachte Vorschrift für Kinder unter 18 Jahren ergibt, daß der Gesetzgeber den Ausschluß der Hörgerätebatterien im übrigen einer Regelung des Verordnungsgebers wie bei sonstigen Bagatellhilfsmitteln überlassen wollte.
4. Die Begründung des Verordnungsgebers läßt erkennen, daß dieser nicht von den Kosten der einzelnen Batterie, sondern von den laufenden Kosten ausging, und zwar von den Hörgeschädigten durchschnittlich entstehenden Kosten.
Der Leistungsausschluß soll nämlich – nach der dem Bundesrat gegebenen Begründung (BR-Drucks 566/89 S 8) – dazu führen, daß die Preise für Batterien erheblich sinken; Erfahrungen in anderen Ländern, in denen die Energieversorgung ebenfalls nicht zur Leistungspflicht der sozialen KV gehöre, zeigten, daß erhebliche Preissenkungen in diesem Bereich möglich seien; die Kostenübernahme könne den Versicherten deshalb zugemutet werden, auch wenn Batterien regelmäßig erneuert werden müßten.
5. Bei dem Maßstab der objektiven Verkehrsanschauung von einem geringen Abgabepreis ist bei wiederholt benötigten Hilfsmitteln zu berücksichtigen, für welchen Zeitraum und mit welcher Häufigkeit die Hilfsmittel benötigt werden. Die Ermächtigung findet ihre innere Rechtfertigung in der Überlegung, daß bei diesen Hilfsmitteln generell, also ohne eine individuelle Überforderungsregelung, dem Versicherten die Kostentragung zugemutet werden kann. Daher ist bei den Hörgerätebatterien auf die Gesamtbelastung des Versicherten in einem Monat oder aufs Jahr gesehen abzustellen und nicht auf die Stückkosten der einzelnen Batterie. Bei Hörgeräten fallen die Kosten für Batterien nicht nur einmalig, sondern wiederholt an. Für solche Fälle sieht das Gesetz mit dem Wortlaut „Abgabepreis” nicht nur die Berücksichtigung eines Einzelpreises, sondern auch die Addition von Kosten über einen bestimmten Zeitraum vor, wie dies der 1. Senat des BSG zu den Mietkosten einer elektrischen Milchpumpe bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 34 Nr 2).
Maßgebend sind aber nicht die laufenden Kosten im Einzelfall, sondern die durchschnittlichen Kosten. Dementsprechend ist die Beurteilung des Abgabepreises als gering nicht auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einzelnen Versicherten zu beziehen. Der Verordnungsgeber wird nicht zu einer Sonderregelung für Hilfsmittel ermächtigt, die sich im Einzelfall als geringwertig erweisen. Das Gesetz sieht vielmehr eine Bestimmung der Hilfsmittelarten mit geringem Abgabepreis durch den Verordnungsgeber vor. Die Bezeichnung von Hilfsmitteln mit geringem Abgabepreis durch den Verordnungsgeber kann nur nach generellen Merkmalen erfolgen. Der 1. Senat des BSG (aaO) hat bereits entschieden, daß der Begriff „gering” zwar eng auszulegen ist, aber für alle Versichertengruppen einheitlich ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ohne Ausnahmen für Härtefälle gilt.
6. Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, von welchen Durchschnittskosten (bezogen auf alle Hörgeräteträger) die VO ausgeht, und ob diese als gering iS der Ermächtigungsnorm anzusehen sind. Gleichwohl vermag der Senat zu entscheiden, daß der Verordnungsgeber davon ausging und auch davon ausgehen durfte, daß die durchschnittlichen Kosten für Hörgerätebatterien jährlich 120,00 bis 150,00 DM betragen.
Hinsichtlich der durchschnittlichen Kosten sind nicht die Tatsachen des Einzelfalles betroffen, sondern sogenannte Rechtstatsachen, die im Gegensatz zum speziellen Sachverhalt des Einzelfalles auch allgemeine oder generelle Tatsachen genannt werden. Die Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts (§ 163 SGG) bezieht sich auf Feststellungen zum speziellen Sachverhalt. Soweit Rechtstatsachen für die Auslegung von Rechtsnormen durch das Revisionsgericht von Bedeutung sind, ist das Revisionsgericht berechtigt, das für ihre Feststellung erforderliche Material selbst zu ermitteln – etwa durch die Anhörung eines Sachverständigen (BSGE 72, 285, 290) – zu würdigen, oder das bereits vorliegende Material anders als das Berufungsgericht zu beurteilen (BSGE 62, 273, 277 = SozR 3870 § 60 Nr 2). Diese Befugnis des Revisionsgerichts gilt auch, soweit Rechtstatsachen für die Entscheidung erheblich sind, ob vom Revisionsgericht auszulegende untergesetzliche Normen sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten oder in ihrer tatsächlichen Auswirkung gegen höherrangiges Recht verstoßen. Soweit eine Rechtsverordnung die Berufsfreiheit eingeengt hat, ist das Revisionsgericht sogar für verpflichtet gehalten worden, die Einhaltung des Gebots rationaler Abwägung in eigener Wertung der Rechtstatsachen zu kontrollieren (vgl BVerfGE 85, 36).
Die Ermächtigungsnorm fordert nicht, daß der Verordnungsgeber die durchschnittlichen Kosten, die er als gering ansieht, beziffert. Ein solches Verfahren wäre zwar wünschenswert, da es den Gehalt der Regelung transparent macht und so dem Versicherten die Rechtsverfolgung und dem Gericht die Rechtskontrolle erleichtert. Es genügt indes der Ermächtigungsnorm, daß die durchschnittlichen Kosten jedenfalls einen Betrag nicht übersteigen, der noch als gering bewertet werden darf. Die Höhe der durchschnittlichen Kosten ist in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlaß der VO mehrfach öffentlich erörtert worden. Als Durchschnittskosten für die Batterieversorgung von Hörgeräten werden 55,00 DM bis 86,00 DM für das Jahr 1988 (vgl Müller/Saekel, BKK 1990, 37), 91,00 DM bis 120,00 DM in neuerer Zeit (vgl Neumann, BKK 1994, 304) genannt, dh monatlich höchstens 10,00 DM. Die BT-Drucks 11/6565 (S 18) nennt für eine beidseitige Versorgung durchschnittliche Kosten von weniger als jährlich 150,00 DM. Das rechtfertigt auch unter Würdigung des Revisionsvorbringens die Annahme, daß der Verordnungsgeber die Durchschnittskosten für alle Gruppen der Hörgerätebenutzer auf höchstens 150,00 DM (= 12,50 DM monatlich) veranschlagt hat.
Hierzu wird eingewandt, den einzelnen Gruppen der Hörgeräteträger entstünden höchst unterschiedliche Gruppendurchschnittskosten. Dies schließe die Bildung eines einheitlichen Durchschnitts für alle Hörgeräteträger aus. Die Ermächtigungsnorm sei vom Ergebnis her so auszulegen, daß ein Versicherter vom Leistungsausschluß nicht betroffen werde, wenn er zu einer Gruppe gehöre, deren Gruppendurchschnitt die Geringwertigkeitsgrenze übersteige, sofern ihm auch im Einzelfall solche Unkosten entstünden. Die Bildung eines einheitlichen Durchschnitts entspricht indessen der gesetzlichen Ermächtigung. Diese sieht einen auf bestimmte Empfängergruppen begrenzten Leistungsausschluß zumindest nicht ausdrücklich vor. Ob es zulässig wäre, etwa nur die ersten 12 Batterien, die in einem Kalenderjahr benötigt werden, von der Leistungspflicht auszunehmen, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn eine solche Regelung liefe auf eine Art Selbstbehalt hinaus und nicht auf die Herausnahme eines Bagatellhilfsmittels als solches aus der Leistungspflicht der KKn. Bedenklich wäre auch eine Unterscheidung danach, für welche Behinderung das Hilfsmittel im Einzelfall gebraucht wird. Hinsichtlich der Batterien käme eine Differenzierung danach in Frage, ob der Hörgeräteträger in einem mittleren oder im hohen Grade, ob er auf einem oder auf beiden Ohren schwerhörig ist. Zu ähnlichen Ergebnissen würde eine Differenzierung nach der Anzahl und der Stärke der benötigten Hörgeräte führen. Der Verordnungsgeber ist zu einer solchen Differenzierung jedenfalls nicht verpflichtet. Ist ein laufend benötigtes Hilfsmittel in Ansehung der durchschnittlichen Gegebenheiten geringwertig, so darf es ganz aus der Leistungspflicht herausgenommen werden. Ob der Verordnungsgeber ein laufend benötigtes geringwertiges Hilfsmittel auch nur teilweise etwa bis zu einer bestimmten Jahresmenge ausschließen dürfte oder ob er ein nach dem durchschnittlichen Bedarf geringwertiges Hilfsmittel teilweise etwa bis zu einem als geringwertig einzustufenden Jahresbedarf ausnehmen dürfte, so daß nur der darüber hinausgehende Bedarf erfüllt würde, ist hier nicht zu entscheiden.
Die in der Ermächtigungsnorm getroffene Regelung kann auch nicht dahin verstanden werden, daß die in der VO ausgeschlossenen Hilfsmittel nur generell iS einer Vermutung als geringwertig anzusehen sind, und nur dann von der Leistungspflicht ausgeschlossen werden, wenn sie (daneben) auch im Einzelfall gegen einen geringen Abgabepreis erhältlich sind. Die VO würde bei dieser Auslegung diejenigen Hilfsmittel bezeichnen, bei denen die KK im Einzelfall prüfen muß, ob sie für einen geringen Abgabepreis zu haben waren. Die in § 34 SGB V getroffene Regelung läßt indes deutlich erkennen, daß die Verordnung über den Ausschluß bestimmter Hilfsmittel mit geringem Abgabepreis abschließend entscheidet. Dementsprechend enthält § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V einen Vorbehalt für die nach § 34 SGB V ausgeschlossenen Hilfsmittel. Die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung im Einzelfall wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine solche Regelung stünde im Widerspruch zu dem Anliegen, die KKn von der Belieferung mit Bagatellhilfsmitteln zu entlasten; sie würde die mit der VO angestrebte Vereinfachung und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns weitgehend verfehlen.
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten sind in den angeführten Veröffentlichungen zu Recht die Abgabepreise im Versandhandel berücksichtigt worden. Es stimmt zwar, daß bei der Auswahl ungeeigneter Batterien eine Schädigung des Hörgeräts droht. Der Versicherte ist indes in aller Regel in der Lage, aufgrund der Typenbezeichnungen Nachbestellungen vorzunehmen. Der weitere Einwand, nur der Akustiker könne den Versicherten beraten, ob für sein Gerät Batterien oder Akku zu verwenden seien, trifft auf die fortlaufende Ersatzbeschaffung nicht zu. Das Vertrauensverhältnis des Versicherten zu dem Akustiker, der sein Hörgerät betreut, mag zwar durch den Bezug der Batterien im Versandhandel ungünstig beeinflußt werden. Das ist dem Versicherten im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch zuzumuten.
Die Richtigkeit der Annahme von Kosten in Höhe von durchschnittlich jährlich bis zu 150,00 DM (= 12,50 DM monatlich) wird nicht so substantiiert angegriffen, daß weitere Erhebungen, insbesondere eine Auskunft des BMA über die Vorarbeiten zum Erlaß der VO, notwendig wären. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, daß die durchschnittliche Jahresbelastung aller Hörgeräteträger jährlich 150,00 DM übersteigt.
7. Beträge bis zu 150,00 DM jährlich können allgemein als geringfügig bewertet werden, ohne von der Rechtsprechung des 1. Senats abzuweichen. Der 1. Senat hat einen Mietpreis von ca 2,00 DM täglich (= 60,00 DM monatlich) nicht mehr als geringfügig angesehen. Er hat sich dabei aber nicht auf eine bestimmte Grenze festgelegt und insbesondere ausdrücklich die Frage offengelassen, wie dauerhaft benötigte Bagatellhilfsmittel einzuordnen sind.
Die Einordnung des Abgabepreises von Ersatzbatterien unter den Begriff gering rechtfertigt sich im übrigen auch unabhängig von der allgemeinen Auslegung des Begriffs „geringer Abgabepreis” aus der vom Gesetzgeber für Jugendliche getroffenen Regelung. Diese ergibt zwar nicht denknotwendig, daß der Gesetzgeber Batterien als geringwertig ansah. Die Regelung kann allein vom Wortsinn her auch dahin zu verstehen sein, daß der Verordnungsgeber, wenn seine Ermittlungen ergeben sollten, daß Batterien einen geringen Abgabepreis haben, den dann möglichen Leistungsausschluß nicht für Jugendliche vorsehen darf. Bei den Ersatzbatterien handelt es sich jedoch um einen gebräuchlichen Artikel, dessen Abgabepreis im Versandhandel allgemein bekannt oder doch leicht festzustellen ist. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber insoweit noch weitere Ermittlungen zum Abgabepreis als erforderlich ansah. Hätte der Gesetzgeber den Abgabepreis als nicht gering gewertet, so hätte es der Einschränkung der Ermächtigung hinsichtlich der Jugendlichen nicht bedurft. Damit spricht das Schwergewicht der Gründe für die Auslegung, daß der Gesetzgeber den Abgabepreis als gering ansah.
8. Der Ausschluß der Ersatzbatterien verstößt auch nicht deshalb gegen die Ermächtigung oder sonstiges höherrangiges Recht, weil der Verordnungsgeber keine soziale Härteklausel vorgesehen hat. Durch die gesetzliche Ermächtigung war er sogar an der Einführung einer allgemeinen Härteklausel gehindert. Denn der Gesetzgeber hat von sich aus die Einführung einer Härteklausel erwogen und bewußt davon Abstand genommen, weil dies nach seiner Auffassung nicht in die Systematik ausgegrenzter Leistungen paßte (vgl Regierungsentwurf, aaO, S 174). Soweit der Gesetzgeber Veranlassung für die Einführung einer Härteklausel sah, hat er dies in den §§ 61, 62 SGB V selbst abschließend geregelt. In § 61 SGB V hat er Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, von der Zuzahlung beim Zahnersatz und von den notwendigen Fahrkosten befreit, wenn die Versicherten eine bestimmte Einkommenshöhe nicht überschreiten, Fürsorgeleistungen oder bestimmte Förderungsleistungen beziehen oder auf Kosten eines Sozialhilfeträgers oder Kriegsopferfürsorgeträgers in einem Heim untergebracht sind. In § 62 SGB V hat er allgemein Versicherte von Zuzahlungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten befreit, soweit innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen überschritten werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen vgl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 3). Das Fehlen der Hilfsmittel in der Aufzählung ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke. Das Absehen von einer Härteklausel ist bei geringwertigen Hilfsmitteln auch kein Systembruch im Vergleich zu anderen von der Leistungspflicht ausgeschlossenen Leistungen. Auch für Arzneimittel kommt eine Anwendung der Härteklausel nicht in Betracht, soweit sie kraft Gesetzes von der Verordnung ausgeschlossen sind (vgl § 34 Abs 1 SGB V). Ob der dort angeordnete Ausschluß von Arzneimitteln im einzelnen sachgerecht ist, ist hier nicht zu beurteilen (vgl dazu Hauck/Haines, SGB V, K § 34 RdNrn 8 f; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – SGB V –, Stand: Januar 1993, § 34 RdNr 13).
9. Der Ausschluß der Versorgung mit Hörgerätebatterien für Versicherte über 18 Jahre verstößt auch nicht gegen das GG. Weder die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), noch das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip (Art 20, 28 GG) noch der Gleichheitssatz (Art 3 GG) wird durch die getroffene Regelung verletzt.
Art 14 Abs 1 GG, dessen Schutzbereich den der Art 20 und 28 GG mitumfaßt (vgl BVerfGE 31, 275, 293; 36, 281, 293; 58, 81, 200 f), ist jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Ausschluß der Versorgung mit Hörgerätebatterien durch die gesetzliche Krankenversicherung als eine nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums (hier der Anwartschaft auf Krankenversicherungsschutz) zu werten ist. Auch sozialversicherungsrechtliche Positionen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unter die Eigentumsgarantie des Art 14 GG fallen. Voraussetzung dafür ist aber, daß es sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f; 72, 141, 153; 76, 220, 235). Ob der Schutz des Art 14 GG von vornherein ausscheidet, weil der Versorgung mit Hörgerätebatterien keine existentielle Bedeutung zukommt (zum Sterbegeld vgl BVerfG SozR 3-2500 § 59 Nr 3) oder ob es genügt, daß der Krankenversicherungsschutz insgesamt existentielle Bedeutung hat, bleibt offen. Der Gesetzgeber hat mit der Beseitigung des zuvor bestehenden Anspruchs auf Versorgung mit Batterien (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr 11) den Versicherungsschutz jedenfalls nicht völlig entwertet. Die Leistungseinschränkung ist weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig. Ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch gegen die KK auf alle als notwendig angesehenen Leistungen besteht nicht (vgl BVerfG SozR 2200 § 179 Nr 6). Den Leistungen der Sozialversicherung kommt zwar im Leben des einzelnen besondere Bedeutung zu. Sie enthebt ihn in der Regel der Notwendigkeit, anderweitig für bestimmte Lebensrisiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw Vorsorge zu treffen. Dies gilt auch für die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Wegfall der Versicherte nicht ohne weiteres anderweitig ausgleichen kann. Die Kürzung oder Streichung bisher vorgesehener Leistungen enttäuscht damit in aller Regel das Vertrauen auf den Fortbestand des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung. Andererseits kann der Gesetzgeber aber auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf verzichten, aus Gründen des Allgemeinwohls neue Regelungen zu treffen, die sich wechselnden Erfordernissen anpassen. Zu diesen Erfordernissen gehört auch die Finanzierbarkeit des gesamten Sozialversicherungssystems. Der einzelne kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung vertraut habe,
wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann (BVerfGE 69, 272, 310). Die vom Gesetzgeber getroffene Interessenabwägung, zugunsten der Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, über die der größte Teil der Bevölkerung seine Absicherung für den Krankheitsfall erfährt, und zur Stabilisierung der Beiträge eine Vielzahl von Leistungen zu kürzen, ist, soweit es die Ausstattung mit Batterien für Hörgeräte betrifft, nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, in welcher Höhe durch den Wegfall dieser Leistungen für die KKn Entlastungen eintreten (Schätzungen nennen ca 28 Mio DM, vgl Müller/Saekel, aaO) und Beitragserhöhungen, die gerade auch sozial schwächere Kreise treffen, vermieden werden, ob dies angesichts des geplanten Einsparvolumens von 12,4 Mrd DM (dazu BR-Drucks 200/88 S 275) ins Gewicht fällt und ob die Kürzung an anderer Stelle sinnvoller gewesen wäre. Es ist nicht unsachlich, für die Energieversorgung von Hörgeräten eine Sonderregelung vorzusehen, weil diese geeignet erscheinen konnte, überhöhte Marktpreise abzubauen (vgl BT-Drucks 11/6565 S 13 f). Die getroffene Maßnahme ist jedenfalls nicht ungeeignet, dem angestrebten Ziel einer Mitteleinsparung zu dienen; über die Zweckmäßigkeit im einzelnen haben die Gerichte nicht zu entscheiden, weil sie in die insoweit bestehende weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht eingreifen dürfen (vgl BVerfGE 76, 220, 242 = SozR 4100 § 242b Nr 3). Das Vertrauen der Versicherten, daß die bis dahin als Zubehör zu den Hörgeräten gelieferten Batterien weiterhin von der KK bezahlt werden, muß demgegenüber zurücktreten. Es handelt sich nicht um eine existentiell notwendige Leistung und auch die Kosten dafür liegen nicht so hoch, daß der Gesetzgeber sie nicht der Eigenversorgung der Versicherten übertragen durfte.
Die Belastung des Klägers beträgt nach seinem Vorbringen monatlich 45,00 DM (= jährlich 540 DM). Auch wenn von unabweisbaren Kosten in dieser Höhe auszugehen ist, belegt dies nicht die generelle Unzumutbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung. Aus Art 14 GG kann auch im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip nicht hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber jede hart oder unbillig erscheinende Einzelauswirkung berücksichtigen müßte (vgl BVerfGE 26, 44, 61 f; 34, 118, 136 = SozR Nr 95 zu Art 3 GG; BVerfGE 36, 73, 84 = SozR Nr 96 zu Art 3 GG). Das Sozialstaatsprinzip ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die im Einzelfall zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderliche Leistung zur Verfügung gestellt wird, notfalls im Wege der Sozialhilfe. Es verlangt nicht, daß alle wirtschaftlich unzumutbaren Folgen gesundheitlicher Störungen durch die gesetzliche Krankenversicherung allein ausgeglichen werden (vgl dazu Kummer, Verhandlungen des 59. Deutschen Juristentages, Bd II Q 10 und Beschlüsse Q 172).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist auch unter Berücksichtigung der für Jugendliche geltenden Ausnahme durch die getroffene Regelung nicht verletzt. Dieser verbietet zwar, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 67, 231, 236 mwN = SozR 2200 § 1252 Nr 4). Wenn der Gesetzgeber für Jugendliche unter 18 Jahren weiterhin die Lieferung von Hörgerätebatterien auf Kosten der KK vorgesehen hat, gibt es dafür sachliche Gründe. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß dieser Personenkreis in aller Regel über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, weil er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Andererseits fallen bei diesem Personenkreis typischerweise überdurchschnittlich hohe Kosten durch Ersatzbatterien an, weil er in der Regel nicht mit nur einem, sondern zur Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten mit zwei Hörgeräten ausgestattet wird (vgl Müller/Saekel, aaO, S 39). Demgegenüber handelt es sich bei dem typischen Hörgeräteträger um eine ältere Person mit zum Lebensunterhalt ausreichendem Einkommen, sei es auch in Form einer Rente. Eine solche Altersgrenze kann nicht mit dem Hinweis auf einen Einzelfall in Zweifel gezogen werden, in dem ein Versicherter, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte, mittellos war.
Selbst die Gruppe der auf Sozialhilfe angewiesenen, insbesondere auf Kosten des Sozialhilfeträgers in Pflegeheimen untergebrachten Personen, die außerdem noch besonders hohe Kosten für Hörgerätebatterien aufzuwenden haben, ist nicht so groß und so typisch, daß sie der Gesetzgeber im Rahmen der typisierenden Regelung von Massenerscheinungen wie die Jugendlichen behandeln und von der allgemeinen Regelung ausnehmen mußte. Es ist auch kein Systembruch des Gesetzgebers festzustellen, und nicht darauf einzugehen, unter welchen Umständen Widersprüche und Brüche im gesetzlichen Regelungssystem zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes führen können (vgl dazu BVerfGE 34, 103, 115; 67, 70, 84). Die für Jugendliche bis zu 18 Jahren getroffene Regelung über die Befreiung von eigenen Kostenanteilen entspricht einem allgemeinen Grundsatz, wie er in weiten Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt (vgl § 31 Abs 3 SGB V für Arznei- und Verbandmittel, § 32 Abs 2 SGB V für Heilmittel, § 34 Abs 1 SGB V für sog Bagatellarzneimittel).
Soweit das soziale Entschädigungsrecht und die gesetzliche Unfallversicherung auch erwachsene Anspruchsberechtigte mit Hörgerätebatterien ausstattet, ist der Entschädigungsgedanke ebenfalls ein hinreichender sachlicher Grund, der eine Besserstellung gegenüber den Krankenversicherten rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen