Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der MdE. Staffelung der MdE für zurückliegende Zeit. MdE bei Berufsaufgabe infolge Hauterkrankung. Gleichwertigkeit des neuen Arbeitsfeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein die Aufgabe des erlernten Berufs rechtfertigt noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), es sei denn, sie führt nicht zu einem gleichwertigen Ersatzberuf.

2. Eine höhere MdE als 30 Prozent kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehenden Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten nur noch gering wären oder gar die Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit durch die Hauterkrankung erzwungen worden wäre.

 

Orientierungssatz

1. Die erstmals gerichtlich für eine zurückliegende Zeit und mit geminderter MdE laufend festgesetzten Renten sind wegen der zeitlichen Folge als "einheitliche Entscheidungen mit differenzierter Aussage" aufzufassen (vergleiche BSG vom 1977-09-20 8 RU 22/77 = BSGE 44, 274), die ähnlich wie bei einer Erstfeststellung keine Änderung der Verhältnisse (RVO § 622 Abs 1, § 1585 Abs 2 S 2) voraussetzen, sondern eine Staffelung der MdE erlauben.

2. Bei der Bewertung der MdE kann nicht darauf abgehoben werden, wie hoch der Prozentsatz der dem Kläger verschlossenen Tätigkeiten gegenüber dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzusetzen wäre. Ein solcher Berechnungsversuch ließe unbeachtet, daß eine Hauterkrankung überhaupt erst dann als Berufskrankheit anzusehen ist, wenn sie zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit zwingt. Setzt aber die Berufsaufgabe als eines der Tatbestandsmerkmale der Berufskrankheit schon voraus, daß dem betroffenen Versicherten das allgemeine Arbeitsfeld nur noch eingeschränkt offensteht, verbieten es die Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung, dieses Merkmal bei der Feststellung der konkreten MdE nochmals voll zu berücksichtigen und letztlich rentensteigernd zu bewerten.

3. Die Gleichwertigkeit des neuen (neu erschlossenen) Arbeitsfeldes ist nicht nach sozialen oder soziologischen Umständen (Auf- oder Abstieg), sondern nach den konkreten Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten und dem dabei zu erzielenden Einkommen zu beurteilen (vergleiche BSG vom 1976-12-07 8 RU 22/76 = SozR 2200 § 622 Nr 10). Nicht genügend ist es, dabei auf den Tariflohn abzustellen. Vielmehr müssen auch übertarifliche Verdienste (Akkordlohn) in die Berechnung einbezogen werden (vergleiche BSG vom 1979-02-22 8a RU 32/78 = HVGBG RdSchr VB 93/79).

 

Normenkette

RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1963-04-30, § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; BKVO Anl 1 Nr. 5101 Fassung: 1976-12-08

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 25.04.1978; Aktenzeichen I UBf 45/76)

SG Hamburg (Entscheidung vom 31.08.1976; Aktenzeichen 23 U 439/74)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. April 1978 wird zurückgewiesen, soweit sie die Zeit vom 30. Juni 1973 bis 31. März 1974 betrifft.

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts im übrigen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen einer Berufskrankheit (Hauterkrankung) für die Zeit vom 30. Juni 1973 bis 31. März 1974 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH anstatt um 30 vH und für die Zeit ab 1. April 1974 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vH oder 50 vH zu gewähren ist.

Der Kläger hat den Beruf eines Maurers erlernt und ihn bis 1961 ohne Hauterkrankungen ausgeübt. Danach war er bis 1964 wegen eines Hautleidens an den Händen und Füßen mehrmals arbeitsunfähig erkrankt und auch während des zwischenzeitlichen Bundeswehrdienstes behandlungsbedürftig. Der krankhafte Zustand wurde 1963 nicht als entschädigungspflichtige Berufskrankheit angesehen, weil eine wiederholte Rückfälligkeit und eine Berufsaufgabe verneint wurden. 1964 wechselte der Kläger den Arbeitgeber; er wurde überwiegend mit Schlosser-, aber auch mit Ausmauerungsarbeiten (Müllverbrennungsanlage) beschäftigt. Da auch hierbei das Hautleiden nicht abheilte, sondern erneut zu Arbeitsunfähigkeitszeiten führte, gab der Kläger auch diese Beschäftigung auf. Von Januar 1972 bis Januar 1974 wurde er auf Kosten der Berufsgenossenschaft (BG) und der Landesversicherungsanstalt (LVA) mit Erfolg zum Industriekaufmann umgeschult. 1972 wurde die MdE des Klägers infolge der Hauterkrankung mit 30 vH bewertet.

Seit 1. April 1974 ist der Kläger als kaufmännischer Angestellter bei der Feuerkasse H. beschäftigt. Er wurde zuerst in Gehaltsgruppe BAT VIII, dann BAT VII und ab April 1976 in BAT VI eingestuft. 1978 verdiente er monatlich netto 1.600,-- (brutto 2.200,--) DM. Mit Bescheid vom 11. Juli 1974 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger Verletztenrente zu gewähren, weil er wegen der Berufserkrankung nicht den erlernten Beruf eines Maurers, sondern den eines Schlossers aufgegeben habe.

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 30. Juni 1973 bis 31. März 1974 wegen der Folgen der Berufskrankheit Rente nach einer MdE von 30 vH zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. August 1976). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Änderung der Entscheidung des SG verurteilt, dem Kläger ab 1. April 1974 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vH zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25. April 1978).

Beide Beteiligten haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen Verletzungen des § 581 Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Urteile zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 30. Juni 1973 als Folge einer Berufskrankheit nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) eine Dauerrente nach einer MdE von 50 vH zu zahlen und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen, das Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufzuheben, als sie zur Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH ab 1. April 1974 verurteilt wurde und die Klage insoweit abzuweisen,

hilfsweise,

das LSG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

II

Die Revision des Klägers ist insoweit unbegründet, als er für die Zeit vom 30. Juni 1973 bis 31. März 1974 eine Rente nach einer höheren MdE als um 30 vH begehrt. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten ist das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger ab 1. April 1974 eine Dauerrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Insoweit ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Streitig sind demnach noch Grund und Höhe des Rentenanspruches des Klägers für die Zeit ab 1. April 1974 sowie die Höhe des Anspruches für die vorhergehende Zeit. Dafür hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Die erstmals gerichtlich für eine zurückliegende Zeit und mit geminderter MdE laufend festgesetzten Renten sind wegen der zeitlichen Folge als "einheitliche Entscheidungen mit differenzierter Aussage" aufzufassen (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 10 RV 105/73 -, KOV 1975, 58, 59 und BSGE 44, 274, 277), die ähnlich wie bei einer Erstfeststellung keine Änderung der Verhältnisse (§§ 622 Abs 1 RVO, 1585 Abs 2 Satz 2 RVO) voraussetzen, sondern eine Staffelung der MdE erlauben. Die Entscheidung des LSG ist nicht an die Stelle einer Neufeststellung nach § 622 Abs 1 RVO gegenüber der einer Erstfeststellung vergleichbaren Entscheidung des SG getreten; sie hat vielmehr die Höhe der Leistungen teilweise anders festgestellt, wobei sie grundsätzlich dem SG gefolgt ist. Der Umstand, daß das SG eine zeitlich begrenzte Leistung bei einer MdE von 30 vH zugesprochen hat, konnte das LSG im Rahmen der Berufung des Klägers nicht hindern, durchgehend eine höhere Leistung als um 30 vH zuzusprechen, wie es auch nicht gehindert gewesen ist, die Leistung für die zweite, zukünftige Zeit ohne Änderungsnachweis den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entsprechend festzusetzen. Das LSG mußte nämlich aufgrund der Berufung des Klägers ohne Rücksicht auf § 622 Abs 1 RVO die Höhe der MdE über 30 vH hinaus ab Anspruchsbeginn prüfen und außerdem darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe Leistungen ab 1. April 1974 zu gewähren sind.

Die dem LSG zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen haben es nicht erlaubt, für die Zeit ab Anspruchsberechtigung Rente nach einer höheren MdE als um 30 vH zuzusprechen. Insoweit hat sich das LSG zu Recht der Auffassung des SG angeschlossen. Ob es dabei bereits zutreffend die Erkenntnisse und Wertungsmaßstäbe der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft herangezogen hat, kann dahinstehen, weil die Revision des Klägers insoweit keine substantiierten Rügen einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG dargetan hat. Aufgrund der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG, wonach die berufsbedingte MdE des Klägers medizinisch im anspruchsberechtigenden Zeitraum nie höher als mit 30 vH zu bewerten gewesen ist, auch wenn er durch die Allergie zur Berufsaufgabe gezwungen wurde, ist es entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht zu beanstanden, daß das LSG die MdE - wenn auch ohne nähere Ausführungen hierzu - nicht höher als mit 30 vH eingestuft hat. Zur Begründung dieser im Ergebnis zutreffenden Wertung wird auf das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1978 - 8 RU 108/77 - (BSG SozR 5670 Anl 1 Nr 5101 Nr 3) verwiesen.

Dort hat der Senat ausgesprochen, daß es ungerechtfertigt wäre, die MdE über das medizinisch gerechtfertigte Maß hinaus zu erhöhen, weil schon die Anerkennung der Berufskrankheit als solche eine Einengung des Arbeitsfeldes zur Folge habe. Danach sollte zwar die Entschädigung einer beruflichen Hauterkrankung die mit einer erzwungenen Berufsaufgabe regelmäßig verbundene Einbuße an Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten ausgleichen (BSGE 39, 49, 50 ff mit weiteren Nachweisen), jedoch würde eine Höherbewertung der MdE nur in Frage kommen, wenn die auf dem allgemeinen Arbeitsfeld offenstehenden Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten nur noch gering wären. Eine Abstufung der MdE nach einem Vom-Hundert-Satz entsprechend dem Umfang der Einschränkung des allgemeinen Arbeitsfeldes könnte auch nach dem Maßstab der abstrakten Schadensbemessung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Deshalb kann bei der Bewertung der MdE nicht darauf abgehoben werden, wie hoch der Prozentsatz der dem Kläger verschlossenen Tätigkeiten gegenüber dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzusetzen wäre. Ein solcher Berechnungsversuch ließe unbeachtet, daß eine Hauterkrankung überhaupt erst dann als Berufskrankheit anzusehen ist, wenn sie zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit zwingt. Setzt aber die Berufsaufgabe als eines der Tatbestandsmerkmale der Berufskrankheit schon voraus, daß dem betroffenen Versicherten das allgemeine Arbeitsfeld nur noch eingeschränkt offensteht, verbieten es die Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung, dieses Merkmal bei der Feststellung der konkreten MdE nochmals voll zu berücksichtigen und letztlich rentensteigernd zu bewerten. Vielmehr ist der aufgegebene Beruf bei der Findung und Abgrenzung des noch offenstehenden Betätigungsfeldes in der Regel nur noch insoweit von Bedeutung, als er nicht mehr ausgeübt werden kann und nicht gleichwertig ersetzt worden ist. Lediglich wenn es gilt, unbillige Härten zu vermeiden, ist er neben der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen (BSGE 31, 185, 187 mit weiteren Nachweisen).

Dem Kläger war für die Zeit bis 1. April 1974 bei der Art und Schwere seiner Erkrankung das allgemeine Arbeitsfeld auch unter angemessener Berücksichtigung seiner Ausbildung zum Maurer und des Zwanges zur Berufsaufgabe nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht in so hohem Maße verschlossen, daß allein die weite Verbreitung des Schadstoffes Chromat eine höhere MdE als um 30 vH rechtfertigen würde. Dem LSG ist deshalb im Ergebnis zuzustimmen, wenn es die Berufung des Klägers für den genannten Zeitraum zurückgewiesen hat. Anders verhält es sich dagegen für die Zeit ab 1. April 1974. Das LSG hat bei seiner Entscheidung über eine MdE von 20 vH nicht hinreichend beachtet, daß nach der Umschulung mit der Aufnahme der Beschäftigung eines Angestellten noch keine genügend lange Zeit vergangen gewesen ist, um zuverlässig beurteilen zu können, daß in dem neuen Beruf die Gefahr des Wiederaufflackerns der Hautkrankheit nicht besteht (BSGE 39, 54 = SozR 2200 § 622 Nr 3). Es muß eine gewisse Zeit abgelaufen sein, um die Frage der rückfallfreien Tätigkeit im Umschulungsberuf zuverlässig beurteilen zu können. Ob dazu bereits die Umschulungszeit zu rechnen ist, wenn es nach dieser zu einem Aufflackern der Berufskrankheit kommt, braucht hier noch nicht abschließend entschieden zu werden. Allerdings ist die Gleichwertigkeit des neuen (neu erschlossenen) Arbeitsfeldes nicht nach sozialen oder soziologischen Umständen (Auf- oder Abstieg), sondern nach den konkreten Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten und dem dabei zu erzielenden Einkommen zu beurteilen (BSG SozR 2200 § 622 Nr 10). Daran ändert auch nichts, daß der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger später ein größeres Arbeitsfeld mit besseren Verdienstmöglichkeiten zu, öffnen vermag (BSGE 39, 54 = SozR 2200 § 622 Nr 3).

Das LSG hat also aus mehreren Gründen die MdE des Klägers zu Unrecht ab 1. April 1974 abschließend mit 20 vH bewertet. Da insoweit noch wesentliche Feststellungen fehlen, wird sie das LSG nachzuholen haben. Es wird bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen müssen, daß die MdE aus ärztlicher Sicht 1978 30 vH betragen hat, also eine Staffelung der MdE in Betracht zu ziehen haben. Auch wird es für die Zeit ab 1. Januar 1977 prüfen müssen, ob durch die Änderung der Verordnung zur 7. BKVO vom 8. Dezember 1976, Anl 1 Nr 5101 (BGBl I 3329) neue Bewertungen stattzufinden haben, da es offenbar 1978 erneut zu akuten Hauterscheinungen gekommen ist, deren Einordnung in den abgeschlossenen Tatbestand offen ist. Schließlich wird es die erforderlichen medizinischen und zahlenmäßigen Feststellungen zu treffen haben, die einen Vergleich ermöglichen. Dazu wird es die im Ausführungsbescheid vom 26. September 1978 zugrunde gelegten Einkünfte darauf überprüfen müssen, ob sie den Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten entsprechen, die der Kläger haben würde, wenn er seine berufliche Beschäftigung nicht wegen der Erkrankung hätte aufgeben müssen. Lohnsteigerungen im Baugewerbe dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 2200 § 622 Nr 7). Nicht genügend ist es, dabei auf den Tariflohn abzustellen. Vielmehr müssen auch übertarifliche Verdienste (Akkordlohn) in die Berechnung einbezogen werden (BSG, Urteil vom 22. Februar 1979 - 8a RU 32/78).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658067

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