Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag einer KK, die Behandlungsweise eines Kassenzahnarztes auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen (VerfO BMV-Z § 3 Abs 2), ist auch ohne gleichzeitige Vorlage einer Begründung wirksam.
2. Das Recht der KK auf sachliche Entscheidung über einen wirksam gestellten Prüfungsantrag kann verwirkt werden, insbesondere wenn die Begründung des Antrages längere Zeit verzögert wird und der betroffene Kassenzahnarzt daraus entnehmen konnte und entnommen hat, daß die KK den Antrag nicht weiterverfolgen wolle. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Zahnarzt von dem Prüfungsantrag erst zugleich mit der späteren Begründung Kenntnis erhalten hat.
3. Auch wenn ein Abrechnungsquartal von Amts wegen auf Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise geprüft und der Prüfungsbescheid von der KK nicht angefochten worden ist, kann die KK jedenfalls für frühere, bisher nicht geprüfte Quartale - im zeitlichen Rahmen des VerfO BMV-Z § 3 Abs 2 - noch Prüfungsanträge stellen.
Normenkette
RVO § 368n Fassung: 1955-08-17; BMV-Z § 20 Abs. 6, § 22; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Auf die Sprungrevision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 14. Mai 1975 und der Beschluß des Beklagten vom 24. Oktober 1973 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Behandlungsweise des beigeladenen Zahnarztes in den Quartalen III/66 und I/67 bis I/68 auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der beklagte Beschwerdeausschuß (BA) sich mit Recht geweigert hat, die Behandlungsweise des beigeladenen Kassenzahnarztes für die Abrechnungsquartale III/66 und I/67 bis I/68 auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die klagende Krankenkasse beantragte eine solche Prüfung mit einem Schreiben ihres Landesverbandes vom 20. Dezember 1968. Der Antrag, der zunächst auch die Quartale IV/66 und II/68 umfaßte, war nicht begründet, die Begründung sollte erfolgen, "sobald die erforderlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind". Sie wurde mit einem - sehr umfangreichen - Schriftsatz vom 24. Juni 1971 nachgereicht, der bei der Bezirksstelle Wiesbaden der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) am 5. Juli 1971 einging. Inzwischen hatte der Prüfungsausschuß (PA) der genannten Bezirksstelle von Amts wegen das Quartal II/68 und vorher schon das Quartal IV/66 geprüft (§ 3 Abs. 1 der die Wirtschaftlichkeitsprüfung regelnden Verfahrensordnung, Anlage 4 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte - BMV-Z - vom 2. Mai 1962). In beiden Fällen hatte der PA keine Honorarkürzung, sondern nur eine Belehrung des beigeladenen Zahnarztes für erforderlich gehalten; die von ihm erteilten Bescheide vom 21. Juni 1967 und 26. Februar 1969 sind nicht angefochten worden.
Mit Bescheid vom 24. November 1971 hat der PA den Prüfungsantrag der Klägerin "vom 24. Juni 1971" zurückgewiesen: Das Schreiben vom 20. Dezember 1968 sei noch kein Prüfungsantrag gewesen, sondern habe allenfalls einen - erst mit dem Schriftsatz vom 24. Juni 1971 gestellten - Antrag angekündigt; dieser hätte aber nach § 3 Abs. 2 der genannten Verfahrensordnung "höchstens für die jeweils letzten acht den Krankenkassen vorliegenden Quartalsabrechnungen" gestellt werden können, also nur rückwirkend bis zum Jahre 1969, nicht mehr für die streitigen Quartale; für die Quartale IV/66 und II/68 lägen im übrigen bindende Prüfungsbescheide vor.
Der Widerspruch ("Beschwerde") der Klägerin ist erfolglos geblieben; neben den schon vom PA genannten Gründen hat der Beklagte ausgeführt: Die "Ausschlußfrist" des § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung diene dem Schutz des Kassenzahnarztes, sie würde entwertet, wenn hier von dem ersten Schreiben vom 20. Dezember 1968 auszugehen wäre; die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Vorsitzende des PA ihr keine Frist zur Begründung ihres Antrages gesetzt habe; er habe nämlich annehmen können, daß die Klägerin ihr Prüfungsbegehren nach Ablauf einer gewissen Zeit als unbegründbar zurücknehmen werde, wie es in einer nicht geringen Zahl von Fällen zu geschehen pflege. Außerdem stehe der bindend gewordene Prüfungsbescheid für das Quartal II/68 einer Prüfung der früheren Quartale entgegen, der Zahnarzt müsse in solchen Fällen darauf vertrauen dürfen, daß er für frühere Zeiträume keine Honorarkürzung mehr zu befürchten habe (Beschluß vom 24. Oktober 1973).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen: Entgegen der Ansicht der Prüfungsinstanzen sei schon das Schreiben vom 20. Dezember 1968 ein Prüfungsantrag gewesen, die Begründung habe die Klägerin nachreichen können. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfe jedoch der beigeladene Zahnarzt nach Durchführung einer Prüfung für das Quartal II/68 nicht mehr für frühere Quartale geprüft werden; mit einer solchen Prüfung habe er auch deswegen nicht mehr zu rechnen brauchen, weil er bei der Prüfung des Quartals II/68 noch keine Kenntnis von dem Prüfantrag der Klägerin gehabt, sondern davon erst im Jahre 1971 erfahren habe. Die Klägerin hätte bei der "Routineprüfung" für das Quartal II/68 die Möglichkeit gehabt, entweder diese Amtsprüfung bis zur Durchführung der von ihr beantragten Prüfung zurückstellen zu lassen oder sogleich eine Ausdehnung der Prüfung auf die zurückliegenden Quartale zu beantragen. Nachdem sie von keiner dieser Möglichkeiten - wegen ungenügender Koordinierung zwischen den Prüfungsinstanzen und ihr bzw. ihrem Landesverband - Gebrauch gemacht und auch den Prüfbescheid für das Quartal II/68 nicht angefochten habe, sei ihr das "Recht entzogen", noch einen Prüfantrag für die fraglichen Quartale zu stellen (Urteil vom 14. Mai 1975).
Die Klägerin hat mit Zustimmung der übrigen Beteiligten rechtzeitig Sprungrevision eingelegt und eine Verletzung des § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung durch das SG gerügt: Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung stützten die Ansicht des SG, daß nach Durchführung einer Amtsprüfung eine von der Krankenkasse beantragte Prüfung für frühere Quartale unzulässig sei, zumal die Amtsprüfung als eine "Routineprüfung" nur "summarischen Charakter" habe. Im übrigen habe der dem beigeladenen Zahnarzt für das Quartal II/68 erteilte Prüfbescheid wegen seines lediglich belehrenden Inhalts keine Rechtswirkungen nach außen gehabt, jedenfalls nicht gegenüber der von dem Bescheid nicht betroffenen Klägerin. Schließlich sei ihr Prüfungsrecht weder verjährt noch verwirkt, die verspätete Mitteilung ihres Prüfungsantrages vom 20. Dezember 1968 an den Beigeladenen habe sie nicht zu vertreten.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
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das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Mai 1975, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. Oktober 1973 und den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 24. November 1971 aufzuheben, |
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2. |
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den beklagten Beschwerdeausschuß zu verurteilen, die Honorarabrechnungen des beigeladenen Zahnarztes für die Quartale III/66 und I/67 bis I/68 auf Wirtschaftlichkeit der kassenzahnärztlichen Behandlung zu prüfen. |
Die beigeladene KZV beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat über die Revision - wie vorher schon das SG über die Klage - mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte entschieden; denn der Rechtsstreit betrifft eine Angelegenheit des Kassen(zahn)arztrechts im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), d. h. eine gemeinsame Angelegenheit der Krankenkassen und Kassenzahnärzte, nicht eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte allein (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGG). Wird nämlich die von den Krankenkassen an die KZV zu entrichtende Gesamtvergütung - wie im Verhältnis der Klägerin zur beigeladenen KZV - nach Einzelleistungen berechnet (§ 368 f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), so wirken in den Ausschüssen, die die Wirtschaftlichkeit der kassenzahnärztlichen Behandlungsweise zu prüfen haben, auch Vertreter der Krankenkassen mit, und zwar im Beschwerdeausschuß mit gleicher Stimme und in gleicher Zahl wie die Vertreter der Kassenzahnärzte (§ 22 Abs. 1 bis 3 BMV-Z iVm § 368 n Abs. 5 RVO). Damit ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung insoweit zu einer Angelegenheit der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte geworden (vgl. BSG 21, 237). Richtiger Beklagter ist in diesem Fall der Beschwerdeausschuß (SozR Nr. 15 zu § 70 SGG).
Die Sprungrevision der Klägerin, deren Einlegung alle Beteiligten zugestimmt haben (§ 161 Abs. 1 SGG) und gegen deren Zulässigkeit auch sonst keine Bedenken bestehen, ist begründet. Entgegen der Ansicht des SG und der Prüfungsinstanzen haben diese - entsprechend dem Antrag der Klägerin - die Behandlungsweise des beigeladenen Zahnarztes während der streitigen Quartale auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen, wie sich aus § 3 der Verfahrensordnung (Anlage 4 zum BMV-Z) ergibt.
Nach dieser Bestimmung, die die Vertragspartner des BMV-Z jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 368 n Abs. 5 RVO ("Verfahren hinsichtlich ... der Prüfung der einzelnen Leistungen") haben vereinbaren können (vgl. BSG 38, 201, 202), haben
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(1) |
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Die Prüfungsausschüsse alsbald nach Eingang der Abrechnungen für jedes Abrechnungsvierteljahr Prüfungen in der Regel bei 15 v. H. aller Kassenzahnärzte ihres Bezirks vorzunehmen. Insbesondere sollen Kassenzahnärzte überprüft werden, deren Abrechnungen insgesamt oder bei einzelnen Leistungen in dem vorausgegangenen Abrechnungsvierteljahr erheblich vom Durchschnitt abgewichen sind (§2). In der in Satz 1 genannten Zahl sind die auf Antrag von Krankenkassen durchzuführenden Prüfungen eingeschlossen. |
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Prüfungsanträge der Krankenkassen oder ihrer bevollmächtigten Verbände können höchstens für die jeweils letzten acht den Krankenkassen vorliegenden Quartalsabrechnungen gestellt werden. |
Diese Bestimmungen gelten - wie § 22 BMV-Z und die hierzu ergangene Verfahrensordnung - nur, wenn die Gesamtvergütung nach Einzelleistungen berechnet wird (§ 22 Abs. 1 und Abs. 6 BMV-Z). Im anderen Falle, d. h. bei einer Berechnung der Gesamtvergütung nach einem Kopf- oder Fallpauschale (§ 368 f Abs. 2 und 3 RVO), regelt § 368 n Abs. 4 RVO "die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung im einzelnen" (Wirtschaftlichkeitsprüfung). Abweichend von dieser Regelung, die eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nur von Amts wegen kennt und den Krankenkassen - abgesehen von einer Prüfung der Verordnungsweise, an der die Krankenkassen auch unter einem Pauschalhonorierungssystem ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben - kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht einräumt, sieht die Verfahrensordnung zu § 22 BMV-Z zwar ebenfalls eine von Amts wegen durchzuführende Wirtschaftlichkeitsprüfung vor (§ 3 Abs. 1); daneben haben jedoch die Krankenkassen - als diejenigen Stellen, die für die von den Kassenzahnärzten abgerechneten Einzelleistungen zahlungspflichtig sind - ein selbständiges Antragsrecht erhalten. Dessen besondere, über das Antragsrecht nach § 20 Abs. 6 BMV-Z hinausgehende Bedeutung zeigt sich vor allem darin, daß es mit einem eigenen Beschwerderecht der Krankenkasse für den Fall einer ihr ungünstigen Entscheidung verbunden worden ist (§ 22 Abs. 6 BMV-Z, § 10 Abs. 1 Verfahrensordnung; Liebold, Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, Anm. 12 zu § 20). Welchen zeitlichen Einschränkungen dabei das genannte Antragsrecht der Krankenkassen unterliegt, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung.
Danach können Prüfungsanträge der Krankenkassen "höchstens für die jeweils letzten acht den Krankenkassen vorliegenden Quartalsabrechnungen gestellt werden". Wird also der Krankenkasse von der KZV die Abrechnung der im letzten Vierteljahr von den Kassenzahnärzten erbrachten Leistungen vorgelegt (vgl. § 27 BMV-Z), dann stehen ihr längstens acht Quartale (2 Jahre) zur Verfügung, um einen Prüfungsantrag zu stellen. In dieser Zeit kann sie sich zunächst über die Behandlungsweise der für ihre Versicherten tätig gewordenen Kassenzahnärzte durch einen Vergleich der Fallwerte der einzelnen Zahnärzte mit den jeweiligen Durchschnittswerten ein vorläufiges Bild machen und, soweit sich Hinweise auf eine unwirtschaftliche Behandlung ergeben, den Ursachen anhand der der Abrechnung beigefügten Unterlagen (Behandlungsausweise usw.) nachgehen. Die Ergebnisse der Ermittlungen der Krankenkasse werden dabei in der Regel um so aufschlußreicher für sie sein, je mehr Abrechnungsquartale in die Überprüfung einbezogen werden, so daß sich die Behandlung der Versicherten über längere Zeiträume hinweg verfolgen läßt. Als ausreichend für die sorgfältige Vorbereitung eines Prüfungsantrages haben die Vertragspartner des BMV-Z offenbar eine Zeit von acht Quartalen angesehen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Krankenkasse, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ihren Prüfungsantrag auf alle acht Quartale der beiden letzten Jahre erstrecken will, für die Bearbeitung der letzten Quartale nur wenige Monate oder Wochen zur Verfügung hat. Schon deshalb wird es ihr oft nicht möglich sein, bereits bei der Stellung des Prüfungsantrags eine Einzelbegründung vorzulegen.
Das völlige oder teilweise Fehlen einer Begründung berührt indessen die Wirksamkeit des Prüfungsantrages nicht. Zwar sind nach § 20 Abs. 6 BMV-Z Anträge auf Prüfung der kassenzahnärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweise zu begründen. Der Bestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Begründung zugleich mit der Stellung des Antrags erfolgen muß. Auch in anderen Verfahren, selbst im förmlichen Gerichtsverfahren, ist es in aller Regel zulässig, die Begründung für einen Antrag nachzureichen. Ist dafür keine Frist vorgeschrieben, so wird ein wirksam gestellter Antrag nicht dadurch unwirksam, daß seine Begründung erst nach mehr oder weniger langer Zeit vorgelegt wird. Das SG hat deshalb zutreffend entschieden, daß die Klägerin mit dem Schreiben ihres Landesverbandes vom 20. Dezember 1968, in dem eine Prüfung der kassenzahnärztlichen Behandlungsweise des beigeladenen Zahnarztes in den Quartalen III/66 bis II/68 beantragt worden ist, einen wirksamen Prüfungsantrag gestellt hat.
Die weitere Verfolgung dieses Antrages ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Klägerin die Vorlage der Begründung bis zum 5. Juli 1971 verzögert hat. Zwar gilt der Grundsatz, daß ein Recht nur ausgeübt werden darf, soweit Treu und Glauben dies gestatten, eine Rechtsausübung mithin unzulässig ist, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch im öffentlichen Recht mit Einschluß des Verfahrensrechts (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 34. Aufl., § 242 Anm. 3 b). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Verfolgung von Rechten im gerichtlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren handelt. Deshalb kann auch die Verfolgung eines bei einer Verwaltungsstelle gestellten Antrages und des daraus fließenden Rechts auf Entscheidung über den Antrag unzulässig werden, wenn die Rechtsverfolgung längere Zeit verzögert worden ist und die verspätete Verfolgung von den Beteiligten als ein Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden muß, insbesondere wenn der Antragsgegner aus dem Verhalten des Antragstellers entnehmen konnte und entnommen hat, daß dieser den Antrag nicht mehr aufrechterhalten wolle. Das Recht aus dem - zunächst wirksam gestellten - Antrag ist in diesem Fall "verwirkt"; das gilt jedenfalls dann, wenn das Vertrauen des Antragsgegners schutzwürdiger ist als das Interesse des Antragstellers an der Entscheidung über seinen Antrag (zur Verwirkung im Verfahrensrecht vgl. BSG 34, 211 und 35, 91, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum, aber auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 32. Aufl., Einleitung III 6 A).
Im vorliegenden Fall kann indessen von einer Verwirkung des Antragsrechts bei der Klägerin nicht die Rede sein. Der beigeladene Zahnarzt hat nach Feststellung des SG von dem Prüfungsantrag der Klägerin erst im Jahre 1971, also offenbar erst nach Vorlage der Begründung vom 24. Juni 1971, erfahren; durch das Verhalten der Klägerin, d. h. durch die Verzögerung in der Begründung ihres Antrages, kann deshalb beim Beigeladenen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden sein, daß die Klägerin ihren 1968 gestellten Antrag, weil "unbegründbar", nicht weiter verfolgen wolle. Nur ein Verhalten des Antragstellers, von dem die anderen Beteiligten überhaupt Kenntnis erlangt haben, ist geeignet, bei ihnen Erwartungen zu erwecken, die eine spätere Weiterverfolgung eines längere Zeit unbegründet gebliebenen Antrags als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu BSG 7, 199, 202). Wenn der Beigeladene im übrigen erst 1971 Kenntnis von dem - für die Quartale III/66 bis II/68 gestellten - Prüfungsantrag der Klägerin erhalten hat, so ist dies nicht von ihr zu vertreten, sondern beruht darauf, daß der zunächst nicht begründete Prüfungsantrag dem Beigeladenen vom PA nicht mitgeteilt worden ist. Daß Prüfungsanträge, die beim PA eingehen, alsbald an den betroffenen Zahnarzt zu übermitteln sind, ist in der Verfahrensordnung nicht vorgeschrieben. Es kann daher auch sonst geschehen, daß Zahnärzte von Prüfungsanträgen überrascht werden, die sich auf länger als zwei Jahre zurückliegende Abrechnungszeiträume beziehen. Das mag für sie im Einzelfall eine gewisse Härte bedeuten, läßt sich jedoch nach der - vielleicht unvollkommenen - Regelung der Verfahrensordnung nicht ausschließen und kann jedenfalls nicht dazu führen, das Recht einer Krankenkasse aus einem wirksam gestellten und begründeten Prüfungsantrag als verwirkt anzusehen.
Ähnliches gilt für die Erwägung des SG, die Klägerin habe ihr Recht auf Überprüfung der noch streitigen Quartale (III/66 bis I/68 ohne IV/66) dadurch verloren, daß inzwischen ein späteres Quartal (II/68) von Amts wegen geprüft worden sei; der beigeladene Zahnarzt habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die früheren Quartale nicht mehr überprüft würden. Das Verhältnis einer Prüfung von Amts wegen und einer Prüfung auf Antrag einer Krankenkasse ist in der Verfahrensordnung nur insofern geregelt, als die Zahl der vorzunehmenden Amtsprüfungen (in der Regel sollen 15 v. H. der Kassenzahnärzte je Quartal geprüft werden) die auf Antrag der Krankenkassen durchzuführenden Prüfungen einschließt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Verfahrensordnung). Im übrigen geben die Bestimmungen der Verfahrensordnung keinen Anhalt dafür, daß mit der Vornahme einer Amtsprüfung, die - wie auch der vorliegende Fall zeigt - häufig wohl in recht summarischer Weise erfolgt, eine spätere Prüfung von vorangegangenen Quartalen ausgeschlossen wird. Fraglich könnte sogar sein, ob nicht ein bereits von Amts wegen überprüftes Quartal nochmals zu prüfen ist, wenn für es später von einer Krankenkasse ein Prüfungsantrag gestellt wird. Keinesfalls kann jedoch die Wirkung einer Amtsprüfung soweit gehen, daß sie - wie das SG meint - auch bisher nicht geprüfte Quartale unüberprüfbar macht.
Allerdings könnte eine Krankenkasse, die rechtzeitig von einer beabsichtigten Amtsprüfung erfährt, über die Kassenvertreter im PA auf eine Ausdehnung der Amtsprüfung auf frühere Quartale hinwirken (vgl. den Beschluß der "Technischen Kommission" Nr. 2 zu § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, Liebold, aaO, Anm. 2 a zu § 3 Verfahrensordnung). Macht sie indessen von dieser Möglichkeit - aus vielleicht wohlerwogenen Gründen - keinen Gebrauch, kann ihr Verhalten bei dem betroffenen Zahnarzt nicht ohne weiteres die Erwartung rechtfertigen, die Krankenkasse würde nunmehr auch für frühere Quartale keinen eigenen Prüfungsantrag stellen. Eine solche Erwartung wäre im übrigen selbst dann nicht begründet und schutzwürdig, wenn die Krankenkasse es unterläßt, den im Amtsprüfungsverfahren ergangenen und ihr mitgeteilten Bescheid anzufechten. Hätten die Partner des BMV-Z etwaige Erwartungen der Zahnärzte insoweit schützen wollen, hätten sie dies in den Bestimmungen des BMV-Z oder der Verfahrensordnung deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Da dies bisher nicht geschehen ist, hält sich der Senat nicht für befugt, dem Gedanken eines Vertrauensschutzes der zu prüfenden Zahnärzte ein solches Gewicht zu geben, wie es das SG getan hat. Er hat dabei auch berücksichtigt, daß mit einem Prüfungsantrag in der Regel geltend gemacht wird, daß der betreffende Zahnarzt unwirtschaftlich behandelt, d. h. Leistungen abgerechnet hat, für die die Krankenkasse, wenn sich ihr Vorwurf bestätigt, nicht zahlungspflichtig ist.
Haben sich die Prüfungsinstanzen somit zu Unrecht geweigert, die von der Klägerin beantragte Prüfung der von dem Beigeladenen für die Quartale III/66 und I/67 bis I/68 abgerechneten Leistungen vorzunehmen, so wird dies nunmehr nachzuholen sein. Um den Weg dafür frei zu machen, hat der Senat das Urteil des SG und die Entscheidung des beklagten Beschwerdeausschusses aufgehoben. Zugleich hat er entsprechend dem Antrag der Klägerin den Beklagten zur Durchführung des Prüfungsverfahrens verpflichtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen