Leitsatz (redaktionell)

Beschränkt sich der Ersatzanspruch der KK auf einen Teil des Monats und erhält die KK die auf diesen Monatsteil entfallende Rente einschließlich Kinderzuschüsse in vollem Umfang, so kann die Kindergeldkasse auf Grund ihres Erstattungsanspruchs nur den Anteil der Kinderzuschüsse beanspruchen, der auf den anderen Monatsteil entfällt. Bleibt jedoch in dem Monatsteil, auf den die KK zurückgreifen kann, nach Befriedigung ihres Anspruchs noch ein Rentenrestbetrag, so hat die Kindergeldkasse auch auf diesen Restbetrag ein Zugriffsrecht bis zur Höhe der Kinderzuschüsse, da für den Ersatzanspruch der KK vorzugsweise die Stammrente zu nutzen ist.

 

Normenkette

BKGG § 23 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Wirkung einer Forderungsüberleitung zugunsten der Kindergeldkasse gemäß § 23 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis zum Inkrafttreten des 2. Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 16. Dezember 1970 - BGBl I 1725 - geltenden Fassung.

Mit Bescheid vom 6. September 1967 bewilligte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) dem Beigeladenen - Versicherten - rückwirkend vom 1. Mai 1967 an die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dieser Rente waren für vier Kinder Zuschüsse von monatlich 283,20 DM (je Kind 70,80 DM) enthalten. - Für dieselbe Zeit bis einschließlich Oktober 1967 hatte der Versicherte Kindergelder in einem monatlichen Betrage von 135,- DM erhalten. Außerdem hatte er bis zum 13. September 1967 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen. Die Ersatzforderung der Krankenkasse ist vorab aus der Rentennachzahlung abgegolten worden. Die Klägerin (Kindergeldkasse), die durch schriftliche Anzeige den Anspruch auf die Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung auf den Bund überleitete (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG aF), machte geltend, ihr seien 287,40 DM zuwenig erstattet worden. Diese Rückforderung hätte ihres Erachtens aus den Kinderzuschüssen für September und Oktober 1967 abgedeckt werden können. - Für September 1967 hatte sie 101,60 DM und für Oktober 1967 135,- DM erhalten. - Sie meint jedoch, aus den auf die beiden Monate entfallenden Kinderzuschüssen hätte auch der noch offene Betrag an sie abgeführt werden müssen.

Ihrer Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg mit Urteil vom 1. August 1968 stattgegeben; das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat dagegen durch Urteil vom 13. Mai 1971 die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin die Kinderzuschüsse nicht in voller Höhe habe auszuliefern brauchen, sondern daraus nur den Anteil habe abdecken dürfen, der sich auf die Zeit nach dem Bezug des Krankengeldes (vom 14. September 1967 an) beziehe und der die monatliche Summe der Kindergelder nicht übersteige. Mithin hätten der Klägerin zugestanden für den Monat September 17/30 von 135,- DM = 76,50 DM und für Oktober 135,- DM.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (insbesondere BSG 32, 295). Danach sei - erstens - die Ersatzforderung der Kindergeldkasse so zu berechnen, daß der Gesamtbetrag aller an den Versicherten bewirkten Kindergeldleistungen mit dem Endbetrag der aus der Rentenversicherung angesammelten Kinderzuschüsse zu vergleichen sei. Zweitens treffe es nicht zu, daß die Kinderzuschüsse aufzuteilen seien auf diejenigen Tage, für die Krankengeld gezahlt oder nicht gezahlt worden sei.

Die Beklagte hat inzwischen die Klageforderung in Höhe von 232,18 DM anerkannt. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen. Sie beantragt nunmehr das Berufungsurteil wegen des durch Anerkenntnis nicht erledigten Teils der Klageforderung aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin ist klagebefugt. Ihre Aktivlegitimation ist aus § 23 Abs. 1 Satz 1 BKGG aF herzuleiten (dazu: BSG 32, 295). Den Anspruch auf die aus der Rentenversicherung nachzuzahlenden Kinderzuschüsse hat sie wirksam an sich gezogen. Der Versicherte hat Kindergeld erhalten, das ihm - wie sich durch die rückwirkende Bewilligung der Rente aus der Rentenversicherung herausgestellt hat - nicht zustand (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG).

Die Beklagte hat aber mit ihrem Anerkenntnis alles angeboten, was die Klägerin zu fordern vermag. Bei der Berechnung des Ersatzanspruches sind das zu erstattende Kindergeld und die nachzuzahlenden Kinderzuschüsse nicht Monat für Monat gegenüberzustellen. Diese Ansicht vertritt die Beklagte auch nicht mehr. Sie geht nunmehr zutreffend von der Gesamtzeit der nebeneinandergestellten Leistungen aus, so daß der Gesamtbetrag der Kindergeldleistungen mit dem Endbetrag der angesammelten Kinderzuschüsse zu vergleichen ist (entsprechend BSG 32, 298). Demgemäß ist die Kindergeldersatzforderung nicht auf den kleineren Monatsbetrag der Kindergelder - für Oktober 1967 135,- DM - begrenzt. Aus diesem Grunde ist der unerledigte Rest aus vorangegangenen Monaten durch die größere Summe der Kinderzuschüsse - im Oktober 1967 283,20 DM - abzudecken.

Hinsichtlich der Rente für September 1967 ist eine Aufspaltung in den Abschnitten der ersten 13 Tage und den Abschnitt vom 14. bis zum 30. Tage vorzunehmen. In bezug auf den ersten Abschnitt war zur Befriedigung des Ersatzanspruches der Krankenkasse primär auf die Stammrente zurückzugreifen. Von dem auf diesen Abschnitt entfallenden Anteil der Kinderzuschüsse war für die Ersatzforderung der Krankenkasse nur soviel wie nötig zu verwenden. Der Rest fällt der Kindergeldkasse zu. Das bedeutet im einzelnen: Das Krankengeld war für den 1. bis 13. September 1967 mit 228,42 DM abgegolten. Auf diesen Teil des Monats entfielen an Rente 253,50 DM (13/30 aus 584,90). Die nicht verbrauchten 25,08 DM waren an die Kindergeldkasse abzuführen. - Die für den zweiten Abschnitt zu gewährenden Kinderzuschüsse stehen der Kindergeldkasse ungeschmälert zur Verfügung. Hierzu hat die Beklagte folgende Rechnung aufgemacht: Der Monatsbetrag der Kinderzuschüsse von jeweils 283,20 DM wurde auf 17 Tage bezogen, nämlich 283,20 : 30 = 9,44 DM x 17 = 160,48 DM. In dieser Höhe ergab sich der Anspruch der Klägerin. Damit hat sich die Beklagte an die Richtlinien gehalten, die das Bundessozialgericht (BSG) für einen Fall wie diesen aufgestellt hat (BSG 32, 295, 297 f.).

Soweit die Klägerin mehr fordert, findet ihr Verlangen keine Grundlage; es fehlt an einem - ihrem Zugriff unterliegenden - Objekt. Die Kinderzuschüsse zur Rente sind ausgeschöpft (vgl. Urteil des Senats vom 26. 5. 1972 - 4 RJ 155/71 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651355

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