Leitsatz (amtlich)

Einer Anrechnung von Zeiten der Freiheitsentziehung (BEG § 43) als Ersatzzeiten nach RVO § 1251 Abs 1 Nr 4 steht nicht entgegen, daß der - jetzt - Versicherte zur Zeit der Verfolgung erst 12 Jahre alt war.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausdehnung des § 96 SGG - Vorverfahren - Schriftsatz als Verwaltungsakt:

Es genügt für die Ausdehnung der Rechtshängigkeit auf den weiteren Streitstoff, wenn der nachträglich erlassene Verwaltungsakt - hier als Schriftsatz des Beklagten- zu demselben Rechtsverhältnis ergangen ist und auf denselben - vom Kläger beanstandeten - rechtlichen Erwägungen fußt, wie der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt.

Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, daß der zweite Verwaltungsakt nicht in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prozeßäußerung einer Verwaltungsstelle die Merkmale eines Verwaltungsaktes verwirklicht.

 

Normenkette

RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23, § 1631 Fassung: 1924-12-15; BEG § 43 Fassung: 1956-06-29; SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. Februar 1963 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 1963 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1962 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1962 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit der Freiheitsentziehung des Klägers vom 23. November 1937 bis 9. Dezember 1938 als Ersatzzeit in die Versicherungskarte einzutragen.

Soweit mit der Klage die Anrechnung einer Zeit vom 10. Dezember 1938 bis 18. März 1940 als Ersatzzeit angestrebt wird, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Kläger möchte als Ersatzzeit diejenige Zeit berücksichtigt wissen, in der ihm im volksschulpflichtigen Alter aus Verfolgungsgründen die Freiheit entzogen worden war.

Als Zwölfjähriger war der Kläger gegen den Willen seiner Eltern im Jahre 1937 in ein Heim eingewiesen worden. Seinen Eltern war, weil sie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörten, das Personensorgerecht für ihn entzogen worden. In dem Heim, dem eine Volksschule angeschlossen war, lebte der Kläger - wie das Entschädigungsgericht, das Landgericht Oldenburg, in seinem Urteil vom 17. April 1958 festgestellt hat - bis Dezember 1938 unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs. 1 und 3 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG -). Anschließend war er bei einer Bäuerin untergebracht. Mitte März 1940 nahm er nach Entlassung aus der Volksschule eine Lohnarbeit auf, für die Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet wurden.

Die Beklagte hat es abgelehnt, in den Versicherungsunterlagen des Klägers die Zeit des Heimaufenthalts als Ersatzzeit im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) festzuhalten (Bescheid vom 29. Januar 1962; Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1962). Sie hat die Ablehnung damit begründet, daß dem Kläger in seiner Rentenversicherung kein Nachteil entstanden sei. Der Kläger könne - so hat sie ausgeführt - unter keinen Umständen durch die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung an der Ausübung einer entlohnten und versicherten Berufsarbeit gehindert gewesen sein. Da er sich in der fraglichen Zeit im schulpflichtigen Alter befunden habe, hätte er ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen können. Für ihn wären Beiträge mit Sicherheit nicht entrichtet worden.

Die Klage hatte in den ersten beiden Rechtszügen keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Oldenburg vom 1. Februar 1963; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 22. Oktober 1963). In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich beantragt, die Beklagte auch zu verurteilen, die Zeit seiner Unterbringung bei der Bäuerin bis zum März 1940 als Ersatzzeit zu vermerken. Ob insoweit eine Freiheitsentziehung im entschädigungsrechtlichen Sinne anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen. Den Tatbestand der Ersatzzeit hat es auch in diesem Punkt nicht als erfüllt angesehen.

Der Kläger hat die von dem LSG zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie der Verwaltungsakte der Beklagten diese zur Eintragung der Zeit vom 23. November 1937 bis 18. März 1940 als Ersatzzeit in die unter seinem Namen geführten Versicherungsunterlagen zu verurteilen. Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Er meint, die Vorinstanzen legten die gesetzliche Ersatzzeitenregelung unzutreffend aus. Das Gesetz verlange keinen konkreten Nachweis dafür, daß ein Schaden in Gestalt eines Beitragsausfalls entstanden sei oder entstanden sein könne. Der Gedanke, daß ein Kind, solange es der Schulpflicht unterliege, der Versicherung nicht angehöre, sei dem Gesetzgeber nicht fremd gewesen. An anderer Stelle, nämlich in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO. habe er dieser Überlegung Rechnung getragen; wenn er in § 1251 RVO nichts davon erwähnt habe, müsse dieses Schweigen beachtet werden.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

Die Revision des Klägers ist begründet, soweit er die Dauer seiner Zwangsunterbringung in einem Heim als Ersatzzeit (§ 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO) gewertet wissen will.

Daß der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist und während des Heimaufenthalts in einer dem § 43 BEG entsprechenden Weise seiner Freiheit beraubt war, hat das LSG ohne Rechtsirrtum angenommen. Dagegen hat die Beklagte keine Bedenken erhoben. Der Kläger hat auch innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des als Ersatzzeit in Betracht kommenden Zeitraums eine Beschäftigung aufgenommen, für die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden sind (§ 1251 Abs. 2 Buchst. a RVO).

Gleichwohl meint das Berufungsgericht, den vorliegenden Sachverhalt nicht unter § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO einordnen zu können, weil der Kläger auch ohne Trennung von seinen Eltern bis zum Ende seiner Schulpflicht nicht der Rentenversicherung angehört haben würde, Nachteile auf diesem sozialversicherungsrechtlichen Gebiet also nicht erlitten haben könne.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht zugestimmt werden. Zwar sind Ersatzzeiten dem Wortsinn nach Ausgleich für verlorene Beitragszeiten. Der Grundgedanke für die Berücksichtigung solcher Zeiten ist auch, daß die Versicherung infolge eines außergewöhnlichen, in die Verantwortungssphäre des Staates fallenden Ereignisses unterblieben war. Dieses Motiv ist aber nicht zum Inhalt des gesetzlichen Tatbestandes erhoben worden. § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO knüpft die Rechtswohltat, daß Ersatzzeiten gutzubringen sind, nicht an die Bedingung, daß nach Lage der Umstände anzunehmen sei, der Versicherte hätte ohne das Verfolgungsgeschehen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt.

Daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gewaltmaßnahme und Verlust an Beitragszeiten bestehen müsse, läßt sich auch nicht aus den Vorschriften des BEG herleiten. Für den Verfolgungsbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG ist es allerdings wesentlich, daß jemand nicht nur "aus Gründen politischer Gegnerschaft ... des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist", sondern auch, daß er hierdurch Schaden an einem der im Gesetz anerkannten Rechtsgüter erlitten hat. Es wird deshalb nach den Vorschriften des BEG regelmäßig nicht einmal die abstrakte Möglichkeit eines durch die Verfolgung hervorgerufenen Nachteils genügen, sondern es muß ein Schaden wirklich entstanden und nachgewiesen sein. Dagegen ist der Nachweis für einen verfolgungsbedingten Schaden in der Sozialversicherung (§ 138 BEG) nicht erforderlich. An die Tatsache der Freiheitsentziehung knüpft § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO ohne weiteres an. Darin sieht das Gesetz ein unwiderlegbares Indiz für denjenigen Sachverhalt, auf den es nach seiner Zwecksetzung ankommt. Daß im Einzelfall die Tatsachen nicht der vom Gesetzgeber angenommenen Situation entsprechen, ist dabei in Kauf genommen worden.

An eine andere Auslegung wäre nur zu denken, wenn das Gesetz ungewollt einen Sachverhalt mit erfassen würde, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers von der Regelung nicht betroffen sein sollte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Für eine einengende Vorschrift, die zB darauf abstellt, daß der Versicherte durch bestimmte Gegebenheiten an der Verrichtung einer Erwerbsarbeit verhindert war oder daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung "unterbrochen wurde" (vgl. § 1259 Abs. 1 RVO), gab es in der Vergangenheit und gibt es im gegenwärtigen Recht Vorbilder. Fehlt es an einer solchen Einschränkung, so sind Ersatzzeiten stets gutgebracht worden, selbst wenn klar zutage lag, daß kein konkreter Anlaß für die Gewährung einer solchen Vergünstigung bestand (vgl. Dersch, Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1926, Anm. 4 b zu § 170). Das ist eine Folgerung, mit welcher der Gesetzgeber rechnen mußte; davon, daß er sie gewollt hat, ist für die Auslegung des Gesetzes auszugehen.

Daß nicht konkret nach dem Schaden in der Rentenversicherung gefragt wird, läßt sich mit der Absicht erklären, die Anwendung der Ersatzzeitenregelung zu erleichtern. Der Rechtsanwendung soll ein Eingehen auf mögliche Fallgestaltungen erspart bleiben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Beitragsausfall und Ersatzzeittatbestand fehlt. Man soll nicht nachträglich genötigt sein, die Versicherungspflicht oder Versicherungsfähigkeit in solchen Fällen zu klären. Ob jedoch eine Ausnahme für den Fall zu machen wäre, daß durch das Ersatzzeitgeschehen ein versicherungsrechtlicher Nachteil unter keine denkbaren Umständen entstanden sein könnte, weil Rechtsgründe dies zweifelsfrei ausschließen, kann hier unentschieden bleiben; denn ein Ausnahmefall dieser Art liegt nicht vor.

Es kann nicht schlechterdings verneint werden, daß der Kläger als Schulkind im Alter von 12 Jahren gegen Entgelt gearbeitet haben könnte. In den Jahren 1937 und 1938 bestand kein absolutes Verbot der Erwerbsarbeit volksschulpflichtiger Kinder. Nach dem damals noch geltenden Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (RGBl 113), durften gerade Kinder über 12 Jahren unter Beachtung gewisser Beschränkungen mit leichten Arbeiten beschäftigt werden (vgl. auch § 5 Abs. 2 des am 1. Januar 1939 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 - RGBl I 437 -). Von der gleichen Rechtslage geht § 150 Abs. 2 RVO noch heute aus. Ein Kind, das nicht nur vorübergehend fremde Dienste leistete und dafür einen Barlohn erhielt, der für das Kind und seine Eltern von wirtschaftlicher Bedeutung war, war in der Rentenversicherung zu versichern. Das ist zB für Kegelaufsetzer (EuM 30, 544) und Balljungen eines Tennisvereins (DRV 1939, 190) angenommen worden. Diese Rechtswirklichkeit hat das LSG nicht genügend beachtet.

Nach allem begehrt der Kläger zu Recht die Berücksichtigung seines Zwangsaufenthalts in einem Heim als Ersatzzeit im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO.

Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Eintragung der Ersatzzeit in die Versicherungskarte folgt aus den §§ 1412 Abs. 3, 1414 Abs. 2 RVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Arbeit vom 12. September 1961 (Bundesanzeiger 1961 Nr. 182 S. 1).

Über den weitergehenden Anspruch des Klägers - Anrechnung seiner Unterbringung in einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Zeit von Dezember 1938 bis März 1940 als Ersatzzeit - vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden.

In bezug auf diesen erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufhebungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) oder für die Zulässigkeit der verbundenen Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist freilich das Vorliegen eines anzufechtenden und aufzuhebenden Verwaltungsakts. Außerhalb des Rechtsstreits ist ein den Kläger beschwerender Verwaltungsakt hinsichtlich dieses Klageanspruchs nicht ergangen. Jedoch muß in der schriftsätzlichen Berufserwiderung der Beklagten (Schriftsatz vom 15. Mai 1963) und in dem von ihr gestellten Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels auch insoweit zugleich ein Verwaltungsakt gesehen werden. Als Verwaltungsakt hat jede Maßnahme zu gelten, die von einer Verwaltungsstelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird. Wenn es auch der Beklagten in erster Linie darum ging, eine ihrem Prozeßvorbringen entsprechende Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, so enthielt ihr Schriftsatz doch ebenfalls die von ihr selbst gewollte Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs. Sie wünschte, daß das Gericht ihre Auffassung "bestätige", sprach damit aber eine eigene verbindliche Stellungnahme zur Sache aus. Daß in der Erklärung einer Verwaltungsstelle, die diese in ihrer Eigenschaft als Beteiligte eines Prozeßverfahrens abgibt, der kraft Hoheitsbefugnis erteilte Verwaltungsakt liegen kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BSG 10, 218). Zwar erfüllt der Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 1963 nicht die förmlichen Merkmale, die § 1631 RVO für einen "Bescheid" verlangt, die Formlosigkeit bedeutet jedoch nicht, daß die Beklagte nicht trotzdem eine verbindliche Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Daran kann um so weniger gezweifelt werden, als die Erklärung der Beklagten, wäre sie vor Klageerhebung abgegeben worden, auch nicht wegen Formlosigkeit nichtig wäre oder aufgehoben werden müßte.

Ist infolgedessen davon auszugehen, daß die Klage sich in dem hier in Betracht kommenden Streitpunkt gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten richtet, so ist dieser Verwaltungsakt auch in sinngemäßer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Der im Laufe des Rechtsstreits ergangene Verwaltungsakt ändert zwar die vor Klageerhebung erteilten Bescheide nicht ab und tritt auch nicht an ihre Stelle, weil die Ersatzzeitanrechnung, von der er handelt, für einen späteren Zeitabschnitt gefordert wird. Wohl aber ist der nachträglich erlassene Verwaltungsakt zu demselben Rechtsverhältnis ergangen und fußt auf denselben - vom Kläger beanstandeten - rechtlichen Erwägungen, wie die ursprünglich angefochtenen Bescheide. Das genügt, um die Rechtshängigkeit auch auf den weiteren Streitstoff auszudehnen (vgl. BSG SozR Nr. 14 zu § 96 SGG und BSG 18, 93, 94). Daß der zweite Verwaltungsakt nicht in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist, steht der Anwendung des § 96 SGG nicht entgegen (BSG 18, 93, 94).

Ob die Klage insoweit begründet ist, läßt sich beim gegenwärtigen Stande der Sache nicht beurteilen. Sie ist - wie oben dargelegt worden ist - nicht schon deshalb abzuweisen. weil der Kläger seinerzeit noch im volksschulpflichtigen Alter stand. Offen ist jedoch, ob in der Zeitspanne von Dezember 1938 bis März 1940 der Tatbestand der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG erfüllt war. Insofern fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die das LSG, an das der Rechtsstreit in dieser Beziehung zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs. 2 SGG), nachzuholen haben wird.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 89

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