Leitsatz (amtlich)
RKG § 103 Abs 3 gestattet es nicht, bei Wanderversicherten mit knappschaftlichem Leistungsanteil bereits bei der Berechnung der Anteile einzelner Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung an der festzustellenden Gesamtleistung eine persönliche Durchschnitts- Bemessungsgrundlage - unter Berücksichtigung auch der Bemessungsgrundlagen der anderen beteiligten Versicherungszweige - zu bilden.
Normenkette
RKG § 103 Abs. 3 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1312 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 91 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; RKG § 54 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1255 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 32 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zustehenden Knappschaftsruhegeldes.
Der am 5. Januar 1900 geborene Kläger hat während seines Berufslebens als Arbeiter und Lohnbuchhalter auf einer Zeche Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung (kn RV) sowie zur Angestelltenversicherung (AnV) entrichtet; er hat außerdem freiwillige Beiträge zur AnV und zur Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) geleistet. Mit Bescheid vom 23. November 1965 bewilligte ihm die Beklagte ab 1. Januar 1965 Knappschaftsruhegeld als Gesamtleistung aus der kn RV und der AnV/ArV im Betrage von brutto 1 232,20 DM monatlich. Für den Leistungsteil aus der kn RV errechnete die Beklagte dabei eine für den Kläger maßgebliche - persönliche - Rentenbemessungsgrundlage von 14 337,87 DM; die für den Leistungsteil aus der AnV/ArV ermittelte persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 14 926,12 DM führte sie auf die Höhe der für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1965 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 14 400,- DM zurück. Schließlich prüfte die Beklagte - mit negativem Ergebnis -, ob die Jahresgesamtleistung gemäß § 61 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) die aus dem Durchschnitt aller beteiligten Versicherungszweige gebildete persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 14 366,21 DM überschritt. Den vom Kläger gegen den Rentenbewilligungsbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte am 7. März 1966 zurück.
Dagegen hat der Kläger den Rechtsweg mit dem Begehren beschritten, bei der Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage aus der kn RV die zur AnV entrichteten Beiträge zu berücksichtigen und erst nach dem Ergebnis dieser Berechnung die Begrenzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich der Wanderversicherten unterscheide das RKG zwischen dem Bereich der Rechtsanwendung bis zur Feststellung des Einzelzahlbetrages aus dem jeweiligen Versicherungszweig und dem Bereich derjenigen Vorschriften, die sich auf das weitere Schicksal der in den einzelnen Versicherungszweigen festgestellten Rentenleistungen beziehen. Zum ersteren Bereich gehörten § 54 Abs. 1 letzter Teilsatz RKG und die entsprechende Vorschrift des § 32 Abs. 1 letzter Teilsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), nach welchen die persönliche Bemessungsgrundlage nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt werden könne. Diesen Höchstbetrag habe die persönliche Rentenbemessungsgrundlage im knappschaftlichen Anteil anders als im Anteil der AnV zwar nicht erreicht; entgegen der Auffassung des Klägers lasse § 103 Abs. 3 RKG - im Wege der Bildung einer Durchschnitts-Rentenbemessungsgrundlage - eine Erhöhung der knappschaftlichen Rentenbemessungsgrundlage nicht zu. Dagegen spreche zunächst die Stellung der Vorschrift im Gesetz; aber auch Sinn und Zweck des § 103 Abs. 3 RKG sowie die §§ 58 b RKG und 37 b AVG stünden der Auffassung des Klägers entgegen. Selbst dann, wenn die Meinung des Klägers zutreffe, könne er mit seinem Begehren nicht durchdringen. Bezüglich des knappschaftlichen Anteils der Gesamtleistung seien Begrenzungsvorschriften im Sinne des § 103 Abs. 3 RKG überhaupt nicht angewendet worden. § 104 Abs. 2 RKG habe der Kläger verkannt; keinesfalls könne diese Bestimmung eine Erhöhung der knappschaftlichen Leistungsanteils bewirken.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er trägt vor: Die Stellung des § 103 Abs. 3 RKG im Gesetzesaufbau und der Wortlaut der Bestimmung sprächen keinesfalls gegen seine Auffassung. Nach dieser Bestimmung sollten bei Wanderversicherten durch eine Berechnung nach dem arithmetischen Mittel aus dem Gesamtdurchschnitt der einzelnen Bemessungsgrundlagen die maßgebliche persönliche Rentenbemessungsgrundlage gebildet werden. Nach der entgegenstehenden Auffassung wäre ein Wanderversicherter ungleich schlechter gestellt als ein Versicherter, der lediglich einem Versicherungszweig angehört habe. Es sei gerade Sinn und Zweck des § 103 Abs. 3 RKG, diese ungleiche Behandlung zu beseitigen. Nach seiner - des Klägers - Ansicht sei vor Anwendung der Ruhens- und Begrenzungsvorschriften zunächst die Rentenbemessungsgrundlage nach § 103 Abs. 3 RKG aus dem Gesamtdurchschnitt der einzelnen Bemessungsgrundlagen zu berechnen. Da die knappschaftliche Rentenversicherung nach § 104 Abs. 2 RKG - früher: § 104 Abs. 4 RKG - den Vorrang habe, ergebe sich für diese ein entsprechend hoher Wert. Auch die Vorschriften der §§ 58 b RKG, 37 b AVG sprächen nicht gegen seine Auffassung. Während eine doppelte Anrechnung der über die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlagen hinausreichenden Beträge ausscheide, ergebe sich eine doppelte Kürzung, wenn ein Versicherter in der Knappschaftsversicherung über 250 v.H. und in der AnV über 200 v.H. liegende Werte erreicht hätte. Dem durch die "Rentenköpfung" ohnehin betroffenen Wanderversicherten werde durch § 103 Abs. 3 RKG ermöglicht, daß der Teil der Rente, der durch die Bemessungsgrenze in der AnV nicht mehr berücksichtigt werden könne, insoweit angerechnet werde, als bei der knappschaftlichen Rente durch die bislang gezahlten Beiträge die Bemessungsgrenze noch nicht erreicht sei. Mit seinen Anträgen zu Nrn. 4 und 5 wolle er lediglich zum Ausdruck bringen, wie er weiter zu verfahren gedenke, sofern seine Auffassung als zutreffend anerkannt werden sollte.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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die für ihn maßgebende Rentenbemessungsgrundlage entsprechend der Vorschrift des § 103 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnVNG) vom 21. Mai 1957 zu bestimmen, |
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2. |
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erst nach dem Ergebnis dieser Berechnung laut vorstehender Ziffer 1) die Begrenzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden, |
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3. |
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für die Anwendung der Begrenzungs- und Ruhensvorschriften den § 104 KnVNG zu Grunde zu legen, |
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4. |
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ihm zu gestatten, seine freiwillige Weiterversicherung in der AV nach Maßgabe der dann geltenden neuen Rentenbemessungsgrundlage durch Nachentrichten von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Januar 1965 auf den nunmehr höchstmöglichen und optimalen Stand zu erhöhen, |
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5. |
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ihm die Möglichkeit zu geben, unter Ausnutzung der Härtenovelle und gleichzeitigen Verzicht auf das "Ruhegeld" für das Jahr 1965 und den Monat Januar 1966 die freiwilligen Beiträge entsprechend der Definition in obiger Ziffer 4 bis zum 31. Januar 1966 weiter zu entrichten. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie führt aus: § 103 Abs. 3 RKG (§ 91 Abs. 3 AVG) könne nur im Zusammenhang mit § 101 Abs. 1 RKG (§ 89 Abs. 1 AVG) gesehen werden. Das bedeute, daß eine Berechnung nach der erstgenannten Bestimmung nur in Bezug auf die bereits festgestellte Leistung bei Anwendung von Begrenzungs- oder Ruhensvorschriften, wie z.B. bei § 61 RKG, vorzunehmen sei. § 54 Abs. 1 letzter Teilsatz RKG (§ 32 Abs. 1 letzter Teilsatz AVG) sei keine Begrenzungsvorschrift im Sinne des § 103 Abs. 3 RKG; die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage des einzelnen Versicherungszweiges könne gemäß § 101 Abs. 3 RKG nur nach den Vorschriften des beteiligten Versicherungszweiges geschehen. Auf die festgestellte Gesamtleistung sei gemäß § 103 Abs. 2 RKG dann § 61 RKG anzuwenden, wobei der Gesamtdurchschnitt aus den persönlichen Rentenbemessungsgrundlagen nach § 103 Abs. 3 RKG ermittelt werde. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, so würde gegen den eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 letzter Teilsatz AVG verstoßen, indem die über 200 % der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Werte angerechnet und zusätzlich noch über § 37 b AVG besonders entschädigt würden. RVO und AVG enthielten deshalb keine dem § 61 RKG entsprechende Vorschrift, weil es nach den Besonderheiten der ArV/AnV nicht möglich sei, daß die Jahresrente die persönliche Rentenbemessungsgrundlage übersteige. Gerade die Einfügung des § 61 RKG habe zu einer Angleichung der Wandervorschriften von RVO und AVG an die des RKG genötigt. Schließlich ergebe sich die Richtigkeit ihrer - der Beklagten - Auffassung auch aus den Übergangsvorschriften zum Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz. Das angefochtene Urteil des LSG enthalte keine Entscheidung über Gegenstände, gegen die sich die Anträge des Klägers zu Nrn. 4 und 5 richten könnten.
II
Die zulässige Revision ist sachlich nicht begründet. § 103 Abs. 3 RKG gibt dem Kläger keinen Anspruch auf höheres Knappschaftsruhegeld.
Gegen die Auslegung, die der Kläger dieser Bestimmung aus dem Recht der Wanderversicherung gegeben hat, spricht zunächst, was das LSG im angefochtenen Urteil der Stellung der Vorschrift im Gesetzesaufbau entnommen hat: Die Vorschriften über die Berechnung der Gesamtleistung sind in § 101 RKG, die Vorschriften über die Feststellung der Gesamtleistung in § 102 RKG und die Vorschriften über die Behandlung der berechneten und festgestellten Gesamtleistung in § 103 RKG enthalten. Die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 des § 103 RKG (= §§ 1312 RVO, 91 AVG) betreffen schon dem Wortlaut nach den "zweiten Abschnitt" des Rechts der Wanderversicherung, der sich - nach dem in einem "ersten Abschnitt" die Ermittlung der Leistungen aus den einzelnen Versicherungszweigen und deren Vereinigung zu einer Gesamtleistung geregelt worden ist - auf das rechtliche Schicksal der festgestellten Gesamtleistung bezieht. So ist in den Absätzen 1 und 2 aaO ausdrücklich davon die Rede, daß "auf die festgestellte Leistung" bestimmte Vorschriften Anwendung finden, die ihrem Inhalt nach ihrerseits nur auf bereits berechnete - "festgestellte" - Renten bezogen werden können, so z.B. §§ 1272 bis 1301 RVO, § 61 RKG. Die in Abs. 4 aaO in Bezug genommenen Vorschriften zielen ebenfalls und ausnahmslos auf bereits berechnete Renten. § 103 Abs. 5 RKG regelt die Zulässigkeit einer Aufrechnung "gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung". Abs. 3 aaO selbst schließlich trifft nicht nur eine Regelung bei Anwendung von Begrenzungs-, sondern ausdrücklich auch von Ruhensvorschriften; daß deren Anwendung nur auf bereits berechnete und festgestellte Renten möglich ist, bedarf keiner näheren Begründung.
Mit dem LSG ist daher schon aus dem Regelungsinhalt des § 103 RKG selbst zu folgern, daß der Abs. 3 aaO insgesamt eine Regelung betrifft, die ausschließlich auf die bereits berechnete und festgestellte Gesamtleistung abstellt. Diese Folgerung wird dadurch bestätigt, daß die "Berechnung der Leistung jedes beteiligten Versicherungszweiges" umfassend und damit auch abschließend in den Absätzen 3 bis 7 des § 101 RKG (= § 1310 RVO, § 89 AVG) geregelt ist. Wenn sich der Regelungsgehalt des § 103 Abs. 3 RKG, wie der Kläger glaubt, auf die Ermittlung bereits des Anteils der knappschaftlichen Rentenversicherung an der Gesamtleistung bezöge, so müßte er sich nach der Systematik des Gesetzes in § 101 RKG auffinden lassen.
Zudem erklärt sich die in § 103 Abs. 3 RKG - und in den entsprechenden Vorschriften der RVO und des AVG - getroffene Regelung über die Ermittlung einer Durchschnitts-Rentenbemessungsgrundlage zwanglos daraus, daß bei einer Gesamtleistung mit knappschaftlichem Anteil zwei Bemessungsgrundlagen deswegen vorhanden sind, weil die knappschaftliche Rentenversicherung eine von der ArV/AnV verschiedene Bemessungsgrundlage hat: Die Beitragsbemessungsgrenze, die nach § 54 Abs. 1 letzter Teilsatz RKG den Höchstbetrag der zu berücksichtigenden persönlichen Bemessungsgrundlage darstellt, stimmt mit der Beitragsbemessungsgrenze der beiden anderen Versicherungszweige nicht überein. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nach § 130 Abs. 3 Satz 1 RKG das Zweieinhalbfache der allgemeinen Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 12 000 DM, während diese Grenze in der ArV/AnV nur beim Doppelten der erstgenannten Größe liegt (§ 1385 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 112 Abs. 2 Satz 1 AVG; vgl. für die ArV/AnV auch die Ersetzung des Begrenzungsmaßstabs "Beitragsbemessungsgrenze" durch "das Doppelte der allgemeinen Bemessungsgrundlage" durch das Finanzänderungsgesetz 1967). Soweit es bei der Anwendung von Begrenzungs- und Ruhensvorschriften bezüglich der als einheitliche Leistung gedachten Gesamtleistung darum geht, die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage anzuwenden, mußte der Gesetzgeber eine fiktive einheitliche Bemessungsgrundlage bilden. Diesem Zweck dient die in § 103 Abs. 3 RKG und in den entsprechenden Vorschriften von RVO und AVG getroffenen Regelung.
Für die Annahme des Klägers, § 103 Abs. 3 RVG bezwecke, die im Falle einer Wanderversicherung besonders nachteiligen Folgen von Leistungsbegrenzungen ("Rentenköpfung") durch Bildung einer Durchschnittsbemessungsgrundlage zu bilden, läßt sich nach allem kein Anhalt finden. Dieser Auffassung widerspricht sogar die in den Absätzen 4 der §§ 101 RKG, 1310 RVO, 89 AVG getroffenen Regelung über die Berechnung der Feststellung einer Gesamtleistung; danach fließen zwar die in der ArV/AnV zurückgelegten Versicherungszeiten zu einer einheitlich berechneten Leistung zusammen, wogegen der knappschaftliche Anteil, der auf einer abweichenden Bemessungsgrundlage beruht, dem Leistungsteil aus ArV/AnV besonders zugeschlagen wird.
Schließlich ergibt auch eine Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Argumente im einzelnen, daß sie nicht zu dem von ihm angestrebten rechtlichen Ergebnis führen können.
Der Kläger argumentiert im wesentlichen so: Die Beklagte hätte bei Ermittlung schon des knappschaftlichen Leistungsanteils an der Gesamtleistung so verfahren müssen, daß sie unter Berücksichtigung der - hohen, die Grenze des § 32 Abs. 1 letzter Teilsatz AVG überschreitenden - persönlichen Bemessungsgrundlage aus der AnV aufgrund des § 103 Abs. 3 RKG eine durchschnittliche persönliche Rentenbemessungsgrundlage hätte bilden müssen; dadurch wäre die allein nach § 54 RKG errechnete - relativ niedrigere - knappschaftliche Rentenbemessungsgrundlage bis zu der im Knappschaftsrecht geltenden hohen Beitragsbemessungsgrenze - mit einem sich angeblich aus § 104 Abs. 4 RKG ergebenden Vorrang - aufgefüllt und die Gesamtleistung daher erhöht worden.
Richtig an diesem Vorbringen ist, daß § 103 Abs. 3 RKG jedwede Begrenzungsvorschrift ungeschmälert bestehen läßt. Die Bestimmung setzt nämlich u.a. die "Anwendung der Begrenzungsvorschriften" voraus. Die letzten Teilsätze in §§ 54 Abs. 1 RKG, 1255 Abs. 1 RVO, 32 Abs. 1 AVG, welche Höchstbeträge für die Berücksichtigung der für den Versicherten ermittelten persönlichen Rentenbemessungsgrundlage festlegen, blieben daher von § 103 Abs. 3 RKG auch dann unberührt, wenn sie mit dem Kläger als "Begrenzungsvorschriften" i.S. dieser Bestimmung verstanden würden. Wenn der Kläger, der diese Auffassung teilt, gleichwohl bei der Ermittlung schon der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für den knappschaftlichen Anteil an der Gesamtleistung die Anwendung einer durchschnittlichen - unter Berücksichtigung auch der für den Anteil der AnV errechneten - Bemessungsgrundlage fordert, kann es sich hierfür nicht auf § 103 Abs. 3 RKG stützen: Die Durchschnitts-Bemessungsgrundlage wäre in diesem Falle nicht "bei Anwendung der Begrenzungsvorschriften", sondern vorderen Anwendung zu bilden. Denn die Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage geht naturgemäß ihrer Begrenzung voraus. In Wirklichkeit möchte der Kläger die keine Begrenzung enthaltenden Bestimmungen des § 54 RKG über die Ermittlung der knappschaftlichen persönlichen Bemessungsgrundlage, also Abs. 1 erster Teilsatz und Abs. 3 aaO, durch eine dem § 103 Abs. 3 RKG entnommenes Verfahren der Ermittlung einer Durchschnitts-Bemessungsgrundlage ersetzen. Das gestattet diese Bestimmung nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle der Anwendung u.a. von Begrenzungsvorschriften.
Träfe die Auffassung des Klägers zu, so würde dies ferner zu dem - offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollten - Ergebnis führen, daß § 103 Abs. 3 RKG zweimal angewendet werden müßte: Ein erstes Mal bei der Ermittlung des knappschaftlichen Anteils an der Gesamtleistung nach § 101 Abs. 3 i.V.mit §§ 54 Abs. 1, 103 Abs. 3 RKG, ein zweites Mal nach § 103 Abs. 2 i.V. mit § 61 RKG auf die festgestellte Gesamtleistung.
Nach alledem haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, daß § 103 Abs. 3 RKG nach seiner Stellung im Gesetz sowie nach seinem Sinn und Zweck den Anspruch des Klägers auf Zugrundelegung einer höheren knappschaftlichen Rentenbemessungsgrundlage nicht stützt. Die Berufung gegen das zutreffende Urteil des LSG war zurückzuweisen.
Im Kostenpunkt stützt sich die Entscheidung auf § 193 SGG.
Fundstellen