Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versorgungsamt ist keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege iS der 3. BKVO Anl 1 Nr 39 Fassung: 1952-07-26 (5. BKVO § 1).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erkrankung an Lungentuberkulose die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09; BKVO 3 Anl 1 Nr. 39 Fassung: 1952-07-26; BKVO 5 § 1 Fassung: 1952-07-26
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der am 20. November 1960 verstorbene Ehemann der Revisionsklägerin war seit 1951 als Sachbearbeiter im Rentenbüro des Versorgungsamts (VersorgA) O... tätig. Im März 1956 wurde bei ihm eine Lungentuberkulose festgestellt. Diese führte er auf seinen dienstlichen Umgang mit tuberkulösen Versorgungsberechtigten zurück. Seinen Antrag auf Entschädigung auf Grund der Nr. 39 der Anlage zur 5. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. Mai 1956 ab, weil das VersorgA keine geschützte Einrichtung im Sinne der Spalte III der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO sei.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch auch darauf gestützt, daß seine Lungenerkrankung den Tatbestand eines Arbeitsunfalls nach § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfülle. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 10. September 1957 die Klage abgewiesen. Es hat das Rentenbüro des VersorgA weder als Einrichtung der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege noch als eine solche des Gesundheitsdienstes und die Beschäftigung des Klägers auch nicht als Tätigkeit in einer solchen Einrichtung angesehen. Die Merkmale eines Arbeitsunfalls hat es verneint, weil es an einer äußeren Gewalteinwirkung auf den Körper des Klägers fehle und überdies ein mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestimmbarer Tag der Ansteckung nicht zu ermitteln sei.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger keine Ausführungen mehr zur Frage der Berufskrankheit gemacht. Er hat aber weiterhin die Auffassung vertreten, seine Erkrankung müsse als Arbeitsunfall gewertet werden. Hierzu hat er vorgetragen: Daraus, daß er mit zahlreichen Offentuberkulösen dienstlich zu tun gehabt habe - er hat eine namentliche Liste der von ihm betreuten, an Tuberkulose erkrankten Versorgungsberechtigten vorgelegt - müsse gefolgert werden, daß er, der er aus einer lungengesunden Familie stamme, sich während seiner dienstlichen Tätigkeit infiziert habe. Es sei auch anzunehmen, daß die Infektion während einer einzigen Arbeitsschicht, die allerdings nicht genau bestimmt werden könne, erfolgt sei. - Das Landessozialgericht (LSG) hat den Medizinaldirektor Dr. N... als Sachverständigen zu dem Vorbringen des Klägers gehört. Dieser hat - zum Teil in einem schriftlichen Gutachten vom 22. Juni 1959, zum Teil in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1959 - im wesentlichen ausgeführt: Nach der derzeit geltenden medizinischen Lehrmeinung führe eine Re- oder Superinfektion mit Tuberkulosebakterien in der Regel nur dann zu einer krankmachenden Wirkung, wenn eine sich auf einen längeren Zeitabschnitt erstreckende Bazillenübertragung stattgefunden habe. Eine einmalige Aufnahme von Tuberkulosebazillen genüge als Krankheitsursache nur, wenn sie überfallartig und massivst erfolge. - Die Röntgenaufnahmen des Klägers ließen unter Verkalkung abgeheilte Reste einer zu einer nicht mehr bestimmbaren Zeit erworbenen tuberkulösen Erstinfektion erkennen. Zu Beginn des Jahres 1956 hätten alte, narbige Veränderungen im rechten Lungenoberfeld zu frischentzündlichen Prozessen geführt. Die Ursache dieses Wiederaufflackerns lasse sich medizinisch nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Eine Re-Infektion scheide nach dem Befund und den Röntgenaufnahmen aus. Eine plötzliche Superinfektion sei - auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger überreichten Liste der tuberkulosekranken Versorgungsberechtigten - nicht wahrscheinlich. Es lasse sich auch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit belegen, daß die Exazerbation des Jahres 1956 durch eine wiederholte, länger andauernde Einwirkung von Tuberkulosebazillen während der beruflichen Tätigkeit des Klägers herbeigeführt worden sei.
Das LSG Niedersachsen hat durch Urteil vom 23. Juni 1959 die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Lungentuberkulose des Klägers sei keine Berufskrankheit, weil Versorgungsämter keine Einrichtungen der in Spalte III der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO genannten Art seien. Die Erkrankung erfülle auch nicht den Tatbestand eines Arbeitsunfalls, weil es bei dem Kläger, der eine tuberkulöse Erstinfektion schon vor seiner Beschäftigung im VersorgA durchgemacht habe, zu einer krankmachenden Wirkung durch eine Bazillenübertragung innerhalb einer Arbeitsschicht nur dann hätte kommen können, wenn die Übertragung in massiver, überfallartiger Weise erfolgt wäre. Ein solches Ereignis habe der Kläger aber nicht angegeben, es sei auch nicht wahrscheinlich. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist dem Kläger am 31. Juli 1959 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28. August 1959 Revision eingelegt und diese am 30. Oktober 1959 begründet, nachdem die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 31. Oktober 1959 verlängert worden war (§ 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Das durch den Tod des Klägers unterbrochene Revisionsverfahren (§ 68 SGG in Verbindung mit § 239 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) hat seine Ehefrau, die mit ihm bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, durch Schriftsatz vom 25. September 1961 und durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1961 aufgenommen. In der Ablehnung einer Berufskrankheit nach Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO tritt die Revision dem angefochtenen Urteil bei, sie meint jedoch, das LSG hätte bei vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und bei richtiger Rechtsanwendung die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls bejahen müssen. Hierzu führt die Revision im einzelnen u.a. aus: Das LSG hätte dem Sachverständigen Dr. N... die Frage vorlegen müssen, ob eine massive, überfallartige Superinfektion des Klägers deshalb wahrscheinlich sei, weil sich unter seinen Besuchern moribunde Tuberkulosekranke - u.a. B... - befunden hätten. Zu einer solchen Fragestellung habe Veranlassung bestanden, weil der Beginn einer Tuberkuloseerkrankung auffallend häufig mit dem letzten Lebensabschnitt eines Tuberkulosekranken aus der Umgebung des Neuerkrankten zusammenfalle. Im übrigen habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nach der Bekundung des Dr. N..., daß eine plötzliche Ansteckung nur durch eine Überfallinfektion ausgelöst werden könne, erklärt, "dies sei bei ihm sicherlich der Fall gewesen, auch sei er bei den Gesprächen und Akteneinsichten mit dem Atem der Kranken in Berührung gekommen; er habe sich jedoch Zeit und Stunde solcher Vorfälle nicht gemerkt." Des weiteren bezeichnet die Revision unter Überreichung mehrerer Urkunden die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch, daß der Kläger sich die Tuberkuloseinfektion bei seiner Berufsarbeit zugezogen habe. Sie hält es auch für wahrscheinlich, daß die erforderliche Menge von Tuberkulosebazillen innerhalb einer Arbeitsschicht übertragen worden sei. Jedenfalls sieht sie es als unbillig an, dem Kläger die objektive Beweislast für einen solchen Geschehensablauf aufzubürden, und verweist insoweit auf den einen Dienstunfall betreffenden Bescheid des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 21. Juni 1957 (DVBl 1958, 64).
Die Revisionsklägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den Ablehnungsbescheid des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für den verstorbenen Kläger Unfallrente zu gewähren,
hilfsweise,
die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1. SGG), sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Lungentuberkulose des Klägers ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO, weil der Kläger nicht zu dem geschützten Personenkreis der Spalte III dieser Vorschrift gehört. Vor allem ist das VersorgA, in dessen Rentenbüro der Kläger tätig war, keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Als eine solche hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 (BSG 6, 74) eine Einrichtung bezeichnet, deren Hauptzweck die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen ist. Demgegenüber ist es Aufgabe eines VersorgA, den Ausgleich von Schäden an Leib und Leben der Kriegsteilnehmer und anderer durch unmittelbare Kriegseinwirkungen betroffener Personen zu regeln. Im Verhältnis zu diesem Hauptzweck ist es eine bloße Begleiterscheinung, wenn durch die Gewährung von Versorgungsleistungen zugleich einer wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sittlichen Not gesteuert wird. Deshalb sind, wie dies bereits in der o.a. Entscheidung BSG 6, 74, 78 zum Ausdruck gekommen ist, Versorgungsämter oder Tätigkeiten auf dem ihnen übertragenen Aufgabengebiet, nicht der Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO zuzurechnen.
Das LSG hat die Lungentuberkulose des Klägers auch mit Recht nicht als Folge eines Arbeitsunfalls (§ 542 RVO) gewertet. Eine Infektionskrankheit kann allerdings eine Körperschädigung darstellen, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt. Dies hat bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) für die Bang'sche Krankheit (EuM 38, 162, 163 mit Fußnoten) und auch der erkennende Senat für den Paratyphus (2 RU 106/59 vom 25.8.1961) ausgesprochen. Die Annahme eines Arbeitsunfalls hängt in solchen Fällen - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - davon ab, daß die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten ist (vgl. RVA, EuM 38, 162, 163; BSG vom 25.8.1961 -2 RU 106/59-). Was für die oben erwähnten Infektionskrankheiten gilt, trifft nach der Auffassung des Senats auch für die Lungentuberkulose zu (so auch LSG Baden-Württemberg, Breith. 1958, 316, 317; vgl. hierzu Vollmar, SozVers 1959, 41 und Drefahl, SGb 1961, 1 und 73). Der Entschädigungsanspruch des Klägers wäre hiernach nur dann begründet, wenn die Übertragung von Bazillen, die zu seiner im März 1956 festgestellten Tuberkuloseerkrankung geführt hat, innerhalb einer Arbeitsschicht beim VersorgA Oldenburg eingetreten wäre. Dies hat das LSG nicht als erwiesen angesehen. Es ist auf Grund der Bekundung des Sachverständigen Dr. N... davon ausgegangen, daß es sich bei der Infektion des Klägers nicht um eine Primärinfektion, sondern um eine Superinfektion handele und daß in einem solchen Falle die krankmachende Wirkung der Bazillenübertragung in der Regel nicht auf eine einmalige, sondern auf eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Bazillenaufnahme zurückzuführen sei. Eine einmalige Bazillenaufnahme sieht das LSG, gestützt auf das Gutachten des Dr. N., ausnahmsweise als zur krankmachenden Wirkung ausreichend an, wenn die Aufnahme in massiver Weise erfolgt, zB ein Versicherter einem schweren Hustensturz eines Offentuberkulösen aus kürzester Entfernung ausgesetzt ist. Eine solche massive Bazillenübertragung hat das LSG jedoch im Falle des Klägers nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet.
An die tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der erkennende Senat gebunden, weil in bezug auf sie keine begründeten Rügen erhoben worden sind. So hat die Revision weder in Zweifel gezogen, daß der Kläger eine Erstinfektion mit Tuberkulose bereits durchgemacht hatte, noch hat sie die auf einen medizinischen Erfahrungssatz gegründete Feststellung angegriffen, daß die Erkrankung des Klägers nur dann durch eine "plötzliche" Bazillenübertragung im naturwissenschaftlichen Sinne verursacht worden sei, wenn es sich um eine "massive" Übertragung (Überfallinfektion) gehandelt habe. Die Revision rügt allerdings, das LSG habe den Sachverständigen Dr. N... nicht ausreichend befragt und seine richterliche Überzeugung nicht fehlerfrei gebildet. Diese Rügen sind Jedoch unbegründet. Dem Sachverständigen Dr. N... lag ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 1959, bevor er sein mündliches Gutachten abschloß, die Liste der tuberkulosekranken Versorgungsberechtigten vor. Daraus war zu ersehen, daß beispielsweise B... im August 1955 und B... im November 1955 gestorben sind. Eine besondere Frage an den Sachverständigen, ob wegen des möglichen Umgangs mit jenen moribunden Versorgungsberechtigten das Merkmal der "plötzlichen" Bazillenübertragung zu bejahen sei, erübrigte sich daher. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das LSG eine "massive" und deshalb zur Herbeiführung einer krankmachenden Wirkung während einer Arbeitsschicht ausreichende Bazillenübertragung nicht als erwiesen angesehen hat. Die hierfür gegebene Begründung läßt eine Überschreitung der Grenzen des Rechts, das Gesamtergebnis des Verfahrens frei zu würdigen (§ 128 Abs. 1 SGG), nicht erkennen. Zu einer für den Kläger günstigeren Überzeugungsbildung war das LSG nicht schon deshalb gehalten, weil jener auf die Bekundung des Sachverständigen hin, daß eine plötzliche Ansteckung nur durch eine Überfallinfektion ausgelöst werden könne, bemerkt haben will, "dies sei bei ihm sicherlich der Fall gewesen".
Hat sich das LSG somit ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht davon überzeugen können, daß Bazillenaufnahmen des Klägers innerhalb einer Arbeitsschicht zu seiner Erkrankung geführt haben, so hat es diese Beweislosigkeit mit Recht zu Lasten des Klägers gehen lassen. In Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der Beweislast in dem Sinne, daß die Folgen der Unmöglichkeit, eine rechtserhebliche Tatsache festzustellen, derjenige Beteiligte zu tragen hat, der aus dieser Tatsache ein Recht herleitet (BSG 6, 70, BSG SozR RVO § 1413 aF Bl. Aa 1 Nr. 1). Aus dem vom Kläger angeführten Bescheid des OVG Münster vom 21. Juni 1957 läßt sich schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil dort die Überbürdung der Beweislast für das Nichtvorliegen eines Dienstunfalls auf den Dienstherrn im wesentlichen aus dessen Fürsorgepflicht begründet ist, also einem rechtlichen Gesichtspunkt, der auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung im Verhältnis zwischen Versicherungsträger und Versicherten außer Betracht zu bleiben hat.
Fehlt es hiernach an dem Nachweis eines plötzlichen schädigenden Ereignisses in Gestalt einer Bazillenaufnahme. innerhalb einer Arbeitsschicht, so hat das LSG mit Recht die Tuberkuloseerkrankung nicht als Arbeitsunfall angesehen. Die Auffassung von Drefahl (SGb 1961, 1 und 13 ff), daß eine Lungentuberkulose auch dann die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfülle, wenn die Infektion auf einer sich über einen längeren Zeitraum als eine Arbeitsschicht erstreckenden schubweisen Bazillenaufnahme beruhe, hält der Senat für unrichtig. Drefahl geht - naturwissenschaftlich - von der Auffassung aus, daß bei wiederholten nichtmassiven Bazillenaufnahmen, soweit man von der Primärinfektion absieht, die ersten Schübe zwar noch nicht zu einer körperlichen Schädigung im Sinne einer Erkrankung führten, aber allmählich zu einer Hyperergie des Körpers, auf deren Boden ein weiterer Bazillenschub schließlich die Infektion bewirke. In einem solchen Falle sei jeder Schub eine Teilursache der Tuberkuloseerkrankung. Dies gelte auch für den letzten, zur Infektion führenden Schub. Entgegen der Auffassung von Drefahl ist dieser letzte Schub jedoch keine rechtlich wesentlich mitwirkende Ursache, wenn er sich aus den früheren Schüben nicht als massiver Schub hervorhebt, sondern nur ein gleichwertiges Glied in der Kette wiederholter, auf mehr als eine Arbeitsschicht verteilter Bazillenübertragungen darstellt; alsdann ist er rechtlich gesehen ebenso bedeutungslos wie die einer versicherten Tätigkeit zuzurechnende sog. Gelegenheitsursache im Verhältnis zu anderen, nicht betrieblichen Teilursachen (vgl. hierzu hinsichtlich der Bewertung mehrerer, auf einen längeren Zeitraum verteilter Gewalteinwirkungen: Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., Anm. 3 I d zu § 542 S. 64 oben). Der Auffassung von Drefahl steht auch - worauf das LSG mit Recht hingewiesen hat - entgegen, daß die Einreihung der Infektionskrankheiten in die Berufskrankheiten - Verordnungen unverständlich wäre, wenn jene Krankheiten ohne weiteres die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllten.
Das LSG hat hiernach dem Kläger mit Recht Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen