Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger für irrtümlich gewährte Familienkrankenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein Malkasten ist ein Arbeitsgerät (Lernmittel) iS des RVO § 549, wenn er hauptsächlich für den Schulunterricht benötigt wird.
2. Der Weg zur Erneuerung eines solchen Lernmittels muß in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch stehen, dh es muß im Unfallzeitpunkt die Notwendigkeit bestanden haben, gerade jetzt wegen der Dringlichkeit der Besorgung den Weg zum Einkauf anzutreten.
Leitsatz (redaktionell)
Sofern die Krankenkasse in Unkenntnis der Tatsache, daß die Krankheit auf einem Arbeitsunfall beruht, Familienkrankenhilfe gewährt hat, liegt ein auftragsähnliches Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung vor; der Ersatzanspruch der Krankenkassen gründet sich in diesen Fällen auf eine entsprechende Anwendung der RVO § 1510 Abs 2.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b Fassung: 1971-03-18, § 549 Fassung: 1963-04-30, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 1510 Abs. 2, § 205
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 25.11.1976; Aktenzeichen L 3 U 47/75) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 26.03.1975; Aktenzeichen S 11 U 75/73) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. November 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin (AOK) begehrt Ersatz von Kosten, die sie aus Anlaß eines Unfalls aufgewendet hat, den die Schülerin Heike H (H.) beim Kauf von Tuschkastenfarben erlitt.
Die am 24. Juli 1962 geborene H. war Schülerin der öffentlichen Volksschule für Schüler aller Bekenntnisse in B. Am Donnerstag, den 29. April 1971, um 18.10 Uhr verließ H. die elterliche Wohnung in B, um Ersatzfarbtöpfe für den vorhandenen Farbkasten einzukaufen. Auf dem Rückweg, unmittelbar nach Verlassen des Papiergeschäftes, wurde sie beim Überqueren einer Straße von einem Pkw erfaßt und verletzt. Sie befand sich vom 29. April bis 24. Mai 1971 in stationärer Behandlung. Die Kosten hierfür wurden von der Klägerin im Rahmen der Familienkrankenhilfe getragen. Ihren Ersatzanspruch bzw. die Anerkennung eines Schulunfalls lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Unfall habe weder im zeitlichen noch örtlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden.
Die am 23. Februar 1973 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück abgewiesen (Urteil vom 26. März 1975). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.090,05 DM zu ersetzen (Urteil vom 25. November 1976). Zur Begründung hat das LSG unter anderem ausgeführt: Nach den Angaben der Eltern der H. gehe der Senat davon aus, daß H. den zum Unfall führenden Weg nur deshalb unternommen habe, um fehlende Farbtöpfe einzukaufen, die sie für den Zeichenunterricht in der Schule am nächsten Morgen in der ersten Stunde benötigte. Der Weg habe unter Unfallversicherungsschutz gestanden, da H. ein Arbeitsgerät erneuern wollte. Als solches sei der Malkasten anzusehen, wie sich auch aus den eingeholten Auskünften der Kultusminister bzw. Kultussenatoren mehrerer Bundesländer ergebe. Ein Malkasten sei ein Lernmittel, das hauptsächlich für schulische Zwecke bestimmt sei. Er werde in der Schule nicht nur verwendet, sondern die Farben würden im Rahmen ihrer Zweckbestimmung im Schulunterricht auch verbraucht. Daran ändere der Umstand nichts, daß ein Malkasten auch im privaten Bereich benutzt werden könne.
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Arbeitsgeräts bzw. seiner Erneuerung verkannt, ebenso daß der notwendige Zusammenhang mit dem Schulbesuch dann nicht mehr zu bejahen sei, wenn der Kauf von Lernmitteln außerhalb der Schulzeit erfolge. Ferner seien die Feststellungen des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es sei offen, ob am folgenden Tag überhaupt Zeichenunterricht mit Tuschfarben geplant gewesen sei und somit nicht etwa eine Vorratsbeschaffung vorliege. Die Eltern hätten zu der Frage vernommen werden müssen, inwieweit der Tauschkasten privat genutzt worden sei.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 25. November 1976 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 26. März 1975 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, das LSG habe das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zutreffend bejaht. Verfahrensmängel lägen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin die ihr anläßlich des Unfalls der H. entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Der Ersatzanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1510 Abs. 2 - iVm Abs. 1 - der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach dieser Bestimmung hat der Träger der Unfallversicherung der von ihm mit der Auszahlung der ihm obliegenden Leistungen beauftragten Krankenkasse die aus dem Auftrag erwachsenen Aufwendungen zu ersetzen. Der erkennende Senat schließt sich dem Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 1974 (BSGE 39, 24, 25 f) an, wonach diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn eine Krankenkasse im Rahmen der Familienkrankenhilfe Leistungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalles erbracht hat, zu denen sie nicht verpflichtet war, weil das unterhaltsberechtigte Familienmitglied einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege hatte (§ 205 Abs. 1 RVO), nämlich gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 547, 557 RVO). Das war hier der Fall. Unter Zugrundelegung der vom LSG festgestellten Tatsachen hat die Klägerin die Leistungen an H. zu Unrecht getragen, da H. am 29. April 1971 einen Arbeitsunfall (Schulunfall) erlitten hat und die aus diesem Anlaß notwendig gewordene Krankenbehandlung von dem Beklagten zu tragen war.
Das LSG hat festgestellt, daß H. an dem genannten Tag um 18.10 Uhr die elterliche Wohnung verließ und auf dem Rückweg, unmittelbar nach dem Verlassen des Papiergeschäftes, verunglückt ist. Sie hatte den Weg zu diesem Geschäft nur deswegen unternommen, um sich fehlende Farbtöpfe (für ihren Malkasten) zu besorgen, deren Erneuerung sie bisher versäumt hatte und die sie "gerade für den Kunstunterricht am nächsten Morgen benötigte" (Urt. S. 7). Der Schulunterricht begann am nächsten Morgen "gleich mit der ersten Stunde" (Urt. S. 9). Diese Feststellungen hat der Senat seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, da der Beklagte gegen sie keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben hat (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Revision trägt vor, offen sei, ob überhaupt am 30. April 1971 Zeichenunterricht, insbesondere mit Tuscharbeiten, geplant und ob somit der innere Zusammenhang zwischen Kauf und alsbaldigem Unterrichtsgebrauch hergestellt gewesen sei; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kauf der Tuschfarben sich ganz oder teilweise als Vorratsbeschaffung darstelle. Diese Rüge, mit der die Revision offenbar die Sachaufklärung des LSG angreifen will, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG müssen, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben (vgl. Urteil des erkennenden Senats in SozR 1500 § 164 SGG Nr. 3). Das hat die Beklagte unterlassen, denn sie hätte zumindest darlegen müssen, aus welchen Gründen das LSG sich aus seiner Sicht hätte gedrängt sehen müssen, weitere Beweise - und welche - zu erheben. Soweit die Revision weiter ausführt, das LSG hätte sich durch die Vernehmung der Eltern der H. Klarheit verschaffen müssen, ob der Tuschkasten und die Ersatzfarben als Arbeitsgerät anzusehen seien, handelt es sich nicht um eine zulässige Verfahrensrüge; denn die Frage, ob die genannten Dinge unter den Begriff des Arbeitsgeräts einzuordnen sind, ist eine Rechtsfrage, die allein das Berufungsgericht zu entscheiden hatte und zu deren Klärung eine Zeugenvernehmung nicht geboten war. Soweit die Revision rügt, das LSG hätte sich nicht mit den schriftlichen Erklärungen der Eltern der H., daß die Ersatzfarben nur für den Schulbetrieb bestimmt waren, begnügen dürfen, fehlt ebenfalls die nähere Bezeichnung der vom Berufungsgericht nach Auffassung des Beklagten unterlassenen Beweise und des bei weiterer Sachaufklärung zu erwartenden Beweisergebnisses. Außerdem hätte sich das LSG zu einer solchen Sachaufklärung aus seiner Sicht nicht gedrängt fühlen müssen, da es nach seinem Rechtsstandpunkt hierauf nicht entscheidend ankam. Auch bei einem etwaigen Gebrauch zu Hause wäre der Farbkasten nach Ansicht des LSG ein Arbeitsgerät (Urt. S. 8/9). Der Umstand, daß H. nach dem Unfall von ihrem Vater in ein Nebenhaus getragen worden sein soll, mußte von dem LSG nicht als entscheidungserheblich erachtet werden.
Nach dem vom LSG somit bindend festgestellten Sachverhalt hatte H. einen Arbeitsunfall (Schulunfall) erlitten, so daß der Beklagte der Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet ist. Denn H. stand im Unfallzeitpunkt nach den §§ 549 iVm 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO auf dem "Rückweg" von der oben genannten Besorgung (§ 550 RVO) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie war als Schülerin der öffentlichen Volksschule B. bei dem Beklagten unfallversichert nach § 539 Abs. 1 Nr. 14c RVO. Nach § 549 RVO wird von dieser Versicherung auch ein Unfall bei einer mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Erneuerung des Arbeitsgeräts umfaßt. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend als erfüllt angesehen.
Der Malkasten und seine Farben sind ein Arbeitsgerät im Sinne von § 549 RVO, wenn sie für den Schulunterricht benötigt werden. Ein Gegenstand ist dann als ein solches anzusehen, wenn er nach seiner Zweckbestimmung hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen (hier für den Schulunterricht) gebraucht wird und vom Versicherten entsprechend den betrieblichen (schulischen) Erfordernissen verwendet wird bzw. verwendet werden soll (BSGE 24, 243, 246; Urteile des erkennenden Senats in SozR 2200 § 549 RVO Nr. 1 u. 2; Urteil des 2. Senats des BSG in SozR 2200 § 549 RVO Nr. 3; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.4.1977 Bd. II, S. 482 e und f).
Diese Definition trifft grundsätzlich auch auf den Malkasten und dessen Farben zu. Wie der Senat in seinem "Schulhefturteil" (SozR 2200 § 549 RVO Nr. 2 S. 8) näher ausgeführt hat, baut der Schulunterricht darauf auf, daß der einzelne Schüler über bestimmte Unterrichtshilfen verfügt, was schon daraus ersichtlich ist, daß in einigen Bundesländern den Schülern die Lernmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden, um einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf zu gewährleisten. Der Senat hat in dem genannten Urteil als Arbeitsgeräte beispielhaft Bücher, Hefte und Schreibmaterial genannt. Es besteht kein Anlaß, nicht auch einen Malkasten hierzu zu rechnen, denn so wie die o.g. Gegenstände etwa für den Rechen-, Deutsch- oder sonstigen Sprachunterricht benötigt werden, wurde der Malkasten - jedenfalls im vorliegenden Fall - für den Kunstunterricht am folgenden Tag gebraucht. Er wurde seiner Zweckbestimmung nach für diesen Unterricht benötigt, denn er sollte die Teilnahme des Kindes hieran, die bei einem solchen Unterricht zu einem großen Teil in aktiver eigener Gestaltung besteht, ermöglichen. Aus diesem Grunde werden, wie das LSG festgestellt hat, auch von den Kultusbehörden vieler Bundesländer Malkästen als Lernmittel bezeichnet und teilweise von der Lernmittelfreiheit erfaßt.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, Malkästen seien deshalb kein Arbeitsgerät, weil sie auch dazu geeignet seien, von den Schülern im außerschulischen Bereich benutzt zu werden. Soweit dieses während der grundsätzlich unversicherten Hausaufgaben geschieht, ist dies für den Versicherungsschutz nach § 549 RVO ohne Bedeutung, wie der Senat in dem genannten Urteil bereits dargelegt hat (SozR aaO S. 9 oben). Im übrigen spricht die bloße Eignung eines Gegenstandes zur eigenwirtschaftlichen Benutzung noch nicht gegen seine Einordnung als Arbeitsgerät, denn bei sehr vielen zur Durchführung der versicherten Tätigkeit benötigten und bestimmten Geräten besteht die theoretische Möglichkeit privater Nutzung. Das gilt auch für Bücher, Schreibhefte und Schreibmaterial von Schülern, ohne daß ihre Qualität als Arbeitsgerät deshalb zu verneinen wäre. Maßgeblich ist die hauptsächliche Zweckbestimmung für den Schulunterricht, die hier vom LSG festgestellt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 549 RVO Nr. 3 S. 12). Die daneben bestehende Möglichkeit privater Benutzung des Malkastens ist gegenüber der schulischen Zweckbestimmung jedenfalls dann von untergeordneter Bedeutung und beseitigt den notwendigen Zusammenhang mit dem versicherten Schulbesuch nicht, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Gebrauch und Verbrauch der Farben ganz überwiegend oder doch aufgrund konkret festgestellter Umstände in sehr erheblichem Umfang außerschulischen Zwecken diente. Im Gegensatz zu dem vom Senat entschiedenen "Badekappenfall" (SozR 2200 § 549 RVO Nr. 1), wo eine Bademütze deshalb nicht als Arbeitsgerät einer Schülerin angesehen wurde, weil sie allgemein beim Besuch von Schwimmbädern getragen werden muß, so daß die Benutzung beim Schwimmunterricht in der Schule nur eine Auswirkung dieses allgemeinen Gebrauchs - wie etwa bei der Kleidung - darstellt, kann unter den hier in Rede stehenden Umständen ein Arbeits-(Schul-)gerät nicht verneint werden.
Die Revision meint auch zu Unrecht, der Versicherungsschutz für den streitigen Unfall sei deshalb zu verneinen, weil die gekauften Farben erst für den Unterricht am nächsten Tag bestimmt waren, d.h. nicht während der Unterrichtszeit besorgt wurden, so daß es an einem wesentlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch fehle. Der Beklagte ist offenbar der Ansicht, in Anlehnung an das genannte "Schulhefturteil" sei der Versicherungsschutz höchstens bei der Erneuerung eines Arbeitsgeräts vor der am selben Tag - etwa nach einer Pause - stattfindenden Unterrichtsstunde, zu der das Gerät benötigt werde, zu bejahen. Ein solcher Sachverhalt war von dem Senat damals zwar zu entscheiden; aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, daß nur dann Unfallversicherungsschutz anzunehmen sei. Richtig ist, daß die Erneuerung eines Arbeitsgeräts zu dem Schulbesuch in einem verhältnismäßig engen zeitlichen Zusammenhang stehen muß. Deshalb hat der Senat ausgesprochen, daß das Lernmittel "alsbald" zum Unterricht benötigt werden muß, um den Versicherungsschutz bejahen zu können. Die Frage, ob das Lernmittel "alsbald" zum Unterricht benötigt wurde, d.h. ob der zu fordernde enge zeitliche Zusammenhang mit dem Schulbesuch gegeben ist, muß anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei kann es u.U. genügen, daß die Erneuerung nach den sich auf objektive Kriterien gründenden subjektiven Vorstellungen des Schülers für die nächste nach dem Stundenplan stattfindende Unterrichtsstunde des Lehrfaches, für das das Lernmittel bestimmt ist, notwendig erschien, sofern es dann benötigt würde. Eine nicht versicherte Gelegenheits- oder Vorratsbeschaffung läge dagegen vor, wenn das erneuerte Arbeitsgerät nicht für die unmittelbar anstehende nächste Fachstunde benötigt würde, vielmehr die Beschaffung auch bei anderer Gelegenheit erfolgen könnte. Dann bestünde kein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß Eltern, die für ihre Kinder Schulhefte oder einen Malkasten kaufen - was durchaus nicht unüblich ist -, keinesfalls unter Unfallversicherungsschutz stehen. Um einen ausreichenden Bezug zu dem Schulbesuch herstellen zu können, muß daher für den Schüler, etwa weil er Unannehmlichkeiten von seiten der Schule befürchtet, im Unfallzeitpunkt die Notwendigkeit bestanden haben, gerade jetzt wegen der Dringlichkeit der Besorgung den Weg zum Einkauf anzutreten. Deshalb besteht der Unfallschutz nach § 549 RVO hier nur dann, wenn das Lernmittel "unverzüglich oder alsbald" zum Unterricht benötigt wird (SozR 2200 § 549 RVO Nr. 2 Seite 10). Wie der Senat in dieser Entscheidung bereits ausgeführt hat, wird durch die in diesem Sinne eingeschränkte Erneuerung eines Arbeitsgerätes nicht etwa ein allumfassender Versicherungsschutz "rund um die Uhr" geschaffen.
Nach den Feststellungen des LSG ist hier der Weg der H. "nur" zum Zwecke des Farbenkaufs angetreten worden und es bestand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang. Einmal wurden die Farben für die nächste stattfindende Zeichenunterrichtsstunde benötigt; zum anderen geschah der Unfall am Abend des Vortages nach 18.10 Uhr, also "kurz vor oder nach dem üblichen Ladenschluß" (Urt. S. 7). Da der Schulunterricht am nächsten Morgen in der ersten Stunde beginnen sollte, war die Beschaffung dringlich geworden, weil zwischen dem Zeitpunkt der Erneuerung und dem Beginn des Unterrichts, in dessen Verlauf das Arbeitsgerät benötigt wurde, kaum eine andere Gelegenheit zu einer entsprechenden Besorgung mehr gegeben war. In einem solchen Fall besteht jedenfalls eine ausreichende zeitliche Verknüpfung des Unfalls mit dem Schulbesuch.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG fehlten im Farbkasten Farbtöpfe und H. wollte sie deshalb besorgen und somit das Arbeitsgerät i.S. des § 549 RVO "erneuern". Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Revision, aus welchen Gründen die Farben zuvor aufgebraucht worden waren; es genügt, daß sie in diesem Zeitpunkt jedenfalls dringend benötigt wurden. Da der Ersatzanspruch der Höhe nach unstreitig ist, hat das LSG diesen nach alledem zu Recht bejaht. Die Revision war sonach mit dem sich aus § 193 Abs. 4 SGG ergebenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Fundstellen