Orientierungssatz
Anwendung des Art 2 § 42 ArVNG:
Die erst nach dem 31. Dezember 1956 für die Jahre 1955 und 1956 nachentrichteten Beiträge können bei Anwendung des Art 2 § 42 ArVNG nicht berücksichtigt werden (vgl BSG 1959-07-01 4 RJ 249/58 = BSGE 10, 139; BSG 1961-11-23 12/3 RJ 136/60 = BSGE 15, 267).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 20.12.1961) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.12.1960) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Ehefrau des Klägers war seit 1913 invalidenversichert. Es wurden für sie bis Ende 1956 805 Wochenbeiträge entrichtet. Davon wurden in den Jahren 1949 bis 1956 einschließlich für diese Jahre insgesamt 206 Wochenbeiträge entrichtet. Davon sind 26 Wochenbeiträge im Jahre 1955 für dieses Jahr und 24 Wochenbeiträge im Jahre 1956 für dieses Jahr entrichtet worden. Im Jahre 1957 sind 28 Wochenbeiträge für das Jahr 1956 nachentrichtet worden. Außerdem sind in den Jahren 1957, 1958 und 1959 je 9 Monatsbeiträge für die Jahre 1957 bis 1959 entrichtet.
Auf den Antrag der Versicherten gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 20. Juni 1960 Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 1960 an in Höhe von 39.10 DM monatlich. Sie lehnte die Berechnung gemäß Art. 2 § 42 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) ab, weil aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten gewesen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Versicherten das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Versicherten die nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnende höhere Rente zu gewähren; es hat die Revision zugelassen. Zwar sei nach § 1264 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft aus den vor dem 1. Januar 1955 entrichteten Beiträgen erloschen gewesen, da im Jahre 1956 für dieses Jahr nur 24 Wochenbeiträge entrichtet worden seien, aber aus diesen 24 Wochenbeiträgen sei die Anwartschaft erhalten gewesen. Es genüge aber zur Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG, daß zum 1. Januar 1957 wenigstens aus einem Beitrag die Anwartschaft erhalten gewesen sei. Es sei nicht etwa erforderlich, daß zum 1. Januar 1957 aus denjenigen Beiträgen, aus denen die Anwartschaft erhalten gewesen sei, die Wartezeit erfüllt gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
Sie rügt eine Verletzung des Art. 2 § 42 ArVNG durch das Berufungsgericht. Dieses habe verkannt, daß die sog. Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG nur dann gewährt werden könne, wenn aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen, aus denen die Anwartschaft zum 1. Januar 1957 erhalten gewesen sei, und den nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträgen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Wartezeit erfüllt sei. Dies sei aber nicht der Fall.
Sie beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger, der nach dem Tode der Versicherten als ihr Rechtsnachfolger das Verfahren aufgenommen hat, beantragt,
die Revision zu verwerfen und der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die zulässige Revision hatte Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG nicht erfüllt. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann die nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnende höhere Rente nur gewährt werden, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Wartezeit erfüllt ist durch solche vor dem 1. Januar 1957 entrichtete Beiträge, aus denen zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft nach altem Recht erhalten war, und die nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge (BSG 15, 271 ff). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen war die Anwartschaft, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur aus den im Jahre 1956 für dieses Jahr entrichteten Beiträgen erhalten. Denn aus den vor dem 1. Januar 1956 entrichteten Beiträgen war die Anwartschaft nach § 1264 RVO aF zumindest schon zu diesem Zeitpunkt erloschen, weil im Jahre 1956 keine 26 Wochenbeiträge entrichtet waren. Selbst bei einer Verteilung der vor dem 1. Januar 1957 für die Jahre von 1949 bis 1956 einschließlich entrichteten Beiträge, soweit sie nach der Währungsumstellung entrichtet worden sind, auf diese Jahre in der Weise, daß jeweils für die einzelnen Jahre nur die zur Anwartschaftserhaltung notwendigen 26 Wochenbeiträge verrechnet würden, blieben für das Jahr 1956 nicht die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen 26 Wochenbeiträge übrig. Daß die erst nach dem 31. Dezember 1956 für die Jahre 1955 und 1956 nachentrichteten Beiträge bei Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG nicht berücksichtigt werden können, ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 10, 139 ff).
Da somit ein Anspruch auf die begehrte höhere Rente nicht besteht, ist die Revision begründet. Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in Düsseldorf vom 13. Dezember 1960 zurückgewiesen werden, da sich dieses im Ergebnis als zutreffend erwies.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen