Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbsthilfetätigkeit. Fällen von Bäumen für Familienheimbau. zuständiger Unfallversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Ein Unternehmer, der im Rahmen seines eigenen Unternehmens Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, wird nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht zugleich für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig, selbst wenn, wie dies bei der Ausführung einer einheitlichen Arbeit häufig der Fall ist, durch die Tätigkeit auch die Interessen eines anderen Unternehmers gefördert werden (vgl BSG 1974-06-27 2 RU 307/73 = SozR 2200 § 539 Nr 2).
2. Für die Begriffsbestimmung der Selbsthilfe ist WoBauG 2 § 36 Abs 2 aufgrund der Bezugnahme in RVO § 539 Abs 1 Nr 15 S 3 maßgebend. Hiernach gehören zur Selbsthilfe alle die "Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden". Weder diese Begriffsbestimmung noch der Sinn des RVO § 539 Abs 1 Nr 15 rechtfertigen es, die Selbsthilfe auf Arbeitsleistungen am Bauvorhaben selbst oder auf Tätigkeiten im örtlichen Bereich des Familienheimes zu beschränken. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens steht.
3. Das Fällen von Bäumen, die nach entsprechender Bearbeitung als Bauholz für den Bau eines Familienheimes verwendet werden sollen, zählt bereits zur Selbsthilfe iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 15.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 15 S 3 Fassung: 1963-04-30, § 657 Abs 1 Nr 8 Fassung: 1963-04-30; WoBauG 2 § 36 Abs 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.10.1977; Aktenzeichen L 3 U 143/74) |
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.10.1977; Aktenzeichen L 3 U 187/77) |
SG München (Entscheidung vom 22.02.1974; Aktenzeichen S 18 U 332/73 L) |
Tatbestand
Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Zuständigkeit für die Entschädigung eines Unfalls, den der Beigeladene zu 2) - K G - erlitten hat.
G, der als Arbeiter in einer Getränkefabrik beschäftigt war, geriet am 20. April 1971 mit dem rechten Unterschenkel in eine Motorsäge, als er seinen Arbeitskollegen K B beim Fällen von Bäumen half. Nach den Angaben in der Unfallanzeige wollte B ein nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (2. WoBG) anerkanntes Familienheim bauen. Wegen des hierfür erforderlichen Bauholzes wandte er sich an seinen damaligen Nachbarn, den Gutsbesitzer F G, der ihm daraufhin ca 4 Festmeter Holz zu je 45,-- DM auf dem Stamm verkaufte, ca 20 bis 25 Bäume auswählte und kennzeichnete, seine Motorsäge unentgeltlich zur Verfügung stellte und an einem Beispiel das fachgerechte Fällen vorführte; eine Kontrolle ergab, daß B ordnungsgemäß vorgegangen war. Die von G ausgesuchten Bäume wären sonst bei der nächsten Durchforstung nach zwei bis drei Jahren gefällt worden.
Die zuerst angegangene Bau-Berufsgenossenschaft -Bau-BG- (Klägerin) gewährte, nach dem die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -LBG- (Beklagte) und der Gemeindeunfallversicherungsverband -GUV- (Beigeladener zu 1) ihre Zuständigkeit verneint hatten, dem Verletzten G als vorläufige Fürsorge gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Verletztenrente, zuletzt als Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH. Ihrer Klage, die Zuständigkeit der beklagten LBG für die Entschädigung des Unfalls festzustellen, hat das Sozialgericht (SG) München entsprochen (Urteil vom 22. Februar 1974). Nach der Auffassung des SG hat G einen Arbeitsunfall im forstwirtschaftlichen Unternehmen des G erlitten, die Voraussetzungen einer Selbsthilfe beim Bau eines Familienheimes (§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO) hat es nicht als gegeben angesehen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 25. Oktober 1977 zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Anders als in seiner vom Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 25. Januar 1977 aufgehobenen Entscheidung vom 11. März 1975 sei das LSG aufgrund neuer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall von der Beklagten zu entschädigen sei, da die Holzfällerarbeiten überwiegend dem forstwirtschaftlichen Unternehmen des G gedient hätten. G habe einen betriebsüblichen Holzverkauf vorgenommen, er habe die Bäume nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgewählt und für einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf beim Fällen gesorgt; auf nachbarlicher Gefälligkeit hätten lediglich die leihweise Überlassung der Motorsäge und möglicherweise die Einräumung eines kleinen Rabatts beruht. Der Beigeladene G sei wie ein Versicherter tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO); seine Tätigkeit habe dem mutmaßlichen Willen des G entsprochen. Die gleichzeitig gegebenen Gesichtspunkte des Familienheimbaues iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO trägen bei dieser Sachlage in den Hintergrund, so daß die Zuständigkeit des beigeladenen GUV ausscheide. Es könne deshalb dahinstehen, ob sich der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO auch auf das Fällen der zum Bau eines Familienheimes benötigten Bäume erstrecke.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ua vorgetragen: B und G seien nicht in das Unternehmen des G eingetreten, da die Bäume nicht im Rahmen einer planmäßigen Aberntung geschlagen werden sollten, G vielmehr nur aus Gefälligkeit gegenüber B einige Stämme verkauft habe. B sei als Unternehmer eines Eigenheimbaues aufgetreten, so daß sich der Versicherungsschutz des beim Fällen der Bäume mithelfenden G aus § 539 Abs 1 Nr 15 RVO ergebe. Zu den Tätigkeiten, bei denen nach dieser Vorschrift Versicherungsschutz mit Zuständigkeit des GuV bestehe, gehörten auch die Selbsthilfearbeiten bei der Holzgewinnung. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO nicht gegeben wären und B demnach als Unternehmer eines Holzgewinnungsbetriebes anzusehen sei, entfalle ihre - der Klägerin - Zuständigkeit für den Unfall, den G in diesem Betrieb erlitten habe.
Die Beklagte beantragt,
1. die Urteile des Landessozialgerichts vom
25. Oktober 1977 und des Sozialgerichts vom
22. Februar 1974 aufzuheben,
2. festzustellen, daß die Klägerin,
3. hilfsweise, daß der Beigeladene zu 1)
zuständiger Versicherungsträger für die
Entschädigung des Unfalls des K G vom
20. April 1971 ist.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte,
hilfsweise,
daß der Beigeladene zu 1) zuständiger
Versicherungsträger ist.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend; folge man der Auffassung des LSG jedoch nicht, sei gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 iVm § 657 Abs 1 Nr 8 RVO der Beigeladene zu 1) zuständig.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, ungefällte Bäume seien noch kein Baumaterial, so daß der Holzeinschlag begrifflich keine Tätigkeit bei dem Bau eines Familienheimes sein könne. Selbst bei einer Konkurrenz zwischen dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 und § 539 Abs 1 Nr 15 RVO träten nach den Umständen des vorliegenden Falles die Merkmale der Nr 15 in den Hintergrund. Darüber hinaus verlange die Rechtssicherheit, das Fällen von Bäumen stets dem Waldeigentümer zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gegeben seien.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG).
Die Klägerin gewährt dem Beigeladenen zu 2) vorläufige Fürsorge gemäß § 1735 RVO in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (s Art II § 4 Nr 3 SGB I vom 11. Dezember 1975 - BGBl I 3015). Ihre Klage auf Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers ist demnach zulässig (s ua BSG SozR 1500 § 55 Nr 4).
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß dem Verletzten gegenüber immer nur ein einziger Unfallversicherungsträger zur Leistung verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung, die vom Schrifttum geteilt wird, s BSG SozR 2200 § 539 Nr 34 mit Nachweisen) und die hier zu entscheidende Frage, welcher Versicherungsträger zuständig ist, davon abhängt, aufgrund welcher Vorschrift für den Beigeladenen G Versicherungsschutz bestanden hat und welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit versicherungsrechtlich zuzurechnen ist (s BSG aaO). Dem LSG ist jedoch nicht in seiner Auffassung zu folgen, G sei bei der Hilfeleistung, die er B erbrachte, gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO wie ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im forstwirtschaftlichen Unternehmen des G Beschäftigter tätig geworden, so daß die Beklagte die Entschädigung zu leisten habe.
Nach den insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte B als Bauherr eines Familienheimes für das bei dem Bau benötigte Bauholz ca 4 Festmeter Holz am Stamm gekauft und zur Einsparung von Kosten mit dem Verkäufer, dem forstwirtschaftlichen Unternehmer G, ua vereinbart, daß er die von G gekennzeichneten Bäume mit der von diesem aus nachbarschaftlicher Gefälligkeit leihweise überlassenen Motorsäge selbst fällen würde; beim Fällen der Bäume zog er den Beigeladenen G hinzu, der sich zur Mithilfe aus Kollegialität ohne Entlohnung bereit erklärt haben soll.
B hat bei dieser Sachlage ausschließlich im eigenen Aufgabenbereich als Bauherr gehandelt und daher - unter Mithilfe des Beigeladenen G - eine Tätigkeit in seinem eigenen Unternehmen verrichtet. Für dieses Unternehmen des B war auch der Beigeladene G tätig, als ihm der Unfall zustieß. Hierauf kommt es für die Beantwortung der Frage an, nach welcher Vorschrift G unter Versicherungsschutz gestanden hat und welcher Versicherungsträger danach zur Entschädigung verpflichtet ist.
Ein Unternehmer, der - wie B - im Rahmen seines eigenen Unternehmens Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, wird nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht zugleich für ein anderes Unternehmen (hier: das forstwirtschaftliche Unternehmen des G) wie ein Arbeitnehmer tätig, selbst wenn, wie dies bei der Ausführung einer einheitlichen Arbeit häufig der Fall ist, durch die Tätigkeit auch die Interessen eines anderen Unternehmers gefördert werden (s BSGE 5, 168, 174; 7, 195, 197; SozR 2200 § 539 Nr 2, jeweils mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 476 h; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl Anm 100 letzter Absatz; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl Kennzahl 302 S 1).
Für Versicherte in den Fällen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO sind gemäß § 657 Abs 1 Nr 8 RVO die Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände Träger der Unfallversicherung. Im vorliegenden Fall wäre demnach der beigeladene GUV zur Entschädigung verpflichtet, wenn B ein steuerbegünstigtes Familienheim gebaut hat, beim Fällen der Bäume im Rahmen der Selbsthilfe tätig geworden ist und auch der Beigeladene G zu dem durch § 539 Abs 1 Nr 15 RVO geschützten Personenkreis gehörte. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind ua alle Personen, die beim Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen; zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden, a) vom Bauherrn selbst, b) von seinen Angehörigen, c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (§ 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO iVm § 36 Abs 2 des 2. WoBG idF vom 1. September 1965 - BGBl I, 1618 -).
Das LSG hat, da es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankam, keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob sämtliche Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gegeben sind. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwar ua ausgeführt, daß B nach den Angaben in der Unfallanzeige ein nach den §§ 82, 83 des 2. WoBG anerkanntes Familienheim (Bescheid des Landratsamtes E vom 21. Juni 1971) habe bauen wollen und G nach seinen Angaben für seine aus Kollegialität gegenüber seinem Arbeitskollegen geleistete Hilfe keine Entlohnung erhalten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob trotz der Bezugnahme auf Angaben in der Unfallanzeige allein durch den Hinweis auf den Bescheid des Landratsamts als tatsächlich festgestellt angesehen werden kann, daß B ein steuerbegünstigtes Familienheim erstellen wollte; denn jedenfalls fehlt es an der für die Entschädigungspflicht des beigeladenen GUV ebenfalls erheblichen Feststellung, daß G seiner Behauptung entsprechend unentgeltlich tätig geworden ist. Darüber hinaus wird das LSG noch zu prüfen haben, ob der durch den Wert der Selbsthilfearbeiten beim Familienheimbau gegenüber den üblichen Unternehmerkosten ersparte Betrag wenigstens 1,5 vH der Gesamtkosten des Bauvorhabens betragen hat (s BSGE 28, 122, 126).
Ergeben die Feststellungen, daß die angeführten Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO vorliegen, stand der Beigeladene G bei der unfallbringenden Tätigkeit nach dieser Vorschrift unter Versicherungsschutz. Denn das Fällen der Bäume, die nach entsprechender Bearbeitung als Bauholz für den Bau des Familienheimes verwendet werden sollten, zählt bereits zur Selbsthilfe iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO.
Für die Begriffsbestimmung der Selbsthilfe ist § 36 Abs 2 des 2. WoBG aufgrund der Bezugnahme in § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO maßgebend. Hiernach gehören zur Selbsthilfe alle die "Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden". Weder diese Begriffsbestimmung noch der Sinn des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO rechtfertigen es, die Selbsthilfe auf Arbeitsleistungen am Bauvorhaben selbst oder auf Tätigkeiten im örtlichen Bereich des Familienheimes zu beschränken. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens steht. Versichert sind die Personen, die "bei dem" Bau und nicht nur die "an dem" Bau eine Arbeit leisten (BSGE 34, 82, 83; Brackmann aaO S 474 w III; Lauterbach aaO Anm 93 zu § 539; Podzun aaO Kennzahl 300 S 42). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Februar 1972 (aaO) das Herausschleifen von Holz aus dem Wald für den Transport zum Sägewerk, wo es für den Bau eines Familienheimes zugeschnitten werden sollte, als eine dem Bauvorhaben unmittelbar dienende Arbeitsleistung und deshalb als eine Selbsthilfearbeit iS des § 537 Nr 13 RVO aF (§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO) gewertet. Im Unterschied zu dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich der Unfall hier zwar in einem früheren Stadium der Arbeiten zur Beschaffung von Bauholz für den Familienheimbau ereignet, nämlich beim Fällen der Bäume, die für den anschließenden Transport zum Sägewerk und für die Verwendung beim Bau bestimmt waren. Nach der Lage des Falles diente aber diese Arbeitsleistung ebenfalls unmittelbar dem Bauvorhaben und stand mit diesem in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang. Die Einbeziehung der unfallbringenden Tätigkeit in die Selbsthilfe steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des § 539 Abs 1 Nr 15, einem Bauherrn, der mangels ausreichender wirtschaftlicher Mittel genötigt ist, sein Familienheim - ebenso ähnliche vom Gesetzgeber aus familienpolitischen Gesichtspunkten begünstigte Arten des Wohnungsbaues - ganz oder teilweise selbst zu erstellen, und den ihn hierbei unterstützenden Personen - beitragsfrei - Unfallschutz zu gewähren (s BSGE 28, 128, 129; 34, 82, 84).
Der Umstand, daß gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 2 RVO ua schon für die Selbsthilfe bei der Aufschließung und Kultivierung des Geländes Versicherungsschutz besteht, läßt überdies den Willen des Gesetzgebers erkennen, den Kreis der Selbsthilfetätigkeiten hinsichtlich ihrer Art nicht eng zu ziehen.
Sollte sich nach der Zurückverweisung ergeben, daß sonstige Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO nicht vorliegen, etwa der erforderliche Mindestwert der Selbsthilfe (s BSGE 28, 122) nicht erreicht worden ist, richtet sich die Zuständigkeit des Versicherungsträgers nach dem Unternehmen des B, in dem dieser als Unternehmer und der Beigeladene G wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter (§ 539 Abs 2 RVO) tätig geworden ist.
Die Entscheidung über die Kosten auch des Revisionsverfahrens trifft das LSG.
Fundstellen