Leitsatz (amtlich)
1. "Änderung der Verhältnisse" iS des RVO § 1700 Nr 8 ist nicht nur eine Änderung im Zustand des Verletzten, sondern auch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften (vergleiche BSG 1956-11-08 2 RU 236/55 = SozR Nr 1 zu § 145 SGG).
2. Die unbewußte Nichtbeachtung des RVO § 1693 durch das OVA stellt auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Überleitungsfälle nach SGG § 215 Abs 3 keinen Rekursgrund dar. Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsübung des RVA festzuhalten, daß ein nur unbewußter Verstoß gegen die Abgabepflicht des OVA die Anwendbarkeit des RVO § 1700 Nr 8 nicht ausschließt.
Normenkette
RVO § 608 Fassung: 1924-12-15, § 1700 Nr. 8 Fassung: 1924-12-15, § 1693 Fassung: 1924-12-15; SGG § 215 Abs. 3
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 1954 wird die Berufung des Klägers gegen die Vorentscheidung des Oberversicherungsamts Karlsruhe vom 7. Dezember 1951 als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger erlitt am 31. Oktober 1934 auf dem Heimweg von der Arbeit, den er mit einem Personenzug zurücklegte, einen Unfall. Er sprang vor dem Anhalten des Zuges auf der Station seines Wohnortes M. vorzeitig ab und stürzte dabei unter den noch in Bewegung befindlichen Zug. Hierbei wurde ihm das rechte Bein im Oberschenkel abgefahren. Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche in vollem Umfange ab, weil der Kläger den Unfall durch leichtfertiges Verhalten selbst herbeigeführt habe. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche im Rechtszuge bis zum Reichsversicherungsamt (RVA.). Dort kam es zu einem Vergleich mit der Beklagten. Diese verpflichtete sich gegen Rücknahme des Rekurses, dem Kläger aus Anlass seines Unfalls die Hälfte der ihm zustehenden Entschädigung vom 1. Juli 1935 an zu gewähren, außerdem die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Körperersatzstücken und die Entschädigung für die mit völliger Erwerbsunfähigkeit verbundenen Heilverfahren zu übernehmen. Die Beklagte gewährte daraufhin durch Bescheid vom 21. Dezember 1936 eine Dauerrente, und zwar bis zum 31. Oktober 1936 die Vollrente und vom 1. November 1936 an eine Teilrente von 80 v. H. Der Rentenberechnung wurde ein Jahresarbeitsverdienst (JAV.) von 1.608,45 RM zugrunde gelegt, und die Rente wurde zur Hälfte versagt.
Am 24. Oktober 1949 beantragte der Kläger die Erhöhung der Dauerrente auf mindestens 90 v. H. wegen Verschlimmerung der Stumpfbeschwerden. Außerdem beantragte er, die teilweise Versagung der Entschädigung im Hinblick auf das Gesetz über die Verbesserung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949 - UVVG - (Gesetzbl. der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Nr. 30 vom 25. August 1949, S. 251) aufzuheben und die Rente nach einem höheren, den Teuerungsverhältnissen angepassten JAV. zu berechnen. Nachdem eine nicht in einer geschlossenen Krankenanstalt, sondern lediglich ambulant durchgeführte Heilbehandlung abgeschlossen worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 1950 den Anspruch auf Rentenerhöhung ab, weil nicht erwiesen sei, daß nach Beendigung des Heilverfahrens noch eine Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliege. An demselben Tage erging ein zweiter gesonderter Bescheid der Beklagten über die Festsetzung einer Dauerrente nach dem erneuten ambulanten Heilverfahren in Höhe von 80 v. H. Diese Rente wurde nach einem unveränderten JAV. von 1.608,45 DM berechnet, und die Entschädigung blieb weiterhin zur Hälfte versagt.
Auf die vom Kläger eingelegte Berufung gegen beide Bescheide erklärte sich die Beklagte mit der Erhöhung der Dauerrente auf 90 v. H. einverstanden. Der Kläger verfolgte den Anspruch auf Gewährung der Rente im ungekürzten und nach einem höheren JAV. berechneten Betrage mit der Begründung weiter, der bisherigen Versagung der Entschädigung sei durch die Beseitigung des § 556 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die gesetzliche Grundlage entzogen worden und hinsichtlich des JAV. müßten bereits ergangene gesetzliche Änderungen sowie seine Verdienstmöglichkeit als Schreiner berücksichtigt werden. Hierauf hat der Vorsitzende der Spruchkammer des Oberversicherungsamts (OVA.) Karlsruhe durch Vorentscheidung vom 7. Dezember 1951 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 1950 dahin geändert, daß anstelle einer Dauerrente von 80 v. H. eine solche von 90 v. H. zu gewähren ist, und hinsichtlich des weiteren Begehrens die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. sei erwiesen; der Änderung des JAV. stehe jedoch die rechtskräftige Feststellung im Bescheid vom 21. Dezember 1936 entgegen. Gründe, die insoweit eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Ebensowenig könne von der rechtskräftigen, den Entschädigungsanspruch zur Hälfte versagenden Entscheidung abgegangen werden, da § 556 Satz 2 RVO nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden sei. Die vor dem Inkrafttreten des UVVG eingetretenen Arbeitsunfälle könnten daher nicht von der Beseitigung der Versagungsbefugnis erfaßt werden. In der in die Urteilsformel aufgenommenen Rechtsmittelbelehrung ist zum Ausdruck gebracht, daß der Rekurs hinsichtlich der teilweisen Versagung der Entschädigung zulässig, jedoch im übrigen gemäß § 1700 Nr. 8 RVO ausgeschlossen sei. Gegen diese Vorentscheidung hat der Kläger am 28. Dezember 1951 Rekurs eingelegt und das Rechtsmittel lediglich mit dem Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung durch § 9 UVVG begründet.
Die beim Landesversicherungsamt Württemberg-Baden rechtshängig gewordene Sache ist mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gemäß § 215 Abs. 3 dieses Gesetzes auf das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg übergegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG. hat der Kläger erklärt, daß hinsichtlich der Höhe des JAV. das Rechtsmittel nicht mehr aufrechterhalten werde, und beantragt, ihm die ungekürzte Rente zu gewähren. Das LSG. hat durch Urteil vom 30. Juli 1954 die Berufung gegen die Vorentscheidung des OVA. vom 7. Dezember 1951 als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Begründung dazu ist im wesentlichen ausgeführt: Der als Berufung auf das LSG. übergegangene Rekurs sei zulässig, weil ein Ausschließungsgrund nach den einschlägigen Vorschriften des SGG (§§ 144 bis 150) nicht vorliege. Das UVVG biete keine Handhabe, die Beseitigung der Versagungsbefugnis auf Arbeitsunfälle zu erstrecken, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.6.1949) ereignet haben. Deshalb müsse es bei der rechtskräftig ausgesprochenen Teilversagung für die Rente des Klägers aus seinem Unfall vom 31. Oktober 1934 verbleiben.
Gegen das am 2. Oktober 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Oktober 1954 Revision eingelegt, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen, und sie am 19. November 1954 unter Nachholung des Revisionsantrags begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt,
das angefochtene Urteil und die diesem Urteil zugrundeliegenden Vorentscheidungen insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch des Revisionsklägers auf Auszahlung der vollen Unfallrente zurückgewiesen haben, und die Revisionsbeklagte zu verurteilen, dem Revisionskläger vom 1. November 1934 an, mindestens jedoch vom 1. Juni 1949 an die volle Unfallrente zu gewähren.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Das LSG. habe die Berufung mit Recht für zulässig gehalten. Der Rekurs gegen die Vorentscheidung des OVA. sei nicht gemäß § 1700 Nr. 8 RVO ausgeschlossen. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift sei nicht auch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften. Bei einer Gesetzesänderung gehe es um Fragen von allgemeiner Bedeutung. Hierauf die Anwendbarkeit des § 1700 Nr. 8 RVO zu erstrecken, sei mit dem auf die Entlastung des Instanzenzuges in Bagatellsachen gerichteten Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. In sachlicher Hinsicht verkenne das LSG., daß der Vorschrift des § 9 UVVG rückwirkende Kraft beizumessen sei; mindestens müsse die Versagung der Rente für die früheren Unfälle mit Wirkung vom 1. Juni 1949 wegfallen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG. für zutreffend.
Die Revision ist statthaft, da das LSG. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Zwar ist nach ständiger Rechtsübung des Bundessozialgerichts (BSG.) dem Erfordernis des "bestimmten Antrags" der Revision (§ 164 Abs. 2 Satz 1) nicht genügt, wenn der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist lediglich zum Ausdruck bringt, daß er gegen ein bestimmtes Urteil Revision einlege (BSG. 1 S. 47, 50, 227 (230). Hieraus können jedoch im vorliegenden Falle keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision hergeleitet werden, weil die Rechtsmittelbelehrung des LSG. nicht den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 SGG entspricht.
In ihr fehlt der Hinweis, daß die Revision einen bestimmten Antrag enthalten muß. Da der Kläger diesen Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG durch die am 19. November 1954 beim BSG. eingegangene Revisionsbegründungsschrift nachgeholt hat, ist die Revision gemäß dieser Vorschrift formgerecht und rechtzeitig eingelegt worden (BSG. 1 S. 227; SozR. SGG § 164 Bl. Da 2 Nr. 12).
Der Senat hatte zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Hierzu gehört auch die Zulässigkeit der Berufung (BSG. 1 S. 227 (230); 2 S. 225, vgl. auch S. 245). Im Gegensatz zum LSG. hat der erkennende Senat die Zulässigkeit des Berufungsverfahrens verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG. ist im Falle des § 215 Abs. 3 SGG das als Berufung auf das LSG. übergegangene Verfahren vor dem LSG. nur zulässig, wenn das Rechtsmittel nach dem Recht vor und nach dem Inkrafttreten des SGG zulässig war (BSG. 1 S. 204, 208, 264; 2 S. 225). Ein nach der RVO unzulässiger Rekurs wird also nach Übergang auf das LSG. auch dann nicht zulässig, wenn das Rechtsmittel als Berufung neuen Rechts zulässig wäre. Auf Grund der Neuordnung des gerichtlichen Verfahrens und der Gerichtsverfassung in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit durch das SGG sollten den Prozeßbeteiligten grundsätzlich nicht weitergehende prozessuale Rechte eingeräumt werden, als ihnen zugestanden hätten, wenn die im alten Recht vorgesehenen Gerichte höherer Ordnung in der Sache hätten entscheiden können (BSG. 1 S. 204; 2 S. 225; SozR. SGG § 215 Bl. Da 5 Nr. 18 und Bl. Da 9 Nr. 32). An dieser Rechtsübung hält der erkennende Senat fest. Nach dem Recht der RVO aber war das Rechtsmittel ausgeschlossen. Nachdem durch die Vorentscheidung des OVA. dem Antrag des Klägers auf Erhöhung der Dauerrente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen entsprochen worden war, war der Kläger nur noch durch die unveränderte Festsetzung des JAV. und durch die beibehaltene Kürzung der Rente um die versagte Hälfte des Schadensersatzes beschwert. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG., er halte das Rechtsmittel hinsichtlich der Höhe des JAV. nicht mehr aufrecht, ist in Verbindung mit seinen Ausführungen in der Rekursschrift dahin zu verstehen, daß der JAV. nicht Gegenstand seines Rekursantrages sein sollte. Denn im Gegensatz zu seinem Vorbringen in zahlreichen früheren Eingaben hat er in der Rekursschrift den JAV. nicht mehr erwähnt. Mit dem Rekurs hat er sich nur noch gegen die teilweise Versagung der Rente gewandt und sein Verlangen darauf gestützt, daß sich die gesetzlichen Vorschriften insoweit zu seinen Gunsten geändert hätten. Der Rekurs ist nach § 1700 Nr. 8 RVO bei der Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse ausgeschlossen. Eine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne braucht, wie das RVA. bereits ausgesprochen hatte, nicht nur im Gesundheitszustand des Verletzten begründet zu sein, sondern kann auch in Tatsachen bestehen, die außerhalb des durch den Unfall geschaffenen Zustandes liegen (EuM. Bd. 22 S. 200; 31 S. 237). Hierunter ist nach der in der neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung auch eine Änderung der Verhältnisse zu verstehen, die durch eine Änderung der bei der früheren Feststellung der Dauerrente maßgebend gewesenen gesetzlichen Vorschriften über Voraussetzungen oder Berechnung der Rente eingetreten ist. Dieser auch im Schrifttum überwiegend bejahten Auffassung hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. November 1956 angeschlossen (vgl. SozR. SGG § 145 Bl. Da 1 Nr. 1 und die in dieser Entscheidung angeführten Nachweise). Hiervon abzuweichen, bietet das Revisionsvorbringen keinen Anlaß. Die Erwägung, daß Gesetzesänderungen wegen der dabei auftauchenden Fragen von allgemeiner Bedeutung vom Anwendungsbereich des § 1700 Nr. 8 RVO auszunehmen seien, findet in dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Stütze. § 1700 Nr. 8 RVO bezieht sich ohne jede Einschränkung schlechthin auf die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, wobei der Ausschluß des Rekurses auf rein äußerliche Merkmale abgestellt und gerade dadurch eine Entlastung der Rekursinstanz herbeigeführt werden sollte. Hiernach steht der Rekursfähigkeit des Anspruchs des Klägers der Rekursausschließungsgrund des § 1700 Nr. 8 RVO entgegen. Das OVA. hat zwar in seiner Rechtsmittelbelehrung die gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet aber keine Anfechtungsmöglichkeit gemäß ihrem unrichtigen Inhalt (SozR. SGG § 150 Bl. Da 3 Nr. 10).
Der Senat hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob etwa die Nichtbeachtung des § 1693 RVO einen Rekursgrund darstellt. Nach § 1693 RVO hat das OVA. in einem Falle, in dem die Revision oder der Rekurs ausgeschlossen ist, die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das RVA. abzugeben, wenn es sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Selbst wenn das OVA. seine Abgabepflicht verletzt hätte, würde dies nach der Auffassung des Senats nicht genügen, um die Zulässigkeit des Rekurses entgegen der Vorschrift des § 1700 Nr. 8 RVO zu begründen. In Übereinstimmung mit der auf die Entstehungsgeschichte des § 1693 RVO und den Entlastungszweck des § 1700 RVO gestützten, auch im Schrifttum gebilligten ständigen Rechtsprechung des RVA. hat der Senat angenommen, daß ein nur unbewußtes Nichtbeachten der Abgabepflicht die Anwendbarkeit des § 1700 RVO auf derartige Fälle nicht ausschließt (AN. 1913 S. 410; 1914 S. 622; 1926 S. 457; EuM. 33 S. 533; 42 S. 28; RVO von Mitgliedern, 2. Aufl., Bd. I, S. 301, Anm. 3 zu § 1693). Von der ständigen Rechtsübung des RVA. etwa mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Überleitungsfälle des § 215 Abs. 3 SGG abzuweichen, hat der Senat keinen Anlass gesehen. Das BSG. hat zwar in Fällen, in denen bei einer von einem OVA. vor dem Inkrafttreten des SGG entschiedenen Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung die Berufung nicht gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen werden konnte, dahin entschieden, daß das LSG., auf das die Sache übergegangen ist, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift selbst zu prüfen hat, ob die Berufung hätte zugelassen werden müssen (BSG. 1 S. 62 (67); 2 S. 129; 3 S. 24 (26)). Dieser Grundsatz läßt sich jedoch nicht auf das frühere Verfahrensrecht der RVO übertragen. Bei Vertretung der gegenteiligen Auffassung würden die Unterschiede zwischen den Vorschriften der RVO und des SGG zu Unrecht außer Betracht gelassen. Sonach hat es beim Ausschluß des Rekurses gegen die Vorentscheidung des OVA. gemäß § 1700 Nr. 8 RVO zu bewenden. Das hatte zur Folge, daß nach Übergang der Sache auf das LSG. die Berufung unzulässig war. Der Entscheidung des Senats steht nicht der Grundsatz entgegen, daß im Rechtsmittelverfahren das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf. Durch die Verwerfung der Berufung wird der Kläger nicht in eine ungünstigere Lage versetzt als durch das seine Berufung aus sachlichen Gründen zurückweisende Urteil des LSG. (BSG. 2 S. 225 (229)).
Die Berufung des Klägers war somit ohne einen entsprechenden Antrag der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen