Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Orientierungssatz
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist gegeben, wenn ein Gericht, weil es die rechtserheblichen Umstände nicht für feststellbar hält, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Klägers entscheidet, ohne sämtliche in Betracht kommenden Beweismittel erschöpft zu haben, obwohl es sich zu weiterer Sachaufklärung gedrängt hätte fühlen müssen.
Normenkette
SGG § 103 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.06.1975; Aktenzeichen L 3 U 22/74) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 07.12.1973; Aktenzeichen S 2 U 151/73) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin, der Tierarzt H. N (N.), ist am 27. Juni 1971 tödlich verunglückt. Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
N. war in A als Assistent des Tierarztes Dr. B tätig, der auf die Behandlung von Pferden spezialisiert war. Am Samstag, dem 26. Juni 1971 endete gegen 17,00 Uhr ein Reitturnier in Ahrensfelde, zu dem die beiden Tierärzte als ehrenamtliche Bahnveterinäre gebeten worden waren. N. hatte an diesem Wochenende nach Absprache mit Dr. B Bereitschaftsdienst und übte die tierärztliche Aufsicht aus. Zum Turnier war er mit einem von Dr. B zur Verfügung gestellten Pkw gefahren, in dem sich die notwendigen Instrumente und Medikamente befanden. Von 20,00 Uhr an fand in einem Festzelt auf dem Turniergelände ein Reiterball statt, der gegen 04,00 Uhr am Sonntag zu Ende ging. An dem Fest nahmen auch Dr. B und N. teil. Zeitweise verbrachte N. den Abend zusammen an einem Tisch mit dem Ingenieur G und der Hundepflegerin Sigrid M (Verlobte des Ingenieurs G sowie der Sozialpädagogin Adelheid G aus Hamburg. In einer wenige hundert Meter entfernten Gaststätte wollten diese vier Personen gegen 04,00 Uhr noch Kaffee trinken, fanden das Lokal jedoch geschlossen. N. und Sigrid M fuhren gemeinsam nach Ahrensburg und versuchten dort vergeblich, eine geöffnete Gaststätte ausfindig zu machen. Als sie wieder bei der Gaststätte in der Nähe des Turnierplatzes anlangten, war der Ingenieur G bereits in seinem Pkw mit Adelheid G zu deren Wohnung nach Hamburg abgefahren. N. wollte daraufhin Sigrid M zu deren Wohnung in dem etwa 25 km entfernten S fahren. Gegen 05,20 Uhr geriet er kurz hinter A auf der Bundesstraße 75 von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Pkw gegen einen Straßenbaum. N. wurde tödlich, Sigrid M schwer verletzt.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung der Klägerin ab, da N. nach Beendigung seiner tierärztlichen Tätigkeit um 17,00 Uhr nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden habe; für eine Nachschau des operierten Pferdes der Mitfahrerin M habe am frühen Sonntagmorgen kein zwingender Grund vorgelegen.
Das Sozialgericht (SG) hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen Dr. B, G und M die Beklagte zur Gewährung von Sterbegeld, Überführungskosten, Überbrückungshilfe und Witwenrente verurteilt (Urteil vom 7. Dezember 1973). Es ist davon ausgegangen, daß N. die Fahrt nach Schulenburg auch unternommen habe, um dort den der Zeugin M gehörenden, von Dr. B kastrierten Hengst zu untersuchen und anschließend in den nahegelegenen Gestüten Lasbeck und Delingsdorf die um diese Zeit täglich durchzuführende Kontrolle der Stuten auf ihre Deckfähigkeit vorzunehmen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Zeugen Dr. B, G M und G - ebenfalls uneidlich - vernommen und auf die Berufung der Beklagten antragsgemäß das Urteil des SG aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Witwenrente verurteilt worden ist; in diesem Umfang hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Juni 1975). Zur Begründung hat es ausgeführt: N. habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil Frau M eine Klientin der Tierarztpraxis gewesen sei. Die Fahrt nach S, um Frau M nach Hause zu bringen, sei insoweit eine Gefälligkeitsleistung gewesen, deren ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen nicht durch die Erwägung, einen Klienten zu erhalten, hergestellt worden sei. Es habe sich auch nicht um eine gemischte Tätigkeit gehandelt; die Fahrt mit Frau M habe dem tierärztlichen Unternehmen nicht wesentlich gedient. N. habe Frau M nach Hause gefahren, weil er nicht unbeteiligt daran gewesen sei, daß sie zuvor die Fahrgelegenheit verpaßt habe. Es sei nicht bewiesen, daß die Unfallfahrt auch betrieblichen Interessen wesentlich gedient habe. Zwar habe N. im Verlaufe des Reiterballes eine Nachschau und erforderlichenfalls die Behandlung des Hengstes der Frau M zugesagt. Die Nachschau sei aber nicht dringend gewesen. N. hätte sie ohne den im Vordergrund stehenden privaten Anlaß, die Heimbeförderung der Frau M, frühestens nach einem mehrstündigen Schlaf in Verbindung mit sonstigen betrieblichen Wegen durchgeführt. Anders als das SG habe sich das LSG nicht davon überzeugen können, daß N. auf der Rückfahrt von S die Gestüte L und D zu der routinemäßig morgens zwischen 06,00 und 09,00 Uhr durchzuführenden Kontrolle habe aufsuchen wollen. Da N. in der Nacht nicht geschlafen hatte, sei dies allenfalls möglich. Zumindest ebenso gut möglich sei aber, daß er die Gestüte erst nach mehreren Stunden Schlaf habe aufsuchen wollen. Die Bekundung der Zeugin M vor dem LSG, daß N. bei Antritt der Fahrt nach S gesagt habe, er wolle bei dieser Gelegenheit auch das Gestüt in L aufsuchen, sei angesichts ihrer voraufgegangenen widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. Es könne mithin nicht festgestellt werden, daß die Unfallfahrt auch betrieblichen Interessen wesentlich gedient habe. Die Nichtfeststellbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) die Revision gegen das Urteil des LSG zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens und trägt im wesentlichen vor: Die Dringlichkeit einer tierärztlichen Behandlung sei kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Relevanz einer gemischten Tätigkeit. In aller Regel könne sich ein Tierarzt allein nach den Angaben eines Kunden kein vollständiges Bild von der Dringlichkeit machen, er müsse sich das Tier vielmehr selbst ansehen. Darüber hinaus habe das LSG die Dringlichkeit der Nachbehandlung nach objektiven Maßstäben beurteilt. Es komme jedoch auf die Vorstellungen des Verunglückten an (BSGE 20, 215). An den Nachweis eines engen betrieblichen Zusammenhangs habe das LSG zu hohe Anforderungen gestellt. Es hätte sich mit Rücksicht darauf, daß N. über seine Vorstellungen bei Antritt der Fahrt nicht mehr befragt werden könne, mit der Wahrscheinlichkeit der maßgeblichen Tatsachen begnügen müssen. Sofern davon auszugehen sei, daß das LSG die Frage der Dringlichkeit einer Nachbehandlung lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung habe werten wollen, liege eine Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor. Die Beweiswürdigung verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze, und das LSG habe nicht alle maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Tierarzt, auch wenn er die Nacht nicht geschlafen habe, eine Behandlung aufschiebe, weil sie nicht dringlich sei; die Dringlichkeit könne er erst nach einer Untersuchung feststellen. Die Annahme des LSG, N. habe vor dem Besuch der Gestüte möglicherweise noch mehrere Stunden schlafen wollen, würdige nicht den Umstand, daß die Gestüte bis 09,00 Uhr hätten aufgesucht werden müssen und N. sich deshalb nicht ohne Absprache mit Dr. B nach Abschluß des Reiterballes hätte schlafen legen können. Das LSG habe die §§ 103, 106 Abs 1 und 118 Abs 2 SGG verletzt. Da es Zweifel daran gehabt habe, ob N. am Unfalltag nach der Behandlung des Hengstes auch noch die Gestüte L und D habe aufsuchen wollen, hätte es sich zur weiteren Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen. Die Inhaber oder Leiter der Gestüte würden bestätigt haben, daß eine Untersuchung der Stuten auf beiden Gestüten von Betriebsbeginn um 06,00 Uhr an bis 09,00 Uhr üblich und notwendig gewesen und täglich von Dr. B oder N. durchgeführt worden sei. In Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 106 Abs 1 SGG hätte der Vorsitzende die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß das LSG möglicherweise von der Beweiswürdigung des SG abweichen würde; in diesem Fall hätte die Klägerin weiteren Beweis für die vom LSG nicht als erwiesen erachteten Tatsachen angeboten. Die Beeidigung von Zeugen stehe zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 118 Abs 2 SGG). Hier sei jedoch zumindest die Beeidigung der Zeugin M geboten gewesen, deren Aussage für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sei und deren Glaubwürdigkeit das LSG in wesentlichen Punkten bezweifelt habe. Dennoch habe das LSG - trotz des Antrags der Beklagten - die Beeidigung nicht einmal in Erwägung gezogen. Da das LSG die Gründe für die Nichtbeeidigung weder in einem Beschluß noch im Urteil dargelegt habe, fehle dem Revisionsgericht die Grundlage für die Prüfung, ob das LSG von dem ihm eingeräumten Ermessen einen zulässigen Gebrauch gemacht habe. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre das LSG darüber hinaus unter den besonderen Verhältnissen des Falles verpflichtet gewesen, vor einer Entscheidung in der Sache bekanntzugeben, daß es die Zeugen entgegen dem Antrag der Beklagten nicht beeidigen werde. Nur wenn dies geschehen wäre, hätte die Klägerin erkennen können, daß das LSG die das Vorbringen der Klägerin bestätigenden Zeugenaussagen - anders als das SG - nicht für glaubhaft ansah. Dadurch, daß das LSG sich nicht zur Frage der Beeidigung geäußert habe, sei die Klägerin an der Erkenntnis gehindert worden, sachdienliche Beweisanträge zu stellen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision der Klägerin ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente, der davon abhängt, daß ihr Ehemann N. infolge eines Arbeitsunfalls gestorben ist (§§ 589 Abs 1 Nr 3, 590 Abs 1 RVO), ist nicht schon aufgrund der bisher vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen begründet. Hat N., wovon das LSG ausgeht, die zum Unfall führende Fahrt wesentlich nur unternommen, weil die Zeugin M durch sein Mitwirken - ua bei der Suche nach einer Gaststätte - in die Verlegenheit geraten war, wie sie ohne ihren Verlobten und ohne eine andere Fahrgelegenheit zu ihrer Wohnung gelangen sollte, sind die Voraussetzungen für die Bejahung des Versicherungsschutzes bei eng mit dem Unternehmen zusammenhängenden Gefälligkeitsleistungen, die einem Kunden bzw. Klienten erwiesen werden, nicht gegeben (s. BSGE 1, 258, 261; BSG Urteil vom 13. März 1975 - 2 RU 9/73 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., Bd II S. 484 p). Auch unter dem Gesichtspunkt einer sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienenden gemischten Tätigkeit bestand für N. kein Versicherungsschutz, wenn N., wie das LSG angenommen hat, den Hengst der Zeugin M nur bei Gelegenheit der ohnehin erforderlich gewordenen Fahrt nach S ansehen wollte, die Nachschau also nur einen unwesentlichen Nebenzweck der Fahrt darstellte (vgl. BSGE 3, 240, 245; 20, 215, 217, Brackmann aaO S. 480 s II mit weiteren Nachweisen).
Mit Recht rügt jedoch die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Nach dem Rechtsstandpunkt des LSG würde die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, auch betrieblichen Interessen wesentlich gedient haben, wenn N. auf der Rückfahrt von S das etwa 8 km von Schulenburg entfernt liegende Gestüt L und das ebenfalls zwischen S und A (damaliger Wohnort des N.) gelegene Gestüt D zur Kontrolle der Stuten auf ihre Deckfähigkeit aufgesucht hätte. Das LSG ist - anders als das SG - zu dem Ergebnis gelangt, dies sei allenfalls möglich, nicht aber feststellbar. Dabei ist das LSG zwar davon ausgegangen, daß die beiden Gestüte während der Decksaison täglich, in der Regel morgens zwischen 06,00 und 09,00 Uhr routinemäßig aufgesucht wurden. Da N. die ganze Nacht auf dem Reiterball verbracht und nicht geschlafen hatte, sei es aber zumindest ebensogut möglich, so meint das LSG, daß N. den Besuch der beiden Gestüte unabhängig von der Fahrt nach S erst später - nach mehreren Stunden Schlaf - habe durchführen wollen. Darüber hinaus hat das LSG zur Feststellung der rechtserheblichen Umstände noch die Aussagen der Zeugin M gewürdigt. Deren Bekundung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, N. habe bei Antritt der Fahrt gesagt, daß er bei dieser Gelegenheit auch das Gestüt L besuchen könne, hat es nicht als glaubhaft erachtet, weil die Zeugin dies bei ihren früheren Vernehmungen nicht ausgesagt habe, ihre Angaben auch im übrigen widersprüchlich seien.
Das LSG hat, weil es die rechtserheblichen Umstände nicht für feststellbar hielt, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil der Klägerin entschieden, ohne sämtliche in Betracht kommenden Beweismittel erschöpft zu haben. Es hätte sich zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen (§ 103 SGG). Auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag der Klägerin, die nach dem obsiegenden Urteil des SG und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst keinen Anlaß hierfür sehen mußte, bestand für das LSG, da es der Zeugin M nicht glaubte, die Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung über das von N. nach Darstellung der Klägerin beabsichtigte Aufsuchen der Gestüte. Dabei bot es sich insbesondere an, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, die Inhaber oder Leiter der Gestüte als Zeugen zu vernehmen. Hiervon durfte das LSG nicht etwa deshalb absehen, weil keine Aussagen unmittelbar über die Absichten des N. im Unfallzeitpunkt zu erwarten waren. Schon eine genauere Kenntnis über die Gepflogenheiten der behandelnden Tierärzte bei den Kontrolluntersuchungen, über die Notwendigkeit der Untersuchungen innerhalb einer bestimmten Tageszeit, über etwaige Reklamationen der Gestüte bei verspäteten Untersuchungen und ähnliche Umstände hätten dem LSG eine bessere Grundlage für seine Überzeugungsbildung bieten können als nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG nach weiterer Sachaufklärung zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis gelangt wäre. Schon aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil wegen wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben. Es bedarf deshalb keiner Ausführungen dazu, ob auch andere von der Klägerin gerügte Mängel vorliegen.
Da das BSG keine tatsächlichen Feststellungen treffen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen