Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 12.05.1986) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 1986 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob in Polen zurückgelegte Beitragszeiten nach Maßgabe der §§ 15, 17 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist der Ehemann der 1914 in Lodz geborenen, 1964 von Polen nach Israel ausgewanderten und dort am 10. Februar 1986 als israelische Staatsangehörige verstorbenen Sara R., die als rassisch Verfolgte entschädigungsberechtigt gewesen ist. Die Ehefrau (im folgenden: die Versicherte) hatte 1981 ua beantragt, in der Zeit von April 1934 bis September 1939 in Lodz als Hilfsbuchhalterin zurückgelegte Beitragszeiten für das Altersruhegeld „festzusetzen”. Hierzu hatte die Beklagte zunächst unter dem 3. Juli 1984 geantwortet, vorbehaltlich der Prüfung der Anrechenbarkeit im Leistungsfall teile sie unverbindlich die gemäß § 35 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) festgesetzten Zeiten mit: April 1934 bis März 1939 § 15 FRG mit Fünfsechstelkürzung, Leistungsgruppe 5. April 1939 bis September 1939 § 15 FRG mit Fünfsechstelkürzung, Leistungsgruppe 4; dies sei kein Anerkenntnis iS des § 145 Abs. 3 AVG. In einem Schreiben vom 22. Februar 1985 gab die Beklagte bekannt, entgegen ihrer informatorischen Mitteilung sei sie in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1971 – 4 RJ 357/68 – zu der Rechtsauffassung gelangt, daß die betreffenden fremden Beitragszeiten nicht nach § 17 Abs. 1 Buchst b FRG auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen seien; das ergebe sich daraus, daß § 20 der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten (OstgebietsVO) vom 22. Dezember 1941 (RGBl I 777) auf „Schutzangehörige und Staatenlose, polnischen Volkstums” keine Anwendung finde. Mit Bescheid vom 14. März 1985 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der polnischen Beitragszeiten ab. Dem hatte die Versicherte mit der Begründung, die Beklagte sei an ihre ursprüngliche Mitteilung gebunden, ohne Erfolg widersprochen (Widerspruchsbescheid vom 19. September 1985).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, eine glaubhaft gemachte Versicherungszeit gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Buchst b FRG von April 1934 bis September 1939 anzuerkennen (Urteil vom 12. Mai 1986). Die Anrechenbarkeit der polnischen Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung folge zwar nicht aus der Mitteilung vom 3. Juli 1984; sie ergebe sich jedoch aus § 17 Abs. 1 Buchst b FRG, weil das Versicherungsverhältnis nach Maßgabe der OstgebietsVO (Lodz: Gau Wartheland) auf die deutsche Rentenversicherung übergeleitet worden sei. Daß die Versicherte als polnische Staatsangehörige jüdischer Herkunft auf der Grundlage dieser VO und der Durchführungsbestimmungen keine Leistungen aus der Versicherung habe beanspruchen können, stehe dem nicht entgegen. Diese zutreffende Ansicht habe die Beklagte – entgegen dem BSG-Urteil vom 23. Juni 1971 – bis 1984 selbst vertreten. Auch zu Zeiten des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 habe ungeachtet des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets eine Leistungsanwartschaft der Versicherten bestanden. § 17 FRG solle nach der amtlichen Begründung dem bisherigen Recht im FAG entsprechen.
Mit der vom SG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 17 Abs. 1 Buchst b FRG. Die Berücksichtigung der polnischen Beitragszeiten scheitere daran, daß die OstgebietsVO für die jüdische Bevölkerung der eingegliederten Gebiete Polens nicht gegolten habe. Das FRG enthalte keine dem § 3 Abs. 4 FAG entsprechende Gleichbehandlungsanordnung. Hierin stimme sie mit dem BSG überein; ihre gegenteilige Auffassung habe sie aufgegeben.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist von Erfolg.
Gegenstand des Streites ist allein die Herstellung einer Versicherungsunterlage für fremde Zeiten außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO). Diesen Streit führt der Ehemann der Versicherten nach deren Tode weiter; hierzu ist er berechtigt, wovon auch das SG ohne nähere Begründung ausgegangen ist.
Die Rechtsnachfolge in Ansprüche regeln die §§ 56 ff des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB 1). § 59 sieht dabei ein Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Berechtigten bei Dienst- und Sachleistungen allgemein und bei Geldleistungen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Todes der Anspruch weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig war. Die insoweit für Geldleistungen getroffene Regelung muß auch für den schon vor dem Tode der Versicherten im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Herstellung einer Versicherungsunterlage gelten. Hierbei handelt es sich zwar um keinen unmittelbar auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch; die Gleichbehandlung mit den Geldleistungen im Rahmen des § 59 SGB 1 ist jedoch gerechtfertigt, weil die Herstellung von Versicherungsunterlagen weit überwiegend der Vorbereitung möglicher späterer Geldleistungen dient. Wenn die Versicherte einen Herstellungsanspruch besaß, ist dieser somit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB 1 auf den Kläger als Ehemann der Versicherten übergegangen, ohne daß der Rechtsstreit dadurch unterbrochen wurde (§§ 239, 246 der Zivilprozeßordnung, 202 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–). An der Fortführung des Rechtsstreits hat der Kläger ferner ein Rechtsschutzinteresse, weil er hinsichtlich des von der Versicherten beantragten Altersruhegeldes und der hierfür beabsichtigten Beitragsnachentrichtung ebenfalls Rechtsnachfolger der Versicherten geworden ist.
Entgegen der Meinung des SG hatte die Versicherte jedoch keinen auf den Kläger übergegangenen Anspruch auf Herstellung von Versicherungsunterlagen für die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten. Nach § 11 Abs. 2 VuVO sind Unterlagen für Zeiten herzustellen, die nach dem FRG anrechenbar sind. Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann allein § 17 Abs. 1 Buchst b in Frage kommen. Denn eine Anrechnung nach §§ 1, 15 FRG oder nach § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) iVm § 15 FRG scheidet aus, weil die persönlichen Voraussetzungen hierfür fehlen. Gemäß § 17 Abs. 1 Buchst b FRG wären die von der Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten aber nur anzurechnen, wenn ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die zur polnischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte. Eine solche Pflicht bestand für einen deutschen Rentenversicherungsträger (§ 3 FRG) nicht.
Ob diese Pflicht bestand, beurteilt sich allein nach der Rechtslage während der Geltung der Reichsversicherungsgesetze. Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der in der Vergangenheitsform auf die Behandlung entsprechend den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze abstellt. Dies unterstützend heißt es in der Begründung zu § 17 Abs. 1 Buchst b FRG im Gesetzentwurf (BT-Drucks III/1109 S. 41), die Regelung beziehe sich auf Personen, deren Versicherungsverhältnisse nach Maßgabe der Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die dem deutschen Reich eingegliedert waren oder unter deutscher Verwaltung gestanden haben, auf die deutschen Rentenversicherungen übergeleitet worden sind; § 17 Abs. 1 Buchst b FRG solle im Ergebnis der vorangegangenen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FAG entsprechen (BT-Drucks a.a.O.), wonach ein Versicherungsverhältnis bei einem deutschen Versicherungsträger auch dann als gegeben gilt, wenn die aus dem Versicherungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen (Leistungen und Anwartschaften) eines nichtdeutschen Versicherungsträgers nach Reichsrecht auf den deutschen Versicherungsträger übergegangen sind. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b FAG sprach insoweit von Versicherungszeiten, die aus einer ausländischen Rentenversicherung auf die reichsgesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind (vgl dazu SozR Nr. 6 zu § 1321 RVO). Mit diesen verschiedenen Formulierungen (Behandlung der Beiträge, Überleitung des Versicherungsverhältnisses, Übergang der Verpflichtungen, Übergang der Versicherungszeiten) ist stets dasselbe gemeint. Dementsprechend haben der erkennende Senat (SozR 2200 § 1250 Nr. 9) und vor ihm eingehender der 5. Senat des BSG (SozR Nr. 6 zu § 1321 RVO) bereits entschieden, daß § 17 Abs. 1 Buchst b FRG nur Zeiten erfaßt, die von einer fremden Versicherung auf die reichsgesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind. Der 5. Senat hat dabei zutreffend dargelegt, daß § 17 Abs. 1 Buchst b FRG im Grunde keinen spezifisch fremdrechtlichen Sachverhalt regelt, weil die übergegangenen Beitragszeiten bei jedermann wie reichsgesetzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.
Eine Pflicht, zur Behandlung der entrichteten polnischen Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge hätte sich im vorliegenden Falle nur aus der OstgebietsVO und ihren Durchführungsbestimmungen ergeben können. Diese Vorschriften enthielten jedoch keine derartige Behandlungspflicht. Für die „eingegliederten Ostgebiete”, zu denen der „Gau Wartheland” mit der Stadt Lodz gehörte, bestimmte die OstgebietsVO in ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 zwar, daß die RVO, das AVG und das Reichsknappschaftsgesetz mit den dazu erlassenen Vorschriften vom Stichtag an (1. Januar 1942, § 1 Abs. 3) Anwendung finden sollten. Nach dem folgenden Satz 2 fanden diese Vorschriften jedoch keine Anwendung auf „Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums”; das gleiche wurde durch den auf der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 OstgebietsVO beruhenden Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 29. Juni 1942 (AN II 408) – Abschnitt C – für „Juden in den eingegliederten Ostgebieten” bestimmt. Die Versicherte gehörte damit, nicht zu dem von der OstgebietsVO erfaßten Personenkreis. Dies hatte zur Folge, daß die von ihr in Polen zurückgelegten Beiträge nicht wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren. Eine solche Behandlungspflicht der zur polnischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bei Eintritt des Versicherungsfalles hatte die OstgebietsVO in ihrem Abschnitt IV (§§ 20 ff) angeordnet und dort näher geregelt. Da die OstgebietsVO und damit die Reichsversicherungsgesetze insgesamt aber auf die Klägerin keine Anwendung fanden, konnte somit auch dieser Abschnitt nicht für sie gelten.
Hieran änderte sich nichts dadurch, daß der Reichsarbeitsminister im Erlaß vom 26. August 1942 (AN II 469), dem sogenannten „Polenstatut”, für die „Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums” anstelle der Leistungen der Reichsversicherung die Gewährung von Unterstützungen unter entsprechender Anwendung der OstgebietsVO ohne Rechtsanspruch bis zur Höhe des für sie geltenden Richtsatzes der öffentlichen Fürsorge anordnete. Den „Juden in den eingegliederten Ostgebieten” blieb selbst das versagt; davon abgesehen konnte aber auch das „Polenstatut” nicht bewirken, daß nunmehr für den davon erfaßten Personenkreis die zur polnischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln gewesen wären.
Da die polnischen Beiträge der Versicherten nicht wie nach den Reichsversicherungsgesetzen entrichtete Beiträge zu behandeln waren, war auch nicht das durch sie bei der polnischen Rentenversicherung (Sozialversicherungsanstalt Lodz) entstandene Versicherungsverhältnis auf einen deutschen Rentenversicherungsträger übergeleitet worden, so daß die Klägerin nicht in der deutschen Rentenversicherung als versichert gelten konnte. Für die Annahme des SG, aufgrund der OstgebietsVO habe bei einem deutschen Rentenversicherungträger ein Versicherungsverhältnis ohne Leistungspflicht (ohne anrechenbare Beiträge, aber mit einer nicht völlig in Abrede zu stellenden Leistungsaussicht) bestanden, findet sich kein Anhalt. Der in § 45 Abs. 1 OstgebietsVO angeordnete Übergang der Rechte und des Vermögens der aufgelösten polnischen Versicherungsträger auf die Träger der Reichsversicherung kann für sich allein einen solchen Schluß nicht rechtfertigen, zumal die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Verpflichtungen (Abs. 1 Satz 2) und die endgültige Auseinandersetzung mit der polnischen Sozialversicherung (Satz 4) vorbehalten blieb (vgl auch Dobbernack, AN 1942 II, 50, 51).
Zu Unrecht hat das SG im weiteren seine Auffassung auf § 3 Abs. 4 FAG gestützt. Diese Vorschrift bestimmte, daß die OstgebietsVO auch auf Leistungsansprüche und Anwartschaften aus Versicherungsverhältnissen anzuwenden war, die nach ihr nicht oder nicht voll auf die deutsche Sozialversicherung übergegangen sind. Das waren vor allem (vgl. BT-Drucks I/4201 S. 17) die Versicherungsverhältnisse der „Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums” und die der „Juden in den eingegliederten Ostgebieten”. Die Erstreckung der OstgebietsVO in § 3 Abs. 4 FAG auf sie änderte indessen nichts daran, daß die polnischen Beiträge dieser Personen unter der Geltung der Reichsversicherungsgesetze nicht wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, wie das § 17 Abs. 1 Buchst b FRG voraussetzt. Die Erstreckung hatte, wie der 4. Senat am 23. Juni 1971 (SozR Nr. 5 zu § 17 FRG) zutreffend dargelegt hat, Bedeutung nur im Rahmen des FAG. Der Gesetzgeber des FAG hielt es für möglich, daß sich Personen, die von der Anwendung der OstgebietsVO ausgeschlossen waren (etwa auch wegen des Wohnortes oder der Beschäftigung), nunmehr ständig und befugt im Bundesgebiet aufhalten; in diesem Falle sollten sie wie die nach der OstgebietsVO Berechtigten behandelt werden (BT-Drucks I/4201 S. 17).
Die Regelung des § 3 Abs. 4 FAG hat der Gesetzgeber des FRG nicht beibehalten; er hat. § 3 Abs. 4 FAG vielmehr durch Art. 7 § 3 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes aufgehoben, weil es nach seiner Ansicht einer solchen Regelung nicht mehr bedurfte. Entgegen dem SG läßt sich auch nicht der Inhalt des § 3 Abs. 4 FAG in § 17 Abs. 1 Buchst b FRG hineininterpretieren. Dem steht der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Buchst b FRG entgegen. Aber auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks III/1109 S. 41) bestätigt, daß § 17 Abs. 1 Buchst b FRG im Ergebnis der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FAG entsprechen sollte, wonach Verpflichtungen eines deutschen Versicherungsträgers nach dem Reichsrecht auf den deutschen Versicherungsträger übergegangen sein mußten; von § 3 Abs. 4 FAG ist dort keine Rede. Der Senat stimmt daher dem 4. Senat (a.a.O.) darin zu, daß der Gesetzgeber des FRG die Regelung des § 3 Abs. 4 FAG nicht fortführen wollte. Das gleiche gilt im übrigen für § 3 Abs. 2 FAG, der die Anwendung der Sudeten-Verordnung vom 27. Juni 1940 auf Leistungsansprüche und Leistungsanwartschaften erstreckte, die von Versicherungsträgern im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren zu übernehmen oder bei ihnen verblieben waren (vgl dazu BT-Drucks I/4201 a.a.O.); hierzu hat der 5. Senat des BSG bereits entschieden (SozR Nr. 6 zu § 1321 RVO), daß die bei dem tschechoslowakischen Versicherungsträger verbliebenen Prager Beitragszeiten (außerhalb des sogenannten Sudetenblocks) keine übergegangenen Beitragszeiten iS von § 17 Abs. 1 Buchst b FRG sind.
Daß schließlich das Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1984 den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag, hat schon das SG zutreffend dargelegt.
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen