Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.03.1973) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1973 wird zurückgewiesen,
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Witwerrente aus der Versicherung seiner am 17. Februar 1969 verstorbenen Ehefrau zusteht (§ 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes –AVG–).
Der Kläger war mit der Versicherten seit 17. September 1955 verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom 24. November 1955 übernahm seine Ehefrau das bisher von dem Kaufmann Leo M. betriebene Textilgeschäft, in welchem sie bereits 23 Jahre, zuletzt als Firmenleiterin gearbeitet hatte. Gemäß § 9 des Vertrages hatte die Ehefrau des Klägers für die Geschäftsübernahme bis zum 31. Dezember 1955 zunächst einen Betrag von 30.000,– DM und in der Folgezeit monatliche Raten von je 200,– DM zu zahlen. Im Geschäft, in dem etwa 7 Verkäuferinnen arbeiteten, waren die Eheleute von der Übernahme an gemeinsam tätig. Der Kläger, von Beruf Industriekaufmann, gab den anfänglich außerdem noch betriebenen Großhandel für technischen Bedarf in Industrie und Bergbau auf und arbeitete ausschließlich in dem auf den Namen seiner Ehefrau übernommenen Textilgeschäft. Nach dem am 12. Februar 1958 zwischen den Eheleuten geschlossenen schriftlichen Vertrag wurde der Kläger vom 1. Januar 1958 an als kaufmännischer Leiter des Unternehmens eingestellt. Er erhielt danach eine monatliche Vergütung von zunächst 500,– DM brutto.
Die Eheleute, denen am 9. Juli 1956 eine Tochter Ute geboren wurde, wohnten zunächst in Bochum-Weitmar in dem Hause, in dem sich auch die Geschäftsräume des Unternehmens befanden. In diesem Hause wohnte auch die Schwiegermutter des Klägers, die das Kind Ute im Hinblick auf die ganztägige berufliche Tätigkeit der Eheleute versorgte. Im Jahre 1964 bezogen die Eheleute mit ihrer Tochter ein Haus, das der Kläger in Bochum auf seinen Namen errichtet hatte. Die Kosten für den Hausbau einschließlich Grunderwerb beliefen sich auf 180.000,– bis 190.000,– DM. Sie wurden im wesentlichen mit Bausparverträgen, auf die der Kläger Einzahlungen aus seinem Gehalt als kaufmännischer Leiter des Textilgeschäftes geleistet hatte, finanziert. Die in der Einliegerwohnung des Hauses lebenden Eitern des Klägers sorgten auch für ihre Enkeltochter Ute, wenn deren Eltern nicht zugegen waren.
Die Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ließen sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. Nach den Einkommensteuerbescheiden betrug der Reingewinn der Ehefrau des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahre 1967 3.940,– DM und im Jahre 1968 15.366,– DM. Der Kläger versteuerte in dieser Zeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.465,– DM (1967) und 15.745,– DM (1968), aus Vermietung des Wohngrundstücks und aus Kapitalerträgen. Letztere stammten von Wertpapieren, die er nach der Eheschließung auf seinen Namen erworben hatte und deren Verkehrswert 1967/1968 20.000,– DM bis 30.000,– DM betrug.
Im Frühjahr 1968 erkrankte seine Ehefrau an einem Carcinom. Sie befand sich vom 20. Mai bis 7. Juni 1968, vom 30. Juli bis 22. August 1968 und vom 27. November 1968 bis zu ihrem Tode am 17. Februar 1969 in stationärer Krankenhausbehandlung. Während ihrer Krankheit half die Schwiegermutter des Klägers täglich 3 Stunden in dessen Haushalt. Eine Putzfrau arbeitete außerdem 3 mal wöchentlich 4 Stunden für ein Entgelt von 36,– DM in der Wohnung.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente ab (Bescheid vom 5. Mai 1970). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) ab (Urteil vom 26. August 1971). Im Berufungsverfahren brachte der Kläger ua vor, es komme darauf an, welche Leistungen seine Ehefrau zum gemeinsamen Familienunterhalt beigetragen habe. Hierfür sei nicht der aus dem Gewerbebetrieb buchmäßig erzielte Gewinn entscheidend, sondern die durch Entnahme aus dem Gewerbebetrieb erbrachten Leistungen. Letztere hätten sich im Jahre 1967 auf 21.170,24 DM und im Jahre 1968 auf 24.456,90 DM belaufen. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:
Die verstorbene Ehefrau des Klägers habe den Unterhalt ihrer Familie nicht überwiegend im Sinne des § 43 AVG bestritten. Dabei sei es gleich, ob man als den hierfür maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand das letzte Jahr vor dem Tode der Versicherten zugrunde lege oder – im Hinblick auf deren monatelange. Erkrankung – das Jahr vor dem Beginn der Erkrankung im Frühjahr 1968. In beiden Zeiträumen sei der Unterhalt der Familie aus Geldern bestritten worden, die ihr aus dem Betrieb des Textilgeschäftes zugeflossen seien. Das sei – unmittelbar – durch Privatentnahmen aus dem Unternehmen in Höhe der vom Kläger in der Berufungsinstanz genannten Beträge und – mittelbar – durch das Auswerfen eines Gehalts für den Kläger geschehen. Dieses Gehalt, das letztlich nicht mehr als einen Rechnungsposten in der Bilanz des Betriebes dargestellt habe, sei vom Kläger – soweit die Familie nicht unmittelbar ihren Lebensunterhalt hiervon bestritten habe – durch Leistungen auf Bausparverträge sowie durch den Erwerb von Wertpapieren bzw. durch die hieraus gewonnenen Surrogate ebenfalls familienbezogen angelegt worden. Dabei könne nicht darauf abgestellt werden, „in wessen Personen” die jeweiligen Unterhaltsleistungen an die Familie rechtlich erbracht worden seien. Vielmehr sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, zumal sonst Unterhaltsleistungen und deren Ursprung innerhalb der Familie manipuliert werden könnten. Bei der Übernahme des Textilgeschäfts durch die Ehefrau des Klägers hätten beide Eheleute keine nennenswerten Rücklagen gehabt. Die innerhalb eines Monats zu leistende Anzahlung von 30.000,– DM habe im wesentlichen durch Inanspruchnahme von Krediten aufgebracht werden müssen. Hierzu habe der Kläger mindestens in Höhe eines Betrages von 15.000,– DM beigetragen. Die aus Anlaß der Geschäftsübernahme aufgenommenen Kredite seien später – ebenso wie die laufenden monatlichen Raten in Höhe von 200,– DM – aus den Einkünften des Geschäftes zurückgezahlt worden, d. h. aus einer Einnahmequelle, deren Erschließung der Kläger mindestens zur Hälfte mitfinanziert habe. Eine wirtschaftliche Teilhaberschaft des Klägers an dem Textilgeschäft müsse nicht nur wegen der wesentlichen Mitfinanzierung der Betriebsübernahme durch den Kläger, sondern auch deshalb bejaht werden, weil er seine Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung gestellt habe. Er sei von Anfang an im Betrieb tätig gewesen und habe ab 1. Januar 1958 auch förmlich als kaufmännischer Leiter des Unternehmens gewirkt. Auch habe er vorwiegend die gesamte Buchführung sowie Steuer- und Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet, während seine Ehefrau hauptsächlich auf dem Gebiet des Ein- und Verkaufs tätig gewesen sei. Wenn seine Ehefrau nicht anwesend gewesen sei, habe er im Ladenlokal die Kasse bedient und das Personal beaufsichtigt. Beide Ehegatten hätten damit den gemeinsam erworbenen Betrieb durch Einsatz ihrer gesamten Arbeitskraft bei entsprechender Aufgabenteilung praktisch gemeinsam geführt und wirtschaftlich auf der Höhe gehalten. Die auf diese Weise aus dem Unternehmen erzielten und familienbezogen verwandten Einkünfte seien ihnen daher gemeinsam und damit dem Kläger jedenfalls zur Hälfte zuzurechnen. Ein überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts durch die Ehefrau des Klägers könne auch nicht unter Berücksichtigung der im Haushalt und bei der Kindererziehung angefallenen Tätigkeiten bejaht werden. Da beide Ehegatten ganztägig im Geschäft tätig gewesen seien, sei die Tochter Ute, die im Jahre 1967 bereits 11 Jahre alt gewesen sei und nicht mehr wie ein Kleinkind habe betreut werden müssen, weitgehend von den im selben Haus wohnenden Eltern des Klägers bzw. von der Mutter der Ehefrau des Klägers versorgt und beaufsichtigt worden. Die danach noch verbleibenden Arbeiten im Haushalt seien nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO beiden Eheleuten je zur Hälfte zuzurechnen, unbeschadet der Frage, ob der Kläger insoweit tatsächlich tätig geworden sei (Urteil vom 13. März 1973).
Die vom LSG zugelassene Revision hat der Kläger eingelegt; er rügt die unrichtige Anwendung des § 43 Abs. 1 AVG durch das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Dortmund vom 26. August 1971 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Witwerrente zu gewähren; hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente hat, ist im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil getroffenen und das Revisionsgericht nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen Jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 AVG erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau Witwerrente, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (NJW 1975, 919 ff = SozVers 1975, 106 ff) ist diese gesetzliche Regelung derzeit geltendes Recht.
Das LSG durfte ohne Rechtsfehler offenlassen, ob der – für das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts maßgebliche – letzte wirtschaftliche Dauerzustand (vgl. BSG 14, 129) erst mit dem Tode der Versicherten oder bereits mit der zum Tode führenden Erkrankung geendet hatte, weil nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG in der Zeit vor und nach der Carcinom-Erkrankung (Frühjahr 1968) die Einkommensverhältnisse der Eheleute im wesentlichen gleich waren.
Nach den ebenfalls nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen im Sinne des § 163 SGG angegriffenen Feststellungen des LSG haben der Kläger und seine Ehefrau das Textilgeschäft gemeinsam betrieben, und das hieraus erzielte Einkommen ist zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet worden. In einem solchen Fall kommt es allerdings entgegen der Auffassung des LSG bei der Ermittlung der jeweiligen Unterhaltsanteile auf die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Mittel an. Insoweit hat das BSG in der Entscheidung vom 24. Oktober 1974 – 11 RA 112/73 – (SozR 2200 § 1266 Nr. 1) betont, daß Unterhaltsmittel als Unterhaltsanteile nur demjenigen Ehegatten zugerechnet werden können, der sie dem Familienunterhalt zugeführt hat (von dem sie stammen). Sind die Unterhaltsmittel – wie hier – durch den gemeinsamen Betrieb eines Geschäfts erwirtschaftet worden, dann muß geprüft werden, in welcher Rechtsform das gemeinsame Geschäft betrieben wurde.
Obwohl das Textilgeschäft nach außen hin auf den Namen der Ehefrau des Klägers lief, können – was die Revision nicht genügend beachtet – die geschäftlichen Beziehungen der Eheleute wenigstens im Innenverhältnis als gesellschaftliche aufgefaßt werden, ohne daß sich die Beteiligten dessen bewußt waren (vgl. BSG aaO unter Bezugnahme auf BGHZ 8, 249; 31, 197; 47, 165). Für eine sogenannte Innengesellschaft ist es gerade kennzeichnend, daß sich die Partner stillschweigend zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben, also die Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrages im Sinne der §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben sind, jedoch nach außen nur ein Partner als der Inhaber des Unternehmens in Erscheinung tritt (vgl. hierzu Palandt, BGB, Kommentar, 25. Aufl., Anm. 8 zu § 705 mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG muß hier eine derartige Innengesellschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau beim Betrieb des Textilgeschäftes bejaht werden. Danach dienten die aus dem Textilgeschäft erzielten Einkünfte zum Bestreiten des Familienunterhalts. Beide Ehegatten haben zum Erwerb des Betriebs, gemeinsam beigetragen und diesen durch Einsatz ihrer gesamten Arbeitskraft bei entsprechender Aufgabenteilung auch praktisch gemeinsam geführt. Die Eheleute haben sich somit auf Dauer zu einer gemeinschaftlichen und sie beide ausfüllenden Arbeit verbunden, die ihre Existenzgrundlage darstellte. Sie haben sich dabei in den Dienst einer gemeinsamen und über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt und somit eine berufliche Gemeinschaft gebildet. Arbeitet bei einer solchen den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB überschreitenden Ausgestaltung im Innenverhältnis der Ehemann – wie hier – nach außen im Geschäft der Frau mit, so ist zwischen beiden eine Innengesellschaft selbst dann zustande gekommen, wenn sie sich dessen nicht bewußt geworden sind (ebenso BGH in LM Nr. 5 zu § 705 BGB und BGH in BB 1961, 1292 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieses Gesellschaftsverhältnis gibt aber beiden Ehegatten ein Anrecht auf die Erträgnisse ihrer gemeinsamen Arbeit in der Weise, daß mangels abweichender Absprachen unter den Gesellschaftern die aus dem gemeinsam betriebenen Geschäft erzielten Einkünfte zu halbieren sind (vgl. § 722 BGB), wobei es nicht rechtserheblich sein kann, ob diese als echte Gewinne oder als Privatentnahmen deklariert werden (vgl. auch BSG – Urteil vom 24. Oktober 1974 aaO).
Der Annahme einer zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Innengesellschaft steht auch nicht – wie die Revision meint – der schriftliche Vertrag vom 12. Februar 1958 entgegen, durch welchen der Kläger zum kaufmännischen Leiter des Textilgeschäftes bestellt wurde. Da der „stille” Innengesellschafter mit Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht ausgestattet sein kann, dabei aber nicht im Namen der Innengesellschaft, sondern allein im Namen des „tätigen” Gesellschafters auftreten und diesen allein verpflichten kann (vgl. Palandt aaO), die bloße Innengesellschaft somit niemals mit einer Haftung im Außenverhältnis verbunden ist, kann der „stille” Gesellschafter sehr wohl bei der eigenen Innengesellschaft beschäftigt sein (ebenso übereinstimmend Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, AVG, Kommentar, Band IV, Anm. B III e zu § 2 und Hanow/Lehmann/Bogs, RVO, Kommentar, Rd.Nr. 10 zu § 1227; vgl. auch BSG 25, 51). Die Zählung eines Gehalts an den bei einer Innengesellschaft beschäftigten, „stillen” Partner schließ demzufolge auch nicht aus, daß die nach außen nur im Namen des anderen Partners geschlossenen Geschäfte nach innen für Rechnung der Gesellschaft gehen und damit auch zugunsten bzw. zu Lasten beider Gesellschafter (vgl. BGHZ 12, 308, 314 und Staudingers Kommentar zum BGB, 11. Aufl., Band II, Vorbem. vor § 705, Rd.Nr. 46 a).
Im übrigen hat das LSG – von der Revision unwidersprochen – festgestellt, daß das für den Kläger ausgeworfene Gehalt ohnehin nicht mehr als ein Rechnungsposten in der Bilanz des Betriebes gewesen ist. Die Revision vertritt insoweit lediglich die Ansicht, daß diese für das Steuerrecht maßgebliche Gestaltung auch für die hier zu treffende Entscheidung beachtlich sei. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Wenn der Kläger in erster Linie aus steuerlichen Gründen im Geschäft seiner verstorbenen Ehefrau beschäftigt wurde, so läßt dieses der Natur der Sache nach gewillkürte Beschäftigungsverhältnis (vgl. hierzu Hanow/Lehmann/Bogs, aaO, Rd.Nr. 2 zu § 1228 RVO) keine zwingenden Rückschlüsse auf die von beiden Ehegatten geleisteten Anteile zum Unterhalt der Familie im Sinne des § 43 Abs. 1 AVG zu. Das BSG hat in anderem Zusammenhang bereits wiederholt entschieden, daß die steuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit für den Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht entscheidend sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 1974 – 1 RA 251/73 – und BSG in SozR Nr. 10 zu § 2 AVG mit weiteren Nachweisen).
Ist das Ergebnis des LSG, daß die aus dem Unternehmen erzielten und familienbezogen verbrauchten Einkünfte dem Kläger jedenfalls zur Hälfte zuzurechnen sind, zutreffend, so vermag auch der Hinweis der Revision auf die „Aufwendungen des Klägers für Aktienkäufe und Bausparverträge” den Anspruch auf Witwerrente nicht zu begründen, Aufwendungen für Wertpapiere hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG im maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten nicht gehabt. Vielmehr hat er in den Jahren 1967 und 1968 Einkünfte aus Kapitalerträgen bezogen, die auf Wertpapieren beruhen, die der Kläger bereits nach der Eheschließung (1955) erworben hatte. Ob auch diese Einkünfte zur Bestreitung des Familienunterhalts gedient haben, kann offenbleiben, weil bejahendenfalls nur der Unterhaltsanteil der verstorbenen Ehefrau verringert werden würde. Die Aufwendungen für die Bausparverträge hat das LSG ohne Rechtsfehler als für den Familienunterhalt erbracht angesehen (vgl. hierzu eingehend BSG in SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO).
Schließlich hat das LSG ein überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts durch die verstorbene Ehefrau des Klägers unter Berücksichtigung der im gemeinsamen Haushalt angefallenen Arbeiten ebenfalls zu Recht verneint. Auch insoweit ist gemäß § 163 SGG von der Feststellung des LSG über die weitgehende Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes Ute durch die Eltern und die Schwiegermutter des Klägers auszugehen, weil der Kläger zwar davon abweichende Behauptungen aufstellt, ohne indes zulässige und begründete Revisionsgründe vorzubringen. Da im übrigen beide Eheleute unstreitig ganztätig im Geschäft berufstätig waren, ist es bei dieser Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das LSG unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 1971 (SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO) die Haushaltarbeiten beiden Eheleuten zur Hälfte und unabhängig davon zugerechnet hat, ob der Kläger entsprechend tätig geworden ist.
Nach alledem muß der Revision des Klägers der Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Wannagat, Dr. Schubert, Burger
Fundstellen