Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zusammenfassung aller Beamten des höheren Dienstes in einer Berufsgruppe unbeschadet unterschiedlicher Eingangsstufen in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 Abs 1 verstößt nicht gegen die gesetzliche Ermächtigung.
2. Als Vergleichseinkommen eines Beschädigten, der den Beruf eines Hochschullehrers angestrebt hatte, ist unabhängig von der besonderen besoldungsrechtlichen Bewertung des Amtes des Hochschullehrers das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe der Beamten des höheren Dienstes zu berücksichtigen.
Normenkette
BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 4 Abs. 1 Fassung: 1968-02-28
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 1971 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger von der Versorgungsbehörde zu gewährenden Berufsschadensausgleichs.
Der Kläger bezog aufgrund des Bescheides vom 1. Februar 1952 wegen der bei ihm im Sinne der Entstehung anerkannten Nieren- und Blasenentzündung mit Eiweißausscheidung und mittlerer Blutdruckerhöhung vom 1. Oktober 1950 an nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H.. Mit Bescheid vom 3. Februar 1966 gewährte die Versorgungsbehörde aufgrund eines Neufeststellungsantrages des Klägers vom Februar 1965 wegen "1. Leber- und Hirnschädigung nach Dystrophie, 2. chronischer Katarrh der Harnwege mit Vorsteherdrüsenentzündung" vom Antragsmonat an die Rente eines Erwerbsunfähigen. In diesem Bescheid stellte die Versorgungsbehörde die Erteilung eines weiteren Bescheides wegen der Gewährung von Berufsschadensausgleich in Aussicht. In einem Fragebogen vom 23. Februar 1966 gab der Kläger zu seiner Berufsausbildung und seinem Berufsweg an, daß er im Jahre 1952 die erste juristische Prüfung und im Jahre 1957 die große Staatsprüfung abgelegt habe und daß er im Jahre 1956 zum Doktor der Rechte promoviert worden sei. Er gab ferner an, daß er wegen seiner Schädigungsfolgen den angestrebten Beruf eines Hochschullehrers nur mit einer Verspätung von 4 bis 5 Jahren erreichen könne, und er ohne die Schädigungsfolgen schon 1963 hätte ordentlicher Professor sein können.
Die Versorgungsbehörde gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 1966 vom 1. Februar 1965 an einen Berufsschadensausgleich und legte der Berechnung gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I, 574 - DVO 1964 -) als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuzüglich der vorgesehenen Zuschläge zugrunde; eine Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 6 DVO 1964 lehnte die Versorgungsbehörde ab. Der gegen diesen und den Bescheid vom 3. Februar 1966 eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 1966).
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Versorgungsbezüge für die anerkannten Schädigungsfolgen bereits ab 1. Dezember 1957 zu leisten und den Berufsschadensausgleich für die Zeit vom 1. Juni 1960 nach der Besoldungsgruppe A 13, für die Zeit vom 1. Juni 1963 nach der Besoldungsgruppe A 15 und für die Zeit vom 1. September 1964 nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesG zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 1. Februar 1968 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Die Versorgungsbehörde hat mit Bescheid vom 28. März 1968 für die Zeit vom 1. Oktober 1966 an den Berufsschadensausgleich neu berechnet und hierbei wiederum als Durchschnittseinkommen das der Besoldungsgruppe A 13 BBesG zugrunde gelegt. Sie hat sodann mit Bescheid vom 30. Oktober 1968 den Berufsschadensausgleich mit Ablauf des Monats Juli 1968 entzogen, weil das mit dem Kläger bestehende Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M mit Ablauf dieses Monats beendet worden war und nach Auffassung der Versorgungsbehörde die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht durch die Schädigungsfolgen bedingt gewesen sei. Der aufgrund der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides eingelegte Widerspruch war erfolglos; die hiergegen gerichtete Klage ist noch beim SG anhängig. Auf Weisung des zuständigen Hessischen Ministers gewährte die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 25. August 1970 vom 1. August 1968 an erneut Berufsschadensausgleich, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 1969 an nach einem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge, weil der Kläger im Juli 1969 das 45. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Bescheid wird der Bescheid vom 30. Oktober 1968 "insoweit abgeändert, als Ihnen ab 1. August 1968 Berufsschadensausgleich wiedergewährt wird...".
Der Kläger hat vor dem Landessozialgericht (LSG) nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung seiner Bescheide vom 7. Juni 1966 und 5. Dezember 1966 sowie vom 28. März 1968 und vom 25. August 1970 den Berufsschadensausgleich ab 1. Februar 1965 unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 BBesG zu gewähren.
Das LSG hat mit Urteil vom 11. Februar 1971 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Marburg vom 1. Februar 1968 zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 28. März 1968 und 25. August 1970 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß im Berufungsverfahren nur noch die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 BBesG im Streit sei. Der Kläger könne keinen höheren Berufsschadensausgleich beanspruchen als in den angefochtenen Bescheiden errechnet sei. Durch das Verbot der reformatio in peius, welches für das sozialgerichtliche Verfahren gegenüber den Vorentscheidungen der Versorgungsbehörde gelte, sei es dem LSG verwehrt, zu überprüfen, ob ein schädigungsbedingter Einkommensverlust des Klägers und damit dem Grunde nach ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich bestehe; der Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden den Berufsschadensausgleich gewährt und damit das Vorliegen der in § 30 Abs. 3 und 4 BVG normierten Voraussetzungen bereits bejaht.
Für die Berechnung des Einkommensverlustes verweise § 30 Abs. 4 BVG idF des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85 - 2. NOG -) und des 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 20. Januar 1967 (BGBl I, 141 - 3. NOG -) auf den Vergleich des derzeitigen Bruttoeinkommens mit dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Der Beklagte sei davon ausgegangen, daß die Erreichung des vom Kläger angestrebten Berufszieles, nämlich eine Tätigkeit als Hochschullehrer, durch die Schädigungsfolgen verzögert worden sei. Bei dem beruflichen Endziel eines Hochschullehrers handele es sich um den Beruf eines ordentlichen Professors, welcher zu der Berufsgruppe der Beamten gehöre; demzufolge seien nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG als allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen des Bundes heranzuziehen. Das Durchschnittseinkommen ergäbe sich daher aus § 4 der gemäß § 30 Abs. 7 BVG erlassenen DVO, und zwar im Geltungsbereich des 2. NOG nach der DVO 1964 und für den Geltungsbereich des 3. NOG nach der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I, 194 - DVO 1968 -). Die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach § 4 der genannten DVOen sei zutreffend nach dem für einen Beamten des höheren Dienstes bezeichneten Durchschnittseinkommen berechnet, welches bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG und vom vollendeten 45. Lebensjahr an das der Besoldungsgruppe A 14 BBesG sei. Eine höhere Eingruppierung des Klägers komme nicht in Betracht, weil die DVOen insoweit eine abschließende Regelung enthielten und diese Regelung sich auch im Rahmen der der Bundesregierung nach § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung halte. Diese Ermächtigung verstoße auch nicht, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen habe, gegen das Grundgesetz (GG). Entgegen der Meinung des Klägers, so hat das LSG weiter ausgeführt, könne eine höhere Einstufung allein aus der Vorschrift des § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht in Betracht kommen. Der Kläger übersehe hierbei, daß es sich bei der in § 30 Abs. 4 BVG getroffenen Regelung nicht nur um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handele, die nur darüber Aufschluß gebe, wie das Durchschnittseinkommen berechnet werden soll, vielmehr handele es sich dabei um eine sachlich-rechtliche Begrenzung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich. Der § 30 Abs. 4 BVG, wonach sich der Einkommensverlust nach dem Durchschnittseinkommen einer bestimmten Berufsgruppe richte - was für den Kläger in § 4 der DVOen noch eine besondere Präzisierung erfahren habe -, mache deutlich, daß in gleicher Weise, wie bei der Grundrente, auch beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten müsse; im übrigen sehe die Regelung des Berufsschadensausgleichs auch keinen vollen Ausgleich des durch die Schädigungsfolgen erlittenen Berufsschadens vor. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 6 der DVO in der jeweils gültigen Fassung stützen. Vor seinem besonderen beruflichen Betroffensein sei der Kläger als wissenschaftlicher Assistent in die Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingestuft gewesen; das nach § 4 der DVO zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen entspreche dieser Einstufung. Wenn in § 6 Abs. 1 der DVO 1968 als Vergleichsgrundlage die im Zeitpunkt der beruflichen Schädigung erreichte Besoldungsgruppe maßgebend sein solle, so sei festzuhalten, daß eine über die Besoldungsgruppe A 13 BBesG hinausgehende höhere Einstufung in jenem Zeitpunkt beim Kläger nicht vorgelegen habe. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle, in denen geltend gemacht werde, die Einordnung in eine bestimmte der Berufsausbildung entsprechenden Besoldungsgruppe nach § 4 der DVOen werde dem Einkommen nicht gerecht, sei ausgeschlossen. So könne der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, er wäre ohne seine Schädigung mit Sicherheit ordentlicher Professor mit entsprechendem Einkommen geworden. Schließlich könne die Berechnung eines höheren Durchschnittseinkommens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des verhinderten Aufstiegs (§ 2 letzter Satz DVO 1964 und § 2 Abs. 3 letzter Satz DVO 1968) vorgenommen werden. Insoweit bezieht sich das LSG auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Das SG habe somit zutreffend entschieden, wenn es die gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid erhobene Klage abgewiesen habe. Aber auch die Klage gegen die Bescheide vom 28. März 1968 und 25. August 1970, die gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden seien, habe abgewiesen werden müssen. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 30. Oktober 1968 der Berufsschadensausgleich am 1. August 1968 entzogen worden; der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid vom 5. August 1969 und der Bescheid vom 25. August 1970, der den Bescheid vom 30. Oktober 1968 "insoweit abgeändert hat", als vom 1. August 1968 der Berufsschadensausgleich wiedergewährt werde, seien deshalb Gegenstand des Verfahrens geworden, weil diese Bescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1966 und den vom 28. März 1968 abänderten. Zu dieser Auffassung sei das LSG auch deshalb gelangt, weil er die einmal vorgenommene Eingruppierung in eine bestimmte Berufsgruppe für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs gegenüber späteren zu treffenden Neuberechnungen für bindend halte. Hierzu hat das LSG weitere Ausführungen gemacht.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 9. Mai 1971 zugestellte Urteil am 2. Juni 1971 Revision eingelegt und diese am 6. Juli 1971 begründet.
Er beantragt,
1) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des SG vom 1. Februar 1968, in Abänderung der Bescheide vom 7. Juni 1966, 5. Dezember 1966, 28. März 1968, 25. August 1970, sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Oktober 1968 und 5. Juli 1969 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Berufsschadensausgleich ab 1. Februar 1968 nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesG und Ortszuschlag nach Stufe 2 der Ortsklasse A zu gewähren;
2) die außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen.
In seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt der Kläger eine Verletzung des § 4 der DVOen 1964 und 1968 durch das LSG. Er führt hierzu insbesondere aus, daß durch § 30 Abs. 4 BVG keine sachlich-rechtliche Begrenzung auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Besoldungsstufe erfolgt sei und auch der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung nicht hinter dem Gesichtspunkt eines generalisierten oder pauschalierten Berufsschadensausgleichs zurücktreten müsse. Der Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Gruppe der Hochschullehrer könne nicht aus § 4 Abs. 1 der DVO abgeleitet werden, weil der besoldungsrechtliche Rahmen für Hochschullehrer erst dort beginne, wo § 4 der DVO ende. Im übrigen seien Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 30 Abs. 7 BVG enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß einer DVO nicht hinreichend bestimmt (Art. 80 GG). Es sei Aufgabe der DVO, das Gesetz praktikabel zu machen. Sei diese Grundlage aber durch die Ermittlung der Besoldungsgruppe aus den Besoldungsgesetzen eindeutig gegeben, wie dies bei den Hochschullehrern der Fall sei, so müsse die Festlegung anderer Vergleichsmaßstäbe als eine Überschreitung der der Bundesregierung erteilten Ermächtigung angesehen werden. Demnach müsse als gesetzliche Grundlage für die Festlegung des Durchschnittseinkommens im vorliegenden Fall allein § 30 Abs. 3 und 4 BVG iVm dem Hessischen Besoldungsgesetz für Hochschullehrer herangezogen werden. Da insoweit eine Lücke bestehe, weil der Verordnungsgeber bei Erlaß der DVOen die Berufsgruppe der Hochschullehrer nicht berücksichtigt habe, sei diese entsprechend § 30 Abs. 4 BVG auszufüllen. Ferner macht der Kläger weitere Ausführungen zu der Frage der Bindungswirkung der in einem Bescheid über den Berufsschadensausgleich festgelegten Berufs- oder Wirtschaftsgruppe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 11. Februar 1971 zurückzuweisen.
In seiner Revisionserwiderung vom 6. August 1971, auf die Bezug genommen wird, ist er der Auffassung, daß die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden ist.
Da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
II
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat nämlich zutreffend entschieden, daß die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Einstufung des Klägers gemäß § 4 der DVOen 1964 und 1968 rechtmäßig ist.
Dem LSG ist in prozessualer Hinsicht darin zuzustimmen, daß die nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger von der Versorgungsbehörde erteilten Bescheide vom 28. März, 30. Oktober 1968 und 25. August 1970 gemäß § 96 SGG kraft Klage Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Diese Bescheide ergänzen hinsichtlich der Gewährung des Berufsschadensausgleichs den insoweit vom Kläger ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1966. In dem Bescheid vom 28. März 1968 wird nämlich der im ursprünglichen Bescheid bewilligte Berufsschadensausgleich auf die neuen Endgrundgehalte vom 1. Oktober 1966 an umgestellt, während im Bescheid vom 30. Oktober 1968 die voraufgegangenen Bescheide dahin abgeändert werden, daß von Ende Juli 1968 an kein Berufsschadensausgleich mehr gewährt wird. Dieser Bescheid wird durch den am 25. August 1970 erteilten Bescheid erneut abgeändert, weil vom 1. August 1968 "wiederum" der Berufsschadensausgleich gewährt wird. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das LSG bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß der Bescheid vom 30. Oktober 1968, mit dem der Berufsschadensausgleich mit Ablauf des Monats Juli 1968 entzogen wird, durch den jenen Ausgleich wiedergewährenden Bescheid vom 25. August 1970 hinsichtlich der Entscheidung über die Entziehung des Berufsschadensausgleichs aufgehoben worden ist, so daß der Bescheid vom 30. Oktober 1968 praktisch außer Streit steht und somit im Urteilstenor nicht mehr erwähnt zu werden brauchte. Der Umstand, daß in dem Bescheid vom 30. Oktober 1968 die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt worden ist, daß gegen ihn Widerspruch eingelegt werden könne, steht der Anwendung des § 96 SGG nicht entgegen, denn die Frage, ob ein Bescheid nach dieser Vorschrift "Gegenstand des Verfahrens" wird, ist der Disposition der Beteiligten entzogen. Allerdings bedarf - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - die in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils erteilten weiteren Bescheide auch deshalb gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, weil die im ursprünglich angefochtenen Bescheid erfolgte Einstufung in eine bestimmte Berufsgruppe mit dem sich daraus ergebenden Durchschnittseinkommen in Bindungswirkung erwachsen sei, keiner abschließenden Erörterung. Einmal ergibt sich aus § 96 SGG selbst, welche nach Erlaß des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes erlassenen weiteren Verwaltungsakte Gegenstand des Verfahrens werden, andererseits hat im vorliegenden Fall der Beklagte in den später erlassenen und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheiden keine gegenüber dem ursprünglich angefochtenen Bescheid niedrigere Einstufung vorgenommen, so daß das Problem einer möglichen Bindungswirkung der Einstufung im Berufsschadensausgleich hier gar nicht entsteht.
Sachlich-rechtlich ist die vom LSG vertretene Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Da der Kläger einen höheren Berufsschadensausgleich als laufende Leistung für die Zeit vom 1. Februar 1965 an begehrt, richtet sich sein Anspruch bis zum 31. Dezember 1966 nach § 30 Abs. 4 BVG idF des 2. NOG iVm der hierzu erlassenen DVO 1964 und für die Zeit vom 1. Januar 1967 an nach § 30 Abs. 4 BVG idF des 3. NOG iVm der DVO 1968.
Nach § 30 Abs. 4 BVG idF des 2. und 3. NOG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes. Nach § 30 Abs. 7 BVG idF des 2. und 3. NOG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, b)....
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und für den Senat daher gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger vor seinem besonderen beruflichen Betroffensein als wissenschaftlicher Assistent an einer Universität tätig und bezog Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG; er ist durch die Schädigungsfolgen daran gehindert worden, das von ihm angestrebte Berufsziel eines Hochschullehrers rechtzeitig zu erreichen. Aufgrund dieser Feststellungen ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Durchschnittseinkommen zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach § 4 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968 richtet; denn die Tätigkeit eines Hochschullehrers ist eine solche im öffentlichen Dienst (§ 2 Buchst. b DVO 1964 und § 2 Abs. 1 Buchst. b der DVO 1968). Nach § 4 Abs. 1 der DVO 1964 ist Durchschnittseinkommen bei Beamten des höheren Dienstes bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres A 13 und vom vollendeten 47. Lebensjahr an A 14 des BBesG, während nach § 4 Abs. 1 der DVO 1968 die Höherstufung von der Besoldungsgruppe A 13 zu der Besoldungsgruppe A 14 BBesG vom vollendeten 45. Lebensjahr an erfolgt, zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 und Ortsklasse A BBesG. Die Auffassung des Klägers, daß die Ermittlung des Durchschnittseinkommens in seinem Fall nicht nach § 4 Abs. 1 der DVOen 1964 und 1968 erfolgen könne, weil die der Bundesregierung in § 30 Abs. 7 BVG erteilte Ermächtigung gegen Art. 80 Abs. 1 GG verstoße, geht fehl. Die Ermächtigung entspricht vielmehr dem Art. 80 Abs. 1 GG, wonach die Bundesregierung durch Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden kann, wenn zugleich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz ersichtlich sind. Mit Beschluß vom 14. Mai 1969 (SozR Nr. 1 zu Art. 80 GG) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß der § 30 Abs. 7 BVG die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG erfüllt. Unter Heranziehung des § 30 Abs. 4 BVG ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es der Bundesregierung nach § 30 Abs. 7 BVG überlassen worden ist, die Berufs- und Wirtschaftsgruppen selbst zu bestimmen. Die Ermächtigung räumt der Bundesregierung insoweit ein umfangreiches Gestaltungsrecht ein; hierbei muß bei der Prüfung dieses weiten Ermessensrahmens berücksichtigt werden, daß die Regelung des Berufsschadens- und Schadensausgleichs dem Bereich der gewährenden Staatsverwaltung angehört, in welcher dem Gesetzgeber eine weitergehende Gestaltungsfreiheit zusteht, als im Rahmen der Eingriffsverwaltung. Bei der Vielzahl der zu ordnenden Tatbestände ist die Schaffung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen unumgänglich (BVerfG 17, 1, 23). Hinzu kommt und worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat, daß mit der Schaffung des Berufsschadensausgleichs ein individueller Ausgleich gar nicht beabsichtigt war, was sich u. a. schon daraus ergibt, daß nur ein im Gesetz näher bestimmter Differenzbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen des Beschädigten und dem ohne die Schädigung erreichten Einkommen gezahlt werden soll. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Ausmaß der Ermächtigung in § 30 Abs. 7 BVG, wie auch ihr Inhalt und Zweck ausreichend bestimmt, wenn der Bundesregierung ein "Programm" an die Hand gegeben worden ist, aus dem die Grenzen der von ihr zu erlassenden Regelungen ersichtlich sind.
Der § 30 Abs. 7 BVG genügt somit den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG Beschluß vom 14. Mai 1969 aaO; BSG in SozR Nr. 2 zu § 4 DVO 1964).
Die Bundesregierung hat sich - entgegen der Auffassung des Klägers - bei der in § 4 Abs. 1 der DVO 1964 und 1968 im Rahmen der ihr nach § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung gehalten. Der § 4 Abs. 1 der genannten DVOen faßt die Beamten nach der Besoldungsordnung und nach den jeweiligen Beamtengruppen als eine Berufsgruppe zusammen und ordnet ihr als Durchschnittseinkommen - soweit es sich um die Beamten des höheren Dienstes handelt - das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 BBesG zu. Diese Zusammenfassung wird von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, weil diese Personen nach den in § 30 Abs. 4 BVG aufgezählten Unterschiedsmerkmalen eine einheitliche Gruppe bilden. Ihnen ist - unbeschadet der verschiedenen Eingangsstufen - die Art und Weise der Berufsausbildung, sowie ihre Qualifikation als Beamte gemeinsam. Die Bundesregierung war nicht gehalten, für höher besoldete Beamte im höheren Dienst, wie Ministerialräte, Ministerialdirigenten usw. eine besondere "Berufsgruppe" zu bilden. Unter Berücksichtigung des angestrebten pauschalierten Ausgleichs ist es daher nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber auf diejenigen Berufsgruppen abgestellt hat, die die Beamten des höheren Dienstes nach der Besoldungsgruppe "im Durchschnitt" erreichen. Gerade wegen des auch vom Kläger hervorgehobenen Grundsatzes der Praktikabilität der Berechnung des Berufsschadensausgleichs, durfte der Verordnungsgeber von einem auch beim Beamten des höheren Dienstes "durchschnittlichen Berufserfolg" ausgehen (siehe dazu auch Urteil des BSG in SozR Nr. 4 zu § 6 DVO 1964).
Wenn der Kläger meint, die von der Bundesregierung gemäß § 30 Abs. 7 BVG in § 4 Abs. 1 der DVOen vorgenommene Einstufung der Beamten des höheren Dienstes in die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 BBesG enthielten eine Lücke, weil die Besoldung von Hochschullehrern mit der Besoldungsgruppe A 14 BBesG beginnen würde und die Hochschullehrer in jedem Fall eine darüber hinausgehende Besoldungsgruppe erreichen würden, so kann dieser Ansicht gleichermaßen nicht gefolgt werden. Dem Verordnungsgeber war bei dem Erlaß der Verordnungen bekannt, daß Beamte des höheren Dienstes auch über die Besoldungsgruppe A 14 BBesG hinaus aufsteigen können, und zwar nicht nur soweit es sich um Hochschullehrer handelt, denn neben der Besoldungsordnung A, die bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG reicht, besteht auch noch die Besoldungsgruppe B, in die - bei entsprechender Befähigung und entsprechenden Planstellen - auch andere Beamte des höheren Dienstes aufsteigen können. Da im Rahmen des Berufsschadensausgleichs ein "durchschnittlicher Berufserfolg" berücksichtigt werden und sich die Entschädigung auf den in diesem "durchschnittlichen Berufserfolg" durch die Schädigung verursachten Schaden beschränken sollte, hat der Verordnungsgeber insoweit als Durchschnittseinkommen in Kenntnis der weiteren Möglichkeiten des Aufstiegs eines Beamten des höheren Dienstes die Besoldungsgruppe A 14 BBesG gewählt. Es kann also nicht davon gesprochen werden, daß der Verordnungsgeber bei Erlaß der DVOen 1964 und 1968 im Hinblick auf die in § 4 Abs. 1 dieser DVOen getroffenen Regelung übersehen hat, daß Beamte des höheren Dienstes, zu denen auch die Hochschullehrer zählen, in eine höhere Besoldungsgruppe als A 14 BBesG aufsteigen können, wobei noch darauf zu verweisen ist, daß schon im Zeitpunkt des Erlasses dieser DVOen der "ordentliche Professor" regelmäßig in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft war; daß dies dem Verordnungsgeber bei Erlaß der DVOen 1964 und 1968 unbekannt gewesen ist oder er dies übersehen haben soll, so daß die Regelung in § 4 Abs. 1 der DVOen als lückenhaft und daher ausfüllungsbedürftig anzusehen sei, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden.
Wenn in § 30 Abs. 3 und 4 BVG dem tatsächlichen Einkommen des Schwerbeschädigten dasjenige Einkommen gegenübergestellt wird, welches er ohne die Schädigung erzielt hätte, so kann daraus nicht - entgegen den in den DVOen erlassenen Bestimmungen - ein "frei zu ermittelndes" Durchschnittseinkommen bestimmt werden, wie dies der Kläger offenbar meint. Mit der in dem § 30 Abs. 3 und 4 BVG getroffenen Regelung wird nur die allgemeine Grundlage und der Ansatz für den Anspruch auf den Berufsschadensausgleich angegeben; daß der Einkommensverlust nicht konkret ermittelt werden soll, sondern daß das voraussichtlich erzielte Einkommen nur nach dem "Durchschnittseinkommen" der jeweils in Betracht kommenden Berufsgruppe zu bemessen ist, ergibt sich aus den übrigen ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des Berufsschadensausgleichs (siehe dazu auch BSG 27, 69, 71). Demnach richtet sich das Durchschnittseinkommen des Klägers nach § 4 der DVOen 1964 und 1968, so daß die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Eine höhere Einstufung des Klägers über § 6 Abs. 1 der DVOen kann ebenso nicht erfolgen. Nach § 6 der DVOen 1964 und 1968 ist ein höheres Durchschnittseinkommen (bis zu A 16 BBesG) der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschädigte in dem vor Eintritt der Schädigung, des besonderen beruflichen Betroffenseins oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der §§ 3 und 4 der DVOen nicht ausreichend berücksichtigt wird; insoweit ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A des BBesG zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge zugrunde zu legen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz der DVO 1968 ist für Beamte Vergleichsgrundlage die in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt erreichte Besoldungsgruppe. Das LSG hat hierzu für den Senat unangegriffen und daher gemäß § 163 SGG bindend festgestellt, daß der Kläger vor der Auswirkung der Folgen seiner Schädigung in einer Berufsstellung gewesen ist, die nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG besoldet worden ist. Zutreffend hat das LSG angenommen, daß damit die vom Kläger früher erreichte Stellung durch § 4 Abs. 1 der DVOen ausreichend berücksichtigt worden ist. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 der DVOen auf diejenigen Fälle, in denen der Beschädigte behauptet, er hätte nach der Schädigung eine höhere Stellung erreicht und sei somit durch das in den §§ 3 und 4 der DVOen festgesetzte Durchschnittseinkommen benachteiligt, verbietet sich schon aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks dieser Bestimmung. Sie hat den Zweck, ausnahmsweise in den Fällen, in denen das Durchschnittseinkommen der §§ 3 und 4 der DVOen bereits vor der Schädigung überschritten war, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs von der pauschalen Ermittlung des Einkommens abzuweichen und statt dessen von dem tatsächlich erreichten Berufserfolg auszugehen. Die Regelung des § 6 Abs. 1 der DVOen muß deshalb eng ausgelegt werden und ist einer analogen Anwendung nicht zugänglich (siehe dazu BSG 27, 29, 71 und BSG in SozR Nr. 2 zu § 4 DVO 1964; Urteil vom 27.9.1968 - 8 RV 109/67 -; Urteil vom 26.11.1968 - 9 RV 724/69 -). Der § 6 der DVOen überschreitet auch nicht zum Nachteil des Klägers den Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 30 Abs. 7 BVG. Durch die getroffene Ausnahmeregelung wird keine besondere Berufs- oder Wirtschaftgruppe geschaffen, die nach der Ermächtigungsnorm zu beachten wäre. Der Kreis der von § 6 der DVOen erfaßten Personen stellt keine Zusammenfassung von Angehörigen verschiedener, in der Ausbildung und Ausübung ähnlicher Berufe dar (BSG 27, 119, 121). Allein der durchschnittliche Berufserfolg ist diesen Personen gemeinsam; er macht sie jedoch nicht zu einer "Berufs- oder Wirtschaftsgruppe". Zwar ist in § 2 der DVOen bestimmt, daß der durch die Schädigung verhinderte Aufstieg zu berücksichtigen ist; das gilt aber nur für die Bestimmung der Berufsgruppen, in die der Beschädigte einzuordnen ist (BSG 27, 178, 181), so daß der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers in jedem Fall das Durchschnittseinkommen des § 4 Abs. 1 der DVOen zugrunde zu legen war.
Da das LSG zutreffend entschieden hat, war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen