Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für Wiederaufnahmeklage. Wiederaufnahmeklage. Fristversäumnis
Leitsatz (redaktionell)
Die Frist des gemäß SGG § 179 Abs 1 entsprechend anwendbaren ZPO § 586 Abs 2 S 2 ist versäumt, wenn seit Zustellung des Urteils bis zur Einreichung der Wiederaufnahmeklage mehr als 5 Jahre verstrichen sind.
Orientierungssatz
Zur Frage der Fristversäumung im Wiederaufnahmeverfahren bei einer vorausgegangenen Rücknahme einer fristgerecht erhobenen Wiederaufnahmeklage.
Normenkette
SGG § 102 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.02.1971; Aktenzeichen L 2 Kn 122/68) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.07.1968; Aktenzeichen S 4 S 7/68) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1664939 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen