Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für Frauen. Hinzuverdienstgrenze. zweimaliges Überschreiten. Vormonatsprinzip. Kalenderjahr
Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung, ob ein sog privilegiertes Überschreiten iS des § 34 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 6 vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (Anschluss an BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 9).
2. Das Vormonatsprinzip ist kalenderjahresübergreifend anzuwenden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1996 geändert, indem die Formulierung, die Rente werde “nur geleistet…”, dahin gehend ersetzt wurde, dass “Anspruch” auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahrs “nur bestehe”, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Änderung stellt klar, dass – anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI – die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (st.Rspr.; vgl. BSG, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1 S 3; SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S. 33). Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in § 34 Abs. 3 SGB VI infolge Änderung der Einkommensverhältnisse stellt daher eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 SGB X dar.
2. Die Überschreitensregelung in § 34 Abs. 2 S. 2 HS. 2 SGB VI ist von vornherein nicht auf solche Versicherte anwendbar, die nicht über schwankende (monatliche) Einkünfte verfügen, so dass bei unveränderten Hinzuverdiensten (z.B. gleichbleibendem Monatslohn) von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden kann. Denn ob i.S. dieser Regelung die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, kann nur anhand der im Vormonat maßgebenden Grenze festgestellt werden (sog. Vormonatsprinzip).
3. Der Kalenderjahreswechsel stellt für das Vormonatsprinzip bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem – zuvor über Monate bzw. Jahre hinweg – gleichbleibenden monatlichen Hinzuverdienst keine rechtserhebliche Zäsur dar, weil sich hier keine Änderung des Hinzuverdiensts im Vergleich zum Vormonat ergibt. Das “Vormonatsprinzip” ist daher kalenderjahresübergreifend anzuwenden.
Orientierungssatz
Das vom Gesetz eingeräumte Recht, zweimal im Kalenderjahr die für die jeweilige Rente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieser Grenze überschreiten zu dürfen, ist im Hinblick auf diejenigen Versicherten geschaffen worden, die neben der Rente Hinzuverdienstmöglichkeiten durch monatlich abzurechnende Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wahrnehmen wollen und können, wie insgesamt die Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen von einer Gegenüberstellung der monatlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit der monatlich einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenze ausgeht (vgl BSG vom 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R = BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7).
Normenkette
SGB 6 § 34 Abs. 2 Sätze 1, 2 Hs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2 Buchst. c; SGB 6 § 237a Abs. 1; SGB 10 § 48 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten für die Monate Januar und Februar 2005 und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung überzahlter € 515,58.
Die 1941 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Altersrente für Frauen ab 1.11.2002. Bei Antragstellung am 28.10.2002 hatte sie mitgeteilt, laufend auf der Basis von € 325,00 monatlich beschäftigt zu sein. Im Rentenbescheid vom 21.2.2003 wies die Beklagte auf die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Inanspruchnahme der Altersrente als Voll- und Teilrente hin. Sie teilte ua mit, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente ab 1.2.2003 bei € 325,00 und ab 1.4.2003 bei € 340,00 liege; Änderungen dieser Hinzuverdienstgrenze würden jeweils zum 1.1. jeden Jahres erfolgen.
Aufgrund ihrer Beschäftigung erzielte die Klägerin folgende Verdienste:
- 11/2002 bis 3/2003 monatlich je € 325,00;
- 4/2003 und 5/2003 monatlich je € 400,00;
- 6/2003: kein Einkommen;
- 7/2003 € 287,00;
- 8/2003 bis 2/2005 monatlich je € 400,00.
Nachdem die Beklagte hiervon durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Firma B. Omnibusverkehr, vom 10.3.2005 Kenntnis erlangt hatte, hörte sie mit Schreiben vom 30.3.2005 die Klägerin dazu an, dass sie ab August 2003 - dem dritten Monat des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente - die Rente auf zwei Drittel mindern und die überzahlten Leistungen zurückfordern wolle.
Mit Bescheid vom 29.3.2005, zur Post gegeben am 25.4.2005, hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 21.2.2003 ab August 2003 wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente teilweise auf und forderte von der Klägerin eine Überzahlung von € 5.432,87 zurück. Die Rente sei unter Berücksichtigung der von der Klägerin erzielten monatlichen Einkünfte nur in Höhe von zwei Dritteln zu leisten gewesen. Mit weiterem Bescheid vom 4.11.2005 gewährte die Beklagte die Altersrente ab März 2005 wieder als Vollrente, da das erzielte Arbeitsentgelt nicht mehr die insoweit maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze von € 345,00 überstieg (3/2005 und 4/2005 monatlich je € 345,00; 5/2005 € 309,00; 6/2005 € 216,00); zugleich reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf € 3.085,15. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2006 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 5.10.2006 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat lediglich insoweit Erfolg gehabt, als dieses für die Monate Januar und Februar 2005 keine Rentenüberzahlung angenommen und dementsprechend den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf € 2.569,57 gemindert hat. Zur Begründung hat das LSG in seinem Urteil vom 24.8.2007 im Wesentlichen ausgeführt: Nach Bewilligung der Altersrente für Frauen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit geändert, als die Klägerin ab August 2003 bis Februar 2005 mit ihrem monatlichen Verdienst von € 400,00 die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (bis Dezember 2003 monatlich € 340,00; 2004 und 2005 monatlich € 345,00) überschritten habe. Allerdings bleibe nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs 3 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht. Im Jahr 2004 sei ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht festzustellen; denn die Regelung ziele allein auf den Ausgleich von Schwankungen bei sonst gleichbleibendem Arbeitsentgelt (Hinweis auf das Senatsurteil vom 31.1.2002 - B 13 RJ 33/01 R , SozR 3-2600 § 34 Nr 4) . Im Jahr 2005 sei es jedoch zu Schwankungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts gekommen. Ab März 2005 habe der monatliche Hinzuverdienst wieder zwischen € 216,00 und € 345,00 betragen. Solche Schwankungen im Arbeitsentgelt würden durch § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI aufgefangen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Januar und Februar 2005 schädlicher sein solle als im Verlauf des Kalenderjahres oder gegen dessen Ende; insoweit finde das von der Beklagten postulierte Vormonatsprinzip im Gesetz keine Stütze. Da die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X verletzt habe, sei die Beklagte im Übrigen zur Rückforderung berechtigt. Die einjährige Handlungsfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Der gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag ermäßige sich für die Monate Januar und Februar 2005 um zweimal € 257,79 (= € 515,58).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI. Sie meint, bei einem gleichbleibenden Hinzuverdienst - wie hier im Zeitraum von August 2003 bis Februar 2005 - könne kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vorliegen. Denn welche Hinzuverdienstgrenze insoweit zu berücksichtigen sei, richte sich stets nach jener, die im Vormonat eingehalten worden sei. Auch die Zielsetzung der Regelung, Schwankungen bei den Arbeitsstunden und damit bei der Höhe des Hinzuverdiensts innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen, spreche dagegen, die Überschreitensregelung des § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI auf Zeiträume anzuwenden, in denen sich die Höhe des Arbeitsentgelts nicht geändert habe.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.8.2007 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Konstanz vom 5.10.2006 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von ihr zunächst ebenfalls eingelegte Revision hat sie zurückgenommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Revision der Beklagten war das Urteil des LSG zu ändern. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil war in vollem Umfang zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hatte die Klägerin auch in den im Revisionsverfahren nur noch streitigen Monaten Januar und Februar 2005 lediglich Anspruch auf Altersrente für Frauen in Höhe von zwei Dritteln; denn der von ihr in diesen Monaten erzielte Hinzuverdienst führte zur Minderung ihres Rentenanspruchs. Die Beklagte war daher auch für diese Monate zur Teilaufhebung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids und zur Rückforderung der überzahlten Rentenleistungen befugt.
1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente ist § 48 Abs 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ua aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist ( Nr 2 ) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr 3) .
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem Bezug von Hinzuverdienst in Höhe von monatlich € 400,00 von August 2003 bis Februar 2005, das die für die Vollrente nach § 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen der Jahre 2003 bis 2005 (im Jahre 2003 zum dritten Mal nach April und Mai) überschritt und damit nach § 34 Abs 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs der Klägerin führte, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom 21.2.2003 nachträglich wesentlich geändert.
2. Anspruch auf die von der Klägerin bezogene Altersrente für Frauen nach § 237a Abs 1 SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 SGB VI nicht überschritten wird.
Die Vorschrift des § 34 Abs 2 Satz 1 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert, indem die Formulierung, die Rente werde "nur geleistet...", dahin gehend ersetzt wurde, dass "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur bestehe", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Änderung stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt ( vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 41; BSG Urteil vom 4.5.1999, SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 3; Senatsurteil vom 31.1.2002 - B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr 4 S 33; Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 4 Stand 12/2007; vgl bereits Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫, BT-Drucks 11/4124 S 161, in dem die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze als "negative Anspruchsvoraussetzung" bezeichnet wurde ). Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in § 34 Abs 3 SGB VI infolge Änderung der Einkommensverhältnisse stellt daher eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB X dar, die ggf dem Rentenversicherungsträger die Befugnis zur (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids verleihen kann.
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Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs 3 SGB VI (idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ≪BGBl I 4621≫) |
1. |
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (dies waren von April bis Dezember 2003 monatlich € 340,00 und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils monatlich € 345,00) , |
2. |
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von |
a) |
einem Drittel der Vollrente das 23,3 fache, |
b) |
der Hälfte der Vollrente das 17,5 fache, |
c) |
zwei Dritteln der Vollrente das 11,7 fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. |
Bei der nach § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI - in der hier maßgeblichen ab 1.1.2003 geltenden Fassung des Art 8 Nr 2 Buchst a des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I S 2167) - vorzunehmenden Prüfung, ob erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen übersteigt, bleibt nach Halbsatz 2 der Vorschrift "ein zweimaliges Überschreiten" um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 3 "im Laufe eines jeden Kalenderjahres" außer Betracht. Der Rentenanspruch bleibt also bestehen, wenn zweimal im Kalenderjahr die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieses Betrags überschritten wird. Dabei spielt der Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Ein Überschreiten ist durch jede Art von Entgelt zulässig. Es genügt daher die Überprüfung, ob der Versicherte die zulässigen Grenzen eingehalten hat, ohne zusätzlich klären zu müssen, worauf der jeweilige Mehrverdienst beruht (vgl Senatsurteil vom 31.1.2002 aaO, S 34; Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 21 Stand 12/2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 34 RdNr 35 Stand 12/2003; Prietzel, Kompass/BKn 2003 Nr 11/12, 16).
3. Entgegen der Auffassung des LSG hatte die Klägerin weder im Januar noch im Februar 2005 Anspruch auf die Vollrente. Die Voraussetzungen eines privilegierten ("rentenunschädlichen") zweimaligen Überschreitens nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI lagen nicht vor.
a) Das vom Gesetz eingeräumte Recht, zweimal im Kalenderjahr die für die jeweilige Rente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieser Grenze überschreiten zu dürfen, ist im Hinblick auf diejenigen Versicherten geschaffen worden, die neben der Rente Hinzuverdienstmöglichkeiten durch monatlich abzurechnende Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wahrnehmen wollen und können, wie insgesamt die Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen von einer Gegenüberstellung der monatlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit der monatlich einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenze ausgeht (vgl Senatsurteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 11; Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 9 Stand 12/2007; VerbKomm, SGB VI, § 34 RdNr 8 Stand 9/2004; Quinten in Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 RdNr 16) .
Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat mit Urteil vom 3.5.2005 ( aaO ) zur insoweit inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI entschieden, dass die auch Selbstständigen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht besteht, wenn sie nur über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen. Ein privilegiertes Überschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn der Selbstständige seine Einkünfte Monat für Monat nachweist, denn nur dann ist eine Gegenüberstellung dieser Einkünfte mit den maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen möglich. Die Überschreitensregelung steht, "wie sich eigentlich von selbst versteht„, unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein derartiges Überschreiten stattfindet. Daher ist sie auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können. Selbstständige werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen abhängig Beschäftigten, die ebenfalls einen gleich bleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - ein Jahresentgelt beziehen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eines privilegierten Überschreitens kann von diesem Personenkreis von vornherein nicht genutzt werden (aaO, RdNr 16 und 18 ).
Die Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI ist daher von vornherein nicht auf solche Versicherte anwendbar, die nicht über schwankende (monatliche) Einkünfte verfügen, so dass bei unveränderten Hinzuverdiensten (zB gleichbleibendem Monatslohn) von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden kann (ebenso Quinten in Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 RdNr 17; VerbKomm, SGB VI, § 34 RdNr 9 Stand 9/2004; Cirsovius in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 2/1, Gesetzliche Rentenversicherung, § 34 SGB VI Anm IV.3.1.3 Stand 11/2007) .
Dieser Rechtsprechung vom Ausschluss der Vergünstigung bei gleichbleibendem Hinzuverdienst bzw der Beschränkung der (zweimaligen) Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse hat sich der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6.2.2007 (B 8 KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 9) zu § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI angeschlossen. Er hat sie dahin gehend fortgeführt, dass die Überschreitensregelung nicht nur bei gleichbleibendem Hinzuverdienst nicht greift, sondern auch bei einem innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze schwankenden Arbeitsentgelt keine Anwendung findet. Denn von einem Überschreiten könne schon begrifflich nur gesprochen werden, wenn sich "der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze" bewege. Bewegten sich die schwankenden Hinzuverdienste über das Jahr hinweg unterhalb derselben Hinzuverdienstgrenze, so liege ein Überschreiten nicht vor. Ein erhöhter, aber dieselbe Grenze einhaltender Hinzuverdienst "verbrauche„ somit nicht bereits eine der beiden jährlich zulässigen Möglichkeiten des Überschreitens (aaO, RdNr 29) .
Mit dieser Rechtsprechung hat der 8. Senat (vgl auch aaO, RdNr 24 und 32) im Grundsatz die bisherige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger (vgl VerbKomm, SGB VI, § 34, RdNr 9 Stand 9/2004; Prietzel, Kompass/BKn 2003 Nr 11/12, 16; Dybionka, Kompass/BKn 2004, Nr 1/2, 10, 13; Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648, 649) übernommen, nach der sich die Prüfung, ob ein (privilegiertes) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nach §§ 96a Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 bzw 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI vorliegt, grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze richtet (sog Vormonatsprinzip) .
b) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Vormonatsprinzip ist bei einem Beschäftigungsverhältnis mit regelmäßigem Hinzuverdienst ein geeigneter, (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines (privilegierten) Überschreitens iS des § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI.
aa) Die Prüfung des Hinzuverdiensts hat nach dem Wortlaut des Gesetzes monatlich zu erfolgen. Ausgangspunkt für die Prüfung eines Überschreitens iS des § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI ist danach, dass der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen ist ("Kalendermonatsprinzip",stRspr, Senatsurteil vom 3.5.2005 aaO, RdNr 11; Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 32, jeweils mwN; vgl auch Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 RdNr 9 Stand 12/2007; Prietzel, Kompass/BKn 2003 Nr 11/12, 16) . Die Hinzuverdienstgrenze als eine auf den Kalendermonat bezogene Größe darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres rentenunschädlich zweimal bis zur Höhe des Betrags, welcher der Hinzuverdienstgrenze entspricht, überschritten werden.
Die Prüfung, ob der Versicherte mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, ist ausgehend von der Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen, chronologisch vorzunehmen (Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 32; Quinten in Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 RdNr 17; VerbKomm, SGB VI, § 34, RdNr 9 Stand 9/2004) . Ob ein Überschreiten vorliegt, ist an der zuvor, dh der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Wird die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, ist die Rente vom Rentenversicherungsträger ohne weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe zu leisten. Der Rentenanspruch bleibt so lange unverändert, bis sich der Hinzuverdienst ändert. Wird hierdurch die bislang maßgebende (dh die im Vormonat noch eingehaltene) Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist weiter zu prüfen, ob ein sog privilegiertes Überschreiten vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; es ist zweimal innerhalb eines Kalenderjahres zulässig (§ 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI) .
Das Vormonatsprinzip kann darauf zurückgeführt werden, dass in jedem Kalendermonat feststehen muss, welche Hinzuverdienstgrenze - die für die Prüfung einer Privilegierung - maßgebende ist. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, die Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug möglichst handhabbar und transparent - "den Bedürfnissen der Praxis" Rechnung tragend - zu gestalten und die Rechtslage bei einem Überschreiten auch für den Versicherten möglichst rasch zu klären (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 161; Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 33) . Die Rentenversicherungsträger und die Versicherten müssen schon im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen Rechtsfolgen die Möglichkeit haben, stets sofort überprüfen zu können, ob bei einer Änderung des Hinzuverdiensts die bislang maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dies setzt aber denknotwendigerweise voraus, dass bereits im jeweiligen Kalendermonat feststeht, welche Hinzuverdienstgrenze (als Vergleichsmaßstab) heranzuziehen ist. Denn die Rentenversicherungsträger haben nach § 48 SGB X (iVm § 100 Abs 1 und 3 SGB VI) den Rentenbescheid zu Beginn des Monats - ganz oder teilweise - aufzuheben, in dem die maßgebende Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs 2 iVm Abs 3 SGB VI in anspruchsmindernder bzw -ausschließender Höhe überschritten wird ( vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 RdNr 79 Stand 10/2007; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl 2003, § 34 RdNr 12 ). Die chronologische Prüfung des privilegierten Überschreitens nach dem Vormonatsprinzip ist für alle Beteiligten einfach nachvollziehbar und bietet daher ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit (vgl Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 33) . Die vom LSG vorgenommene nachträgliche (ex post) Betrachtung bietet diese Sicherheit nicht; denn danach kann erst nach Ablauf des zu prüfenden Kalenderjahres festgestellt werden, für welche beiden Monate dem Versicherten das Überschreitensrecht einzuräumen ist.
bb) Die Anwendung der dargestellten Grundsätze bedeutet im Falle der Klägerin, dass für die Monate Januar und Februar 2005 die Voraussetzungen des privilegierten Überschreitens nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht gegeben waren.
Ausgehend vom Vormonatsprinzip war für die hier streitigen Monate die Hinzuverdienstgrenze, auf die bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI abzustellen ist, nicht die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente (§ 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI ), vorliegend also € 345,00 monatlich, sondern die bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente (§ 34 Abs 3 Nr 2 Buchst c SGB VI) .
Denn Prüfungsmaßstab für die Feststellung eines Überschreitens ist die im Vormonat noch eingehaltene Hinzuverdienstgrenze. Für Januar 2005 war insoweit maßgeblich auf die von der Klägerin mit ihrem Arbeitsentgelt eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Monats Dezember 2004 abzustellen; für Februar 2005 entsprechend auf die von ihr eingehaltene Hinzuverdienstgrenze des Monats Januar 2005. Maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die Monate Januar und Februar 2005 war daher die Hinzuverdienstgrenze für eine Zwei-Drittel-Teilrente nach § 34 Abs 3 Nr 2 Buchst c SGB VI. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde von der Klägerin - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mit ihrem Hinzuverdienst weder im Januar noch im Februar 2005 überschritten.
Der Kalenderjahreswechsel - hier von 2004 auf 2005 - stellt bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem - zuvor über Monate bzw Jahre hinweg - gleichbleibenden monatlichen Hinzuverdienst insoweit keine rechtserhebliche Zäsur dar, weil sich hier keine Änderung des Hinzuverdiensts im Vergleich zum Vormonat ergibt. Vielmehr ist das "Vormonatsprinzip" kalenderjahresübergreifend anzuwenden. Der Beginn eines neuen Kalenderjahres allein ist in diesen Fällen kein Grund für eine neue Einstufung.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Zulässigkeit des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI seit Januar 2000 "aus Gründen der Transparenz„ (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zum Rentenreformgesetz 1999 ≪RRG 1999≫, BT-Drucks 13/8011, S 53) jeweils abgestellt auf das Kalenderjahr - und nicht mehr bezogen auf das sog Rentenjahr (= Jahr ab Rentenbeginn) - zu prüfen ist. Das "Kalenderjahresprinzip" bedeutet lediglich, dass dem Versicherten "im Laufe eines jeden Kalenderjahres" (also von Januar bis Dezember) grundsätzlich zwei ("rentenunschädliche") Überschreitensrechte zustehen. Bei einer kalenderjahresübergreifenden Anwendung des Vormonatsprinzips bleibt dem Versicherten das zweimalige Überschreitensrecht (der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze des Vormonats) pro Kalenderjahr erhalten. Denn durch die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens soll im Grundsatz lediglich gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdiensts die bisherige Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe weiter beansprucht werden kann, der Versicherte also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze keine (weitere) Rentenminderung hinnehmen muss. Der Versicherte soll jedoch keinesfalls eine höhere Rente als die zuvor bezogene beanspruchen können ( vgl Urteil des 8. Senats aaO, RdNr 26) . Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des privilegierten zweimaligen Überschreitens in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit eröffnen, Arbeitsverträge so zu gestalten, dass die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen unabhängig von Schwankungen infolge variabler monatlicher Arbeitszeiten oder Sonder- bzw Einmalzahlungen eingehalten und somit gewissen (zweimaligen) „Verdienstspitzen„ im Kalenderjahr - von vornherein - die rentenschädliche Wirkung genommen werden können (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 161) . Dieser Zweckbestimmung des Überschreitensrechts nach § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI würde aber eine allein am Wortlaut dieser Bestimmung orientierte "kalenderjahresbezogene" Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen Schwankungen im Arbeitsentgelt im Vergleich zu den Vormonaten nicht aufgetreten sind, entgegenstehen.
cc) Der Senat braucht vorliegend nicht darüber zu entscheiden, wie mit der Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI im Monat des Rentenbeginns bzw beim erstmaligen oder erneuten Zusammentreffen von Rente mit (rentenschädlichem) Hinzuverdienst zu verfahren ist - also in jenen Fällen, in denen nach dem Vormonatsprinzip nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze zurückgegriffen werden kann.
3. Neben der wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente von August 2003 bis Februar 2005 sind auch die weiteren Voraussetzungen für die (Teil)Aufhebungsentscheidung der Beklagten erfüllt. Die Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X berechtigt, eine Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung der Verhältnisse - zu verfügen.
Sofern sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid dabei allerdings auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids auf Grundlage dieser Vorschrift nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich ist. Die Höhe der Rückforderung ist mithin nur auf die Höhe des Mehrverdiensts beschränkt. Dies hindert allerdings nicht - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - an einer weitergehenden Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 oder Nr 4 SGB X (vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr 37 S 80 f; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 RdNr 79 Stand 10/2007; VerbKomm, SGB X, § 48 RdNr 5 Stand 8/2007; Waschull in Lehr- und Praxis Komm, SGB X, 2. Aufl 2007, § 48 RdNr 69; Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648, 656) . Insoweit hat das LSG festgestellt, dass die Klägerin grob fahrlässig iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ihre gegenüber der Beklagten bestehende Mitteilungspflicht bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, auf die sie im Rentenbescheid vom 21.2.2003 ausdrücklich hingewiesen worden ist, verletzt hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden (vgl zur eingeschränkten Nachprüfbarkeit der groben Fahrlässigkeit in der Revisionsinstanz BSG Urteil vom 28.11.1978, BSGE 47, 180, 181 f = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG Urteil vom 28.8.2007, B 7/7a AL 10/06 R, Juris RdNr 14 mwN) . Anzeichen für einen atypischen Fall, der die Beklagte im Rahmen ihrer (Teil-)Aufhebungsentscheidung zur Ermessensausübung verpflichtet hätte, sind nicht vorgetragen und nach den nicht angegriffenen - den Senat insoweit bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des LSG auch nicht ersichtlich.
4. Da somit die Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente für Frauen auch für die Zeit von Januar bis Februar 2005 rechtmäßig war, steht zugleich fest, dass die Klägerin gemäß § 50 Abs 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Leistungen (Differenzbetrag zwischen der Rente in voller Höhe und der Rente in Höhe von zwei Dritteln) auch für die Monate Januar und Februar 2005 verpflichtet ist. Gegen die Höhe des von der Klägerin für diese Monate noch zu erstattenden Betrags sind Einwendungen nicht erhoben worden; er beläuft sich mithin auf € 515,58.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2038638 |
BSGE 2009, 97 |
FA 2009, 63 |
NZS 2009, 505 |
SGb 2008, 719 |