Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelnde Sachaufklärung. Notwendigkeit einer stationären Begutachtung. Beurteilung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zur verfahrensfehlerfreien Aufklärung des Vorliegens von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit ist es notwendig, daß das Gericht jedenfalls dann eine stationäre Untersuchung und Begutachtung durch einen Internisten unter Hinzuziehung eines Orthopäden und auch eines Gynäkologen anordnet, wenn sich auf Grund vorausgegangener ärztlicher Ermittlungen bei einer übergewichtigen Versicherten folgende Anhaltspunkte hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse ergeben haben:
Vorhandensein erheblicher Verschleißerscheinungen im Skelettsystem, eines allgemeinen klimakterisch bedingten Erschöpfungszustandes, funktioneller Herzbeschwerden, einer Neigung zu Bronchitiden, eines Gallenleidens, eines Zustandes nach Nierenbeckenentzündung, von Krampfaderbildung, rheumatischer Gelenkbeschwerden, eines Fibrositis-Syndroms, eventueller Pflege- und stationärer Behandlungsbedürftigkeit nach Verordnung eines Stützmieders.
Orientierungssatz
Zum Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel bei Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der Sachaufklärungspflicht und der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht bei Feststellung der Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 103 Fassung: 1974-07-30, § 128 Fassung: 1953-09-03; GG Art. 103 Fassung: 1949-05-23; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 13.11.1974; Aktenzeichen L 2 J 138/74) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 06.06.1974; Aktenzeichen S 4 J 36/72) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Hier ist vorab über gerügte Verfahrensfehler zu entscheiden.
Die ... 1919 in Polen geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach dem Besuch der Volksschule arbeitete sie in der elterlichen Landwirtschaft mit, war ab 1942 Wehrmachtshelferin und geriet 1945 in Kriegsgefangenschaft. Von 1946 bis 1956 war sie als sogenannte Betriebsarbeiterin bei der Bundesbahn versicherungspflichtig beschäftigt und wurde als Küchenhilfe, Wagenputzerin und Waschraumreinigerin eingesetzt. Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig. Sie erhält Sozialhilfe. Ihren Rentenantrag vom 9. November 1971 lehnte die Beklagte nach Einholung eines von dem Bahnarzt Dr. B erstatteten Gutachtens mit Bescheid vom 5. Januar 1972 ab desgleichen ihren Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat mehrere ärztliche Befundberichte beigezogen und die Klägerin von dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. B untersuchen und begutachten lassen. Durch Urteil vom 6. Juni 1974 hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin eine Bescheinigung des sie behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. L sowie einen Brief und eine Verordnung des Facharztes für Orthopädie Dr. B vorgelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat von Dr. B einen ergänzenden Bericht beigezogen. Durch Urteil vom 13. November 1974 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat das LSG ausgeführt: Angesichts der "ausführlich begründeten, schlüssigen und überzeugenden" Ausführungen des Dr. B "und der hiermit übereinstimmenden Beurteilung" des Dr. B bestünden keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin noch leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne fortgesetztes Bücken oder sonstige Zwangshaltung, unter Schutz vor Nässe und Kälte jedenfalls mehr als halbschichtig verrichten könne. Dr. B habe in seinem Bericht ausdrücklich bestätigt, daß die Klägerin leichte Frauenarbeiten mit den schon von Dr. B erwähnten Einschränkungen noch verrichten könne. Der Brief des Dr. L und dessen Verordnung böten zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Wenn Dr. L eine stationäre Behandlung der Klägerin für erforderlich halte, könne das allenfalls bedeuten, daß die Klägerin zeitweise arbeitsunfähig krank sei. Müsse die Klägerin nach alledem noch für fähig erachtet werden, leichte Frauenarbeiten mit den genannten Einschränkungen noch mehr als halbschichtig zu verrichten, so sei sie noch nicht berufs- oder gar erwerbsunfähig; denn dann sei sie noch in der Lage, durch "geeignete, ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit angepaßte Arbeiten" wie etwa als Verwiegerin, Packerin, Sortiererin, Montiererin und "zahlreiche andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes" zumindest die Hälfte des durchschnittlichen Erwerbseinkommens anderer ungelernter Arbeiterinnen zu erwerben. Entsprechende Arbeitsplätze seien, "wie der Senat aus seiner Kenntnis des Arbeitslebens" wisse, in nennenswerter Zahl vorhanden. Soweit die Klägerin schließlich meine, das Ausmaß ihrer Gesundheitsstörungen und der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit sei vom SG unrichtig gewürdigt worden, habe sich der erforderliche Beweis nicht erbringen lassen.
Die Last eines nicht erbrachten Beweises aber habe stets derjenige zu tragen, der aus der nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten wolle, hier also die Klägerin.
Mit der - nicht zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 62, 103, 106, 109, 128, 122 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie führt dazu aus: Das LSG sei offensichtlich davon ausgegangen, ihre Vermittlungsfähigkeit sei angesichts ihres Gesundheitszustandes als gerichtsbekannt oder als allgemeinkundig anzusehen. Das hätte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und weiterer Erörterungen gemacht werden müssen. Aus den Gründen seines Urteils sei jedoch nicht einmal zu erkennen, aufgrund welcher Erkenntnisse das LSG zu dieser Beurteilung gekommen sei. Auch hätte das LSG eine Auskunft der Arbeitsvermittlung darüber einholen müssen, ob die Klägerin angesichts ihrer Leiden noch vermittlungsfähig sei. Zumindest hätte es angeben müssen, ob es selbst über ausreichende Sachkunde verfüge und woher es diese habe. Hätte das LSG eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit eingeholt, so hätte sich ergeben, daß die Klägerin nicht mehr vermittlungsfähig ist. Die in dem Urteil aufgestellte Behauptung aber, das LSG habe nochmals eine eingehende Prüfung der Gesamtergebnisse des Verfahrens vorgenommen, entspreche nicht den Tatsachen. So sei das von der Klägerin schon in erster Instanz vorgelegte Attest des Dr. B weder erörtert worden noch Gegenstand der Urteilsfindung gewesen. Statt der Klägerin vorzuwerfen, sie habe es versäumt, weitere Beweise für ihre Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, hätte das LSG aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht von sich aus weitere Beweise erheben müssen; denn sein Vorwurf zeige, daß es insoweit selbst Zweifel gehabt habe. Das LSG hätte ihren Hausarzt Dr. K hören müssen, denn die Klägerin habe bereits in ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen, daß dieser Arzt sie für pflegebedürftig halte. Auch sei Dr. L zu hören gewesen. Da dieser Arzt in seinem von der Klägerin vorgelegten Brief eine stationäre Behandlung als erforderlich bezeichnet habe, hätte das LSG diesen Brief nicht ohne weiteres damit abtun dürfen, er weise lediglich auf eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit hin. Außerdem habe die Klägerin die Anhörung Dr. B ausdrücklich beantragt. Dieser Antrag sei vom LSG übergangen und nicht einmal protokolliert worden. Hätte das LSG alle von ihr angebotenen Beweise erhoben und gewürdigt, hätte sich ihre Rentenberechtigung ergeben. Bei der Kürze der mündlichen Verhandlung, deren Beginn und Ende in der Sitzungsniederschrift nicht einmal festgehalten worden sei, habe jedoch eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage überhaupt nicht stattgefunden.
Die Klägerin beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile sowie die Bescheide vom 5. und 11. Januar 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit Rente sowie einen Beitragszuschuß nach § 381 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. November 1971 zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die nicht zugelassene Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der bis zum 31. Dezember 1974 gültigen, hier noch anzuwendenden Fassung (Art. III des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 - BGBl. I 1625 -) statthaft, weil die Klägerin eine Reihe von wesentlichen Mängeln im Verfahren des LSG gerügt hat und diese Mängel auch vorliegen (BSGE 1, 150). Die Revision ist auch begründet. Der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Mit Recht rügt die Revision als wesentlichen Verfahrensmangel, das LSG habe der Klägerin das rechtliche Gehör versagt. Mit seinen Ausführungen, Arbeitsplätze, auf denen die Klägerin zumindest die Hälfte des durchschnittlichen Erwerbseinkommens anderer ungelernter Arbeiterinnen erwerben könne, seien, "wie der Senat aus seiner Kenntnis des Arbeitslebens wisse", in nennenswerter Zahl vorhanden, beruft sich das LSG ausdrücklich auf seine Gerichtskunde. Auch gerichtskundige Tatsachen müssen aber zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Das LSG hätte deshalb die Beteiligten darauf hinweisen müssen, daß es das Vorhandensein von für die Klägerin geeigneten Arbeitsplätzen als gerichtsbekannt betrachtet. Auch hätte es den Beteiligten Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern. Daß das geschehen ist, kann weder den Gründer des angefochtenen Urteils entnommen werden noch ergibt es sich aus den vorliegenden Akten. Hat das LSG aber diese als gerichtsbekannt angesehene Tatsache nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, so hat es mit dieser Unterlassung den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 GG i. V. m. § 62 SGG). Zugleich hat das LSG damit auch gegen § 128 Abs. 2 SGG verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BSGE 22, 19; BSG SozR 70 und 91 zu § 128 SGG).
Begründet ist auch die die Ermittlung der Einsatz- und Vermittlungsfähigkeit der Klägerin betreffende Rüge der Revision. Der Bahnarzt Dr. B hat im Dezember 1971 die Klägerin für fähig gehalten, leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen halbschichtig bis unter vollschichtig auszuführen. Der Internist Dr. B dagegen hat im April 1974 die Auffassung vertreten, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne fortgesetztes Bücken, unter Schutz vor Nässe- und Kälteeinwirkungen, mit der Möglichkeit, wegen ihres Gallenleidens eine Diät einzuhalten, ganztags "mit einiger Regelmäßigkeit" verrichten. Es ist nicht ersichtlich, wie das LSG zu der von ihm vertretenen Auffassung gelangt ist, daß diese beiden Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin übereinstimmen. Abgesehen hiervon bedurfte es wegen der in beiden Beurteilungen enthaltenen, nicht unerheblichen Einschränkungen hinsichtlich der für die Verweisbarkeit der Klägerin in Betracht kommenden, angeblich gerichtsbekannten Arbeitsplätze konkreter Angaben. Die Feststellung des LSG, es bestünden keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin "leichte Arbeiten" ohne "schweres" Heben und Tragen, ohne fortgesetztes Bücken oder "sonstige Zwangshaltung", unter Schutz vor Nässe und Kälte jedenfalls mehr als halbschichtig verrichten könne, hilft insoweit nicht weiter. "Schweres" Heben und Tragen kann ohnehin nicht als "leichte" Arbeit bezeichnet werden. Abgesehen hiervon ist diese Feststellung zu allgemein und verschwommen, um klarzustellen, für welche Art von Arbeiten die Klägerin nach der Auffassung des LSG tatsächlich noch in Betracht kommen soll. Daß das LSG insoweit "geeignete, ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit angepaßte" Arbeiten wie etwa als "Verwiegerin, Packerin, Sortiererin und Montiererin" und "zahlreiche andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes" nennt, reicht nicht aus. Es ist weder ersichtlich, was unter "geeigneten, ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit angepaßten" Arbeiten verstanden werden soll, noch ist erkennbar, weshalb Arbeiten als Verwiegerin, Packerin, Sortiererin und Montiererin der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Klägerin angepaßt sein sollen. Ebenso ist unklar, was das LSG unter "zahlreichen anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes" verstanden wissen will. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, auf welcher Art tatsächlich vorhandener Arbeitsplätze des LSG die immerhin schon 56-jährige Klägerin angesichts der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit für einsetzbar hält. Das LSG hat hier die für seine Überzeugung leitend gewesenen Gründe nicht ausreichend angegeben und damit § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG verletzt.
Begründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das LSG hätte hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin weitere Ermittlungen anstellen müssen. Der Bahnarzt Dr. B hat 1971 lediglich festgestellt, bei der Klägerin bestehe eine Spondylochondrose im Bereich der Brustwirbelsäule mit angedeuteter Keilform mehrerer Wirbel, eine Bandscheibenerniedrigung L 5/S 1 sowie eine fragliche Bauchspeicheldrüsenaffektion. Der Internist Dr. B hat im April 1974 bei der erheblich übergewichtigen Klägerin (76 kg bei einer Größe von 155 cm) außer den genannten Verschleißerscheinungen am Skelettsystem einen allgemeinen klimakterisch bedingten Erschöpfungszustand, funktionelle Herzbeschwerden, eine Neigung zu Bronchitiden, ein Gallenleiden, einen Zustand nach Nierenbeckenentzündung sowie eine Krampfaderbildung beiderseits und rheumatische Gelenkbeschwerden ermittelt. Die Klägerin hat dann in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Juli 1974 vorgetragen, ihr Hausarzt Dr. K meine, sie sei pflegebedürftig. In der von ihr gleichzeitig überreichten Bescheinigung des sie behandelnden Orthopäden Dr. B vom 1. Juli 1974 ist zum Ausdruck gebracht, daß sich der Gesamtzustand ihrer rheumatischen Erkrankung, die dieser Arzt in seinem vom LSG eingeholten Bericht vom 14. August 1974 dann als Fibrositis-Syndrom charakterisierte, auch objektiv verschlechtert habe. Der Orthopäde Dr. B schließlich hat der Klägerin am 29. Oktober 1974 ein Stützmieder verordnet und ihre stationäre Behandlung für erforderlich gehalten. Angesichts alles dessen hätte sich das LSG nicht damit begnügen dürfen, von Dr. B einen ergänzenden Befundbericht einzuholen. Es hätte sich vielmehr gedrängt fühlen müssen, die 56-jährige Klägerin, die sich nicht nur eine Zeitlang in Kriegsgefangenschaft befunden, sondern auch eine Unterleibsoperation durchgemacht hat und die an einer ganzen Reihe von ihre Erwerbsfähigkeit beeinflussenden Gesundheitsstörungen leidet, eingehend untersuchen zu lassen, und zwar von einem Internisten unter Hinzuziehung eines Orthopäden und auch eines Gynäkologen. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als die Klägerin weder während des Verwaltungsverfahrens, noch auch während des erstinstanzlichen Verfahrens stationär untersucht worden ist; denn sowohl der Bahnarzt Dr. B als auch der Internist Dr. B haben ihre Gutachten lediglich aufgrund von ambulanten Untersuchungen erstattet; dem erheblichen Übergewicht ist offenbar keine Bedeutung beigemessen worden. Durch die Unterlassung einer derartigen stationären Untersuchung und Begutachtung der Klägerin hat das LSG seine Aufklärungspflicht verletzt und damit gegen § 103 SGG verstoßen.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob auch der weitere Vortrag der Klägerin die Revision hätte statthaft machen können.
Die Revision ist auch begründet. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG bei richtiger Verfahrensweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen