Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Witwenrente aus der Unfallversicherung. waisenrentenberechtigtes Kind. "potentieller Waisenrentenanspruch"
Orientierungssatz
1. Die erhöhte Witwenrente gemäß § 590 Abs 2 RVO setzt - alternativ - die Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale voraus. Sie wird ua (Alt 2) gewährt, solange die Witwe mindestens ein nach § 595 RVO waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. Waisenrentenberechtigt nach § 595 RVO kann nur ein Kind sein, das seine Eltern oder einen Elternteil durch einen Arbeitsunfall verloren hat. Dagegen ist ein von der Witwe eines durch Arbeitsunfall Verstorbenen erzogenes Kind, das erst nach dem unfallbedingten Tod des Verstorbenen aus der Verbindung mit einem anderen Mann stammt, und dessen Mutter und Vater leben und das deshalb schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, nicht während seiner Erziehung als "nach § 595 RVO waisenrentenberechtigt" anzusehen.
2. Die Erwägungen des BSG zur Auslegung des Begriffs der Waisenrentenberechtigung iS des § 1268 Abs 2 S 1 Nr 2 RVO (vgl BSG vom 13.4.1983 4 RJ 53/82 = SozR 2200 § 1268 Nr 21) lassen sich auf die Auslegung des § 590 Abs 2 RVO für die Frage, welches Kind "nach § 595 RVO waisenrentenberechtigt" ist, nicht übertragen.
Normenkette
RVO § 590 Abs 2 Alt 2, §§ 595, 1268 Abs 2 S 1 Nr 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der im Jahre 1947 geborenen Klägerin sind nach dem tödlichen Arbeitsunfall ihres Ehemannes vom 14. März 1977 Witwenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 590 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) und aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1268 Abs 1 RVO) gewährt worden. Für die ihr durch Bescheid vom 6. April 1977 von der Beklagten gewährte Witwenrente aus der Unfallversicherung hat sie im Jahre 1980 auf ihren Antrag eine Abfindung für zehn Jahre in Höhe von knapp 90.000.00 DM erhalten (Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1980). Sie beantragte im Februar 1984, ihr die erhöhte Witwenrente nach § 590 Abs 2 RVO wegen der Erziehung waisenberechtigter Kinder zu gewähren, nachdem auch ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1268 Abs 2 RVO erhöht worden war.
Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Sie lebt mit dem als Zimmermann beschäftigten W. N. zusammen. Aus dieser Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen, deren Vaterschaft N. mit Verpflichtung zur Unterhaltszahlung anerkannt hat und die von Geburt an von der Klägerin erzogen worden sind. Das erste Kind ist im April 1978 geboren. Nach dessen Geburt hat die Klägerin ihre Berufstätigkeit als Sparkassenangestellte aufgegeben. Das zweite, im Jahre 1980 geborene Kind ist im Alter von zwei Jahren gestorben; das dritte Kind ist im Mai 1984 geboren.
Die Beklagte lehnte die Erhöhung der Rente ab, da die Klägerin kein nach § 595 RVO waisenberechtigtes Kind des durch Arbeitsunfall verstorbenen Ehemannes erziehe (Bescheid vom 16. Oktober 1984).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte dem Antrag der Klägerin entsprechend verurteilt, vom 1. Januar 1980 an die nach § 590 Abs 2 RVO erhöhte Witwenrente unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren (Urteil vom 24. Juli 1985). Nach der Auffassung des SG setzt der Anspruch auf die erhöhte Witwenrente nicht voraus, daß ein von der Witwe erzogenes Kind eine Waisenrente nach dem durch Arbeitsunfall Verstorbenen bezieht. Wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der vergleichbaren Vorschrift des § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO komme es nur darauf an, ob das Kind die persönlichen Voraussetzungen erfülle, die es im Regelfall zum Bezug einer Waisenrente berechtigte (§ 595 iVm § 583 RVO), und einen potentiellen Waisenrentenanspruch aus der Unfallversicherung in dem Sinne habe, daß wenigstens ein Elternteil gegen Arbeitsunfall versichert sei. Die nach § 590 Abs 2 RVO erforderliche versicherungsrechtliche Grundbeziehung zur Unfallversicherung sei bei dem im Jahre 1978 geborenen Kind der Klägerin gegeben, weil es sich um ein minderjähriges Kind des N. handele, der aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) gegen Arbeitsunfall versichert sei.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision vertritt die Beklagte die Auffassung, waisenrentenberechtigt iS des § 590 Abs 2 RVO könne nur das Kind eines durch Arbeitsunfall Verstorbenen sein. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Waisenrentenanspruch auf demselben Arbeitsunfall beruhen müsse, aus dem sich der Anspruch auf Witwenrente herleite. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Beiträgen der Versicherten. Die Beziehung eines von der Witwe erzogenen Kindes zur Unfallversicherung könne deshalb nicht daraus hergeleitet werden, daß ein Elternteil gegen Arbeitsunfall versichert sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf eine nach § 590 Abs 2 RVO idF bis zum 31. Dezember 1985 (s Art 1 Nr 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl I 1450 -) erhöhte Witwenrente liegen nicht vor.
Die Witwe eines durch Arbeitsunfall Verstorbenen erhält eine Witwenrente von drei Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung (§ 590 Abs 1 iVm § 589 Abs 1 Nr 3 RVO jeweils idF bis zum 31. Dezember 1985 s Art 1 Nr 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl I 1450 -). Auf dieser Berechnungsart beruhen sowohl die ab 14. März 1977 - dem Todestag ihres Ehemannes - gezahlte Witwenrente der Klägerin als auch die im Februar 1980 auf ihren Antrag vorgenommene Abfindung dieser Rente in voller Höhe für die Dauer von zehn Jahren (§ 614 Abs 1 iVm § 609 Abs 2 RVO). Die erhöhte Witwenrente von zwei Fünfteln des JAV (s § 590 Abs 2 RVO) setzt - alternativ - die Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale voraus. Sie wird ua (Alternative 2) gewährt, solange die Witwe mindestens ein nach § 595 RVO waisenberechtigtes Kind erzieht. Nur diese Alternative des § 590 Abs 2 RVO kommt nach den das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG (s § 163, § 161 Abs 4) hier als Grundlage für den erhobenen Anspruch in Betracht, vom 1. Januar 1980 an die erhöhte Witwenrente unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren (§ 590 Abs 2, § 614 Abs 1 Satz 2 iVm § 609 Abs 2 Satz 3 RVO; §§ 44, 48 SGB 10).
Die in dem streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1980 an von der Klägerin erzogenen Kinder beziehen keine Waisenrente nach dem durch Arbeitsunfall verstorbenen Ehemann der Klägerin, weil sie keine Kinder des Verstorbenen sind, beide Elternteile vielmehr noch leben. Es ist aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden, ob für die Waisenrentenberechtigung "nach § 595" (s § 590 Abs 2 Alternative 2 RVO) die tatsächliche Auszahlung der Waisenrente in dem maßgebenden Zeitraum der Erziehung des Kindes erforderlich ist oder ob zB die nachträgliche Feststellung des Anspruchs für die zurückliegende Zeit (s Brackmann, Handbuch der Unfallversicherung, 10. Aufl, S 586 l) oder das Ruhen eines Waisenrentenanspruchs ausreichen. Es kann ebenso - wiederum nach Lage des vorliegenden Falles - dahinstehen, ob der Anspruch auf die erhöhte Witwenrente nach § 590 Abs 2 RVO auch gegeben ist, wenn die Ansprüche auf Witwen- und Waisenrente nicht durch denselben Arbeitsunfall begründet sind (bejahend: Brackmann aaO; Gitter in Sozialgesetzbuch - Sozialversicherung - Gesamtkommentar § 590 Anm 6; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 590 Anm 11 Buchst b; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 590 Anm 4.1; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 580 4.3; Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 170/63 vom 29. November 1963 S 5f; im Ergebnis offengelassen: LSG Berlin, Urteil vom 7. Juni 1984 - L 3 U 7/84 - s HV-Info 13/84 S 88, Bl 26 der SG-Akten); denn entscheidend ist auch in diesem Fall, daß sowohl die Witwenrente als auch die Waisenrente wegen des Verlustes des Ehemannes bzw Vaters durch einen Arbeitsunfall gewährt werden. Waisenrentenberechtigt nach § 595 RVO kann nur ein Kind sein, das seine Eltern oder einen Elternteil durch einen Arbeitsunfall verloren hat. Dagegen ist ein von der Witwe eines durch Arbeitsunfall Verstorbenen erzogenes Kind, das - wie hier - erst nach dem unfallbedingten Tod des Verstorbenen aus der Verbindung mit einem anderen Mann stammt, und dessen Mutter und Vater leben und das deshalb schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, nicht während seiner Erziehung als "nach § 595 RVO waisenrentenberechtigt" anzusehen.
Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Auffassung des SG auch nicht aus der Auslegung des Begriffs "waisenrentenberechtigtes Kind" iS des § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO durch das BSG (s BSGE 50, 271; SozR 2200 § 1268 Nr 21; s auch zum Begriff der Waisenrentenberechtigung iS des § 1265 RVO: BSGE 42, 156; 53, 4; BSG Urteil vom 10. August 1982 - 4 RJ 31/81 -) herzuleiten (ebenso Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens aaO). Nach § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO, dem § 590 Abs 2 RVO insoweit nachgebildet ist (s BT-Drucks IV/120 S 59 zu § 589 des Entwurfs des UVNG = § 590 idF des Gesetzes), erhält eine Witwe die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ua, solange sie mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. Das BSG hat die Voraussetzungen für die Witwenrente nach § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO eines von der Witwe erzogenen Kindes des Verstorbenen, aus dessen Versicherung die Witwenrente hergeleitet wurde, auch als erfüllt angesehen, wenn das Kind keine Waisenrente nach dem verstorbenen versicherten Vater erhielt, weil die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt war (BSGE 50, 271). Dieser Fall (ebenso BSGE 42, 156) unterscheidet sich von dem hier zugrundeliegenden schon dadurch rechtlich erheblich, daß es sich hier nicht um die leiblichen Kinder des Versicherten und auch nicht um ein mit dem Verstorbenen gemeinsames Pflegekind (s BSGE 53, 4) handelt und daß der Kindesvater noch lebt. Das BSG hat jedoch die Voraussetzungen des § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO auch dann als erfüllt angesehen, wenn das nach dem Tode des Versicherten geborene und von der Witwe erzogene Kind aus einer zweiten - geschiedenen - Ehe der Witwe stammte und keine Waisenrente erhielt, weil sein Vater noch lebte (BSG SozR 2200 § 1268 Nr 21). Nach der Auffassung des BSG (aaO) kommt es für die Waisenrentenberechtigung iS des § 1268 Abs 2 RVO nur darauf an, ob das Kind die "persönlichen Voraussetzungen" erfüllt, die es im Regelfall berechtigen, eine Waisenrente zu beziehen (§ 1267 RVO). Es sei nicht erforderlich, daß dem Kind tatsächlich eine Waisenrente zu zahlen sei und daß die Waisenrentenberechtigung des Kindes und die Witwenrente aus demselben Versicherungsverhältnis abzuleiten seien. Mindestanforderung für die Waisenrentenberechtigung iS des § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO sei jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift irgendeine Beziehung des Kindes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Da die erhöhte Rente aus Fürsorgegründen gewährt werde, um der Witwe die Erfüllung familienrechtlicher Aufgaben zu erleichtern, liege es auch im Interesse der Solidargemeinschaft, die diese Leistung letztlich erbringe. Es sei deshalb sachgerecht, zu verlangen, daß das zu erziehende Kind mit der Solidargemeinschaft verbunden sei. Dies bedeute, daß ein potentieller Waisenrentenanspruch in dem Sinne gegeben sein müsse, daß zumindest ein Elternteil in einem Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung stehe (BSG aaO).
Diese Erwägungen des BSG zur Auslegung des Begriffs der Waisenrentenberechtigung iS des § 1268 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO lassen sich auf die Auslegung des § 590 Abs 2 RVO für die Frage, welches Kind "nach § 595 RVO waisenrentenberechtigt" ist, nicht übertragen. Dabei ist vor allem zu beachten, daß die gesetzliche Unfallversicherung ein kausales Versicherungssystem ist. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, aus der die Klägerin die Witwenrente bezieht, ist für die Kinder aus der Verbindung mit N. auch ein nur potentieller Waisenrentenanspruch in dem oa Sinne der Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben. "Irgendeine Beziehung" dieser Kinder zur gesetzlichen Unfallversicherung kann anders als in der Rentenversicherung nur iVm einem Arbeitsunfall der Mutter oder des Vaters bestehen. Darüber hinaus schon "irgendeine Beziehung" des Kindes zur gesetzlichen Unfallversicherung ausreichen zu lassen, wie sie in der Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung gefordert, aber auch als ausreichend angesehen wird, würde schon wegen des erheblich weiter als in der gesetzlichen Rentenversicherung gezogenen Kreises der in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versicherten Personen (§ 548 iVm §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO) eine Abgrenzung praktisch nicht zulassen und das gesetzliche Erfordernis einer Waisenrentenberechtigung nach § 595 RVO (s § 590 Abs 2 RVO) im Ergebnis ausschalten. Es erscheint kaum ein Fall denkbar, in welchem ein Kind, selbst wenn kein Elternteil in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) oder als Unternehmer versichert ist (§§ 543, 545 RVO), nicht einen "potentiellen Waisenrentenanspruch" aus der Unfallversicherung in dem Sinne hat, daß ein Elternteil einen tödlichen Arbeitsunfall erleiden könnte - etwa bei einer Hilfeleistung (§ 539 Abs 1 Nr 9 RVO) oder einem der nach § 539 Abs 1 Nrn 2 bis 17 oder § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO angeführten Tätigkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Wege (§ 550 RVO). Hinzu kommt als bedeutsamer Unterschied, daß die Beiträge, auf denen die Leistungen beruhen, in der gesetzlichen Unfallversicherung von den Unternehmern aufzubringen sind (§ 723 RVO).
Die Entscheidung des Senats ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Revisionsverfahren hervorgehobenen Schutzes des Familienverbandes nicht unbillig, sondern entspricht vielmehr Sinn und Zweck der erhöhten Witwenrente wegen Erziehung eines Kindes. Der Witwe soll ein höherer Geldbetrag deshalb zukommen, weil der Vater des Kindes seinen Erziehungsanteil nicht wahrnehmen kann und die Witwe diesen Anteil an der Erziehung des Kindes durch eine Aufgabe oder Einschränkung ihrer Berufstätigkeit oder bei gleichbleibender Berufsausübung durch eine entsprechend höhere Belastung wahrnehmen muß. Lebt der Vater des Kindes, so hat er seinen Anteil an der Erziehung zu leisten oder aber - zB bei Auflösung der Ehe oder bei Getrenntleben - einen entsprechenden finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Nur wenn dieser Beitrag an der Erziehung des Kindes durch einen Arbeitsunfall entfällt, kann eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch eine erhöhte Witwenrente in Betracht kommen.
Auf die Revision der Beklagten ist danach die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen