Leitsatz (amtlich)
Hat der Träger der Unfallversicherung einem Verletzten während der ersten 45 Tage nach dem Unfall Krankenhausbehandlung gewährt, so ist unter dem "Höchstbetrag des Krankengeldes", bis zu welchem die Krankenkasse wiederkehrende Geldleistungen zu ersetzen hat (RVABest 1936 § 19 Buchst b), das Krankengeld einschließlich der dem Versicherten nach RVO § 182 Abs 1 Nr 2 idF des Gesetzes vom 1957-06-26 (BGBl 1 1957, 649) zustehenden Familienzuschläge zu verstehen.
Normenkette
RVO § 182 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-06-26, § 1505 Fassung: 1936-06-15, § 1509 Fassung: 1925-07-14; RVABest 1936 § 19 Buchst. b
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juli 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte an die Klägerin nur 11,88 DM zu zahlen hat.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Ersatzanspruches, der der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) für Aufwendungen an Krankengeld während der Krankenhausbehandlung eines Unfallverletzten zusteht. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Ersatzanspruch gegenüber der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für den Stadtkreis Koblenz streitig, da die AOK für den linksrheinischen Landkreis Bonn die Revision zurückgenommen hat. Der bei der klagenden BG gegen Arbeitsunfall versicherte Paul R, der der beklagten AOK Koblenz als Mitglied angehörte, erlitt am 17. Oktober 1957 einen Arbeitsunfall und wurde auf Kosten der BG bis zum 29. Oktober 1957 stationär behandelt. Als Ersatz für ihre wiederkehrenden Geldleistungen forderte die BG von der Beklagten das dem Versicherten bei offener Behandlung für 12 Tage zustehende Krankengeld. Dieses betrug bei dem Versicherten, der verheiratet ist und ein Kind hat, bei einem Grundlohn von 14,20 DM einschließlich der Zuschläge für zwei Familienangehörige täglich 10,22 DM; dabei beliefen sich die Zuschläge für die Angehörigen auf 0,99 DM täglich. Die beklagte AOK hielt den Ersatzanspruch der Klägerin nur in Höhe des "Grundkrankengeldes" von 9,23 DM täglich für begründet und lehnte es ab, der Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 12 x 0,99 DM = 11,88 DM zu zahlen. Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht (SG) Köln und machte geltend, beim Ersatz wiederkehrender Leistungen nach § 19 Buchst. b der Bestimmungen des Reichsversicherungsamts (RVA) vom 19. Juni 1936 über die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallversicherung und über Ersatzleistungen zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallversicherung (AN 1936, 195) seien auch die Zuschläge für Familienangehörige zu berücksichtigen. Entscheidend für die Höhe des Ersatzanspruchs sei, was die Krankenkasse sonst bei offener Behandlung hätte gewähren müssen. Im vorliegenden Falle hätte die Kasse aber auch die Zuschläge für Familienangehörige leisten müssen, da sie nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der seit 1. Juli 1957 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 - Erstes Leistungsverbesserungsgesetz - als Pflichtleistungen vorgeschrieben seien. Demgegenüber vertrat die beklagte AOK die Auffassung, unter "Krankengeld" im Sinne des § 19 Buchst. b der RVA-Bestimmungen vom 19. Juni 1936 sei nur das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO ohne die Familienzuschläge zu verstehen. Diese Zuschläge seien eine besondere Leistung, die neben dem Krankengeld gewährt werde, sie dürften bei der Bemessung anderer Leistungen auf der Grundlage des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden.
Das SG verurteilte die AOK für den Stadtkreis Koblenz, an die Klägerin 11,94 DM zu zahlen und begründete seine Entscheidung wie folgt: Nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO idF des Leistungsverbesserungsgesetzes vom 26. Juni 1957 (BGBl I 649) erhöhe sich das Krankengeld um die dort genannten Zuschläge für Familienangehörige. Aus dieser Fassung sei zu schließen, daß auch die Zuschläge einen Teil des Krankengeldes bildeten. Dafür spreche auch § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 RVO in der genannten Fassung, wonach "das Krankengeld" vom dritten, unter bestimmten Voraussetzungen vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zu gewähren sei. Es bestehe aber kein Zweifel, daß unter "Krankengeld" in diesem Sinne auch die Zuschläge zu verstehen seien. Die Auffassung der beklagten Kasse sei auch mit dem Sinn und Zweck der RVA-Bestimmungen vom 19. Juni 1936 nicht vereinbar. Danach hätte in Zukunft keiner der beiden Versicherungsträger mehr leisten sollen, als er geleistet hätte, wenn er selbst die Heilbehandlung von Anfang an in eigener Verantwortung durchgeführt hätte. Das bedeute für die Kassen, daß sie nicht die Mehrkosten hätten tragen sollen, die das meist teurere berufsgenossenschaftliche Heilverfahren mit sich brächte. § 19 Buchst. b der RVA-Bestimmungen setze eine zeitliche (45. Tag) und eine finanzielle Grenze für den Ersatzanspruch. Er stelle klar, daß die Krankenkasse der BG alles das ersetzen solle, was sie bei offener Behandlung selbst hätte leisten müssen. Der Ersatzanspruch der BG umfasse daher auch die Zuschläge zum Krankengeld für Familienangehörige, denn diese seien ein Teil des Krankengeldes und folgten in der rechtlichen Ausgestaltung allen Bestimmungen, die auch sonst für das Krankengeld gelten.
Das SG hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die beklagte AOK hat mit Einwilligung der Klägerin Sprungrevision eingelegt.
Sie beantragt, das Urteil des SG Köln vom 8. Juli 1957 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil nicht für zutreffend. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juni 1957 seien Zuschläge zum Krankengeld als Regelleistung unbekannt gewesen. Das Krankengeld habe als Mehrleistung nach § 191 Abs. 1 RVO früherer Fassung durch Zuschläge seit jeher erhöht werden können. Das RVA habe den Grundbetrag des Krankengeldes und die Zuschläge dazu nicht als eine Einheit angesehen. Da beide Vorschriften (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 idF vom 26. Juni 1957 und § 191 Abs. 1 RVO früherer Fassung) das Wort "Zuschlag" gebrauchten, sei eine unterschiedliche Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Die klagende BG beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte an die Klägerin nur 11,88 DM an Stelle von 11,94 DM zu zahlen hat. Sie hält die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend.
II.
In dem vorliegenden Ersatzstreit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts war die Berufung an sich ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert 500,- DM nicht übersteigt (§ 149 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - idF des Zweiten Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1958 - BGBl I 409 -). Da das SG die Berufung jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (§ 150 Abs. 1 Nr. 1 SGG), bestehen gegen die Statthaftigkeit der von der beklagten AOK eingelegten Sprungrevision keine Bedenken (§ 161 SGG, BSG 1, 69). Die Revision ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Ersatzanspruch der klagenden BG, die dem bei der Beklagten versicherten Faul R geschlossene Behandlung im Sinne des § 19 der Bestimmungen des RVA über die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallversicherung und über Ersatzleistungen zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallversicherung vom 19. Juni 1936 (AN S. 195) gewährt hat, sich auf das sogenannte Grundkrankengeld beschränkt oder ob er auch die Zuschläge für Familienangehörige (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RVO idF des Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes) umfaßt. Ist eine Krankheit - wie im vorliegenden Falle - die Folge eines Unfalls, für den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so gelten für das Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung die §§ 1505 bis 1509 RVO (§ 1504 RVO). - Nach § 1505 Abs. 1 RVO trägt die Krankenkasse die Aufwendungen für Heilverfahren und wiederkehrende Geldleistungen an den Verletzten während der ersten 45 Tage nach dem Unfall, soweit sie nicht über das hinausgehen, was die Krankenkasse auf Grund der Krankenversicherung zu leisten hat. Im übrigen fallen die Aufwendungen dem Träger der Unfallversicherung zur Last. Als Aufwendungen im Sinne des § 1505 RVO gelten für wiederkehrende Geldleistungen die Aufwendungen für das Krankengeld und das Hausgeld aus der Krankenversicherung, für die Verletztenrente das Krankengeld, Tagegeld, Familiengeld aus der Unfallversicherung, für den Unterhalt des Verletzten bei Krankenhauspflege, Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege und für die nach § 185 gewährte Hilfe und Wartung, soweit dafür Krankengeld abgezogen wird (§ 1507 Nr. 1 RVO). Hat der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen gemacht, die zu Lasten der Krankenkasse gehen, so hat sie sie ihm zu ersetzen (§ 1509 Abs. 2 RVO). - Die Bestimmungen des RVA vom 19. Juni 1936, die auf Grund der §§ 1501, 1513, 1543 a bis 1543 c und des § 1 der Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung vom 14. Juni 1926 (RGBl I 272) ergangen sind, regeln entsprechend gesetzlicher Ermächtigung die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und Unternehmer gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und die Ersatzleistungen zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallversicherung (§§ 1504 bis 1510) sowie im Falle des § 1543 b RVO. Diese "Bestimmungen" des RVA haben den Charakter einer Rechtsverordnung und sind als ehemaliges Reichsrecht, das dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zuzurechnen ist und innerhalb mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, Bundesrecht und damit revisibles Recht geworden (BSG 14, 233). Soweit die "Bestimmungen" des RVA die Ersatzleistungen nach §§ 1504 bis 1510 RVO regeln, stützen sie sich auf § 1513 RVO. Danach konnte das RVA "Näheres zur Durchführung der §§ 1502 bis 1512 RVO bestimmen". Eine Änderung der gesetzlichen Regelung war hiernach nicht zulässig. Wohl aber konnte das RVA nach § 1513 Satz 2 RVO auch bestimmen, inwieweit Ersatz durch Pauschbeträge zu gewähren ist (außer im Falle des § 1509 a RVO).
§ 19 der "Bestimmungen" hat folgenden Wortlaut:
"Bei geschlossener Behandlung (Krankenhaus-, Anstalts- oder Heilanstaltspflege) ist zu unterscheiden, ob die Krankenkasse oder der Träger der Unfallversicherung die geschlossene Behandlung gewährt hat.
a) Hat die Krankenkasse die geschlossene Behandlung gewährt, so werden ihr für die Zeit nach dem 45. Tage nach dem Unfall die tatsächlichen Aufwendungen für Heilverfahren einschließlich der Kosten der Beförderung und für wiederkehrende Geldleistungen ersetzt.
b) Hat der Träger der Unfallversicherung die geschlossene Behandlung gewährt, so erhält er für die Aufwendungen für das Heilverfahren während der ersten 45 Tage nach dem Unfall einen Pauschbetrag von 1,50 RM (DM) täglich. Bei dem Ersatz für wiederkehrende Geldleistungen in dieser Zeit wird die Hälfte der tatsächlichen Kosten der geschlossenen Behandlung - ohne die durch die Beförderung entstehenden Kosten - als Unterhalt gerechnet. Wiederkehrende Geldleistungen werden aber insgesamt nur bis zum Höchstbetrage des Krankengeldes aus der Krankenversicherung ersetzt, das die Krankenkasse bei offener Behandlung zu gewähren hat."
Der Ersatzanspruch, der der BG gegen die Krankenkasse für die von ihr aufgewendeten wiederkehrenden Geldleistungen zusteht, ist danach begrenzt durch das "Krankengeld aus der Krankenversicherung, das die Krankenkasse bei offener Behandlung zu gewähren hat."
Die Auffassung der Revision, daß unter "Krankengeld aus der Krankenversicherung" das Krankengeld ohne die dem Versicherten nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RVO - idF des Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes - zustehenden Familienzuschläge zu verstehen sei, ist nicht begründet.
Zwar wird im Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten, die Zuschläge seien ihrer Rechtsnatur nach kein Teil des Krankengeldes, sondern stellten neben ihm eine besondere Leistung dar (so Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand März 1962 S. 392 d; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand vor Inkrafttreten der Novelle zum Leistungsverbesserungsgesetz § 182 Anm. 7 c, S. 136 - 2 -; Schmatz/Fischwasser, Das Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle, 3. Aufl. S. 129; Kleff in KrV 1957, 213; Wieglow in DOK 1957, 514; Herrmann in DOK 1958, 76; Schriftleitung der DOK in DOK 1960, 118 in einer Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil, das in DOK 1960, 116 abgedruckt ist; a. M. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 1957/58 Anm. 6 und 8 zu § 1505 RVO; Berger in BG 1958, 117). Die Auffassung, daß die auf Grund des Familienstandes gewährten Zuschläge kein Teil des Krankengeldes seien, wird überwiegend auf die Rechtsprechung des RVA (GE Nr. 3927, AN 1931, 11; GE 5372, AN 1940, 217) gestützt. Diesen Entscheidungen, die sich auf die Berechnung von Haus-, Wochen- und Stillgeld beziehen, ist zuzustimmen, soweit sie auf der Erwägung beruhen, daß der Familienstand bei Einrechnung der Zuschläge eine doppelte Berücksichtigung finden würde (vgl. § 194 RVO aF). Es erscheint jedoch bedenklich, allgemein davon auszugehen, daß der mit Rücksicht auf den Familienstand des Versicherten gewährte Zuschlag kein Bestandteil des Krankengeldes ist. Auch der GE Nr. 4424 (AN 1932, 379), die zu § 313 b Abs. 2 RVO früherer Fassung ergangen ist, kommt für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage keine Bedeutung zu; sie betrifft den Sonderfall der Erstattungspflicht zwischen zwei Krankenkassen und spricht aus, daß sich das Krankengeld eines Weiterversicherten im Falle des Wohnortwechsels nach der Satzung der neuen Kasse richte, daß jedoch für den Erstattungsanspruch der neuen Kasse gegen die bisherige Kasse (§ 313 b Abs. 2 RVO früherer Fassung) ein nach § 191 Abs. 1 RVO gewährter Zuschlag außer Betracht bleibe. Die Erwägungen dieser Entscheidung sind jedoch für den hier zu entscheidenden Fall des Ersatzanspruchs zwischen dem Träger der Unfallversicherung und der Krankenkasse nicht anwendbar. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1963 (3 RK 16/59) ausgesprochen, daß bei Anwendung der Ruhensvorschrift des § 189 Abs. 1 RVO idF der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBl I 517) der dem Versicherten nach § 191 Abs. 1 Satz 1 RVO gewährte Zuschlag zum Krankengeld als Teil des Krankengeldes anzusehen ist. Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes, daß der Arbeitgeber dem arbeitsunfähigen Arbeiter zu den Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung einen Zuschuß "in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld einschließlich der Zuschläge aus der gesetzlichen Krankenversicherung" zu gewähren hat, und in § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 RVO idF dieses Gesetzes heißt es, daß der Gesamtbetrag von "Krankengeld und Zuschlägen" 75 v. H. des Grundlohne nicht übersteigen darf. Aus dieser der Verdeutlichung dienenden Fassung kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Familienzuschläge, um die sich das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 aaO "erhöht", nicht als Teil des Krankengeldes angesehen werden könnten. Gegen die Annahme, daß die Familienzuschläge grundsätzlich einen Teil des Krankengeldes darstellen, spricht auch nicht § 186 Abs. 1 RVO idF des Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes. Wenn dort bei der Bemessung des Hausgeldes auf das "Krankengeld" Bezug genommen wird, das sich beim Vorhandensein von Angehörigen um bestimmte Vomhundertsätze "des Krankengeldes" erhöht, so kann allerdings unter Krankengeld im Sinne dieser Vorschrift nur das sogenannte Grundkrankengeld verstanden werden, weil anderenfalls der Familienstand doppelt berücksichtigt werden würde. Es ist aber nie streitig gewesen, daß "das Krankengeld" im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 aaO die zum Krankengeld gewährten Familienzuschläge mitumfaßt. Es wäre auch unverständlich, wenn die BG, die dem Versicherten nach § 559 d RVO Krankengeld gewährt, das sich "nach den Vorschriften der Krankenversicherung" und bei den auf Grund der RVO gegen Krankheit Versicherten ferner "nach den Bestimmungen ihrer Krankenkasse" bemißt, das also die nach § 191 RVO aF bzw. nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO idF des Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes zu gewährenden Zuschläge umfaßt, in den Fällen des § 1509 Abs. 2 RVO gegen die Krankenkasse nur einen Anspruch auf Ersatz bis zur Höhe des sogenannten "Grundkrankengeldes" haben sollte. Da der Versicherte selbst im Hinblick auf die ihm von der BG gewährten Leistungen gegen die Kasse keinen Anspruch auf Krankengeld hat, würde diese einen Betrag ersparen, zu dessen Leistung sie dem Versicherten selbst gegenüber verpflichtet gewesen wäre. Dies widerspräche aber dem Grundgedanken des § 1505 Abs. 1 RVO.
Die Revision der beklagten AOK ist hiernach mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe (bedingt durch einen Rechenfehler des angefochtenen Urteils) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen