Verfahrensgang

LSG Bremen (Urteil vom 09.06.1988; Aktenzeichen L 1 Kr 6/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 9. Juni 1988 – L 1 Kr 6/87 – wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein behindertengerechtes Bett für seine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten und seit seiner Kindheit querschnittsgelähmt. Für seine Wohnung gewährte ihm die Beklagte im Jahre 1984 ein behindertengerechtes Bett, das ihm durch die Höhenverstellbarkeit ermöglicht, sich aufzurichten, sich selbst zu waschen und nach Anlegen eines Stützapparates mit nur geringer Unterstützung einer Hilfsperson aufzustehen.

Im Dezember 1985 beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Gewährung eines zweiten Bettes für seine Ferienwohnung, in der er sich zwei Monate im Jahr aufhalte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab mit der Begründung, ein zweites Bett für die Ferienwohnung übersteige das Maß des Notwendigen iS des § 182 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Bremen vom 26. Januar 1987, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Bremen vom 9. Juni 1988). Das LSG ging davon aus, daß das höhenverstellbare Bett bei dem querschnittsgelähmten Kläger eindeutig auf einen direkten Ausgleich der körperlichen Behinderung gerichtet sei. Die Inanspruchnahme und Verbringung des Jahresurlaubs entspreche auch einem menschlichen Grundbedürfnis. Die Ausstattung einer Ferienwohnung mit einem höhenverstellbaren Bett sei jedoch nicht der allgemeinen Lebensgestaltung, sondern einem besonderen Lebensbereich zuzuordnen. Die Verbringung des Urlaubs in einer eigenen Ferienwohnung könne jedenfalls noch nicht als eine allgemein gängige und elementare Lebensbetätigung angesehen werden. Zwar werde der Kläger mit Rücksicht auf seine Behinderung den Jahresurlaub nur an einem festen Ort verbringen können, doch schließe dies nicht notwendig die Unterhaltung einer eigenen Ferienwohnung ein, weil er auch in anderer Weise ein festes Urlaubsquartier beziehen könne, zB in einem Erholungsheim, einer Privatpension oder in einer angemieteten Ferienwohnung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er trägt vor, für einen voll im Berufsleben stehenden Menschen seien Berufstätigkeit und Urlaub eine untrennbare, sich ergänzende Einheit. Er sei Beamter im gehobenen Dienst und für diesen Personenkreis sei eine Ferienwohnung als Urlaubsdomizil nicht ungewöhnlich. Die Verweisung auf Urlaubsdomizile wie Erholungsheime, Privatpensionen und angemietete Ferienwohnungen sei mit Rücksicht auf die Schwerstbehinderung diskriminierend bzw unlogisch. Ein höhenverstellbares Bett erleichtere die Lebenssituation erheblich und in erster Linie.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 9. Juni 1988, zugestellt am 29. August 1988, sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein behindertengerechtes Bett für die Ferienwohnung als Hilfsmittel zu gewähren,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Bremen zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil des LSG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein behindertengerechtes Bett für seine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.

Nach § 182b RVO (jetzt § 33 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs/Gesetzliche Krankenversicherung -SGB V-) hat ein Versicherter Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, eine körperliche Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Ein Hilfsmittel muß zum Ausgleich eines körperlichen Funktionsdefizits geeignet und notwendig sein, wobei es genügt, wenn es die beeinträchtigte Körperfunktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, Stand 15. Mai 1988, § 182b Anm 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiter muß ein Hilfsmittel zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Lebens – gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes – dienen (BSG vom 12. Oktober 1988 – 3/8 RK 36/87 = SozR 2200 § 182b Nr 37 sowie vom 7. März 1990 – 3 RK 15/89 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens kann der Jahresurlaub gehören, der an einem anderen Ort verbracht wird. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um die Benutzung einer eigenen Ferienwohnung und damit um eine besondere Art der Urlaubsgestaltung, die wie besondere Arten der Lebensführung nicht dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 8. März 1990 – 3 RK 13/89 – zu Hilfsmitteln für die Berufsausübung). Im übrigen geht das LSG davon aus, daß der Kläger in der Lage ist, ein anderes Urlaubsquartier zu beziehen wie zB in einem Erholungsheim, einer Privatpension oder in einer angemieteten Ferienwohnung. Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, die genannten Arten der Urlaubsverbringung seien mit Rücksicht auf seine Schwerstbehinderung diskriminierend bzw unlogisch. Er begründet dies damit, daß der Erholungswert in einem Erholungsheim geringer sei und Privatpensionen und angemietete Ferienwohnungen in der Regel nicht auf Behinderte eingerichtet seien. Dieses Vorbringen ist tatsächlicher Art und kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Nach allem dient das behindertengerechte Bett in der Ferienwohnung nicht dazu, dem Kläger die Verbringung seines Jahresurlaubs an einem anderen Ort erst zu ermöglichen, sondern verfolgt nur den Zweck einer bestimmten, nicht allgemein üblichen Urlaubsverbringung. Hierbei handelt es sich nicht um die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, sondern um eine besondere Lebensführung. Mit Recht hat daher das LSG den Anspruch des Klägers auf ein weiteres behindertengerechtes Bett verneint, so daß die Revision zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173680

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