Leitsatz (amtlich)
Die Verweisung in GAL 1961 § 26 Abs 5 auf die in RVO § 1251 genannten Ersatzzeiten bedeutet, daß die in dessen Absatz 1 aufgezählten Ersatzzeiten im Rahmen des GAL nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch einem Versicherten in der Rentenversicherung angerechnet würden, also unter den einschränkenden Voraussetzungen des RVO § 1251 Abs 2.
Normenkette
RVO § 1251 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; GALNReglG § 26 Abs. 5 Fassung: 1961-07-03; GALNReglG 1961 § 26 Abs. 5 Fassung: 1961-07-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 1964 sowie das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. September 1963 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1897 geborene Kläger war von 1921 bis 1934 Eigentümer eines 17 ha großen landwirtschaftlichen Unternehmens in Pommern. Danach arbeitete er als angestelltenversicherungspflichtiger Milchprüfer. Diese Tätigkeit wurde vom 26. August 1939 bis zum 15. August 1940 sowie vom 5. Februar bis zum 8. Juni 1945 durch Wehrdienst unterbrochen. Sodann arbeitete er von August 1945 bis zum 8. Januar 1949 angestelltenversicherungspflichtig als Stallkontrolleur und war anschließend längere Zeit arbeitslos. Vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 1962 bewirtschaftete er in D 2,5 ha Eigenland sowie 7,5 ha Pachtland. Mit Vertrag vom 12. Dezember 1962 verpachtete er das Eigenland für die Zeit ab 1. Januar 1963 bis zum 1. Januar 1972, das Pachtland gab er auf.
Am 17. Dezember 1962 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersgeld. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 1963 ab, weil nur eine anrechnungsfähige Unternehmerzeit von 156 Monaten (von Januar 1950 bis Dezember 1962) vorläge; der Kriegsdienst könne nicht als Ersatzzeit angerechnet werden, weil er länger als 2 Jahre vor Beginn der Unternehmertätigkeit in D geleistet worden sei. Die Unternehmertätigkeit in Pommern falle nicht mehr in den 25-Jahresrahmen vor der Hofabgabe.
Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, dem Kläger Altersgeld ab 1. Dezember 1962 zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück. Es sah die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersgeldes nach § 27 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 - GAL nF - (BGBl I S. 845), insbesondere die Wartezeit des Abs. 1 b, als erfüllt an. Zwar könne sich der Kläger nicht auf § 26 Abs. 6 GAL nF (i. V. m. § 27 Abs. 4 des Gesetzes) berufen, weil diese Vorschrift nur denjenigen Unternehmern zugute kommen solle, die durch Flucht oder Vertreibung ihren Betrieb eingebüßt hätten. Jedoch seien zu seinen Gunsten die Kriegsdienstzeiten sowie der - gesamte - Zeitraum vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 als Ersatzzeiten nach den §§ 27 Abs. 4, 26 Abs. 5 GAL nF i. V. m. § 1251 Abs. 1 Nr. 1 und 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf die Wartezeit der 180 Kalendermonate landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit (§ 27 Abs. 1 b i. V. m. § 26 Abs. 1 c des Gesetzes) anzurechnen. Im Recht der landwirtschaftlichen Altershilfe komme es nicht darauf an, ob - in analoger Anwendung des § 1251 Abs. 2 RVO - vor Beginn der Ersatzzeiten oder spätestens binnen 2 Jahren nach ihrer Beendigung ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 GAL betrieben worden sei. Maßgebend sei allein, daß die fraglichen Ersatzzeiten selbst in den 25-Jahresrahmen des § 26 Abs. 1 c GAL nF fielen. Denn § 26 Abs. 5 GAL nF spreche nur von den in § 1251 RVO genannten Ersatzzeiten. Gegen eine analoge Anwendung des § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO beständen darüber hinaus - wollte man sie bejahen - erhebliche Zweifel hinsichtlich des Zeitraumes, in dem vor Beginn der Ersatzzeiten das landwirtschaftliche Unternehmen betrieben worden sein müsse. Andererseits biete der Wortlaut des § 1251 RVO auch keine Handhabe für eine - einengende - Anwendung in dem Sinn, daß die die Anrechnung von Ersatzzeiten rechtfertigende Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in den letzten 25 Jahren vor der Abgabe des Hofes stattgefunden haben müsse. Revision wurde zugelassen.
II.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein. Sie ist der Ansicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 b GAL nF i. V. m. § 26 Abs. 1 c des Gesetzes in der Person des Klägers entgegen der Auffassung des LSG nicht erfüllt seien, weil lediglich die Unternehmerzeit in D mit insgesamt 156 Monaten auf die notwendige Wartezeit von 180 Monaten angerechnet werden könne. Nicht berücksichtigt werden dürfe die Kriegsdienstzeit des Klägers und der Zeitraum vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 als Ersatzzeit. § 26 Abs. 5 GAL nF verweise allgemein auf § 1251 RVO, nicht aber etwa nur auf dessen Abs. 1; auch schließe er nicht die Anwendung des Abs. 2 aus. Daraus, daß der Gesetzgeber im Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 - GAL aF - (BGBl I S. 1063) bei seinen häufigen Verweisungen auf RVO-Vorschriften sehr wohl zwischen einer Verweisung auf den jeweiligen gesamten Paragraphen und einer solchen auf nur einzelne Absätze unterschieden habe, ergebe sich, daß er auch die Fassung des § 26 Abs. 5 GAL nF bewußt gewählt und eine Verweisung allein auf den Abs. 1 des § 1251 RVO gerade nicht gewollt habe. Dies gelte um so mehr, als bereits in § 25 Abs. 2 GAL aF von den "in § 1251 RVO genannten Ersatzzeiten" gesprochen und das Zitat sodann unverändert durch das Neuregelungsgesetz vom 3. Juli 1961 (BGBl I S. 845) in § 26 Abs. 5 übernommen worden sei. Ein Versehen bei der Formulierung des Gesetzestextes scheide somit aus. Auch spräche die Neueinfügung des § 26 Abs. 6 GAL aF durch den Gesetzgeber als Sonderausnahme für eine abgegrenzte Gruppe für die Ansicht der Beklagten und gegen die des LSG, weil diese Sonderregelung andernfalls sinnwidrig und unnötig erscheine.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 12. Mai 1964 sowie des Urteils des SG Itzehoe vom 25. September 1963 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
III.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig und begründet.
Da der Kläger nach den nicht angegriffenen und insoweit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) am 1. Oktober 1957 das 50. Lebensjahr vollendet hatte und an diesem Tag auch landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL nF gewesen war, steht ihm ein Anspruch auf Altersgeld nach dem GAL zu, wenn er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 27 GAL aF erfüllt hat. Diese hat der Kläger bei Antragstellung nach den - wiederum bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts alle bis auf eine, nämlich die des § 27 Abs. 1 b i. V. m. § 26 Abs. 1 c GAL nF unstreitig in seiner Person erfüllt: Er ist nicht während der letzten 25 Jahre, die der Unternehmensabgabe unmittelbar vorausgingen, mindestens 180 Kalendermonate Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes gewesen. Die Zeit der Unternehmertätigkeit von 1921 bis 1934 kann nicht auf die 180 Monate angerechnet werden, weil sie nicht in die Zeit von 25 Jahren vor der im Jahre 1963 erfolgten Abgabe fällt. Sein Anspruch könnte jedoch begründet sein, wenn gemäß § 27 Abs. 4 i. V. m. § 26 Abs. 5 GAL nF die in § 1251 RVO genannten Ersatzzeiten auf die erforderliche Unternehmertätigkeit von 180 Kalendermonaten anrechnungsfähig wären, nämlich die Zeit des Wehrdienstes (§ 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO) und die Zeit vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1946 sowie jene der Flucht, Vertreibung und Arbeitslosigkeit (§ 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind "die in § 1251 der RVO genannten Ersatzzeiten" auf die Unternehmertätigkeit anzurechnen. Er verweist allgemein auf § 1251 RVO, ohne hierbei bestimmte Absätze dieser Vorschrift ausdrücklich zu benennen oder - umgekehrt - ihre Anwendung auszuschließen. Die Entscheidung hängt daher davon ab, wie diese Verweisung aufzufassen ist.
Die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift muß die Klarstellung ihres maßgebenden Sinnes zum Ziele haben (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Halbband, 15. Aufl., § 54 Abs. 1 S. 324; Siebert, Methode der Gesetzesauslegung, II 2 S. 9 und 10). Der Weg zu dessen Erkenntnis beginnt bei der Auslegung des Wortlauts der Vorschrift, ihrer Stellung innerhalb des Gesetzes, der Auslegung der sie erläuternden oder ergänzenden weiteren Vorschriften sowie des mit ihr oder ihnen zum Ausdruck gebrachten Sinnes und Zweckes. Wird auf diese Weise eine bestimmte Vorschrift bereits eindeutig und läßt sie den Willen des Gesetzgebers klar erkennen, so ist für eine weitere ergänzende, ausdehnende oder abändernde Rechtsfindung kein Raum mehr. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist demnach - insbesondere nach der herrschenden Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 1, S. 299, 312; 10 S. 234, 144; 11 S. 126, 130) - der in ihr zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist.
Auf den Fall des Klägers bezogen, ergeben diese Grundsätze folgendes:
Die §§ 26 und 27 GAL nF stellen als Übergangsregelung teilweise Ausnahmebestimmungen von einer der "normalen" in § 2 des Gesetzes geforderten Leistungsvoraussetzungen dar, nämlich der des § 2 Abs. 1 b, daß für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse geleistet sein müssen. Sie wurden zu Gunsten aller derjenigen landwirtschaftlichen Unternehmer geschaffen - aber auch nur für diese, denen es auf Grund ihres am Stichtag des 1. Oktober 1957 bereits erreichten Lebensalters unmöglich wäre oder war, die notwendigen 180 Beitragsmonate voll oder auch nur teilweise bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu erfüllen. An deren Stelle oder neben die vom 1. Oktober 1957 an entrichteten Beiträge tritt eine Mindesttätigkeit von 180 Kalendermonaten als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes in den letzten 25 Jahren vor Abgabe des Unternehmens.
Der Ausnahmecharakter der §§ 26 und 27 GAL nF insgesamt gegenüber der durch § 2 Abs. 1 b des Gesetzes geforderten Anspruchvoraussetzung ist daher zumindest bei der Auslegung derjenigen Einzelbestimmungen, die ihrerseits eine Modifizierung oder Erleichterung der 180 Monate Unternehmertätigkeit darstellen, vorrangig zu berücksichtigen. Er verbietet, erschwert zumindest, bereits seiner Natur nach grundsätzlich jede weitere Ausdehnung der einzelnen Erleichterungsmöglichkeiten bezüglich der 180 Kalendermonate Unternehmertätigkeit.
Wenn nun Abs. 5 des § 26 GAL nF bestimmt, daß in den von § 27 (über § 26 Abs. 4) des Gesetzes erfaßten Übergangsfällen gegebenenfalls die Ersatzzeiten des § 1251 RVO auf die Unternehmerzeit anzurechnen sind, so ist dies unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen und des Ausnahmecharakters des § 26 Abs. 5 GAL nF allein dann sinnvoll, falls unter "Ersatzzeiten" auch nur die Zeiten verstanden werden, die im Sinne der RVO - übertragen auf die vom GAL grundsätzlich erfaßten Tatbestände - tatsächlich echte Ersatzzeiten darstellen und als solche nach Abs. 2 des § 1251 RVO angerechnet werden können, die aber nicht nur im Sinne von dessen Abs. 1 mögliche Ersatzzeittatbestände sind. Die Wortwahl des Gesetzgebers in § 26 Abs. 5 GAL nF bestätigt selbst diese Überlegung. Sie besagt, daß die Ersatzzeitregelung des § 1251 RVO den Grundsätzen nach auf das Übergangsrecht des GAL zu übertragen ist, weil gleichfalls eine Notwendigkeit oder zumindest innere Berechtigung besteht, bestimmte vergangene Lebensabschnitte des Versicherten - hier des Landwirts -, die seiner freiwilligen Entscheidung und Gestaltungsmöglichkeit entzogen waren, an Stelle von Beitragsleistungen bzw. landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit, die tatsächlich nicht erbracht werden konnten, anzuerkennen. Hätte der Gesetzgeber die in Abs. 1 von § 1251 RVO aufgezählten möglichen Ersatzzeittatbestände einschränkungslos auf die 180 Monate Unternehmertätigkeit angerechnet wissen wollen, so hätte er dies durch eine andere Fassung oder durch einen anderen Aufbau der §§ 26 bzw. 27 GAL nF sicherstellen müssen. Alsdann wären aber - durch den Verzicht auf die Bedingungen des § 1251 Abs. 2 RVO - die selbständigen Landwirte gegenüber sämtlichen übrigen Versicherten erheblich bevorzugt worden; ein Ergebnis, das sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, am wenigsten durch den sozialpolitischen Zweck des GAL selbst. Im übrigen sprechen auch weder die Entstehungsgeschichte des GAL (samt der Neuregelungsgesetze) noch die einschlägigen parlamentarischen und Ausschußberatungen für einen Willen des Gesetzgebers, eine gegenüber den anderen Versicherungszweigen neue, erweiterte Ersatzzeitregelung zu schaffen. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß bei dem vom GAL erfaßten Personenkreis eine Ersatzzeit nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dies auch bei Versicherten der Rentenversicherung der Fall wäre, also unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 RVO.
§ 26 Abs. 5 GAL nF ist daher so zu verstehen, daß § 1251 RVO seinem vollen Inhalt nach im Übergangsrecht der Altershilfe für Landwirte entsprechend anzuwenden ist. Ersatzzeiten im Sinne des Abs. 1 von § 1251 RVO können somit nur angerechnet werden, wenn ihnen eine entsprechende Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 1 GAL voranging oder sich ihnen innerhalb der Frist des § 1251 Abs. 2 Satz 2 RVO anschloß (vgl. Noell/Rüller, Die Altershilfe für Landwirte, 5. Aufl. S. 30). Der gegenteiligen Ansicht von Schewe/Zöllner, (Alterssicherung der Landwirte, Stand 2. Mai 1958, Anm. V 1 zu § 25 GAL 57 S. K-Ü und von Frei, Das Recht der Alterssicherung für Landwirte, Anm. VI 1 zu § 26 GAL nF) ist daher nicht zu folgen.
Mithin wird nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von § 1251 RVO unterstellt, daß ohne das Eintreten der Ersatzzeittatbestände eine bereits bestehende Rechtsbeziehung zum Rentenversicherungsträger durch Beitragszahlungen aufrechterhalten worden oder, falls eine solche - vornehmlich wegen jugendlichen Alters oder laufender Ausbildungsverhältnisse - noch nicht begonnen hatte, durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit hergestellt worden wäre. Das ist allein dann möglich, wenn die Ersatzzeit nach ihrer Beendigung durch eine relativ baldige Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung erkennbar eng mit letzterer verknüpft würde (vgl. hierzu auch BSG Nr. 7 und 8 in SozR RVO § 1251; BSG 20, S. 184; 16, S. 204 und 284).
Es versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst, daß den Grundgedanken der Ersatzzeitregelung der RVO zufolge im Recht der Altershilfe für Landwirte natürlich nicht die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Anschluß an einen Ersatzzeittatbestand gemäß § 1251 Abs. 2 RVO gefordert werden kann oder daß dies genügen würde, sondern es kommt eben nur die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL, bzw. die Aufnahme einer solchen Tätigkeit in Betracht.
Es muß daher auch im Übergangsrecht nach dem GAL Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Ersatzzeiten allein die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL sein, weil nur sie, genügend lange - 180 Kalendermonate binnen der letzten 25 Jahre vor der Hofabgabe - ausgeübt, das Recht auf Altershilfe mitbegründen kann, nicht aber etwa die Zugehörigkeit zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten usw.
Die Zeit seiner Tätigkeit als selbständiger landwirtschaftlicher Unternehmer in Pommern bis 1934 vermag im Hinblick auf die nicht erfüllten Tatbestände des § 1251 Abs. 1 Nr. 1 und 6 RVO nicht ersatzzeiterhaltend zu wirken, weil sie nicht mehr in den 25-Jahresrahmen vor der im Dezember 1962 erfolgten Hofabgabe fällt. Außerdem müßte sie auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht im Geltungsbereich des GAL ausgeübt wurde und dem Kläger mangels unmittelbarer Unternehmertätigkeit vor der Flucht - zumindest vor dem Kriegsdienst - nicht die Begünstigung des § 26 Abs. 6 GAL nF zugute kommen kann, wie das LSG zutreffend festgestellt hat.
Nach § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO idF des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. 6. 1965 (BGBl I S. 476), die auch für Versicherungsfälle nach dem 31. 12. 1956 und vor dem 1. Juli 1965 gilt, werden die in § 1251 Abs. 1 RVO genannten Ersatzzeiten auf die Erfüllung der Wartezeit (hier: auf die Unternehmerzeit) nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat, hier also: wenn eine Unternehmertätigkeit vorher ausgeübt worden ist, die in den Rahmen des § 26 Abs. 1 Buchst. c GAL nF fällt. Das war aber bei dem Kläger nicht der Fall, weil die Unternehmertätigkeit in Pommern bereits 1934 zu Ende ging. Auch die weitere Vorschrift des § 1251 Abs. 2 Satz 2 RVO kann dem Kläger nicht zugute kommen. Hiernach werden die Ersatzzeiten des Absatzes 1 ohne vorhergehende Versicherungszeiten, also ohne vorhergehende landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit, auch dann auf die 180 Monate angerechnet, wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit (oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen bzw. eine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit im Sinne des GAL begonnen worden ist. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt. Denn seine Kriegsdienstzeit (§ 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO) war bereits im Juni 1945 beendet, während er die Unternehmertätigkeit in D erst am 1. 1. 1950 aufgenommen hat. Die in § 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO genannten Zeiten können dem Kläger gleichfalls nicht angerechnet werden, weil hier bei Aufnahme der Unternehmertätigkeit die Frist von drei Jahren (§ 1251 Abs. 2 Buchst. d) bereits abgelaufen war. Da dem Kläger aber keine Ersatzzeiten auf die Unternehmertätigkeit angerechnet werden können, war er nicht innerhalb der 25 Jahre vor der Abgabe 180 Monate landwirtschaftlicher Unternehmer; deshalb hat er keinen Anspruch auf Altersgeld.
Die Urteile der Vorinstanzen müssen daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen