Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 1990 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30. November 1988 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom beklagten Versorgungsträger zu erstattenden Kosten des Verwaltungsvorverfahrens, deren Höhe von der Konkretisierung einer Rahmengebühr nach der Bundesrechtsanwälte-Gebührenordnung (BRAGO) abhängt.
Bei der 1979 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1982 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eine Zoeliakie als Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Mit Bescheid vom 7. Mai 1987 hob er diesen Bescheid wegen vermeintlicher Besserung des anerkannten Leidens teilweise auf und setzte den GdB auf 50 fest. Der Widerspruch der durch einen Rechtsbeistand vertretenen Klägerin war erfolgreich; mit Bescheid vom 27. September 1987 stellte der Beklagte im Ergebnis den Bescheid vom 5. November wieder her.
Dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der Kosten des Verwaltungsvorverfahrens entsprach der Beklagte nur teilweise. Anstelle des vom Bevollmächtigten der Klägerin in Rechnung gestellten Betrages von 321,26 DM (errechnet aus einer “unteren Mittelgebühr gemäß § 116 BRAGO” in Höhe von 245,-- DM zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) setzte er die Gebühr mit Bescheid vom 28. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1988 in Höhe von nur 281, 87 DM (errechnet aus einer “Mittelgebühr gemäß § 116 BRAGO von 215,-- DM) fest. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) auf die – zugelassene – Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 28. Oktober 1987 und 9. Juni 1988 verurteilt, 39, 39 DM an die Klägerin zu zahlen. Zu Unrecht habe das SG die vom Bevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr als “unbillig” iS des § 12 Abs 1 BRAGO angesehen. Zwar sei bei deren Ansatz die für die Vertretung im Vorverfahren zu errechnende Mittelgebühr in Höhe von “214,--” DM (2/3 der für ein Verfahren vor den Sozialgerichten errechneten Mittelgebühr iS des § 116 Abs 1 Nr 1 BRAGO) überschritten worden. Dies sei aber nicht als unbillig anzusehen, selbst wenn – was offenbleiben könne- nach den Umständen des Falles lediglich die Mittelgebühr angemessen gewesen sein sollte. Denn jedenfalls sei die von einem Bevollmächtigten festgesetzte Rahmengebühr dann nicht unbillig iS des § 12 Abs 1 S 2 BRAGO, wenn sie die vom Gericht als angemessen angesehene Gebühr nicht um mehr als 20 vH überschreite. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr liege nur um etwa 14 vH über der möglicherweise maßgeblichen Mittelgebühr.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 12 Abs 1 S 2 BRAGO. Es könne dahinstehen, ob und in welchem Ausmaße es allgemein hinzunehmen sei, wenn die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Bevollmächtigten von dem Betrag abweiche, den das Gericht für angemessen halte. Denn jedenfalls bei der Mittelgebühr müsse, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, jede Abweichung als unbillig angesehen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 1990 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30. November 1988 zurückzuweisen.
Die im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das LSG eine Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt selbst in solchen Fällen für zulässig gehalten, in denen die Mittelgebühr angemessen gewesen wäre.
Die Höhe der nach § 63 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) zu erstattenden Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 116 Abs 1 Nr 1 BRAGO, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl I, 2326), allerdings mit der Maßgabe, daß für das Vorverfahren nur etwa 2/3 des dort vorgesehenen Gebührenrahmens anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn im Verwaltungsvorverfahren für den Widerspruchsführer statt eines Rechtsanwalts ein Rechtsbeistand tätig gewesen ist (vgl Art IX Abs 1 S 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften idF des Art 2 Abs 2 des 5. Änderungsgesetzes zur BRAGO vom 18. August 1980 – BGBl I, 1503). Die Zugrundelegung von ''etwa 2/3” des für das Verfahren vor den Sozialgerichten maßgeblichen Gebührenrahmens ist dahin zu verstehen, daß sich die bei Rückführung der in §116 Abs 1 Nr 1 BRAGO genannten Eckwerte auf 2/3 ergebenden Beträge auf volle 5,-- DM-Beträge aufzurunden sind (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr 2 und Nr 3). Der danach maßgebliche Gebührenrahmen bewegte sich im fraglichen Zeitraum (Mai 1987 bis September 1987) mithin zwischen 35,-- DM und 395,-- DM, woraus sich eine “Mittelgebühr” von 215,-- DM ergibt.
Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist gemäß § 12 Abs 1 S 1 BRAGO grundsätzlich dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Nur wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts gemäß § 12 Abs 1 S 1 BRAGO unbillig ist, muß sie durch andere Personen oder Stellen erfolgen (so § 12 Abs 1 S 2 BRAGO). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsbeistand war unbillig, sie war durch den Beklagten mittels Verwaltungsakts vorzunehmen (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr 3 S 13 und Nr 4 S 17) und sie hat auch zu dem zutreffenden Ergebnis geführt.
Es ist allerdings einzuräumen, daß mit der Anwendung allein der unbestimmten Begriffe des § 12 Abs 1 S 1 BRAGO nicht überzeugend begründet werden kann, daß nur ein bestimmter Betrag der rechtmäßige sei, weil nur er billigem Ermessen entspreche. Noch weniger überzeugend kann einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der die Bestimmung nach § 12 Abs 1 S 1 BRAGO vorgenommen hat, vorgehalten werden, sein Ergebnis sei allein deshalb unbillig, weil es nicht mit dem Betrag genau übereinstimmt, von dem angenommen wird, daß die andere Stelle nach § 12 Abs 1 S 2 BRAGO oder das Gericht ihn schließlich für billig halten werde.
Die Festlegung eines bestimmten Betrags im Einzelfall und die Feststellung der Unbilligkeit eines anderen Betrags werden aber seit Jahren durch praxisgerechte feste Anhaltspunkte möglich gemacht, die der Gesetzgeber offenbar auch in seinen Willen übernommen hat (vgl Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Komm, 11. Aufl, § 12 RdNr 6).
Ein fester Anhalt ist die Mittelgebühr. Das ist der nach § 12 Abs 1 S 1 BRAGO angemessene Betrag, wenn als Ergebnis aller nach dieser Vorschrift anzustellenden Erwägungen die Feststellung zu treffen ist, daß es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Ein weiterer Anhalt, der die unbestimmten Begriffe des § 12 Abs 1 S 1 BRAGO praktisch handhabbar macht, ist das Zugeständnis, daß zwischen “billig” in dieser Vorschrift und “unbillig” in §12 Abs1 S2 BRAGO ein Spielraum-Toleranzrahmen- ist, der aber fest begrenzt werden muß: Nur eine Bestimmung des Rechtsanwalts, die um 20 vH oder mehr von der Vorstellung der anderen Stelle abweicht, ist unbillig (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO RdNr 7; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl, § 12 BRAGO Anm 3).
Die beiden Anhaltspunkte-Mittelgebühr und Toleranzrahmen- sind aber nicht in der Weise miteinander zu kombinieren, daß in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20 %ige Überschreitung der Mittelgebühr im Rahmen der Billigkeit bliebe. Die Einführung des Gesichtspunkts der Mittelgebühr hat den Zweck, jedenfalls in einem großen Teil der Verfahren, den Durchschnittsverfahren, einen bestimmten Betrag festlegen zu können. Zu entscheiden ist im Einzelfall nur, ob es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Der Betrag steht dann fest. Der Gedanke des Spielraums ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in dem Sinn zu korrigieren, daß die Rechtsanwälte in Durchschnittsfällen immer bis 20 vH über die Mittelgebühr hinausgehen dürften. Der Gedanke des Spielraums ist nur für die Fälle hilfreich, in denen mit der Mittelgebühr-Methode kein fester Betrag ermittelt werden kann. Das kann dann so sein, wenn einige Gesichtspunkte dafür sprechen, daß das Verfahren etwas über dem Durchschnitt liegt. Daß solche Gesichtspunkte vorliegen, muß aber ausdrücklich festgestellt werden.
Das LSG durfte daher nicht ungeprüft lassen, ob ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigenden Umstände hier vorlagen. Diese Unterlassung wird insbesondere nicht durch die Überlegung gerechtfertigt, daß die vom Bevollmächtigten der Klägerin verlangte Gebühr jedenfalls im Rahmen eines dem Bevollmächtigten eingeräumten Bestimmungsermessens liege, weil sie die möglicherweise angemessene Mittelgebühr nicht um mindestens 20 vH überschreite. Denn bei einem Durchschnittsfall, der keine Tendenz nach oben zeigt, ist auch eine geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr unbillig, wie der Senat beiläufig bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen hat (SozR 1300 § 63 Nr 2 S 10). Hieran ist festzuhalten. Hierfür spricht schon der Zweck der Mittelgebühr als einer exakt ermittelbaren rechnerischen Durchschnittsgröße. Würde in jedem Normalfall die Erhöhung der Mittelgebühr durch den Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessensspielraumes zugelassen, so würde das Ziel einer gleichmäßigen Übung für eine bestimmte Verfahrensgruppe gefährdet und überdies der Gebührenrahmen in unzulässiger Weise nach oben verschoben, weil dann bereits für den eindeutigen Durchschnittsfall eine – ggf bis zu 20 vH – oberhalb der rechnerischen Mitte liegende Gebühr verlangt werden könnte. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu der Entscheidung des BVerwGE 62, 196 ff. Denn das BVerwG hat dort gerade nicht entschieden, daß in einem Durchschnittsfall die Überschreitung der Mittelgebühr noch als “billig” oder angemessen angesehen werden kann. Vielmehr hat das BVerwG dort ausgeführt, daß dem Rechtsanwalt ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Gebühr erst dann zuzumessen ist, wenn eine Abweichung von der Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten wird und die dafür sprechenden Umstände im einzelnen festgestellt und vom Anwalt näher dargelegt sind (BVerwG, 62, 196, 201). Auch zu seiner eigenen – unveröffentlichten – Entscheidung vom 19. März 1986 – Az 9a RVs 30/85 – setzt sich der Senat nicht in Widerspruch. Denn dort wurde entschieden, daß jedenfalls eine Abweichung von der – als angemessen anerkannten – Mittelgebühr um mehr als 20 vH unbillig sei; nicht jedoch wurde angesprochen, daß eine Abweichung um einen geringeren Vomhundertsatz zulässig sei.
Das LSG hätte daher prüfen müssen, ob nach den Beurteilungsgrundsätzen des § 12 Abs 1 S 1 BRAGO der Fall der Klägerin durchschnittliche oder überdurchschnittliche Merkmale aufwies. Die dazu zu würdigenden Tatsachen hat zwar das LSG nicht ausdrücklich in seinem Urteil festgestellt, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus auf sie nicht ankam. Trotzdem sieht der Senat aus dringenden prozeßökonomischen Gründen (vgl BSGE 58 S 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr 15) von einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 iVm § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab und trifft selbst die Feststellungen anhand des sozialgerichtlichen Urteils und der vom LSG beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.
Danach rechtfertigen sämtliche maßgeblichen Kriterien eine höchstens durchschnittliche Einstufung. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als gering anzusehen, da nicht einmal ihre Schwerbehinderteneigenschaft in Frage stand. Gestritten wurde nämlich während des Verwaltungsvorverfahrens nur um die Frage, ob der GdB von 70 auf 50 abgesenkt werden durfte. Selbst bei einem Streit, in dem es um die Schwerbehinderteneigenschaft eines Berufstätigen ging, hat der Senat die Angelegenheit nur als mittelmäßig bedeutsam angesehen (SozR 1300 § 63 Nr 2; vgl auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 19. März 1986 Az 9a RVs 30/85). Schwankungen des GdB im hier streitig gewesenen Rahmen wirken sich für die Klägerin bzw ihre Eltern allenfalls auf die Höhe des nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) einzuräumenden Pauschbetrags für Behinderte und damit auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus und sind daher in der Regel nicht von einschneidender wirtschaftlicher Bedeutung.
Auch der Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten entsprach lediglich durchschnittlichen Verhältnissen. Nach Einsichtnahme in die Versorgungsakte hat der Bevollmächtigte zwei kurze Schriftsätze mit jeweils weniger als einer Seite Text verfaßt, so daß von einem außergewöhnlichen Aufwand nicht gesprochen werden kann. Dies gilt auch für die Schwierigkeit der vom Bevollmächtigten der Klägerin im Verwaltungsvorverfahren entfalteten Tätigkeit. Die Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten ist in Schwerbehindertensachen – wie allgemein in sozialrechtlichen Streitsachen – so alltäglich, daß durch sie allein eine besondere Erschwernis der Bevollmächtigtentätigkeit nicht begründet werden kann. Im Fall der Klägerin waren zwei versorgungsärztliche Gutachten auszuwerten, die sich in kürzester Form auf einem doppelseitigen Formular mit dem Leiden der Klägerin befaßten und im übrigen auch leicht verständlich abgefaßt waren. Mit der inhaltlichen Richtigkeit der medizinischen Beurteilung brauchte sich der Bevollmächtigte nicht auseinanderzusetzen. Er konnte die Widerspruchsbegründung auf die Rüge beschränken, die Feststellung “es ist eine Besserung eingetreten” sei durch medizinische Befunde nicht unterbaut.
Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der minderjährigen Klägerin eine Abweichung von der Mittelgebühr rechtfertigen könnten.
Da mithin Umstände weder vorgetragen noch festgestellt sind, die eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen konnten, ist das Vorverfahren der Klägerin bestenfalls als Durchschnittsfall einzustufen, für den höchstens die Mittelgebühr angemessen war. Da – wie gesagt – in derartigen Fällen auch schon eine geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr als unbillig iS des § 12 Abs 1 BRAGO anzusehen ist, durfte der Beklagte die Einzelfallgebühr bestimmen. Da er dabei jedenfalls die angemessene Gebühr nicht unterschritten hat, waren, wie das SG zu Recht festgestellt hat, die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig und kann das Urteil des LSG keinen Bestand behalten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen