Orientierungssatz
Bergmannsrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - Prüfung der Verweisungstätigkeit nach RKG § 45 Abs 2:
Ein Hauer, der als Registraturangestellter über Tage arbeitet, kann auf diese Tätigkeit verwiesen werden, weil die Tätigkeit eines Registraturangestellten nach der Vergütungsgruppe 9 des Knappschaftsangestelltentarifvertrages der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist und weil sie in einem knappschaftlich versicherten Betrieb iS des RKG § 45 Abs 1 ausgeübt wird.
Es handelt sich hierbei auch um eine Tätigkeit von "Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten", wie sie ein Hauer besitzt (vgl BSG 1966-03-25 5 RKn 86/63 = SozR Nr 22 zu RKG § 45).
Normenkette
RKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 25.05.1965) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 28.11.1960) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG).
Nach vorangegangener Tätigkeit in der Landwirtschaft wurde der Kläger im Jahre 1950 erstmals im Bergbau angelegt. Von Februar 1950 bis Mai 1955 arbeitete er als Schichtlohnschlepper, Gedingeschlepper und Lehrhauer. Vom 20. September 1955 bis zum 13. November 1958 war er Hauer. Anschließend wurde er, nachdem ärztlicherseits bei ihm eine Silikose ersten Grades, eine vegetative Dystonie und ein Zustand nach Mondbeinnekrose an der linken Hand festgestellt worden waren und ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen wurde, als Abnehmer beschäftigt. Seit dem 6. April 1959 ist der Kläger als Registraturangestellter bei der Ruhrknappschaft tätig. Zunächst wurde er auf Probe beschäftigt und in die Vergütungsgruppe X des Knappschafts-Angestelltentarifvertrages (KnAT) eingestuft. Nach Ablauf der Probezeit kam er am 1. August 1959 in die Vergütungsgruppe IX KnAT.
Am 31. Juli 1958 - vor Durchführung des Arbeitsplatzwechsels vom Hauer zum Abnehmer - beantragte der Kläger die Gewährung der Bergmannsrente. Wegen der erhobenen Krankheitsbefunde hielt der Vertrauensarzt Dr. S den Kläger noch für fähig, Untertagearbeiten der Lohngruppe I an staubarmen Betriebspunkten auszuführen. Dieser Auffassung schloß sich der Bezirksarzt an. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag durch Bescheid vom 6. Oktober 1959 mit der Begründung ab, daß der Kläger noch Arbeiten der Lohngruppe I unter Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau an staubarmen Betriebspunkten verrichten könne. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In dem Widerspruchsbescheid ist zusätzlich angeführt, daß der Kläger auch noch imstande sei, die von ihm ausgeübte Registraturtätigkeit sowie Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage zu verrichten.
Der gegen diese Bescheide gerichteten Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 28. November 1960 stattgegeben. Es ist der Auffassung, daß die Silikose eine Verweisung auf Untertagearbeiten nicht zulasse. Die Übertagetätigkeiten, auf die der Kläger von der Beklagten verwiesen werde, schieden schon deshalb aus, weil sie gegenüber dem Hauerberuf nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien. Im übrigen fehle es dem Kläger für die Verrichtung dieser Arbeiten an den fachlichen Voraussetzungen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie durch Teilvergleich dem Kläger die Bergmannsrente für die Zeit vom 16. Oktober 1958 bis zum 31. Dezember 1959 zugebilligt, während der Kläger hinsichtlich der Zeit von der Antragstellung bis zum 15. Oktober 1958 die Klage zurückgenommen hat, so daß nur noch die Zeit vom 1. Januar 1960 an im Streit ist.
Durch Urteil vom 25. Mai 1965 hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage - unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils - abgewiesen und die Revision zugelassen.
Das LSG hält den Anspruch des Klägers nicht für begründet. Der Hauptberuf des Klägers sei der des Hauers. Er könne infolge seiner Krankheit im Untertagebetrieb nicht mehr arbeiten. Auch gebe es keine im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten körperlicher Art über Tage, auf die er verwiesen werden könne. Eine solche Verweisung scheitere entweder daran, daß der Kläger mangels entsprechender beruflicher Fähigkeiten solche Tätigkeiten nicht ausführen könne oder daß sie keine Arbeiten mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG seien. Arbeiten der Lohngruppe I über Tage ohne Sonderzulage schieden aus, weil sie gegenüber der Hauerarbeit nicht mehr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien. Dagegen könne der Kläger auf die bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX KnAT verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Hauerlöhne nach der seit dem 1. Januar 1960 geltenden und den folgenden Lohnordnungen für den Steinkohlen-Bergbau der Ruhr (1. Mai 1959; 1. Oktober 1960; 1. Juli 1961; 1. Juli 1962; 1. Oktober 1963; 1. Juli 1964 und 1. Januar 1965) einerseits und der entsprechenden Gehaltsbezüge nach Vergütungsgruppe IX KnAT andererseits ergebe, daß der Lohnabfall seit 1. Januar 1960 nur 16,03 v.H., seit 1. Januar 1961 17,4 v.H., seit 1. Januar 1962 15,4 v.H., seit November 1963 und in der Folgezeit weniger als 10 v.H. betragen habe. Auch könne dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeiten nach seiner Ausbildung sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zugemutet werden. Die Grenze der Zumutbarkeit werde durch eine Verweisung auf die nach Vergütungsgruppe IX KnAT entlohnte Tätigkeit eines Registraturangestellten im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG noch nicht überschritten. Er sei auch, wie er durch die Tat bewiesen habe, gesundheitlich in der Lage und beruflich fähig, diese Tätigkeit auszuüben. Diese Tätigkeit sei auch als Arbeit in einem "knappschaftlich versicherten Betrieb" anzusehen; denn die Angestellten der Ruhrknappschaft seien nach § 187 RKG knappschaftlich versichert. Der Kläger müsse sich daher auf die von ihm verrichtete Registraturtätigkeit verweisen lassen mit der Folge, daß er seit dem 1. Januar 1960 nicht mehr vermindert bergmännisch berufsfähig sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Berufungsgericht habe § 45 Abs. 2 RKG nicht anwenden dürfen, weil die Beklagte ihm bereits vom 16. Oktober 1958 an die Bergmannsrente bewilligt und damit anerkannt habe, daß er am 16. Oktober 1958 vermindert bergmännisch berufsfähig geworden sei. Infolgedessen sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob am 1. Januar 1960 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 RKG vorgelegen hätten; denn die Frage der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit richtete sich allein nach den Verhältnissen zur Zeit des Rentenbeginns. Es hätte allein geprüft werden können, ob ihm die Rente vom 1. Januar 1960 an nach § 86 RKG wieder entzogen werden konnte.
Das Berufungsgericht habe § 45 Abs. 2 RKG auch sonst rechtsfehlerhaft angewandt. Es habe ihn nach § 45 Abs. 2 RKG nur auf gleichwertige Tätigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben verweisen dürfen. Die Beklagte sei aber kein knappschaftlich versicherter Betrieb. Bei der Tätigkeit des Registraturangestellten handele es sich außerdem nicht um eine Tätigkeit von "Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Tätigkeiten und Fähigkeiten". Er sei als Hauer ausgebildet. Die Ausbildung eines Registraturangestellten sei vor allem nach Inhalt und Methode davon völlig verschieden und könne der eines Hauers nicht gleichgestellt werden.
Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1965 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. November 1960 zurückzuweisen, soweit es sich um die Rentenbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 1960 handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Rügen des Klägers nicht für durchgreifend. Das vom Kläger angenommene Anerkenntnis, ihm die Bergmannsrente für die Zeit vom 16. Oktober 1958 bis zum 31. Dezember 1959 zu gewähren, stelle die Bewilligung einer Leistung für eine begrenzte Zeit dar, so daß die Rente nicht etwa, wie der Kläger meint, zum 31. Dezember 1959 entzogen worden sei. Deshalb sei nicht die Entziehungsvorschrift des § 86 Abs. 1 RKG anzuwenden. Durch den Hinweis in § 45 Abs. 2 RKG auf "Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, daß einem Versicherten nur Tätigkeiten in ähnlicher sozialer Stellung zugemutet werden dürfen. Die Verweisung auf die Tätigkeit eines Registraturangestellten sei danach im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG zulässig. Die von dem Kläger in einer Registratur der Beklagten verrichtete Tätigkeit sei auch als Arbeit in einem "knappschaftlich versicherten Betrieb" anzusehen. Während sich der Begriff "knappschaftlicher Betrieb" grundsätzlich auf die eigentlichen bergmännischen Betriebe erstreckt, deren Arbeitnehmer wegen ihrer besonderen Gefährdung des besonderen Versicherungsschutzes bedürften (vgl. § 2 RKG), stelle der vom Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 RKG gewählte Begriff des "knappschaftlich versicherten Betriebes" auf den "tatsächlichen Zustand des Versichertenseins" der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Nach § 187 RKG seien ihre Angestellten nach den Vorschriften des RKG versichert. Der Kläger verrichte somit eine knappschaftlich versicherte Tätigkeit.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger für die allein noch streitige Zeit vom 1.Januar 1960 an keinen Anspruch auf Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG hat, weil er nicht vermindert bergmännisch berufsfähig ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die zu treffende Entscheidung die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs.2 RKG und nicht § 86 Abs. 1 RKG maßgebend; denn der Streit geht um die Frage, ob der Kläger auch nach dem 31. Dezember 1959 noch vermindert bergmännisch berufsfähig gewesen ist, nicht aber, ob eine für die Dauer bewilligte Bergmannsrente wieder entzogen werden darf. Aufgrund des im Berufungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist nämlich die Rente von vornherein nur für eine begrenzte Zeit gewährt worden, so daß für eine Rentenentziehung kein Raum ist.
Bei der Prüfung, ob der Kläger vermindert bergmännisch berufsfähig ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem Hauptberuf des Hauers auszugehen. Denn der Kläger hat diesen Beruf ausgeübt und hat ihn aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Durch die Aufgabe des Hauptberufs aus gesundheitlichen Gründen ist keine versicherungsrechtliche Lösung von dem Hauerberuf eingetreten, weil die Beklagte für die Aufgabe eines Berufs aus gesundheitlichen Gründen versicherungsrechtlich ja gerade einzustehen hat. Der Kläger hat sich von diesem Hauptberuf auch nicht etwa später durch die Verrichtung seiner derzeitigen Tätigkeit als Angestellter versicherungsrechtlich gelöst. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die neue Tätigkeit so vorteilhaft für ihn wäre, daß man schließen müßte, er würde die Hauertätigkeit selbst dann nicht wieder aufnehmen, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Diese Voraussetzung liegt aber hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger mit der neuen Tätigkeit nur ein niedrigeres Einkommen erzielt als er durch Verrichtung der Hauertätigkeit effektiv erzielen würde (vgl. BSG in SozR RKG § 35 aF Nr. 18).
Nach den Feststellungen des LSG kann der Kläger nicht mehr unter Tage tätig sein. Auf Übertagetätigkeiten im Bergbau kann er nach den hier maßgebenden Tarifverträgen teils deshalb nicht verwiesen werden, weil diese Tätigkeiten der Hauertätigkeit nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind, teils, weil er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sie auszuführen, und teils, weil es sich nicht um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, wie sie ein Hauer besitzt (BSG 21, 282). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Anders liegen die Verhältnisse ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die ein Hauer regelmäßig nicht besitzt, und die es ihm ermöglichen, andere als die üblichen im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG auszuüben. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger ist seit dem 6.April 1959 als Registraturangestellter bei der Beklagten tätig und übt diese Tätigkeit zumindest seit dem 1. Januar 1960 vollwertig aus; er besitzt also die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten.
Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 25. März 1966 (SozR Nr. 22 zu § 45 RKG) entschieden, daß ein Hauer, der eine solche Stelle innehat, auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann, weil die Tätigkeit eines Registraturangestellten nach Vergütungsgruppe IX KnAT der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist und weil sie in einem knappschaftlich versicherten Betrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 RKG ausgeübt wird. Es handelt sich auch um eine Tätigkeit von "Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten", wie sie ein Hauer besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat in § 45 Abs. 2 RKG der Begriff "ähnliche Ausbildung" keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem Begriff "gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten". Daher ist zu berücksichtigen, daß mit dem Begriff "ähnliche Ausbildung" nicht die fachliche Ähnlichkeit der für den Hauptberuf und der für die Verweisungsberufe erforderlichen Ausbildung gemeint ist, weil es auch bei den "Kenntnissen und Fähigkeiten", die ja in der Regel nur das Ergebnis der Ausbildung sind, entscheidend auf die Wertigkeit, nicht aber auf die fachliche Ähnlichkeit ankommt. Maßgebend ist daher allein der Wert der für die Verrichtung des Hauptberufes und der Verweisungsberufe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei, ebenso wie bei der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Tätigkeiten, die zu vergleichenden Kenntnisse und Fähigkeiten nur im wesentlichen gleichwertig zu sein brauchen. Wenn hier auch, anders als bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten, nicht ausdrücklich auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit abgestellt ist, so darf doch nicht übersehen werden, daß auch insoweit die tarifliche Einstufung das wichtigste Indiz für den Wert der zu vergleichenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist. Der erkennende Senat hält unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tätigkeit des Registrators nach Vergütungsgruppe IX KnAT u.a. Zuverlässigkeit, Umsicht sowie Kenntnisse des Betriebsablaufs voraussetzt und daß sie erst nach Einweisung und einer mehr als nur kurzfristigen Einarbeitung vollwertig verrichtet werden kann, an seiner Rechtsprechung fest, daß der Unterschied des Wertes der Kenntnisse und Fähigkeiten des Hauers und des Registraturangestellten nach Vergütungsgruppe IX KnAT nicht so erheblich ist, daß er als wesentlich in diesem Sinne angesehen werden könnte.
Da der Kläger nicht vermindert bergmännisch berufsfähig ist, hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen, so daß die Revision des Klägers zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen