Leitsatz (amtlich)
1. Das NVG, obschon als eine Ergänzung zu den Sozialversicherungsgesetzen erlassen, gehört inhaltlich und ideenmäßig zu jenen Gesetzen, die der Wiedergutmachung des durch nationalsozialistische Verfolgungen erlittenen Unrechts dienen. Bei seiner Auslegung müssen deshalb die allgemeinen Rechtsgedanken des Entschädigungsrechts mit berücksichtigt werden.
2. Ein Verfolgter iS des NVG § 1 Abs 1 Nr 1 hat für Zeiten einer erzwungenen Arbeitslosigkeit auch dann einen Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher Steigerungsbeträge nach NVG § 4 Abs 1, wenn er während dieser Zeiten eine bedingte Sozialrente nach § 20 Abs 1 des tschechischen "Gesetzes über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten" bezogen hat. Durch die Bewilligung dieser Rente allein endet die Arbeitslosigkeit nicht.
Normenkette
RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; NVG § 4 Abs. 1
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 1957 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezieht von der Beklagten ein Ruhegeld. Die Beteiligten streiten über die Gewährung zusätzlicher Steigerungsbeträge nach dem "Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung" vom 22. August 1949 (VerfolgtenG).
Der Kläger wurde im Juli 1879 geboren. Während seines Berufslebens war er als kaufmännischer Angestellter in der Tschechoslowakei, zuletzt als Betriebsleiter der Firma O. tätig und bei der Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag versichert. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen und der Errichtung des "Protektorats Böhmen und Mähren" mußte er Ende Juni 1939 wegen seiner politischen Haltung sein Arbeitsverhältnis aufgeben. Von Juli 1939 an erhielt er von der Allgemeinen Pensionsanstalt eine Rente, weil er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachging (§ 20 Abs. 1 des tschechoslowakischen "Gesetzes über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten" in der Fassung vom 27.6.1934 - PVG -). Nach dem Kriege zog der Kläger in die Bundesrepublik nach Hessen. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist sowohl als Flüchtling als auch als Verfolgter im Sinne des § 1 VerfolgtenG anerkannt (Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 15.1.1953). Seit dem 1. März 1948, dem Tag des Wirksamwerdens des Hessischen Flüchtlingsrentengesetzes vom 5. Dezember 1974, bezieht er ein Ruhegeld, das zunächst von der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Hessen festgesetzt und später von der Beklagten übernommen wurde. Bei der Berechnung des Ruhegeldes wurde nur für den Monat Juli 1939 ein Steigerungsbetrag auf Grund des § 4 Abs. 1 VerfolgtenG gewährt (Bescheide der LVA. Hessen vom 4.5.1949 und 10.6.1953). Der Kläger erstrebt jedoch die Anrechnung von Steigerungsbeträgen nach dem VerfolgtenG für die Zeit vom 1. Juli 1939 bis zum 30. Juni 1944, d.h. für die Zeit von seiner vorzeitigen Entlassung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Er macht geltend, daß sein jetziges Ruhegeld geringer ist, als es sein würde, wenn er nicht verfolgt worden wäre; ohne Verfolgung hätte er noch 5 Jahre in seiner früheren Stellung weiter gearbeitet und Beiträge entrichtet; durch die erzwungene Lösung seines Arbeitsverhältnisses sei er arbeitslos geworden und es auch - trotz des Bezugs der Rente der Allgemeinen Pensionsanstalt während dieser Zeit - bis zur Erreichung seines 65. Lebensjahres geblieben. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, der Kläger sei durch die vorzeitige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis in der Rentenversicherung nur für den Monat Juli 1939 geschädigt, dafür aber bereits durch die Anrechnung eines Steigerungsbetrags nach dem VerfolgtenG entschädigt worden; in der Zeit von August 1939 bis Juni 1944 sei der Kläger nicht arbeitslos, sondern Rentner gewesen; der Rentenbezug schließe nach der Systematik der Rentenversicherung die Gewährung von Steigerungsbeträgen für diese Zeit aus.
Das Sozialgericht (SG.) Darmstadt gab der Klage statt (Urteil vom 22.6.1954). Das Hessische Landessozialgericht (LSG.) hob auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab. Es ließ die Revision zu (Urteil vom 23.5.1957).
Der Kläger legte gegen das ihm am 25. Juli 1957 zugestellte Urteil des LSG. am 14. August 1957 Revision ein und begründete sie gleichzeitig. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, sein Ruhgeld unter Anrechnung von Steigerungsbeträgen auch für die Zeit vom 1. August 1939 bis zum 30. Juni 1944 zu berechnen.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat als heimatvertriebener Deutscher aus seinen Beiträgen, die er zur tschechoslowakischen Pensionsversicherung geleistet hat, auf Grund des "Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes" vom 7. August 1953 (FremdRG) einen Anspruch auf Ruhegeld gegen die Beklagte und im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannter Verfolgter des Nationalsozialismus auch einen Anspruch auf die Vergünstigungen des VerfolgtenG (§§ 1, 2, 17 Abs. FremdRG).
Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VerfolgtenG werden Verfolgten in den Rentenversicherungen für die Zeiten der durch die erzwungene Aufgabe des Arbeitsverhältnisses hervorgerufenen Arbeitslosigkeit Steigerungsbeträge gewährt, wenn die Versicherung vorher bestanden hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei dem Kläger jedenfalls zur Zeit seiner Entlassung gegeben. Er war damals versichert und ist durch Verfolgungsmaßnahmen mit dem Ablauf des Monats Juni 1939 arbeitslos geworden. Dies haben die LVA. und die Beklagte auch anerkannt und dem Kläger deshalb für Juli 1939 einen Steigerungsbetrag nach § 4 VerfolgtenG angerechnet. Die Bewilligung der bedingten Rente nach § 20 Abs.1 PVG allein hat nun nicht, wie die Beklagte und das LSG. annehmen, den Zustand der erzwungenen Arbeitslosigkeit im Sinne des VerfolgtenG beseitigt. Das VerfolgtenG verwendet - ebenso wie auch andere Vorschriften der Rentenversicherungen (vgl. § 397 AVG a.F., § 25 Abs. 2 AVG n.F., § 1248 Abs. 2 RVO n.F.) - den Begriff der "Arbeitslosigkeit", ohne ihn jedoch näher zu erläutern. Die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts und das Schrifttum haben diesen Begriff, soweit er in den Rentenversicherungsgesetzen gebraucht wird, in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung - unter Berücksichtigung der Eigenarten der Rentenversicherungen - bestimmt und grenzen ihn mit der Vermittlungsfähigkeit ab (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 5.Aufl., S. 684 c mit den dort aufgeführten Nachweisen). Der Senat hat keine Bedenken, dieser Auffassung zu folgen. Danach liegt Arbeitslosigkeit regelmäßig vor, wenn und solange der beschäftigungslose Unselbständige arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Auf die näheren Einzelheiten, wie in der Arbeitslosenversicherung der Arbeitswille und die Arbeitsfähigkeit jeweils zu ermitteln sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit dem Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wird eine etwa vorher bestehende Arbeitslosigkeit in aller Regel enden, weil ein berufsunfähiger Rentner nach seinem Leistungsvermögen nicht mehr imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Auch dürfte im Normalfall ein Altersrentner für einen Arbeitseinsatz nicht mehr in Betracht kommen. In diesen Fällen mag die Erwägung des LSG. zutreffen, daß der Bezieher einer Rente nicht arbeitslos ist. Die Rente nach § 20 Abs. 1 PVG wurde aber nur gewährt, wenn der Versicherte 60 Jahre alt war und keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachging; sie fiel weg, wenn eine solche Tätigkeit wieder aufgenommen wurde (§ 20 Abs. 3 PVG). Der Grund, warum keine Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, war gleichgültig; er konnte u.a. auch Arbeitslosigkeit sein. Bei einer solchen Rente schließen sich Rentenbezug und Arbeitslosigkeit begrifflich nicht aus, vielmehr besteht die Arbeitslosigkeit, wenn sie vorher gegeben war, auch nach der Rentenbewilligung weiter, und zwar solange, als Beschäftigungslosigkeit, Arbeitswille und Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 PVG ähnelt insoweit der deutschen des § 397 AVG a.F. oder des § 25 Abs. 2 AVG n.F. Bei einem Verfolgten entfällt mit der Bewilligung solch einer Rente nicht schon deswegen der Anspruch auf die Steigerungsbeträge nach dem VerfolgtenG.
Die Beklagte hält dieses Ergebnis nicht vereinbar mit dem System der Rentenversicherung, und zwar im wesentlichen deshalb nicht, weil für die Zeiten eines Rentenbezugs die Berücksichtigung von Ersatzzeiten nicht notwendig ist, die Steigerungsbeträge nach dem VerfolgtenG aber nur für solche Zeiten gewährt werden sollen, die als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft in Betracht kommen. Diese Überlegung stützt sich auf den Hinweis im § 4 Abs. 1 auf den § 3 Abs. 1 VerfolgtenG und ist aus der Sicht der Rentenversicherung her grundsätzlich richtig. Eine Zeit des Rentenbezugs kann normalerweise nicht zugleich eine Ersatzzeit für die Erfüllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft sein, weil die Frage nach diesen beiden Rentenvoraussetzungen nicht mehr sinnvoll ist, wenn bereits Rente gezahlt wird. Die allgemeinen Grundregeln der Rentenversicherung dürfen jedoch bei der Beurteilung eines Streitfalles aus dem Verfolgtenrecht nicht allein entscheidend sein. Das VerfolgtenG ist zwar als eine Ergänzung zu den Sozialversicherungsgesetzen erlassen worden, so daß die Schlußfolgerung der Beklagten nahe liegt; es gehört ideenmäßig und inhaltlich aber mit zu jenen Gesetzen, die der Wiedergutmachung des durch nationalsozialistische Verfolgungen erlittenen Unrechts dienen. Es ist heute ein wesentlicher Bestandteil des Entschädigungsrechts. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 sieht bei der Regelung von Schäden, die im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und in der Alterssicherung eingetreten sind, von eigenen Vorschriften für Schäden in der Sozialversicherung ab und weist stattdessen ausdrücklich auf das VerfolgtenG hin (§§ 5, 138 BEG). Die dem Entschädigungsrecht zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken müssen deshalb die Auslegung des VerfolgtenG bestimmen. Bei diesem Gesetz gebührt dem Prinzip der Wiedergutmachung der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Wahrung des sozialversicherungsrechtlichen Systems. Daraus ergeben sich für die Versicherungsbeträge keine Nachteile, weil ihnen die dadurch entstehenden Mehraufwendungen aus öffentlichen Mitteln erstattet werden (§ 7 VerfolgtenG). Das Entschädigungsrecht will - zumindest geldlich - eine umfassende Wiedergutmachung gewährleisten. "Oberster Grundsatz der Wiedergutmachung ist die Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens. Der Entschädigungsanspruch ist ein im öffentlichen Recht wurzelnder Schadensersatzanspruch für begangenes staatliches Unrecht." (Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, Vorwort). Die Entschädigungen nach dem BEG sind zwar zum Teil durch Mindest- und Höchstbeträge nivelliert und weichen dadurch von der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzregelung ab, doch ist für keinen Schadenstatbestand eine Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ist ein Verfolgter infolge von Verfolgungsmaßnahmen schlechter gestellt als ein Nichtverfolgter, so soll ihm "Rechtswiederherstellung" (van Dam-Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Einleitung) gewährt werden. Folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten und des LSG., so könnte der Kläger keinen Ausgleich seines Schadens, den er in seiner Alterssicherung erlitten hat, erhalten. Die Entschädigung nach dem BEG gleicht nämlich nur den beruflichen Schaden aus; sie umfaßt nicht die darüber hinausgehenden nachteiligen Auswirkungen, insbesondere nicht die Beeinträchtigung des Altersruhegelds durch den Ausfall von Beitragszeiten (§§ 87 ff. BEG). Für diesen Versorgungsschaden soll das VerfolgtenG die Entschädigung bringen (§ 138 BEG). Das geschieht durch die vom Senat gefundene Auslegung des § 4 Abs. 1 VerfolgtenG. Durch sie wird es ermöglicht, das Ruhegeld in der Höhe festzusetzen, die es ohne die Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte. Die vom LSG. getroffene Entscheidung wird der angestrebten Wiedergutmachung nicht gerecht.
Die Ansicht des Senats wird durch die Überlegung gestützt, daß das VerfolgtenG selbst zu Gunsten der Verfolgten Abweichungen vom üblichen Rentensystem billigt. So schreibt § 4 Abs. 5 VerfolgtenG vor, daß einen Verfolgten, der ein geringer entlohntes Arbeitsverhältnis eingehen mußte, zusätzliche Steigerungsbeträge zu gewähren sind, obwohl sich der Regel nach Beschäftigungszeiten und Ersatzzeiten begrifflich genau so ausschließen wie Rentenbezugszeiten und Ersatzzeiten. Die genannte Vorschrift - wie auch die des § 4 Abs. 7 VerfolgtenG - zeigt weiter, daß die spätere Rentenversorgung eines Verfolgten in ihrer Höhe nicht beeinträchtigt werden soll. Im übrigen hätte die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, keine Bedenken, die begehrten Steigerungsbeträge zu gewähren, wenn der Kläger statt der bedingten Rente Arbeitslosengeld bezogen hätte. In der Tschechoslowakei ersetzte aber die bedingte Sozialrente die damals dort noch unbekannte öffentlich-rechtliche Arbeitslosenunterstützung.
Auch die Erwägung der Beklagten, bei der Nachzahlung von sog. "vorenthaltenen Renten" (§ 6 Satz 1 VerfolgtenG) wären sodann in den Rentenbeträgen für die Anfangsbezugszeiten Rententeile enthalten, die aus erst später liegenden Ersatzzeiten stammten, führt nicht zu der von ihr gewollten Lösung. Das VerfolgtenG hat die Nachzahlung vorenthaltener Renten gesondert, und zwar abweichend von den Normalfällen geregelt (§ 6 letzter Satz VerfolgtenG). Zur Vereinfachung der Verwaltung werden bei einer Nachzählung alle einzelnen Rentenbeträge einheitlich nach einer Berechnungsweise festgesetzt, wobei Unterschiede in der Rentenhöhe während verschiedener Bezugszeiten unberücksichtigt bleiben und die Steigerungsbeträge, die erst auf Grund des VerfolgtenG zu gewähren sind, für den gesamten Nachzahlungszeitraum mit angerechnet werden. Auch dabei ergeben sich Systemwidrigkeiten. Das Gesetz nimmt sie in Kauf, so daß aus § 6 VerfolgtenG keine zwingenden Schlüsse gezogen werden können, vielmehr spricht die Regelung der Nachzahlung sogar letztlich für die Auffassung des Senats.
Schließlich werden die vorstehenden Ausführungen nicht durch das Urteil des LSG. Niedersachsen vom 29. November 1957 berührt. Dieses Gericht hat auf Grund eines anders gelagerten Sachverhalts entschieden, daß die Zeit eines Rentenbezugs wegen einer Berufsunfähigkeit, die auf Verfolgungsmaßnahmen beruht, nicht als rentensteigernde Ersatzzeit angerechnet werden darf (DAngVers. 1958 S. 185). Die Entscheidung kann sich darauf stützen, daß das VerfolgtenG als rentensteigernde Ersatzzeiten nur Zeiten der politischen Haft, der erzwungenen Arbeitslosigkeit und der Emigration kennt, nicht aber auch Zeiten der vorzeitigen Berufsunfähigkeit. Hat ein Verfolgter Gesundheitsschäden erlitten, so wird er nach dem BEG für die Vergangenheit durch eine Kapitalsumme und für die Zukunft durch eine Rente, die zusätzlich zur Rente aus der Rentenversicherung bewilligt wird, entschädigt (§§ 28 ff. BEG). Diese Rente ergänzt das Ruhegeld und gewährt auch im Alter einen materiellen Ausgleich, während es eine entsprechende Ergänzung im Falle eines Schadens, wie ihn der Kläger dieses Rechtsstreits erlitten hat, nicht gibt.
Der Senat vermag nicht von sich aus, dem Kläger die zusätzlichen Steigerungsbetrage zuzusprechen. Zu einer abschließenden Entscheidung fehlen noch Feststellungen tatsächlicher Art. Das Berufungsgericht hat bisher nicht ermittelt - und brauchte es nach seiner Rechtsauffassung auch nicht -, ob der Kläger in der Zeit von Juli 1939 bis Juni 1944 ununterbrochen arbeitslos geblieben oder wann er es gewesen ist. Im Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. September 1956 heißt es, daß der Kläger während dieser Zeit "zeitweise arbeitslos" war. Genaue Sachaufklärungen sind deshalb noch notwendig. Bei der neuen Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob eine Verrechnung der etwaigen Nachzahlung mit anderen Entschädigungen, über die das Berufungsurteil bisher gleichfalls keine Feststellungen enthält, erforderlich wird. Schließlich ist im Schlußurteil auch mit über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Fundstellen