Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellung von Versicherungsunterlagen. Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten nach Beitragserstattung. Bindung an die Beitragserstattung. Betreuungspflicht des Versicherungsträgers. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfallswirkung einer Beitragserstattung
Orientierungssatz
1. Nach erfolgter Erstattung der bundesdeutschen Beiträge können Beitrags- oder Beschäftigungszeiten iS des FRG nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Hinweis- und Betreuungspflichten durch den Versicherungsträger.
3. Der Zeugenbeweis entspricht nicht den in RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 enthaltenen Voraussetzungen. Der Nachweis der zum günstigen Ergebnis führenden Tatsache muß sich vielmehr unmittelbar aus der Urkunde selbst ergeben.
4. Der dem SGG § 96 innewohnende Grundgedanke der Prozeßökonomie rechtfertigt die Einbeziehung eines Leistungsfeststellungsbescheides in einem Verfahren über die Herstellung der Versicherungsunterlagen jedenfalls dann nicht, wenn der Bescheid über die Herstellung von Versicherungsunterlagen von einem anderen Versicherungsträger erlassen worden ist als der Leistungsfeststellungsbescheid.
Normenkette
SGG § 96 Abs 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1303 Abs 7 Fassung: 1957-02-23, §§ 1631, 1300 Fassung: 1957-02-23, § 1744 Abs 1 Nr 6 Fassung: 1953-09-03; VuVO § 11 Abs 2 Fassung: 1960-06-03; FRG § 15 Fassung: 1960-02-25, § 16 Fassung: 1960-02-25
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.01.1978; Aktenzeichen L 9 J 1886/76) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 10.07.1975; Aktenzeichen S 6 J 3120/71) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit von 1929 bis 1947 in der CSSR zurückgelegte Zeit als Versicherungszeit vorzumerken.
Der Kläger, der bis 1947 in der CSSR lebte, ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. In der Zeit von 1957 bis zu seiner Auswanderung in die USA im Jahre 1959 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 1961 die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zur Hälfte. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland leistete der Kläger aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Juli 1971 den im Juli 1969 gestellten Antrag des Klägers auf Herstellung der Versicherungsunterlagen unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der CSSR ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Juli 1975 abgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung angefochten. Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im April 1976 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 2. November 1976 unter Einbeziehung nachentrichteter Beiträge neu berechnet. Bei der Rentenfeststellung ließ die BfA vorbehaltlich einer späteren Neuberechnung die Beschäftigungszeiten in der CSSR unberücksichtigt, weil über deren Anrechenbarkeit in dem vom Kläger gegenüber der Beklagten betriebenen Verfahren auf Herstellung der Versicherungsunterlagen noch nicht endgültig entschieden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist noch bei dem SG anhängig.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 16. Januar 1978 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über die Anrechenbarkeit der nichtdeutschen Versicherungszeiten sei wegen der aus § 11 Abs 3 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) folgenden Verbindlichkeit für andere Versicherungsträger weiterhin im Herstellungsverfahren zu treffen, obwohl über die Berücksichtigung dieser Zeiten auch im Leistungsfeststellungsverfahren, für das die BfA zuständig sei, gestritten werde. Die Beitragserstattung habe nach § 1303 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bewirkt, daß auch die vorher in der CSSR zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Nach § 15, § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) ständen diese Versicherungszeiten bundesdeutschen Zeiten gleich. Ob die Beitragserstattung zu Recht erfolgt sei, könne im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erstattungsbescheides nicht nachgeprüft werden. Mangels förmlicher Zustellung dieses Verwaltungsaktes sei zwar eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. In der widerspruchslosen Entgegennahme des Erstattungsbescheides liege aber ein Verzicht auf eine Anfechtung der Entscheidung. Im übrigen sei der Erstattungsbescheid auch rechtmäßig. Der Kläger könne sein Begehren ferner nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte stützen, denn auf die Folgen der Beitragserstattung sei er gebührend hingewiesen worden. Da er in seinem Erstattungsantrag Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebietes nicht angegeben habe, sei eine besondere Belehrung über die Einbeziehung auch solcher Zeiten in die Auswirkungen der Beitragserstattungen nicht geboten gewesen.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, die Wirkung des § 1303 Abs 7 RVO, der nach einer Beitragserstattung Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe, erstrecke sich nicht auf die in der CSSR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Im übrigen müsse die Beklagte den Erstattungsbescheid aufheben. Aus dem tschechoslowakischen Versicherungsverlauf ergebe sich im Zusammenhang mit dem vom Kläger angebotenen und vom LSG verfahrensfehlerhaft nicht erhobenen Zeugenbeweis, daß die Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung nach § 1233 Abs 1 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) erfüllt gewesen seien. Die danach rechtswidrige Beitragserstattung habe die Beklagte sowohl nach § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO als auch nach § 1300 RVO rückgängig zu machen. Schließlich habe die Beklagte den Kläger entgegen der Auffassung des LSG nicht hinreichend über die Wirkungen einer Beitragserstattung belehrt. Die Beklagte habe erkennen können, daß für den Kläger außer den bundesdeutschen auch Versicherungszeiten nach dem FRG in Betracht kämen. Sie hätte ihn daher auf die Folgen der Beitragserstattung auch für diese Versicherungszeiten hinweisen müssen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts
Stuttgart vom 10. Juli 1975 und den Bescheid der
Beklagten vom 14. Juli 1971 idF des Widerspruchsbescheides
vom 6. Dezember 1971 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger einen Feststellungsbescheid
zu erteilen, in welchem die Zeit von Oktober 1929 bis
Juni 1948 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit nach
§ 16 FRG bzw als Beitragszeit gemäß § 15 FRG nach Maßgabe
der zu den Gerichtsakten gegebenen Beschäftigungsübersicht
angerechnet wird, sowie die Zeit von Oktober 1929
bis April 1931 als beitragslose Leerzeit nach § 22 FRG
und die folgende Zeit bis Juni 1948 nach der Leistungsgruppe 1
(Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft/Leistungsgruppe 3
und 4 Angestellter) anerkannt wird; die Zeit von Januar 1945
bis Dezember 1946 als Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 6
RVO, soweit nicht mit Versicherungszeiten anderweitig
belegt;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden
Feststellungen aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung mit Recht das die Klage abweisende Urteil des SG bestätigt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herstellung der Versicherungsunterlagen unter Berücksichtigung der in der CSSR zurückgelegten Zeit.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Entscheidung über die Anrechenbarkeit dieser Zeiten allein im Rahmen des Verfahrens über die Herstellung der Versicherungsunterlagen getroffen und den Rentenfeststellungsbescheid der BfA nicht als Gegenstand dieses Rechtsstreits angesehen. Zwar hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) wiederholt ausgesprochen, ein während eines Vormerkungs-, Herstellungs- und Wiederherstellungsstreits erlassener Rentenbescheid werde in entsprechender Anwendung des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens (vgl SozR 1500 § 96 Nr 13; Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 90/78 -). Die für diese Entscheidungen tragenden Gründe treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der dem § 96 SGG innewohnende Grundgedanke der Prozeßökonomie rechtfertigt die Einbeziehung eines Leistungsfeststellungsbescheides in einem Verfahren über die Herstellung der Versicherungsunterlagen jedenfalls dann nicht, wenn der Bescheid über die Herstellung von Versicherungsunterlagen von einem anderen Versicherungsträger erlassen worden ist als der Leistungsfeststellungsbescheid. Da in einem solchen Fall der die Leistung feststellende Versicherungsträger an dem Verfahren über die Herstellung der Versicherungsunterlagen nicht beteiligt ist, könnte er allenfalls durch eine Klageänderung oder eine Beiladung beteiligt werden. Da das im Zeitpunkt des Erlasses seines Leistungsfeststellungsbescheides aber noch nicht geschehen ist, kann dieser Bescheid nicht kraft Gesetzes Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 96 Nr 14 mit weiteren Nachweisen).
Die rechtshängige Klage gegen die BfA hat auch nicht zur Folge, daß dem Kläger für das hier vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Abgesehen davon, daß bei Erhebung der Klage gegen die BfA der hier vorliegende Rechtsstreit bereits bis in die Berufungsinstanz gediehen war, hat sich die BfA auch einer eigenen Entscheidung über die im Herstellungsverfahren streitige Anrechenbarkeit der tschechoslowakischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten enthalten. Sie hat ihre Entscheidung zu dieser Frage vielmehr vom Ausgang des Rechtsstreits über die Herstellung der Versicherungsunterlagen abhängig gemacht. Das Berufungsgericht hat daher einerseits zutreffend sachlich über den hier erhobenen Anspruch entschieden und andererseits mit Recht die Einbeziehung des Rentenfeststellungsbescheides der BfA abgelehnt.
Nach § 11 Abs 2 VuVO hat die Beklagte als zuständiger Versicherungsträger auf Antrag auch außerhalb des Leistungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten herzustellen, die nach dem FRG anrechenbar sind. Für den Personenkreis des § 1 FRG, zu dem der Kläger gehört, sind nach § 15 Abs 1 FRG die bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt. Das gilt nach § 16 FRG auch für Beschäftigungszeiten, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einem in § 1 Abs 2 Nr 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Vertreibungsgebiet zurückgelegt wurden, sofern sie nicht schon als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.
Der hiernach grundsätzlich möglichen Anerkennung von den in der CSSR zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten steht jedoch die im Jahre 1961 durchgeführte Beitragserstattung entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt aus § 1303 Abs 7 RVO, daß die Beitragserstattung zu einer rückwirkenden Auflösung des bis dahin entstandenen Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit geführt hat (Urteil vom 4. Oktober 1979 - 1 RA 83/78 - mit weiteren Nachweisen). Der gesetzlich angeordnete Ausschluß aller Ansprüche aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten erfaßt nach dieser Entscheidung auch die nach den Vorschriften des FRG deutschen Beitragszeiten gleichgestellten Fremdzeiten. Daran ändert die spätere Entrichtung von Pflichtbeiträgen nichts, die lediglich ein neues Versicherungsverhältnis begründete. Die Verfallswirkung würde sogar dann fortbestehen, wenn der Kläger ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Erstattungszeit hätte.
Die Beklagte kann auch nicht zur Beseitigung des Beitragserstattungsbescheides vom 15. März 1961 mit der Folge verpflichtet werden, daß damit auch die gesetzlichen Auswirkungen der Beitragserstattung wegfallen. Die Aufhebung dieses Bescheides hat der Kläger zwar nur in der ersten Instanz ausdrücklich beantragt; sein gesamtes Vorbringen läßt aber erkennen, daß er an diesem Ziel auch weiterhin festhält.
Dem Kläger steht gegen den Erstattungsbescheid ein Rechtsbehelf nicht mehr zu Gebote. Das beruht allerdings - wie das LSG zutreffend angenommen hat - nicht auf dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Da mit der Beitragserstattung der angemeldete Anspruch anerkannt wird, ist darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, bei dem die Förmlichkeiten des § 1631 zu beachten sind (vgl hierzu BSG SozR 5745 § 11 Nr 2), wozu auch die förmliche Zustellung gehört (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 87 SGG). Ist die danach vorgeschriebene förmliche Zustellung unterblieben, so kann der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist nicht beginnen. Der Beitragserstattungsbescheid ist dem Kläger aber lediglich durch einfachen Brief übermittelt und nicht förmlich zugestellt worden. Gleichwohl ist er unanfechtbar und bindend geworden. Wenn er auch die sich aus § 1303 Abs 7 RVO ergebende negative Folge des Ausschlusses von Leistungsansprüchen hat, so ist mit ihm doch in vollem Umfange dem Erstattungsanspruch des Klägers entsprochen worden, so daß der Kläger ihn schon mangels einer Beschwer nicht anfechten konnte.
Die Beklagte hat sich also in ihrem Bescheid vom 14. Juli 1971 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid mit Recht auf die Bindungswirkung des Beitragserstattungsbescheides gestützt. Die Bindungswirkung dieses Verwaltungsaktes kann weder nach § 1300 RVO noch nach § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO durchbrochen werden.
Die Vorschrift des § 1300 RVO ist auf einen rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheid, der dem Antrag des Versicherten entsprochen hat, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr 1). Der Kläger kann die Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides auch nicht unter Berufung auf § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO mit der Begründung erreichen, er habe entgegen der Annahme der Beklagten zur Zeit der Beitragserstattung das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 1233 RVO aF besessen mit der Folge, daß die Erstattung rechtswidrig war. Eine nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene Urkunde ist nicht vorhanden, aus der sich für einen Zehnjahreszeitraum eine Versicherungszeit von 60 Monaten iS des § 1233 RVO aF ergibt. Das behauptet auch der Kläger nicht. Soweit er den Beweis für diesen Tatbestand zusätzlich durch Zeugenbeweis erbringen will, entspricht das nicht den in § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO enthaltenen Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift muß sich der Nachweis der zum günstigen Ergebnis führenden Tatsache unmittelbar aus der Urkunde selbst ergeben. Die urkunde darf nicht nur dazu dienen, neue Beweismittel in das Verfahren einzuführen (vgl BSG Urteil vom 19. März 1980 - 4 RJ 7/79 - mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger kann die Folgen der Beitragserstattung auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung von Hinweis- und Betreuungspflichten der Beklagten verlangen. Ein derartiger - von der Rechtsprechung des BSG entwickelter - Anspruch (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1980 - 5 RKn 19/78 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) setzt eine Pflichtverletzung der Beklagten voraus, die jedoch im vorliegenden Fall nach den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht angenommen werden kann. In dem vom Kläger unterzeichneten formularmäßigen Antrag auf Beitragserstattung hat die Beklagte auf den mit der Erstattung der Hälfte der Beiträge verbundenen Ausschluß der Ansprüche aus allen bisher entrichteten Beiträgen hingewiesen. Aus der weiteren Bemerkung eingangs dieses Antrags, diese Erstattung könne nur für die nach der Währungsreform entrichteten Beiträge erfolgen, ergibt sich im Zusammenhang, daß unter Umständen auch Rechte aus solchen Beiträgen entfallen konnten, die nicht erstattet werden. Da der Kläger in dem Antragsformular die Rubrik für nichtdeutsche Versicherungszeiten nicht ausgefüllt hatte und ein konkreter Anhalt für Versicherungszeiten nach dem FRG für die Beklagte nicht erkennbar war, bestand für sie auch kein Anlaß, auf die Verfallswirkung der Beitragserstattung auch für Versicherungszeiten nach dem FRG besonders hinzuweisen.
Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen