Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauerrente. vorläufige Rente. Wirkung eines Vergleichs
Orientierungssatz
1. Eine vorläufige Rente wird zwar allein durch den Ablauf der Zweijahresfrist nicht zur Dauerrente, aber jede Rentenfeststellung nach Ablauf dieser Frist enthält die Feststellung einer Dauerrente, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Dauerrente" bedarf. Dies ergibt sich aus der zwingenden Vorschrift des § 1585 Abs 2 RVO.
2. Schließen die Parteien nach Ablauf der in § 1585 Abs 2 RVO genannten Frist einen Vergleich, in dem sie sich über die Höhe der MdE einigen, so enthält der Vergleich zugleich die Feststellung einer Dauerrente, auch wenn zwischen den Beteiligten die Frage Dauerrente oder vorläufige Rente nicht erörtert worden ist.
Normenkette
RVO § 1585 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 06.03.1959) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger verunglückte am 14. August 1952 mit einem Lastkraftwagen des Autotransport- und Speditionsunternehmens seines Vaters, in dem er damals als Kraftfahrer tätig war. Er erlitt einen komplizierten Oberschenkelbruch links.
Bei der Unfalluntersuchung gab der Vater an, der Kläger sei "als Sohn beschäftigt (Familienmitglied)" gewesen, die Frage nach dem Bruttolohn ist beantwortet mit "Sohn". Im Lohnnachweisformular ist vom Vater angegeben worden: "Hat keinen Lohn erhalten, war helfendes Familienmitglied".
Durch Bescheid vom 28. Januar 1953 gewährte die Beklagte vom 19. Oktober 1952 (Tag der Entlassung aus der Heilanstalt) bis zum 16. November 1952 die Vollrente, vom 17. November 1952 an eine vorläufige Rente von 40 v. H. Der Berechnung ist mit der Begründung, daß der Verletzte im Betrieb seines Vaters beschäftigt gewesen sei, ohne Lohn zu erhalten, als Jahresarbeitsverdienst (JAV) das 300-fache des Ortslohnes (7.- DM), d. h. 2.100,- DM, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden.
Durch Bescheid vom 26. August 1953 setzte die Beklagte die vorläufige Rente vom 1. Oktober 1953 auf 20 v. H. herab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Berufung (alten Rechts) beim Oberversicherungsamt (OVA) Speyer ein. Er beanspruchte eine Rente von mindestens 40 v. H. Sachlich war in erster Linie streitig, ob die Schädigungen im Kniegelenk auf den Unfall vom 14. August 1952 zurückzuführen oder vielmehr im wesentlichen Folgen einer Meniskusoperation im März 1952 sind.
Während des Berufungsverfahrens zog die Beklagte ein Gutachten der Chirurgischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses Ludwigshafen (Assistenzarzt Dr. D., Prof. Dr. J.) vom 25. Februar 1954 bei, das hinsichtlich der Bedeutung des Unfalls für die Schädigungen im Kniegelenk zu einer von den bisher gehörten Gutachtern abweichenden Auffassung kam.
Daraufhin erklärte sich die Beklagte durch Schriftsatz vom 1. April 1954 an das Sozialgericht (SG) Speyer, auf das das Verfahren inzwischen übergegangen war, bereit, "in Abänderung des Bescheides vom 26. August 1953 ab 1.10.1953 eine Rente von 30 % zu gewähren". Bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Vollrente für die Zeit vom 18. Juli bis 12. Oktober 1953 beantragte sie Klagabweisung.
Im Termin vor dem SG Speyer vom 27. September 1955 wurde folgender Vergleich geschlossen:
1) Der Kläger nimmt das Angebot der Beklagten vom 1. April 1954, wonach die Beklagte ab 1. Oktober 1953 eine 30 %ige Rente zahlt, an.
2) Dem Kläger wird anheimgestellt, bei der Beklagten eine Entscheidung über seinen Verschlimmerungsantrag betreffend der Zeit vom 18. Juli 1953 bis 12. Oktober 1953 zu beantragen.
3) Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte teilte durch Mitteilung vom 12. Oktober 1955 dem Kläger mit, daß ihm durch den Vergleich "eine Rente von 30 % ... vom 1.10.1953 bis auf weiteres zugesprochen worden" sei und die Nachzahlung für die Zeit bis zum 30. November 1955 304,20 DM betrage. Die weitere Rente von monatlich 35,- DM werde ihm vom Postamt ausgezahlt.
Nach einer nochmaligen Untersuchung im Städtischen Krankenhaus Ludwigshafen (Gutachten vom 21. Oktober 1955) stellte die Beklagte durch Bescheid vom 11. November 1955 "anstelle der bisher gewährten vorläufigen Rente von 30 v. H. ... eine Dauerrente von 20 v. H." mit Wirkung vom 1. Januar 1956 fest. Der Rentenberechnung wurde "wie bisher" ein JAV von 2.100,- DM zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Klage zum SG Speyer erhoben, diese Klage jedoch zunächst nicht begründet.
Erst im Termin vor dem SG am 4. Juni 1957 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die Klage richte sich nicht gegen die Festsetzung der Rentenhöhe, sondern gegen den JAV. Im Jahre 1952 sei zwischen dem Kläger, seinem Vater und seinem Bruder ein Geschäftsvertrag abgeschlossen worden; nach einer Auskunft des Finanzamts liege der Geschäftsanteil des Klägers bei 6.000,- DM pro Jahr. Dieser Anteil sei als JAV anzunehmen, mindestens müsse aber der Tariflohn eines Kraftfahrers zugebilligt werden. Daraufhin hat das SG die Verhandlung zunächst vertagt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die im Vergleich festgesetzte Rente sei bereits eine Dauerrente gewesen. Dem hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis darauf widersprochen, daß bei den Vergleichsverhandlungen lediglich der Prozentsatz im Streit gewesen sei.
Unter dem 31. Oktober 1957 hat die Beklagte dem Kläger eine Mitteilung darüber zugeschickt, daß er nach dem Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071) vom 1. Januar 1957 an eine Rente nach dem neuen Ortslohn (8,75 DM) auf Grund eines JAV von 2.625,- DM erhalte.
Das SG hat durch Urteil vom 22. April 1958 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Durch den Vergleich vom 27. September 1955 sei die erste Dauerrente festgestellt worden. Damit sei auch der JAV "rechtskräftig festgestellt" worden, der angefochtene Bescheid vom 11. November 1955 setze lediglich die bisher gewährte Dauerrente von 30 v. H. auf 20 v. H. fest. Im übrigen sei der JAV auch nach § 563 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) richtig berechnet; § 565 RVO sei nicht anwendbar und ebenso nicht § 566 RVO, weil der JAV nach § 563 RVO berechnet werden könne und ein Ausgleich von Unbilligkeiten bereits durch § 563 Abs. 3 RVO geregelt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegt. Im Termin vor dem LSG hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß die Berufung "die beiden Bescheide vom 11. November 1955 und 31. Oktober 1957 betreffe".
Durch Urteil vom 6. März 1959 hat das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG Speyer zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Berufung sei statthaft, es gehe nicht um die MdE, sondern um den JAV, und es handele sich auch nicht um eine Neufeststellung einer Dauerrente. Durch den Vergleich sei keine Dauerrente festgestellt worden, da er nur im Zusammenhang mit dem streitigen Bescheid vom 26. August 1953 gesehen werden könne. Es sei um den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der vorläufigen Rente gegangen. Gegenstand des Rechtsstreits sei also eine vorläufige Rente gewesen, und daher könne auch die im Vergleich zugebilligte Rente von 30 v. H. nur als vorläufige Rente angesehen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß mehr als zwei Jahre nach dem Unfall vergangen waren. Die vorläufige Rente werde dadurch nicht ohne weiteres eine Dauerrente. Dies setze vielmehr eine ausdrückliche Feststellung durch den Versicherungsträger voraus. Es könne auch dann nichts anderes gelten, wenn der Versicherungsträger sich durch gerichtlichen Vergleich zur Rentenzahlung verpflichtet, da die Entschädigung nicht ausdrücklich als Dauerrente bezeichnet worden sei. Der Bescheid vom 11. November 1955 betreffe daher keine Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse, sondern die erstmalige Feststellung der Dauerrente. Die Berechnung des JAV sei jedoch zutreffend. Es könne nur nach § 563 RVO verfahren werden, so daß für § 566 RVO kein Raum sei. Die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung im Familienverband) seien nach § 160 RVO als Entgelt zu behandeln, die Berechnung nach § 563 RVO lasse sich durchführen. Die Beklagte habe richtig den Ortslohn zugrunde gelegt, denn anderenfalls wäre der JAV, da der Kläger keinen höheren Barlohn bezogen habe, noch niedriger ausgefallen. Der Gewinn aus der OHG scheide aus, da der Kläger zur Zeit seines Unfalls noch nicht Mitunternehmer gewesen sei. Nach § 563 RVO könne auch nicht der JAV nach dem Tariflohn festgesetzt werden. Die Sonderregelung des § 566 letzter Satz scheide aus, weil sie nur dann Platz greife, wenn der JAV nach § 566 RVO zu berechnen sei. Bei dem Bescheid vom 31. Oktober 1957 handele es sich um eine Feststellung der Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse (§ 145 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Für die Zulässigkeit der Berufung sei jedoch entscheidend, daß das Rechtsmittel sich gegen die Berechnungsmethode richte, d. h. gegen den Ortslohn. Diese Frage ergreife, da über den Bescheid vom 11. November 1955 noch nicht rechtskräftig entschieden sei, auch den Bescheid vom 31. Oktober 1957. Die Berufung betreffe also nicht lediglich die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse. Sie sei zulässig, jedoch nicht begründet. Schon das SG hätte nach § 96 SGG über diesen Bescheid entscheiden müssen. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründe aber nur die Möglichkeit zur Zurückverweisung. Die Umstellung unter Zugrundelegung des Ortslohnes sei richtig vorgenommen. Nach alledem sei die Berufung zurückzuweisen.
Gegen dieses Urteil, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 1959 zugestellt worden ist, hat dieser am 5. Juni 1959 Revision eingelegt und sie am 2. Juli 1959 begründet. Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG und des SG die Bescheide der Beklagten vom 11. November 1955 und 31. Oktober 1957 insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt wird, der Dauerrente einen JAV von 4.136,60 DM zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete Revision ist durch Zulassung statthaft und somit zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Speyer vom 22. April 1958 für zulässig gehalten, weil es der Auffassung ist, der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 11. November 1955 enthalte die erste Feststellung der Dauerrente, so daß der Berufungsausschließungsgrund des § 145 Nr. 4 SGG ("Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse") nicht gegeben sei. Diese Begründung trifft nicht zu.
Der Bescheid vom 26. August 1953, den der Kläger mit der Berufung (alten Rechts) zum OVA Speyer angefochten hatte, betraf zwar die bis dahin in Höhe von 40 v. H. der Vollrente gewährte vorläufige Rente und setzte sie vom 1. Oktober 1953 an auf 20 v. H. herab. In diesem Zeitpunkt war auch die Zweijahresfrist des § 1585 Abs. 2 RVO noch nicht abgelaufen, so daß die Beklagte berechtigt war, für die Zeit nach dem 30. September 1953 weiterhin nur eine vorläufige Rente zu gewähren. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vor dem SG Speyer am 27. September 1955 waren jedoch seit dem Unfall bereits mehr als drei Jahre verstrichen, so daß eine vorläufige Rente nicht mehr festgestellt werden durfte. Eine vorläufige Rente wird zwar, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, allein durch den Ablauf der Zweijahresfrist nicht zur Dauerrente; aber jede Rentenfeststellung nach Ablauf dieser Frist enthält die Feststellung einer Dauerrente, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Dauerrente" bedarf. Selbst eine ausdrückliche Bezeichnung der Rente als "vorläufig" in einem Bescheid oder einem Urteil hätte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die entgegenstehende zwingende Vorschrift des § 1585 Abs. 2 RVO nicht unwirksam machen können (vgl. zB Grunds. E. t3160 AN 1924 S. 72).
Das LSG verkennt den Umfang der Feststellungswirkung des Vergleichs vom 27. September 1955, indem es darauf hinweist, daß dieser nur "im Zusammenhang mit dem ... Bescheid vom 26. August 1953" ausgelegt werden dürfe. Die Annahme des von der Beklagten gemachten "Angebots", vom 1. Oktober 1953 an eine "30 %ige Rente" zu zahlen, hatte nicht nur die Wirkung, daß der Bescheid damit hinsichtlich des Vomhundertsatzes der Vollrente geändert wurde. Da der Kläger mit der als Klage auf das SG Speyer übergegangenen Berufung (§ 215 Abs. 2 u. 4 SGG) nicht nur den Bescheid vom 26. August 1953 angefochten und dessen Beseitigung angestrebt, sondern ausdrücklich eine Leistungsklage auf Gewährung einer Rente in Höhe von mindestens 40 v. H. der Vollrente erhoben hatte, enthält der Vergleich über die Änderung des Vomhundertsatzes im Bescheid vom 26. August 1953 hinaus auch die für beide Beteiligte bindende Feststellung, daß dem Kläger auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch ein Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 v. H. der Vollrente zustand (vgl. hierzu auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1963 - 2 RU 114/61 -, das zu § 609 RVO ergangen ist und ein Urteil betrifft). Da dieser Zeitpunkt nach dem Ablauf der Frist des § 1585 Abs. 2 RVO liegt, enthält der Vergleich die - erste- Feststellung einer Dauerrente. Daß in dem durch den Vergleich abgeschlossenen Verfahren offenbar weder zwischen den Beteiligten noch von Seiten des Gerichts die Frage erörtert worden ist, ob die durch den Vergleich festgestellte Rente eine vorläufige Rente oder eine Dauerrente sein sollte, ist ohne rechtliche Bedeutung; denn diese Wirkung des Vergleichs tritt kraft Gesetzes ein und würde ebenso eingetreten sein, wenn das SG das Verfahren durch ein Urteil abgeschlossen hätte und die Rente von 30 v. H. der Vollrente weder im Entscheidungssatz des Urteils noch in den Entscheidungsgründen als Dauerrente bezeichnet hätte.
Der Berufungsausschließungsgrund des § 145 Nr. 4 SGG liegt jedoch aus einem anderen Grund nicht vor.
Nach § 145 Nr. 4 SGG in der hier anzuwendenden, am 1. Juli 1958 in kraftgetretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGG (BGBl 1958 I 409) - die Berufung ist am 20. August 1958 eingelegt worden - ist in Angelegenheiten der Unfallversicherung die Berufung nicht zulässig, "soweit sie betrifft ... die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse". Maßgebend ist hiernach nicht, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hatte, sondern welche Regelung mit der Berufung im Rechtsstreit angestrebt wird. Im vorliegenden Fall, in dem die Klage vom SG abgewiesen worden ist, stimmt das Berufungsbegehren mit dem Klagbegehren überein. Die Klage richtete sich lediglich gegen die Berechnung des JAV und ist nicht auf eine Änderung der hierfür maßgebenden Verhältnisse (vgl. als Beispiel für einen solchen Fall § 565 RVO) gestützt; vielmehr ist der Kläger der Auffassung, der JAV sei von vornherein, also bereits im Bescheid vom 28. Januar 1953, unrichtig berechnet worden. Der Streit hierüber wird lediglich aus Anlaß des Bescheides vom 11. November 1955 dem Gericht zur Entscheidung vorgetragen. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1959 (BSG 10, 282) Bezug genommen.
Das LSG hat somit die Berufung im Ergebnis mit Recht als zulässig angesehen.
Die Ausführungen, mit denen das LSG seine Auffassung begründet hat, daß der JAV von der Beklagten mit Recht nach dem 300-fachen des Ortslohns (§ 563 Abs. 3 RVO) berechnet worden ist, bedürfen jedoch keiner Prüfung.
Wie bereits dargelegt, enthielt der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 11. November 1955 nicht, wie die Beklagte ursprünglich selbst angenommen hat, die erste Feststellung der Dauerrente. Die Dauerrente war vielmehr bereits durch den Vergleich vom 27. September 1955 festgestellt worden. Für den Bescheid vom 11. November 1955 galten infolgedessen die Ausnahmen von den Bindungswirkungen der vorangegangenen Feststellungen nicht, die nach § 1585 Abs. 2 Satz 2 RVO für die erste Feststellung der Dauerrente gelten (vgl. hierzu BSG 5, 96). Bei Erlass dieses Bescheides standen vielmehr auch die Grundlagen der Rentenberechnung für beide Beteiligte bindend fest und konnten nur insoweit zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht werden, als sie einer Veränderung unterliegen konnten. Es stand somit auch bereits fest, daß die Rente nach dem Dreihundertfachen des Ortslohnes von 7,- DM, d. h. nach einem JAV von 2100,- DM, zu berechnen war. Daß dieser JAV in dem durch den Vergleich vom 27. September 1955 abgeschlossenen Verfahren offenbar weder zwischen den Beteiligten noch von Seiten des Gerichts zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden ist, steht dem nicht entgegen. Das durch den Vergleich angenommene "Angebot" der Beklagten konnte von den Beteiligten nur dahin verstanden werden, daß die Rente zwar vom 1. Oktober 1953 an 30 v. H. der Vollrente betragen im übrigen aber wie bisher auf der Berechnungsgrundlage berechnet werden sollte, welche die Beklagte im Bescheid vom 28. Januar 1953 als JAV festgestellt hatte und auf die von ihr im Bescheid vom 26. August 1953 und übrigens dann auch im Bescheid vom 11. November 1955 lediglich durch einen Hinweis Bezug genommen worden war.
Infolgedessen konnte im Verfahren über den Bescheid vom 11. November 1955 - soweit die Berechnungsgrundlagen der Renten in Frage stehen - lediglich der Vomhundertsatz der Vollrente - der aber zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung gemacht werden. Das LSG hat deshalb im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Berechnung der Rente nach einem höheren JAV als 2100,- DM hat.
Auch die Nachprüfung der Umrechnung der Rente nach dem Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071) - Mitteilung der Beklagten vom 31. Oktober 1957 - war lediglich darauf beschränkt, ob der bindend festgestellte JAV nach den Vorschriften dieses Gesetzes richtig umgerechnet ist. Das hat das LSG zutreffend bejaht. Auch der Kläger macht insoweit keine Einwendungen.
Da das LSG hiernach die Berufung des Klägers im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat, ist die Revision unbegründet und war zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht auf Grund des § 193 SGG.
Fundstellen