Entscheidungsstichwort (Thema)

Besonderes berufliches Betroffensein

 

Leitsatz (amtlich)

Prüft die Versorgungsbehörde, nachdem ein früherer Bescheid über die Feststellung der Rente bindend geworden ist, ob dem Beschädigten eine höhere Rente zusteht, weil er in seinem Beruf besonders betroffen ist (BVG § 30 Abs 1 S 2) und lehnt sie es daraufhin ab, die Rente zu erhöhen, so ist diese Ablehnung ein neuer Verwaltungsakt (Fortführung BSG 1959-10-13 11/8 RV 49/57 = BSGE 10, 248).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der bindend gewordene Bescheid über die Feststellung der Rente ("Erstbescheid") hindert das Versorgungsamt nicht, zugunsten der Versorgungsberechtigten eine weitere Regelung durch einen "Zweitbescheid" zu treffen; diese kann in der Feststellung bestehen, daß Umstände, die bisher nicht berücksichtigt worden sind (zB die Berücksichtigung des Berufs nach § 30 BVG), eine höhere Rente rechtfertigen. Ein solcher Zweitbescheid ist von dem Gericht wie ein Erstbescheid in vollem Umfange nachzuprüfen.

2. Dabei kommt es für die Frage, ob der Zweitbescheid rechtmäßig ist, nicht darauf an, ob das Versorgungsamt die Zustimmung des Landesversorgungsamts zum Erlaß des Zweitbescheides hatte; diese Zustimmung hat im Falle des KOVVfG § 40 nur für das Verhältnis des Versorgungsamts zum Landesversorgungsamt Bedeutung und ist nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides.

 

Orientierungssatz

Das LSG hat festgestellt, der Kläger habe seit seiner Verwundung den Beruf eines Stahlbauschlossers, den er erlernt und früher ausgeübt habe, nicht mehr ausüben können, er habe nur noch "Hilfsschlosserarbeiten" verrichten können. Bei dieser Tätigkeit habe er - ebenso wie bei seiner vorübergehenden Tätigkeit als Justizhilfswachtmeister - eine erheblich geringere tarifliche Bezahlung erhalten als er sie in seinem erlernten Beruf erhalten hätte. Der Kläger hat demnach nach seiner Verwundung keinen seinem früheren Beruf als Bauschlosser sozial gleichwertigen Beruf ausüben können, er hat nur noch Berufe ausgeübt, die sich nicht im gleichen Maße aus dem allgemeinen Erwerbsleben herausheben wie sein früherer Beruf und die auch zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße für ihn geführt haben. Das LSG hat danach zu Recht bejaht, daß die MdE des Klägers höher zu bewerten ist, weil er durch die Art der Schädigung besonders betroffen ist.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1956-06-06; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; KOVVfG § 40 Abs. 3

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Das Versorgungsamt D stellte mit Bescheid vom 24. April 1951 die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest; es gewährte dem Kläger - wie bisher - wegen "Zustand nach Granatsplitterverletzung der rechten Hand mit Verlust des 4. und 5. Fingers und Teilversteifung der restlichen Fingergelenke" als Schädigungsfolgen eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 40 v.H. Im Juli 1954 prüfte das Versorgungsamt, ob die MdE. des Klägers höher zu bewerten sei, weil er in seinem vor der Schädigung ausgeübten Beruf als Stahlbauschlosser besonders betroffen sei (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG); es veranlaßte den Kläger, Fragen über seinen beruflichen Werdegang zu beantworten und Unterlagen beizufügen; es holte ferner u.a. Auskünfte des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Darmstadt, bei dem der Kläger als Hilfswachtmeister beschäftigt war, sowie vom Arbeitsamt D und vom Sozialamt der Stadt P ein.

Der Kläger begehrte in einer Erklärung vom 6. Juli 1954, ihn "als Schwerbeschädigten anzuerkennen". Das Versorgungsamt D erließ darauf am 6. Mai 1955 folgenden Bescheid:

"Nach § 62 Abs. 1 BVG werden die Versorgungsbezüge neu festgesetzt, wenn in den Verhältnissen, die für die Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Anwendung der VV zu § 30, 1 (2) BVG, kann in Ihrem Falle nicht als erfüllt angesehen werden, weil Sie Ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst, zuletzt als Justizwachtmeister, aus eigenem Verschulden infolge Kündigung durch Ihren Dienstherren verloren haben. Sie hatten ein Unterkommen im öffentlichen Dienst gefunden, dies jedoch wegen Umstände, die Sie selbst zu vertreten haben, wieder verloren. Mit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst wäre, falls Sie noch heute dort tätig wären, ein sozialer Abstieg nicht verbunden gewesen, eher hätte man das Gegenteil annehmen müssen. Bei der Beurteilung wird zwar nicht verkannt, daß Sie durch Ihre Schädigung in der Ausübung Ihres früheren Berufes behindert sind, diesen vielleicht gar nicht mehr ausüben können.

Aber dennoch können die Voraussetzungen des § 30, 1 (2) BVG nicht als erfüllt angesehen werden.

Die Voraussetzung für eine Erhöhung Ihrer Versorgungsbezüge liegt somit nicht vor.

Ihrem Antrag kann daher leider nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats vom Tage seiner Zustellung an Widerspruch erheben".

Den Widerspruch des Klägers wies das Landesversorgungsamt Hessen mit dem Bescheid vom 5. August 1955 zurück.

Das Sozialgericht (SG.) Darmstadt hob mit Urteil vom 22. März 1956 den Bescheid vom 6. Mai 1955 auf und verurteilte den Beklagten, "dem Kläger unter Berücksichtigung von § 30 BVG für die anerkannte Schädigungsfolge Rente nach einer MdE. von 50 v.H. ab 1. Juli 1954 zu gewähren"; es führte aus, der Kläger könne infolge der Schädigung den erlernten Schlosserberuf nicht mehr ausüben, er sei dadurch wirtschaftlich besonders geschädigt, weil der Stundentariflohn eines Schlossers 1,69 DM, der Lohn für die Hilfsarbeit, die der Kläger jetzt verrichte, jedoch nur 1,37 DM pro Stunde betrage; als Justizwachtmeister habe der Kläger monatlich 204,- DM brutto verdient, während ein Schlosser auf monatlich 340,- DM komme; auch insoweit hätten die Voraussetzungen des § 30 BVG vorgelegen.

Der Beklagte legte Berufung ein; er trug vor, der Bescheid vom 24. April 1951, mit dem er dem Kläger eine Rente nach einer MdE. von 40 v.H. bewilligt habe, sei bindend geworden, die Rente habe nur erhöht werden dürfen, wenn sich die Verhältnisse "in Bezug auf den Beruf des Klägers" wesentlich geändert hätten; dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 1955 sei auch kein "Zugunstenbescheid" nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG), es fehle schon an der Zustimmung des Landesversorgungsamts.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG.) wies mit Urteil vom 14. Oktober 1959 die Berufung des Beklagten zurück. Es führte aus, die Verhältnisse hätten sich in der Zeit zwischen der bindend gewordenen Rentenfeststellung durch den Bescheid vom 24. April 1951 und dem angefochtenen Bescheid nicht geändert, die Rente des Klägers habe daher nicht nach § 62 BVG neu festgestellt werden dürfen; in dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1955 habe aber der Beklagte erstmalig sachlich entschieden, ob der Kläger in seinem Beruf besonders betroffen sei; dabei habe es sich um einen "ergänzenden Bescheid" zu dem Bescheid vom 24. April 1951 gehandelt, der Beklagte habe eine solche Ergänzung nicht nur im Wege eines Zugunstenbescheides nach § 40 VerwVG vornehmen dürfen; jedenfalls habe er auf die bindende Wirkung des Bescheids vom 24. April 1951 verzichtet, der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 1955 sei daher im Rechtswege in vollem Umfange nachzuprüfen. Das SG. habe zu Recht die MdE. des Klägers nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG höher bewertet und dem Kläger eine Rente nach einer MdE. von 50 v.H. zugesprochen.

Das LSG. ließ die Revision zu.

Das Urteil des LSG. wurde dem Beklagten am 30. Oktober 1959 zugestellt. Der Beklagte legte am 27. November 1959 Revision ein, er beantragte,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 14. Oktober 1959 und das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. März 1956 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte begründete die Revision ebenfalls am 27. November 1959. Er führte aus, das LSG. habe die Vorschriften der §§ 62 BVG, 40 VerwVG und 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt; der Bescheid vom 24. April 1951, mit dem er die Rente des Klägers festgestellt habe, sei bindend geworden, die Rente habe daher nur erhöht werden dürfen, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten (§ 62 BVG); wenn später geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen für eine Höherbewertung der MdE. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG gegeben seien, habe dies keine "Neufeststellung" der Rente gerechtfertigt; die Gerichte hätten nicht nachprüfen dürfen, ob die Versorgungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Erhöhung der Rente nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG zu Recht verneint habe, ein "Zugunstenbescheid" nach § 40 VerwVG habe nicht vorgelegen.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG).

II

Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Beklagte hat die Revision auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet; die Revision ist sonach zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1955 angefochten; in diesem Bescheid hat es der Beklagte abgelehnt, die Rente des Klägers deshalb zu erhöhen, weil der Kläger durch die Schädigungsfolgen in seinem Beruf besonders betroffen sei (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG); zur Begründung des Bescheids hat der Beklagte ausgeführt, der Kläger sei zwar durch die Schädigung in der Ausübung seines früheren Berufs als Schlosser behindert, vielleicht könne er ihn sogar nicht mehr ausüben, er habe jedoch eine "sozial gleichwertige" Beschäftigung im öffentlichen Dienst gehabt; diese Beschäftigung habe er durch Umstände, "die er selbst zu vertreten habe", verloren, unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für eine Höherbewertung der MdE. nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG und damit für eine Rentenerhöhung nicht gegeben.

Der Beklagte hat die Rente des Klägers mit dem Bescheid vom 24. April 1951 nach dem BVG festgestellt. Dieser Bescheid ist für die Beteiligten mit der Bekanntgabe an den Kläger bindend geworden (vgl. §§ 77 SGG, 24 VerwVG). Die bindende Wirkung des Bescheids vom 24. April 1951 hat indes den Beklagten nicht gehindert, zugunsten des Versorgungsberechtigten eine weitere Regelung zu treffen; diese Regelung hat auch darin bestehen können, daß festgestellt worden ist, ob Umstände, die in dem Bescheid vom 24. April 1951 nicht berücksichtigt sind, eine höhere Rente rechtfertigen. Für das Recht der Kriegsopferversorgung ergibt sich dies aus § 40 VerwVG; es entspricht dies aber auch den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. auch BSG. 10, 248 (249, 252); Haueisen, NJW. 1959 S. 2137 ff., Beinhardt, Bay. VerwBl. 1960 S. 240 ff. (243)). Im vorliegenden Falle hat die Versorgungsbehörde die Höhe der Rente des Klägers erneut geprüft; sie hat dies getan, weil ihr Zweifel gekommen sind, ob die bisherige Rente des Klägers den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprochen hat; diese Zweifel der Versorgungsbehörde haben darauf beruht, daß sie bisher nicht - auch nicht bei der Rentenfeststellung in dem Bescheid vom 24. April 1951 - geprüft hat, ob die MdE. des Klägers nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG höher zu bewerten ist als bisher und ob dem Kläger deshalb eine höhere Rente zugestanden hat als die, die ihm bewilligt worden ist. Das Versorgungsamt hat zwar in dem neuen Bescheid vom 6. Mai 1955 die Rentenerhöhung abgelehnt, es hat dabei auch - zu Unrecht - § 62 Abs. 1 BVG erwähnt, es hat aber in Wirklichkeit die Rentenerhöhung nicht deshalb abgelehnt, weil sich die Verhältnisse seit der Rentenfeststellung nicht geändert haben; es hat die Rentenerhöhung vielmehr abgelehnt, weil es - erstmalig - die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von denen der Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG abhängt, geprüft, jedoch nicht als erfüllt angesehen hat. Das Versorgungsamt hat zunächst die Tatsachen ermittelt, die für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG bedeutsam sind; es hat den Kläger veranlaßt, Angaben über seinen beruflichen Werdegang zu machen, es hat auch Bescheinigungen hierüber angefordert; es hat diese Unterlagen ausgewertet und auf Grund neuer Ermittlungen und bisher nicht erörterter Gesichtspunkte rechtlicher und tatsächlicher Art einen neuen Bescheid erlassen. Die Entscheidung, die in diesem Bescheid enthalten ist, stellt die "Regelung" eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar; auch ein solcher "Zweitbescheid" ist deshalb ein Verwaltungsakt und von den Gerichten wie ein "Erstbescheid" in vollem Umfange nachzuprüfen. Dabei kommt es für die Frage, ob der Zweitbescheid rechtmäßig ist, nicht darauf an, ob das Versorgungsamt die Zustimmung des Landesversorgungsamts zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts hat; die Zustimmung des Landesversorgungsamts hat im Falle des § 40 VerwVG nur Bedeutung für das Verhältnis des Versorgungsamts zum Landesversorgungsamt, sie ist aber nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids (vgl. Schönleiter-Hennig, Komm. zum VerwVG, 1957, Anm. 17 zu § 40).

Das LSG. hat daher zutreffend geprüft, ob der angefochtene Bescheid sachlich richtig ist. Es hat festgestellt, der Kläger habe seit seiner Verwundung den Beruf eines Stahlbauschlossers, den er erlernt und früher ausgeübt habe, nicht mehr ausüben können, er habe nur noch "Hilfsschlosserarbeiten" verrichten können, bei dieser Tätigkeit habe der Kläger - ebenso wie bei seiner vorübergehenden Tätigkeit als Justizhilfswachtmeister - eine erheblich geringere tarifliche Bezahlung erhalten als er sie in seinem erlernten Beruf erhalten hätte.

Da die tatsächlichen Feststellungen, die das LSG. in Bezug auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG getroffen hat, vom Beklagten mit der Revision nicht angegriffen sind, sind sie für das Bundessozialgericht (BSG.) bindend (§ 163 SGG). Der Kläger hat demnach nach seiner Verwundung keinen seinem früheren Beruf als Bauschlosser sozial gleichwertigen Beruf ausüben können, er hat nur noch Berufe ausgeübt, die sich nicht im gleichen Maße aus dem allgemeinen Erwerbsleben herausheben wie sein früherer Beruf und die auch zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße für ihn geführt haben. Der Beklagte hat die rechtlichen Schlußfolgerungen, die das LSG. aus diesen tatsächlichen Feststellungen gezogen hat, nicht beanstandet; diese rechtlichen Schlußfolgerungen sind auch zutreffend.

Das LSG. hat danach zu Recht bejaht, daß die MdE. des Klägers höher zu bewerten sei, weil er durch die Art der Schädigung besonders betroffen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG; vgl. auch BSG. 11, 69; Urt. des BSG. vom 23.6.1960 - 11 RV 144/58), es hat deshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG., in dem dem Kläger eine Rente nach einer MdE. von 50 v.H. (statt bisher 40 v.H.) zugesprochen worden ist, zu Recht zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 48

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