Leitsatz (amtlich)
Erhalten Hinterbliebene eines gemäß RVO § 353 Abs 1 Nr 3 auf Lebenszeit angestellten Bediensteten einer AOK aufgrund der Dienstordnung Versorgung aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, so ruht der auf der gleichen Ursache beruhende Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß BVG § 65 Abs 1 Nr 2.
Leitsatz (redaktionell)
Mit Abs 4 des BVG § 65 idF des 2. und 3. NOG hat der Gesetzgeber klargestellt (was zuvor schon rechtens war), daß es sich bei der Ruhensvorschrift des BVG § 65 neben den zur Rücknahme eines Bewilligungsbescheides berechtigenden Vorschriften des KOV-VfG § 41, BVG § 62 um eine Vorschrift eigener Art handelt, in der bestimmt ist, daß der Beginn des Ruhens von dem Zeitpunkt an kraft Gesetzes eintritt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltung ist nicht nach SGG § 77 an frühere Bewilligungsbescheide gebunden.
Orientierungssatz
Das Gericht kann im Verkündungstermin mit anderen Mitgliedern besetzt sein als mit denen, welche die Entscheidung getroffen haben.
Normenkette
RVO § 353 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1924-12-15; BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1955-01-19, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28; KOVVfG § 41 Fassung: 1955-05-02; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1955-01-19; SGG § 129 Fassung: 1953-09-03
Tenor
1) Die Revision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 1964 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Witwengrundrente für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. August 1960 betrifft.
2) Im übrigen wird auf die Revision der Kläger das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 1964, soweit es die Rückforderung der Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 30. Juni 1956 betrifft, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Der Ehemann und Vater der Kläger P M (M.) war von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) S durch Dienstvertrag vom 2. April 1930 im Rahmen der Dienstordnung als "ständiger Angestellter der Kasse im Sinne des § 351 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung" (RVO) angestellt worden. Dieser Anstellungsvertrag zwischen der AOK und M. war dann am 26. November 1938 im Vollzuge des § 31 Abs. 1 der Dienstordnung in der vom Oberversicherungsamt (OVA) W unter dem 18. November 1938 genehmigten Fassung dahin ergänzt worden, daß in entsprechender Anwendung des § 28 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) das Dienstverhältnis des M. mit Wirkung ab 1. November 1938 eine Anstellung auf Lebenszeit i. S. des § 353 Abs. 1 Nr. 3 RVO war. M. ist am 21. Juli 1944 als Unteroffizier bei L gefallen. Die AOK gewährte den Klägern, wie aus einer Bescheinigung vom 19. Juni 1951 hervorgeht, seit dem 1. August 1945 beamtenrechtliche Hinterbliebenenbezüge in Höhe von monatlich 160,88 RM/DM, allerdings in der Zeit vom 1. August 1948 bis 30. September 1949 nur in Höhe von monatlich 152,43 DM.
Im September 1947 beantragte die Klägerin zugleich für ihren am 6. Mai 1937 geborenen Sohn H-G Hinterbliebenenrente nach dem Bayerischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (BKBLG). Durch vorläufigen Bescheid vom 14. September 1948 wurde den Klägern unter Vorbehalt eines späteren berufungsfähigen Bescheides ein laufender Rentenvorschuß gewährt. Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 28. Juni 1951 die Hinterbliebenenrente für die Kläger endgültig fest, und zwar für die Klägerin zu 1) ab 1. März 1949 und für den Kläger zu 2) ab 1. Februar 1947. Mit Bescheid vom 29. Juni 1951 wurden die Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dahin umanerkannt , daß der Klägerin zu 1) Witwengrundrente und dem Kläger zu 2) Waisengrundrente gezahlt wurden. Aufgrund des Dritten Änderungsgesetzes zum BVG (ÄndG) wurden die Witwengrundrente und die Waisengrundrente erhöht (Bescheid vom 11. Januar 1955). Durch die Bescheide vom 3. Juni 1955 und 31. Januar 1956 wurde dem Kläger zu 2) über die Vollendung des 18. Lebensjahres am 6. Mai 1955 hinaus die Waisengrundrente bis zum 31. Mai 1956 als Kannleistung weitergewährt, weil er sich bis zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung befand. Mit Benachrichtigung vom 5. April 1956 wurde die bisher als Kannleistung gewährte Waisenrente mit Ende Mai 1956 entzogen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1956 teilte die AOK dem Versorgungsamt (VersorgA) mit, daß den Klägern rückwirkend ab 1. September 1948 Hinterbliebenenbezüge nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen ( UFürsBest ) gewährt werde. Daraufhin stellte der Beklagte in dem an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 28. Mai 1956 die Zahlung der Versorgungsbezüge mit dem 30. Juni 1956 ein und errechnete für die zurückliegende Zeit eine Überzahlung der Witwen- und Waisenrente in Höhe von insgesamt 4.757,50 DM. In dem Bescheid teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) ferner mit: "Dieser Betrag wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse S angefordert." Die AOK überwies diesen Betrag auf Anforderung an den Beklagten.
Auf den Widerspruch vom 19. Juni 1956 erging zunächst der Abhilfebescheid vom 6. Juni 1957 an die Klägerin zu 1), zugleich auch für den Kläger zu 2), in dem festgestellt wurde, daß dem Kläger zu 2) nicht schon ab 1. Februar 1947, sondern erst ab 1. September 1948 Waisenrente nicht mehr zustand und die Überzahlung insoweit 105,50 DM weniger betrug, als im Bescheid vom 28. Mai 1956 errechnet wurde. Dieser Betrag ist den Klägern überwiesen worden. Die Höhe der vom Beklagten festgestellten Überzahlung betrug nunmehr nur noch 4.652,00 DM. Der weitere Widerspruch vom 15. Juli 1957 wurde durch den Bescheid des Landesversorgungsamts (LVersorgA) B vom 28. November 1957 zurückgewiesen. Aufgrund einer Neufassung des Bayerischen Beamtengesetzes wurde der Klägerin durch Bescheid vom 30. September 1960 vom 1. September 1960 an die Witwengrundrente (in Höhe von damals 100 DM) ohne Rücksicht auf ihre Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge wieder gewährt.
Gegen die Bescheide vom 28. Mai 1956, 6. Juni 1957 und 28. November 1957 haben die Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) Würzburg durch Urteil vom 10. März 1959 abgewiesen hat. Im Berufungsverfahren hat die AOK dem Landessozialgericht (LSG) auf Anfrage mitgeteilt, daß den Klägern für die Zeit vom 1. September 1948 bis 31. Mai 1956 insgesamt 18.499,06 DM brutto nachgezahlt wurden, und zwar Witwengeld = 10.364,95 DM und Waisengeld = 8.134,11 DM. Durch Urteil vom 7. August 1964 hat das Bayerische LSG auf die Berufung des Klägers zur 2) das Urteil des SG Würzburg vom 10. März 1959 und den Abhilfebescheid des VersorgA W vom 6. Juni 1957 abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 2) 28,50 DM zu zahlen. Im übrigen hat das LSG die Berufungen der Kläger zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen.
In den Entscheidungsgründen hat das LSG zunächst ausgeführt, daß den Klägern unter der Geltungsdauer des BKBLG keine Hinterbliebenenrenten zugestanden hätten, weil auf diese nach Art. 14 Abs. 1 BKBLG Einkünfte aus Ruhegehalt oder ruhegehaltsähnlichen Leistungen - hier Leistungen an die dienstordnungsmäßigen Angestellten von Kranlenkassen und ihre Hinterbliebenen - anzurechnen gewesen seien. Die anrechenbaren Einkünfte der Kläger während der Geltung des BKBLG seien höher als die in Art. 14 Abs. 4 und 5 BKBLG vorgesehenen Freibeträge gewesen. Durch die rückwirkende Festsetzung der Bezüge der Kläger aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hätten sich die Verhältnisse i. S. des Art. 1 BKBLG i. V. m. § 608 RVO wesentlich geändert. Diese Änderung sei mit Beginn des Zeitraums eingetreten, für den die wiederkehrenden Leistungen der AOK bestimmt waren. Da hiernach die Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bei der Klägerin zu 1) mit Rückwirkung auf den 1. März 1949 in Anrechnung zu bringen gewesen seien, hätten ihr Versorgungsbezüge schon von diesem Zeitpunkt an nicht zugestanden. Dies gelte auch für den Kläger zu 2), bei dem allerdings die neuen Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge abweichend von der in dem Abhilfebescheid vom 6. Juni 1957 getroffenen Regelung nicht schon vom 1. September 1948, sondern erst vom 1. Oktober 1948 an auf die Versorgungsbezüge anzurechnen gewesen seien. Der Rentenbetrag für den Monat September 1948 in Höhe von 28,50 DM sei daher vom Beklagten zu Unrecht vereinnahmt worden, so daß er zur Auszahlung dieses Betrages an den Kläger zu 2) zu verurteilen gewesen sei.
Das LSG hat den angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1956 auch insoweit für rechtmäßig angesehen, als der Beklagte für die Geltungsdauer des BVG das rückwirkende Ruhen der Versorgungsbezüge der Kläger nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG angenommen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß M. zwar zu der AOK in einem durch Dienstvertrag begründeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe; dies könne aber nichts daran ändern, daß das Arbeitsverhältnis des M. einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuachten gewesen sei, weil er im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gestanden habe, auf die Dienstordnung der AOK als einer öffentlich-rechtlichen Satzung verpflichtet und auf Lebenszeit mit einer Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften angestellt gewesen sei. Die Kläger hätten also, ungeachtet des Umstandes, daß ihnen die AOK in Erfüllung eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages Bezüge gewährt hat, eine Versorgung aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge i. S. des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG erhalten. Da diese Versorgung stets höher als die Witwen- und Waisengrundrente gewesen sei, habe das Recht der Kläger auf Versorgungsbezüge nach dem BVG seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Oktober 1950 geruht, so daß die seit dieser Zeit erbrachten Leistungen des Beklagten in Höhe von 3.683 DM zu Unrecht gezahlt worden seien. Wegen des Ruhens der Versorgungsbezüge sei es auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit Ablauf des Juni 1956 die Zahlung der Witwenrente der Klägerin zu 1) bis zu ihrer Wiedergewährung aus anderen Gründen eingestellt habe. Der Beklagte sei ferner berechtigt gewesen, die mit Bescheid des VersorgA Würzburg vom 29. Juni 1951 bewilligte Witwen- und Waisengrundrente rückwirkend neu festzusetzen. Es bestehe zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Einhelligkeit darüber, ob diese Berechtigung unmittelbar aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG folge oder auf § 62 Abs. 1 BVG zu stützen sei. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertrete die Auffassung, daß im Falle des Ruhens der Rente die Pflicht zur Rentenzahlung kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt ende, in dem der das Ruhen nach sich ziehende Tatbestand eintrete, und daß mithin der Ruhensbescheid dies lediglich feststellen und sich daher auch auf die rückliegende Zeit beziehen könne. Demgegenüber dürfe die Versorgungsbehörde nach Ansicht des 11. Senats des BSG die Bewilligung von Leistungen nur zurücknehmen, wenn sie aufgrund einer Ausnahmevorschrift hierzu ermächtigt sei; eine derartige Ermächtigung enthalte die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG jedoch nicht. Die Bindung an den Bescheid, mit dem ein Anspruch auf Rente festgestellt worden sei, könne nur beseitigt werden, wenn im Falle eines von Anfang an rechtswidrigen Bescheides § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) Anwendung finden könne oder wenn im Falle eines erst später infolge Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig gewordenen Bescheides die Voraussetzungen des § 62 BVG vorlägen. Es könne dahinstehen, ob der Auffassung des 8. oder des 11. Senats des BSG zu folgen sei; jedenfalls sei das Ergebnis jeweils das gleiche. Entweder sei der angefochtene Bescheid vom 28. Mai 1956 ohne weiteres aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG gerechtfertigt oder auf eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG wegen der rückwirkenden Bewilligung der höheren Hinterbliebenenbezüge durch die AOK zu stützen, weil der frühere Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1951 nachträglich unrichtig geworden sei. Soweit mit den Bescheiden vom 3. Juni 1955 und 31. Januar 1956 dem Kläger zu 2) auch über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus bis zum 31. Mai 1956 Waisenrente als Kannleistung weitergewährt worden ist, sei überdies die anderweitige Feststellung durch den Beklagten noch nicht einmal von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG abhängig gewesen. Der Ansicht der Kläger könne nicht gefolgt werden, wenn sie meinten, einer rückwirkenden Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach dem BVG stehe die Bindung früherer Bescheide i. S. des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entgegen. Nach dieser Vorschrift bestehe eine in der Sache eintretende Bindung an Verwaltungsakte nur, "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist." Im vorliegenden Falle sei es aber gerade nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig, in Fällen des Ruhens der Versorgungsbezüge eine anderweitige Regelung des Rechtsverhältnisses zu treffen. Dem stehe auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nicht entgegen, weil die Vorschriften des Art. 1 BKBLG i. V. m. § 608 RVO und des § 62 BVG, auf denen die Neufeststellung der Versorgungsbezüge beruhe, nicht den Wesensgehalt des angeführten Grundrechts berührten.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil weiter geprüft, ob der vom Beklagten geltend gemachte Rückerstattungsanspruch verjährt oder erloschen ist; es hat die Ansicht vertreten, daß ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in 30 Jahren verjähren könne, diese Verjährungsfrist im vorliegenden Falle aber nicht abgelaufen sei. Ein Erlöschen des Erstattungsanspruchs des Beklagten komme nach Art. 124 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB vom 9. Juni 1899 (AGBGB) nach Ablauf von drei Jahren, wenn diese Vorschrift im vorliegenden Falle überhaupt Anwendung finden könne, schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Frist in dem Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen sei, in dem der Beklagte seinen Erstattungsanspruch erhoben habe. Eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten sei hinsichtlich seines Rückforderungsanspruchs nicht zu erkennen. Der Beklagte habe sich bei der Rückforderung des überzahlten Betrages allerdings nicht an die Kläger, sondern an die AOK Schweinfurt gehalten, die den überzahlten Betrag an den Beklagten überwiesen habe. Diese Maßnahme lasse sich aus § 47 Abs. 2 VerwVG nicht rechtfertigen, weil diese Vorschrift nur auf die Fälle Anwendung finde, in denen eine Leistung unmittelbar vom Versorgungsempfänger zurückgefordert werde. Sie gelte mithin nicht, wenn die Leistung von einem Dritten aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder nach Abtretung beansprucht werde, auch wenn sich dies auf die Vermögensverhältnisse des Versorgungsberechtigten auswirke. Der Beklagte habe sich auch nicht aus der den Klägern von der AOK bewilligten Nachzahlung befriedigen dürfen, weil § 71 a BVG nur bei Ausgleichsrenten und Elternrenten Anwendung finde; die Kläger hätten aber eine Ausgleichsrente nach dem BVG nie erhalten. Gleichwohl müsse den Berufungen der Kläger der Erfolg versagt bleiben, weil ungeachtet der Überweisung der AOK der Erstattungsanspruch des Beklagten noch weiterhin bestanden habe und damit von der am 1. Juni 1960 in Kraft getretenen Vorschrift des § 71 b BVG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) erfaßt worden sei. Nach dieser Vorschrift gingen kraft Gesetzes ohne weitere Anzeige Ansprüche der hier vorliegenden Art auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung ohne Rücksicht darauf über, welcher Art die von der Verwaltungsbehörde gewährten Versorgungsbezüge gewesen seien. Auch wenn man von dieser durch Gesetzesänderung eingetretenen Rechtsfolge absehe, ändere sich am Ergebnis aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichts; denn das Begehren der Kläger auf Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung von Bezügen, die sie auf anderer Rechtsgrundlage - etwa nach § 47 Abs. 2 VerwVG - alsbald wieder zurückzuerstatten hätten, sei unangemessen.
Gegen dieses am 26. August 1964 zugestellte Urteil des LSG haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 21. September 1964, eingegangen beim BSG am 22. September 1964, Revision eingelegt. Die Klägerin zu 1) beantragt:
1) Das Urteil des Bay. LSG München vom 7. August 1964 - Az. L 12/V 959/59 - wird, soweit es sie betrifft, aufgehoben,
2) das Urteil des Bay. SG Würzburg vom 10. März 1959 - Az. 9 KOV Nr. 1213/57 - wird, soweit es sie betrifft, aufgehoben,
3) der Bescheid des Versorgungsamts W vom 28. Mai 1956 idF des Bescheides vom 6. Juni 1957 wird, soweit er sie betrifft, aufgehoben,
4) der Bescheid des Versorgungsamts W vom 29. Mai 1956 wird aufgehoben,
5) der Widerspruchsbescheid des LVA B - Außenstelle W - vom 28. November 1957 - Az. IIa/M-228 550-6739/57 - wird, soweit er sie betrifft, aufgehoben,
6) der Freistaat Bayern wird verpflichtet, an die Klägerin den beschlagnahmten Unterhaltsbetrag von 3.160,50 DM zurückzuzahlen und die Witwengrundrente über den 30. Juni 1956 hinaus zu gewähren.
Der Kläger zu 2) beantragt:
1) Das Urteil des Bay. LSG München vom 7. August 1964 - Az. L 12/V 959/59 - wird, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,
2) das Urteil des Bay. SG Würzburg vom 10. März 1959 - Az. 9 KOV Nr. 1213/57 - wird, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,
3) der Bescheid des Versorgungsamts W vom 28. Mai 1956 idF des Bescheides vom 6. Juni 1957 wird, soweit er ihn betrifft, aufgehoben,
4) der Bescheid des Versorgungsamts W vom 29. Mai 1956 wird aufgehoben, soweit er ihn betrifft,
5) der Widerspruchsbescheid des LVA B - Außenstelle W - vom 28. November 1957 - Az. IIa/M 228 550-6739/57 - wird, soweit er ihn betrifft, aufgehoben,
6) der Freistaat Bayern wird verpflichtet, an den Kläger den beschlagnahmten Unterhaltsbetrag in der Höhe von 1.491,50 DM zurückzuzahlen.
Die Kläger haben die Revision mit zwei Schriftsätzen vom 20. Oktober 1964 (eingegangen beim BSG am 24. Oktober 1964) begründet, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Sie rügen zunächst eine Verletzung des § 129 SGG mit dem Vorbringen, die Verhandlung vor dem LSG am 31. Juli 1964 habe nach geheimer Beratung des Senats damit geendet, daß durch Beschluß der Verkündungstermin für das Urteil auf den 7. August 1964 festgesetzt worden sei. Nach der Niederschrift über diesen Verkündungstermin sei der Senat mit anderen ehrenamtlichen Richtern besetzt gewesen; ferner seien die Worte "nach geheimer Beratung des Senats" in der Niederschrift durch den Senatsvorsitzenden gestrichen worden. Aus diesen Tatsachen sei zu schließen, daß das angefochtene Urteil außerhalb der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1964 lediglich von den drei Berufsrichtern ohne die notwendige Zuziehung der Landessozialrichter G und K beschlossen worden sei. Damit sei der Senat bei der geheimen Beratung und Abstimmung über das Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
In materiell-rechtlicher Beziehung rügen die Kläger in erster Linie eine Verletzung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG. Sie tragen hierzu insbesondere vor, M. sei aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages vom 2. April 1930 "ständiger Angestellter" der AOK Schweinfurt i. S. des § 351 Abs. 1 RVO gewesen, also nicht - wie das LSG im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt habe - "DO-Angestellter auf Lebenszeit" i. S. des § 353 Abs. 1 Nr. 3 RVO, so daß § 28 DBG keine entsprechende Anwendung finden könne. Die AOK sei keine Behörde und könne also auch nicht Dienstherr von "Beamten" sein. Der privatrechtliche Anstellungsvertrag mit Ergänzung durch eine Dienstordnung (DO) habe keinen öffentlich-rechtlichen Charakter, so daß der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten und den Dienststrafgerichten nicht gegeben sei. Der § 65 BVG betreffe das Ruhen der Versorgung neben anderen öffentlich-rechtlichen Bezügen. Da zwischen M. und der AOK Schweinfurt ein privatrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe, könne diese Vorschrift somit keine Anwendung finden. Die Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 4 zu § 65 BVG stellten keine verbindliche Rechtsnorm dar, sondern lediglich eine Anweisung und Richtlinie an die Verwaltung. Die Ermächtigung zum Erlaß von VV lasse eine Ergänzung oder Neugestaltung der bestehenden Rechtsnormen nicht zu. Der Ruhensbescheid des Beklagten vom 28. Mai 1956 sei somit wegen Verletzung des § 65 Abs. 1 BVG rechts- und verfassungswidrig.
Die Kläger machen weiter geltend, bei dem Bescheid vom 28. Mai 1956 handle es sich seiner rechtlichen Natur nach um einen auf § 65 BVG gestützten Ruhensbescheid, der aber keine Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art über das mit Rückwirkung eingetretene Ruhen der Versorgungsbezüge der Kläger enthalte. Durch diesen Bescheid seien die Bewilligungsbescheide nach dem BKBLG und dem BVG vom 28. und 29. Juni 1951 nicht widerrufen worden. Der Widerruf von Verwaltungsakten sei in der Neufeststellung nach § 62 BVG und in der Berichtigung nach § 41 VerwVG enthalten, während demgegenüber der Ruhensbescheid ein Verwaltungsakt besonderer Art sei. Durch den Ruhensbescheid werde die bindend festgestellte Bewilligung von Versorgung aufrechterhalten, aber die Gewährung einzelner Versorgungsrechte für eine bestimmte Zeit eingestellt; es trete also kein Rechtsuntergang ein. Nach § 65 Abs. 1 BVG bestehe eine Subsidiarität der Versorgungsleistungen gegenüber anderen Versorgungsrechten aus der gleichen Ursache, die durch Verwaltungsakt aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen gewährt würden. Dieses Prinzip der Subsidiarität sei ein "Zuständigkeitsprinzip". Werde das Ruhen der Versorgungsbezüge angeordnet, dann erkläre damit der Bund, daß er als "Schadensersatz-Gewährer" nicht mehr zuständig sei. Die Zuständigkeit des Bundes sei immer gegeben, solange ein anderer Leistungsträger Versorgungsrechte durch einen Verwaltungsakt noch nicht gewährt habe. Das Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem BVG könne daher gegenüber dem Berechtigten ebenfalls nur durch Bescheid in schriftlicher Form, also nicht kraft Gesetzes, erfolgen; erst dann trete für die Zukunft das Ruhen nach § 65 Abs. 1 BVG ein. Die rückwirkende Gewährung von Versorgungsrechten durch Bescheid eines anderen Leistungsträgers berechtige den Bund jedenfalls nicht, das Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem BVG rückwirkend eintreten zu lassen. Das bedeute, daß die für eine zurückliegende Zeit durch rechtswirksamen und nicht widerrufbaren Bescheid gewährten Versorgungsbezüge nicht nachträglich zum Ruhen gebracht werden könnten. Liege der Ruhenstatbestand nicht mehr vor, dann lebe das Versorgungsrecht wieder auf, was wiederum durch Bescheid zu erklären sei.
Die Kläger weisen ferner darauf hin, daß sich die AOK erst mit Schreiben vom 14. Mai 1956 auf der Grundlage des privatrechtlichen Anstellungsvertrages des M. vom 2. April 1930 bereit erklärt habe, unter entsprechender Anwendung des § 27 a des Einsatz-, Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetzes (EWFVG) vom 6. Juli 1939 idF vom 7. Mai 1942 (BGBl I 286) die Bezüge für die Kläger neu zu berechnen und zu gewähren. Das EWFVG habe die Anrechnungsfreiheit von sonstigen Bezügen garantiert; es habe als Landesrecht in Bayern bis zum 31. August 1960 weitergegolten (Art. 207, 209 Bayer. Beamtengesetz vom 18. Juli 1960). Für den Erwerb des dadurch garantierten Besitzstandes sei der Zeitpunkt des Todes des M. am 21. Juli 1944 maßgebend gewesen, wovon auch die AOK in ihrem Schreiben vom 14. Mai 1956 ausgegangen sei. Da die Vorschriften des EWFVG damals noch gegolten hätten, sei es auf ihre spätere Aufhebung nicht mehr angekommen. Es handle sich um wohlerworbene Rechte, die unter dem Schutz der Weimarer Verfassung gestanden hätten, die auch vom NS-Regime nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei.
Nach Ansicht der Kläger kann der "Beschlagnahmebescheid" des Beklagten an die AOK vom 29. Mai 1956 nicht auf § 71 a BVG gestützt werden, weil die Kläger stets nur die Grundrente erhalten hätten, die von dieser Vorschrift nicht erfaßt werde. Dies habe das LSG auch erkannt und im übrigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VerwVG verneint. Schon aus diesem Grunde müßten die Urteile der Vorinstanzen und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Selbst wenn der Bescheid über die Bewilligung der Versorgungsbezüge berichtigt werden könne, stehe die Rechtmäßigkeit der Rückforderung noch nicht fest, weil sie andere Voraussetzungen als die Berichtigung habe. Sei, wie im vorliegenden Falle, ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben, dann habe der Berechtigte die Versorgung nicht zu Unrecht erhalten. In diesem Sinne habe auch der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 entschieden. Der angefochtene Bescheid könne auch nicht auf § 71 b BVG gestützt werden, weil diese Vorschrift nicht über den Tag ihres Inkrafttretens (1. Juni 1960) hinaus zurückwirke; dies hätte sonst im Gesetz ausdrücklich bestimmt werden müssen.
Die Kläger machen weiter geltend, bewilligte Versorgungsrechte stellten einen Vermögenswert dar und seien eigentumsähnlich i. S. des Art. 14 GG. Der Versorgungsanspruch sei ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht, das dem Inhaber eine Rechtsposition verschaffe, die derjenigen des Eigentums so nahe komme, daß Art. 14 GG Anwendung finden müsse. Auch aus diesem Grunde sei der Rückforderungsbescheid vom 28. Mai 1956 verfassungswidrig und habe auch sonst keine Rechtsgrundlage im materiellen Recht. Damit erübrigten sich weitere Ausführungen zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Beklagten bzw. zu dem Erlöschen öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansprüche.
Uber das beide Kläger betreffende Vorbringen hinaus trägt der Kläger zu 2) in einem besonderen Schriftsatz vom 20. Oktober 1964, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, noch vor, sein Anspruch auf Waisengrundrente habe mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also mit dem Ablauf des Monats Mai 1955, geendet. Für die Zeit der Schulausbildung sei ihm allerdings die Waisengrundrente bis zum 31. Mai 1956 weitergewährt worden, aber nur als Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Da sich die Ruhensvorschrift des § 65 BVG nur auf Rechtsansprüche beziehe, sei somit ein Ruhen für Ermessensleistungen in der Zeit vom 1. Juni 1955 bis 31. Mai 1956 nicht möglich. Der Beklagte habe ferner in dem Bescheid vom 28. Mai 1956 nur der Klägerin zu 1) gegenüber erklärt: "Ihre Versorgungsbezüge werden mit 30. Juni 1951 eingestellt." Damit habe der Beklagte nur der Klägerin zu 1) gegenüber eine Ruhensfeststellung getroffen, dagegen nicht ihm, dem Kläger zu 2), gegenüber. Da seit dem 31. Mai 1955 der Rechtsanspruch auf Waisenrente entfallen sei, habe ein Nebeneinander von Versorgungsrechten nach dem BVG und gegenüber der AOK nie bestanden. Der Bescheid vom 28. Mai 1956 habe daher die bereits untergegangene Waisenrente nicht mehr als "ruhend" erklären können. Der Kläger zu 2) weist ferner darauf hin, daß das LSG auf Seite 9 der Urteilsausfertigung zum Ausdruck gebracht habe, Versorgungsrente stehe weder nach dem BKBLG noch nach dem BVG zu. Demgegenüber sei auf Seite 17 der Urteilsausfertigung ausgeführt, daß dem Kläger zu 2) die Rente für den Monat September 1948 zu belassen sei. Es sei unverständlich, daß der Beklagte trotz des Umstandes, daß dem Kläger zu 2) keine Rente zugestanden habe, verurteilt worden sei, den Betrag von 28,50 DM für September 1948 zu zahlen. Das LSG hätte daher das Urteil des SG insoweit nicht nur abändern, sondern aufheben müssen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 13. Februar 1967, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, nehmen die Kläger in umfangreichen Ausführungen Bezug auf Urteile des Reichsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des BSG und des Bundesgerichtshofs, in denen ausgeführt werde, daß das Dienstverhältnis der DO-Angestellten privatrechtlicher Natur sei. Der § 65 BVG solle aber nur rechtliche Auswirkungen auf ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis bei gleichzeitigem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen "Hinterbliebenen-Versorgungsverhältnisses" haben. Die privatautonome Gestaltung des Rechtsverhältnisses, d. h. hier des Dienstverhältnisses des M., führe dazu, daß ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem BVG nicht eintreten könne.
Der Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des 12. Senats des Bayer. LSG vom 31. Juli 1964 als unbegründet zurückzuweisen.
In den Schriftsätzen vom 1. März 1965 und 13. Januar 1967, auf die Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte zunächst gegen die Verfahrensrüge der Kläger, daß das LSG den § 129 SGG verletzt habe. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. Juli 1964 sei der Beschluß über die Festsetzung eines Verkündungstermins "nach geheimer Beratung des Senats" verkündet worden. Daraus ergebe sich, daß im Anschluß an die mündliche Verhandlung das angefochtene Urteil beraten und gefaßt worden sei, weil die Verhandlung und Beratung der Sache nach der Niederschrift insgesamt vier Stunden gedauert haben und somit die Beratung nur der Urteilsfindung gedient haben könne.
In materiell-rechtlicher Hinsicht schließt sich der Beklagte der Auffassung im angefochtenen Urteil an. Für den Fall, daß das BSG die Rechtsauffassung des LSG nicht teilen sollte, trägt er vor, daß durch die Erstattung der überzahlten Beträge seitens der AOK - möge diese zu Recht oder zu Unrecht geschehen sein - insoweit kein Schuldverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten entstanden sei. Vielmehr sei das Rechts- und Schuldverhältnis zwischen den Klägern und der AOK, das die Bezahlung der Bezüge nach den Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zum Gegenstand habe, unberührt geblieben. Wenn die AOK einen Teil ihrer Schuld gegenüber den Klägern angeblich zu Unrecht an deren Gläubiger - den Beklagten - bezahlt habe, dann könnten sich diese nur an die AOK halten.
Der Beklagte trägt weiter vor, daß eine Rückforderung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG (1. April 1955) nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts dann gerechtfertigt sei, wenn das öffentliche Interesse an der Rückforderung höher zu bewerten sei als das Interesse des Begünstigten am Schutze des Vertrauens in den Bestand behördlicher Verfügungen. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, in wessen Verantwortungsbereich das Zustandekommen des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides falle. Hier seien aber weder die Kläger noch der Beklagte für die Überzahlung der Versorgungsbezüge verantwortlich. Da jedenfalls die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger - insbesondere wegen der wesentlich höheren Nachzahlung aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - vertretbar sei, würde die Belassung der Überzahlung gegen den Zweck des § 65 BVG verstoßen, eine Doppelversorgung aufgrund derselben Ursache auszuschließen. Nach einem Urteil des 8. Senats des BSG vom 13. November 1958 (BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 4) richte sich die Rückforderung der Überzahlung nach § 47 Abs. 2 VerwVG. Nach dieser Vorschrift stehe aber dem Beklagten ein Rückforderungsanspruch gegenüber den Klägern zu. Es wäre daher nicht zu verantworten, aus rein formellen Gründen den von der AOK dem Beklagten überwiesenen Betrag an die Kläger auszuzahlen und dann einen Betrag in derselben Höhe von den Klägern zurückzufordern.
Die Kläger haben die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nur zum Teil begründet.
Soweit die Kläger in formeller Hinsicht eine Verletzung des § 129 SGG durch das LSG rügen, greift diese Rüge nicht durch. Nach dieser Vorschrift können nur die Richter das Urteil fällen, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Die Kläger meinen offenbar selbst nicht, daß die Mitglieder des 12. Senats des Bayer. LSG, die bei der Verkündung des angefochtenen Urteils im Verkündungstermin vom 7. August 1964 in der Besetzung mit Senatspräsident G, den Landessozialgerichtsräten R und D sowie den Landessozialrichtern S und L anwesend waren, das Urteil "gefällt" haben, sondern sind der Auffassung, das angefochtene Urteil sei nur von den drei Berufsrichtern des 12. Senats des LSG ohne Mitwirkung der Landessozialrichter G und K, die mit den Berufsrichtern an der letzten mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1964 teilgenommen haben, beraten und gefällt worden. Diesen Schluß wollen die Kläger aus dem Umstand ziehen, daß in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1964 nach geheimer Beratung nur der Beschluß über die Anberaumung des Verkündungstermins vom 7. August 1964 verkündet worden ist und in dem Protokoll über diesen Verkündungstermin die Worte "nach geheimer Beratung des Senats" gestrichen worden sind. Dieses Vorbringen der Kläger rechtfertigt aber nicht die Rüge einer Verletzung des § 129 SGG durch das LSG. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Gericht im Verkündungstermin mit anderen Mitgliedern besetzt sein kann, als mit denen, welche die Entscheidung getroffen haben (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. zu § 129 SGG, vorletzter Absatz; siehe dazu auch BGH in Der Betrieb 1968, 1622). Es ist daher ohne verfahrensrechtliche Bedeutung, daß in dem Verkündungstermin am 7. August 1964 die Landessozialrichter S und L, nicht aber die in der letzten mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1964 mitwirkenden Landessozialrichter G und K anwesend waren. Die Behauptung der Kläger, das angefochtene Urteil sei nicht im Termin am 31. Juli 1964, sondern erst nachträglich allein von den drei Berufsrichtern gefällt worden, kann nicht als erwiesen angesehen werden. In dem schriftlich abgefaßten Urteil sind im Rubrum außer den drei Berufsrichtern die Landessozialrichter G und K aufgeführt worden. Schon daraus ist zu entnehmen, daß diese Landessozialrichter bei der Urteilsfällung mitgewirkt haben; dies wird durch die Unterschrift der Berufsrichter unter dem Urteil bestätigt. Allein aus dem Umstand, daß im Termin am 31. Juli 1964 noch kein Urteil verkündet, sondern lediglich ein Verkündungstermin festgesetzt worden ist, läßt sich nicht die Folgerung ziehen, daß der Senat in der Beratung am 31. Juli 1964 in seiner vollen Besetzung noch nicht das am 7. August 1964 verkündete Urteil gefällt hat. Die Kläger übersehen insoweit, daß bei der Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins gemäß § 132 SGG der erkennende Senat des LSG im Anschluß an die Terminsanberaumung bis zum Verkündungstermin in der Besetzung, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestand, die Entscheidung beraten und sie fällen konnte. Insoweit stützt sich die Rüge des Klägers auf eine Vermutung; jedenfalls sind keine Tatsachen und Beweismittel zur hinreichenden Substantiierung der Rüge vorgebracht worden (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG). Somit ist die Rüge der Kläger, das LSG habe § 129 SGG verletzt, nicht gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß der 12. Senat des LSG am 31. Juli 1964 in der damaligen Besetzung nicht sofort im Anschluß an die Beratung das getroffene Urteil verkündet hat, denn nach § 132 SGG kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden - späteren - Termin verkündet werden.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien streitig, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1956 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 6. Juni 1957 und des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1957 rechtmäßig ist. Es ist daher entsprechend den Anträgen der Kläger in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 31. August 1960 die Witwengrundrente zusteht, ob für die Zeit vor dem 1. Juli 1956 eine Überzahlung der Witwen- und Waisenrente in Höhe von 4.652 DM eingetreten ist und - bejahendenfalls - ob sich der Beklagte durch Überweisung des überzahlten Betrages von der AOK auf Anforderung des Beklagten befriedigen durfte.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die Rechtsauffassung vertreten, daß wegen der rückwirkenden Zahlung der Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auch rückwirkend die Versorgungsbezüge der Kläger nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG ruhen. Der anderweitigen Ansicht der Kläger, daß diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, weil zwischen M. und der AOK Schweinfurt nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe und somit die den Klägern von der AOK gewährten Bezüge nicht als öffentlich-rechtliche Bezüge im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG anzusehen seien, kann nicht gefolgt werden. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beruhen sowohl der Anspruch der Kläger auf Versorgungsbezüge nach dem BVG als auch der Anspruch der Kläger auf die von der AOK gewährten Bezüge nach den beamtenrechtlichen UFürsBest auf der gleichen Ursache im Sinne des § 65 Abs. 1 BVG, nämlich auf dem kriegsbedingten Tod des M. Die Anwendung dieser Vorschrift hängt im vorliegenden Fall somit allein davon ab, ob die Bezüge der Kläger aus der Unfallfürsorge der AOK solche im Sinne der Nr. 2 des § 65 Abs. 1 BVG sind. Das LSG ist bei der Entscheidung zu dieser Frage in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß die Anstellung des M. bei der AOK auf Lebenszeit wie bei einem Beamten erfolgt ist. Die Kläger bringen demgegenüber vor, M. habe zur AOK in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestanden und sei nicht Beamter im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften gewesen, seinem Anstellungsvertrag vom 2. April 1930 nach sei er nur "ständiger Angestellter" der AOK Schweinfurt im Sinne des § 351 Abs. 1 RVO und nicht "DO-Angestellter auf Lebenszeit" im Sinne des § 353 Abs. 1 Nr. 3 RVO gewesen. Die Kläger wollen damit zunächst offenbar die vom LSG getroffene Feststellung über die beamtengleiche Anstellung des M. angreifen und meinen, das LSG habe bei der Würdigung der zwischen M. und der AOK abgeschlossenen Dienstverträge die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten und dadurch § 128 SGG verletzt. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die Kläger übersehen hierbei, daß der Dienstvertrag vom 2. April 1930 nicht die abschließende Regelung des Dienstverhältnisses zwischen M. und der AOK gewesen ist. Das LSG hat vielmehr zutreffend seiner Feststellung, daß dem Dienstverhältnis des M. eine Anstellung auf Lebenszeit im Sinne des § 353 Abs. 1 Nr. 3 RVO zugrunde gelegen hat, den Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 2. April 1930 zwischen M. und der AOK vom 26. November 1938 herangezogen. Dieser Ergänzungsvertrag beruht auf einem vom OVA Würzburg am 18. November 1938 genehmigten Nachtrag zur Dienstordnung für die Angestellten der AOK Schweinfurt. Der § 31 Abs. 1 dieser Dienstordnung hat dadurch mit Wirkung vom 1. November 1938 folgende Fassung erhalten: "Der Rechtsanspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge setzt entweder die Anstellung auf Lebenszeit (in entsprechender Anwendung des § 28 DBG) oder eine 10-jährige Wartezeit, beginnend mit dem Tage der Anstellung nach der Dienstordnung, voraus." In dem Ergänzungsvertrag zwischen M. und der AOK vom 26. November 1938 ist daraufhin ausdrücklich bestimmt worden, daß in entsprechender Anwendung des § 28 DBG das Dienstverhältnis des M. mit Wirkung vom 1. November 1938 eine Anstellung auf Lebenszeit im Sinne des § 353 Abs. 1 Nr. 3 RVO ist. Die Rüge der Kläger gegen die dahingehende Feststellung des LSG greift somit nicht durch.
Bei dieser Gestaltung des Dienstverhältnisses zwischen M. und der AOK hat M. - wie auch das LSG nicht verkannt hat - als dienstordnungsmäßig Angestellter zu der Krankenkasse nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden (vgl. hierzu insbesondere BSG 2, 53, 56 ff und BSG 8, 291, 294). Dieser Umstand ist aber, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG, dessen Tragweite die Kläger verkennen. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es - entgegen der Meinung der Kläger - nicht erforderlich, daß der Versorgungsberechtigte, von dem die Hinterbliebenen ihre Ansprüche auf Versorgung nach dem BVG und auf Bezüge nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen oder aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge herleiten, Beamter nach geltendem Beamtenrecht gewesen ist. Das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge nach dem BVG tritt gemäß § 65 Abs 1 Nr. 2 BVG nämlich - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen - immer dann ein, wenn schlechthin daneben noch Versorgung "nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen" oder "aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge" gewährt wird. Es kann dahinstehen, ob der § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG auch dann anzuwenden ist, wenn bei der im Arbeitsrecht grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ein privater Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag seinem Arbeitnehmer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einräumt, d. h. lediglich für die Abgrenzung seiner privatrechtlichen Versorgungsverpflichtung auf beamtenrechtliche Bestimmungen zurückgreift. Jedenfalls greift die Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nach ihrem Sinn und Zweck dann ein, wenn der privatrechtliche Anstellungsvertrag zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Arbeitgeber und seinem Bediensteten kraft öffentlichen Rechts - also durch Gesetz oder einen gesetzesgleichen Akt - derart gestaltet ist, daß die Stellung des Bediensteten hinsichtlich seiner Versorgung auf Ruhegehalt und Unfallfürsorge der eines Beamten gleichkommt. Bei einer derartigen Ausgestaltung des Anstellungsvertrages wird der Berechtigte zwar nicht Beamter im Sinne des geltenden Beamtenrechts, jedoch wie ein solcher von seinem Dienstherrn behandelt; dies kommt häufig auch dadurch zum Ausdruck, daß der Bedienstete einen dem Besoldungsrecht der Beamten entsprechenden Titel führen darf. Eine derartige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des M. bei der AOK lag hier vor. Dieser war nämlich sog. dienstordnungsmäßig Angestellter der AOK im Sinne des § 351 Abs. 1 i. V. m. § 353 Abs. 1 RVO; das bedeutete, daß sich sein Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge nach § 353 Abs. 1 Nr. 3 RVO in Verbindung mit der DO der AOK richtete. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages und damit des Dienstverhältnisses des M. zur AOK beruhte auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nämlich der RVO und der hierzu erlassenen DO. Diese DO ist eine autonome Rechtsnorm, die sich auf die den Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragene Satzungsgewalt gründet. Der Anstellungsvertrag enthält kraft Gesetzes (§ 351 Abs. 1 RVO) in sich die Normen der DO; diese DO hat die Bedeutung einer objektiven, die innere Verfassung der Körperschaft betreffenden, kraft ihrer Autonomie erlassenen Rechtsnorm, ebenso wie die Beamtengesetze oder die Satzung (siehe dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Anm. 4 zu § 351 RVO). Die Anstellung nach der DO steht dabei der planmäßigen Anstellung eines Beamten gleich (Peters aaO, Anm. 3 zu § 353 RVO). Auch die AOK ist von dieser Rechtslage ausgegangen; das ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Kläger, daß die AOK die Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge aufgrund des § 27 a EWFVG bewilligt hat. Nach dieser Vorschrift erhalten ein "Beamter einer Zivilverwaltung" und seine Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach dem DBG, wenn er als Soldat oder Wehrmachtsbeamter verwundet oder durch einen Unfall, der als Beschädigung bei besonderem Einsatz anerkannt wird, verletzt wird. Indem die AOK aufgrund dieser Vorschrift den Klägern Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gewährt hat, hat sie M. als dienstordnungsmäßig Angestellten ihrer Kasse wie einen "Beamten einer Zivilverwaltung" im Sinne des § 27 a Abs. 1 EWFVG behandelt. Wenn aber einerseits den Klägern von der AOK deshalb Bezüge aus der Unfallfürsorge gewährt worden sind, weil M. als dienstordnungsmäßig Angestellter rechtlich einem "Beamten im Zivildienst" gleichgestellt angesehen worden ist, so kann andererseits bei der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nicht angenommen werden, daß M. nur durch einen "privatrechtlichen Anstellungsvertrag" bei der AOK beschäftigt gewesen ist. Daß von § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG auch die aus einem beamtengleichen dienstordnungsmäßig gestalteten Angestelltenverhältnis fließenden Bezüge erfaßt werden sollen, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Mit ihr soll eine Doppelversorgung wegen derselben Ursache aus verschiedenen öffentlichen Kassen verhindert werden. Eine gleichzeitige Zahlung der Versorgungsbezüge nach dem BVG und der Bezüge aus der Unfallfürsorge durch die AOK an die Kläger wegen des kriegsbedingten Todes des M. würde aber eine Doppelversorgung wegen desselben Grundes aus öffentlichen Kassen sein. Diese aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Auslegung ergibt sich aus dem Gesetz selbst, das in den Nrn. 1 - 3 praktisch alle Fälle erfaßt, in denen bei einer Schädigung nach dem BVG möglicherweise auch noch andere öffentliche Kassen als die der Versorgungsverwaltung zu Zahlungen wegen der Schädigung verpflichtet sind. Es verhält sich demnach nicht so - wie die Kläger meinen -, daß das Ruhen der Versorgungsbezüge allein auf Nr. 7 der VV zu § 65 BVG gestützt werde. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil nicht verkannt, daß die VV nicht die Rechtsgrundlage für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG sind; es hat vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift nur darauf hingewiesen, daß die Nr. 7 der VV zu § 65 BVG mit der von ihm getroffenen Auslegung übereinstimmt (zur rechtlichen Bedeutung von VV vgl. auch BSG in SozR BVG § 35 Nr. 18).
Soweit die Kläger vorbringen, die einmal bewilligten Versorgungsrechte (hier die Bewilligung der Versorgungsbezüge in den Bescheiden vom 28. und 29. Juni 1951) stellten einen Vermögenswert dar und hätten damit einen eigentumsähnlichen Charakter im Sinne des Art. 14 GG, so daß sie ihnen auch nicht durch eine Ruhensanordnung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG entzogen werden könnten, geht ihre Auffassung fehl. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durch den angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1956 liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang subjektive öffentliche Rechte "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG sein können; jedenfalls umfaßt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht die durch ein Gesetz gewährten vermögenswerten öffentlichen Rechte, soweit sie nicht auf einer Eigenleistung des Berechtigten beruhen, weil sonst die vom Gesetzgeber einmal eingeräumten vermögensrechtlichen Positionen nur verbessert, aber nicht verschlechtert werden könnten (vgl. BVerfG 2, 380, 399). Dies gilt auch für solche Ansprüche, die - wie die Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz - "mit Rechtsanspruch" verliehen worden sind (BVerfG 11, 64, 70; siehe dazu auch BSG 5, 40, 43). Ungeachtet dessen, ob Ansprüche aus der Kriegsopferversorgung überhaupt unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen, ist dieses Grundrecht schon deshalb nicht verletzt, weil § 65 Abs. 1 BVG den Versorgungsanspruch nicht beschränkt, sondern im wesentlichen eine Regelung für die Schadensbemessung und Schadensverteilung beinhaltet. Das Ruhen der Versorgungsbezüge bedeutet nämlich in Wirklichkeit nur, daß die Versorgungslast geteilt oder näher bestimmt wird, von welcher Stelle sie getragen werden soll. Die Frage, was "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG in der Hand des Berechtigten ist, kann bei einer derart aufeinander bezogenen Abhängigkeit zweier Rechtspositionen nur durch eine beide Berechtigungen umfassende Gesamtwürdigung beantwortet werden; bleibt das wirtschaftliche Gesamtergebnis trotz Veränderungen des rechtlichen Erscheinungsbildes das gleiche, so entfällt damit eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 GG (vgl. BSG 9, 127, 130; BSG 22, 54, 58). Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG sind die Bezüge, die die Kläger aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erhalten, höher als die Versorgungsbezüge nach dem BVG. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis bleibt demnach - trotz des Ruhens der Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG - durch die Gewährung der Versorgung aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht nur das gleiche im Verhältnis zu den bisher gewährten Versorgungsbezügen nach dem BVG, vielmehr sind die Kläger im vorliegenden Fall durch die jetzige Regelung sogar günstiger gestellt.
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf § 27 a EWFVG in Verbindung mit Art. 207 des Bayerischen Beamtengesetzes (Bayer. BG) vom 18. Juli 1960 (GVBl 1960, 161) die Auffassung vertreten, daß ihnen aufgrund dieser Bestimmungen der Besitzstand hinsichtlich ihrer Bezüge garantiert werde, so daß insoweit § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG keine Anwendung finden könne, geht auch diese Auffassung fehl. Es kann dahinstehen, ob - wie das LSG ausgeführt hat - § 27 a EWFVG durch die nach dem Kriege erlassenen Versorgungsgesetze auch in Bayern außer Kraft gesetzt worden ist; selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wie die Kläger meinen, so ergibt sich aus dieser Vorschrift keine Besitzstandsgarantie oder Nichtanrechenbarkeit für die ihnen gewährten Versorgungsbezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Der § 27 a EWFVG bestimmt nur, daß ein Beamter einer Zivilverwaltung und seine Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach dem DBG erhalten, wenn der Beamte als Soldat oder Wehrmachtsbeamter verwundet oder durch einen Unfall verletzt wird, der als Beschädigung bei besonderem Einsatz anerkannt wird. Ob und inwieweit die zu gewährenden Bezüge auf Versorgungsbezüge nach dem BVG in der Weise angerechnet werden, wie es § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG mit der Wirkung des Ruhens der Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages vorsieht, darüber besagt § 27 a EWFVG nichts. Dieser Bestimmung kann auch nichts dafür entnommen werden, daß die Bezüge nach den Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge entgegen der Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG neben den Versorgungsbezügen nach dem BVG weitergezahlt werden müssen. Das gleiche gilt für Art. 207 Bayer. BG, der ausschließlich vorschreibt, nach welcher Rechtsgrundlage sich bestimmte Versorgungsfälle regeln. Auch der Hinweis der Kläger auf § 26 EWFVG und § 83 BVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Beide Vorschriften enthalten nur das Verbot der Anrechnung der Versorgungsbezüge auf das Arbeitsentgelt eines Beschädigten. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine derartige Anrechnung auf ein "Arbeitsentgelt", sondern allein darum, ob "aus der gleichen Ursache", nämlich dem kriegsbedingten Tod des M., die Kläger eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln beziehen können; das aber ist durch § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG eindeutig dahin geregelt, daß eine solche Doppelversorgung nicht stattfindet.
Somit sind die Voraussetzungen für das Ruhen der Versorgungsbezüge der Kläger nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG erfüllt. Ruht aber der Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG, so hat die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung der Witwengrundrente für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. August 1960. Insoweit war daher ihre Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG findet auch rückwirkend für die Zeit Anwendung, für welche die Rente bereits bewilligt war. Der 8. Senat des BSG hat dies bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1957 (BSG 4, 281, 284) ausgesprochen und in einem weiteren Urteil vom 13. Februar 1964 (BSG 20, 161) seine Auffassung weiter begründet. Er hat hierzu ausgeführt, daß es sich bei § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BVG um Sondervorschriften eigener Art handelt, nach denen das Ruhen von Versorgungsleistungen kraft Gesetzes unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des Ruhensbescheides von dem Zeitpunkt an eintrete, seit dem eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln aus gleicher Ursache besteht. In weiteren Urteilen vom 26. Januar 1967 - 8 RV 259/64 - und vom 22. Juni 1967 - 8 RV 389/64 - hat der 8. Senat des BSG auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber inzwischen im Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (2. NOG) die Frage, ob das Ruhen von Versorgungsleistungen kraft Gesetzes unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses eines dahingehenden Bescheides eintritt, ausdrücklich in einem neuen Absatz 4 des § 65 BVG geregelt hat. Dort ist nunmehr gesagt, daß das Ruhen mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber diesem neuen Absatz 4 des § 65 BVG im Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (3. NOG) noch den weiteren Satz hinzugefügt: "Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet." Damit hat der Gesetzgeber selbst klargestellt, daß es sich bei der Ruhensvorschrift des § 65 BVG neben den zur Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides berechtigenden Vorschriften der §§ 41 VerwVG, 62 BVG um eine Vorschrift eigener Art handelt, in der bestimmt ist, daß der Beginn des Ruhens von dem Zeitpunkt an eintritt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ergänzung des § 65 BVG durch das 2. und 3. NOG stellt keine Änderung der vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze bestehenden Rechtslage dar, sondern gibt nur das wieder, was bereits zuvor rechtens gewesen ist. Allerdings hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24. April 1963 (BSG in SozR BVG § 65 Nr. 6) ausgeführt, die Versorgungsbehörde dürfe die Bewilligung von Leistungen nur zurücknehmen, wenn sie aufgrund einer Ausnahmevorschrift hierzu ermächtigt ist. Eine derartige Ermächtigung enthalte aber die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nicht. Es kann dahinstehen, ob diese Auslegung des § 65 Abs. 1 BVG zutrifft und für welche Fälle sie nach Ansicht dieses Senats gelten soll. Der erkennende Senat war schon in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des 8. Senats nicht gehalten, etwa gemäß § 42 SGG eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen; zudem betraf der dem 11. Senat vorliegende Fall einen völlig abweichenden Sachverhalt, bei dem der 11. Senat vermutlich nur zum Ausdruck bringen wollte, daß ein Ruhensfall eigentlich gar nicht vorliegt. Während im vorliegenden Fall den Klägern die Bezüge nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erst viele Jahre nach der Bewilligung der Versorgungsbezüge aufgrund des BVG zuerkannt worden sind, war bei dem vom 11. Senat zu beurteilenden Sachverhalt der Bescheid über die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem BVG ergangen, obwohl bereits vor Erlaß dieses Bescheides dem Berechtigten Versorgung nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gewährt worden war. Dafür, daß der 11. Senat keinen Ruhensfall zu entscheiden glaubte, sprechen die Erwähnung der Rechtsauffassung des 8. Senats des BSG zu § 65 Abs. 1 BVG und die Bemerkung, die Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG werde deshalb nicht für geboten gehalten, weil es für seine Entscheidung "auf diese Frage nicht ankommt". Danach tragen auch die vom 11. Senat des BSG zu der Frage über die Wirkung des § 65 Abs. 1 BVG gemachten Ausführungen die Entscheidung nicht. Schließlich ist der erkennende Senat auch deshalb nicht verpflichtet, den Großen Senat wegen der hier wiedergegebenen Auffassung des 11. Senats anzurufen, weil dieser Senat nicht mehr für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zuständig ist. Der erkennende Senat konnte sich daher unbedenklich der oben wiedergegebenen Ansicht des 8. Senats des BSG anschließen, wonach das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gemäß § 65 BVG mit dem Zeitpunkt "kraft Gesetzes" wirksam wird, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift eingetreten sind. Es war daher rechtmäßig, daß der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 28. Mai 1956 und vom 6. Juni 1957 (Abhilfebescheid) das Ruhen der Versorgungsbezüge der Kläger für die zurückliegende Zeit aussprach und eine Überzahlung der Witwen- und Waisenrente in Höhe von insgesamt 4.652 DM errechnete. Eines besonderen Bescheides über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29. Juni 1951 bedurfte es - entgegen der Auffassung der Kläger - hierzu nicht, weil - wie oben ausgeführt - das Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gemäß § 65 BVG "kraft Gesetzes" auch rückwirkend eintritt. Der Beklagte war auch nicht nach § 77 SGG an den früheren Bewilligungsbescheid gebunden. Die Kläger übersehen hierbei, daß eine Bindung an den Bewilligungsbescheid nach § 77 SGG nur insoweit eintritt, als "durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist" (vgl. BSG 18, 84). Soweit sich die Kläger für ihre anderweitige Rechtsauffassung auf die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 28. Februar 1964 (BSG 20, 223, 224) berufen, übersehen sie, daß auch dieser Senat des BSG in bezug auf Umfang und Wirkung des § 77 SGG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß eine Verbindlichkeit eines Bewilligungsbescheides nach § 77 SGG dann nicht eintritt, wenn "das Gesetz etwas anderes bestimmt." In der Kriegsopferversorgung ist aber durch die Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG "etwas anderes bestimmt", nämlich daß das Ruhen der Versorgungsbezüge eintritt, und zwar unbeschadet der Verbindlichkeit des Bewilligungsbescheides, denn sonst wäre die ganze Ruhensvorschrift sinnlos, und daß das Ruhen mit dem Zeitpunkt einsetzt, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, also unabhängig von dem Zeitpunkt des Erlasses des Ruhensbescheides. Der Bekl gte durfte daher ungeachtet der früheren Bewilligungsbescheide die angefochtenen Bescheide erlassen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bewilligungsbescheide, mit denen dem Kläger zu 2) die Waisengrundrente über die Vollerdung des 18. Lebensjahres (am 6. Mai 1955) hinaus bis zum 31. Mai 1956 als Kannleistung bewilligt worden ist. Mit der bescheidmäßigen Gewährung einer Kannleistung besteht auch auf diese Versorgungsleistung ein Anspruch, so daß dieser "Anspruch auf Versorgungsbezüge" ebenso dem Ruhen gemäß § 65 BVG unterliegt wie andere Versorgungsansprüche, die eine Pflichtleistung der Versorgungsverwaltung darstellen.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil ferner zutreffend entschieden, daß der Beklagte auch den Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 1951 über die Versorgungsbezüge der Kläger nach dem BKBLG zurücknehmen durfte. Hierzu war der Beklagte nach Art. 1 BKBLG in Verbindung mit § 608 RVO berechtigt. Danach kann eine Neufeststellung getroffen werden, wenn in den Verhältnissen, die für die frühere Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Erstfeststellung nach dem BKBLG durch Bescheid vom 28. Juni 1951 beruhte hinsichtlich des auszuzahlenden Betrages darauf, daß den Klägern keine auf die Rente anzurechnenden anderweitigen Bezüge gezahlt worden sind. Durch die rückwirkende Gewährung der Hinterbliebenenbezüge nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen vom 1. September 1948 an habe sich die Verhältnisse der Kläger wesentlich geändert, weil diese Bezüge nach Art. 14 BKBLG auf die Rente anzurechnen waren. Die Neufeststellung konnte in entsprechender Anwendung des § 613 RVO (§ 27 Abs. 3 der DVO vom 1. Mai 1949 - Bayer. GVBl S. 113 ff) auch für die Zeitspanne erfolgen, während der die Leistungen aufgrund des BKBLG und außerdem die beamtenrechtliche Versorgung tatsächlich gewährt worden waren (vgl. hierzu auch Urteil des 8. Senats vom 8 Dezember 1960 - 8 RV 1229/59 -).
Da die Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG vom 1. September 1948 an Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erhalten haben, die jeweils höher waren als die Rente nach dem BKBLG und dem BVG, haben sie die Leistung aus der Kriegsopferversorgung zu Unrecht empfangen. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit nicht rechtswidrig, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Demgegenüber kann sich der Kläger zu 2) nicht darauf berufen, daß die Versorgungsbehörde den Bescheid vom 28. Mai 1956 lediglich an die Klägerin zu 1) und nicht auch namentlich an ihn gerichtet hat. Abgesehen davon, daß schon aus dem Inhalt dieses Bescheides ersichtlich ist, daß auch die überzahlte Waisenrente zurückgefordert wird, hat die Versorgungsbehörde den Abhilfebescheid vom 6. Juni 1957 an die Klägerin zu 1) "zugleich auch für den Kläger zu 2)" gerichtet, der damals noch minderjährig war. Der Kläger zu 2) ist somit bereits im Verwaltungsverfahren in die Neuregelung des Versorgungsverhältnisses durch den Bescheid vom 28. Mai 1956 einbezogen worden. Er hat dies auch selbst immer so empfunden und deshalb zusammen mit der Klägerin zu 1) das gesamte gerichtliche Verfahren betrieben Der angefochtene Bescheid vom 28. Mai 1956 richtet sich also auch gegen den Kläger zu 2), soweit er selbst betroffen ist.
Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel geleisteten Versorgungsbezüge hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß § 71 a BVG idF des 3. ÄndG zum BVG vom 19. Januar 1955 (BGBl I 25) keine Rechtsgrundlage für die Befriedigung des Beklagten in Höhe seines vermeintlichen Anspruchs auf Rückerstattung der zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistungen durch Überweisung dieses Betrages von der AOK sein kann. Diese Vorschrift betrifft nur die Fälle, in denen Ausgleichsrente oder Elternrente gewährt worden ist; Ausgleichsrente haben die Kläger jedoch nicht erhalten. Soweit das Berufungsgericht allerdings die Auffassung vertreten hat, daß dem Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der zu Unrecht empfangenen Überzahlung der Versorgungsbezüge nach § 71 b BVG zusteht, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 71 b BVG ist nach Art. IV § 4 Abs. 1 des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) erst am 1. Juni 1960 in Kraft getreten. Der Beklagte hat jedoch den überzahlten Betrag unmittelbar nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 28. Mai 1956 bei der AOK Schweinfurt angefordert, also vor Inkrafttreten des 1. NOG, dem 1. Juni 1960. Die Überweisung des überzahlten Betrages durch die AOK ist daher durch § 71 b BVG idF des 1. NOG nicht gedeckt, weil diese Vorschrift vor dem 1. Juni 1960 noch keine Gültigkeit gehabt hat. Bestand demnach im Zeitpunkt der Überweisung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge seitens der AOK an die Versorgungsbehörde im BVG keine Rechtsgrundlage, so hat sie diese Leistung zu Unrecht empfangen. Das bedeutet jedoch noch nicht, daß die Versorgungsverwaltung diesen Betrag an die Kläger herausgeben muß, weil dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht auf Aufrechnung zustehen kann; ferner kann dem Anspruch der Kläger auf Auszahlung des von der AOK an die Versorgungsbehörde gezahlten Betrages der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, weil sie bei einem Rückerstattungsanspruch des Beklagten verpflichtet wären, den bezeichneten Betrag unverzüglich an den Beklagten zurückzuzahlen (dolo petit, qui petit, quod statim rediturus sit). In der Erklärung des Beklagten, er sei nicht verpflichtet, den ihm von der AOK überwiesenen Betrag an die Kläger auszuzahlen, weil er - der Beklagte - einen Erstattungsanspruch an die Kläger in dieser Höhe habe, liegt rechtlich die Geltendmachung der Aufrechnung oder eines sonstigen Rechtes auf Verweigerung der Auszahlung des bezeichneten Betrages an die Kläger. Die Kläger haben demnach nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des von der AOK an den Beklagten geleisteten Betrages, wenn der Beklagte gegenüber den Klägern keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zu Unrecht empfangenen Versorgungsbezüge hat.
Soweit die Kläger meinen, der Beklagte könne die von ihnen zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht zurückfordern, weil eine Rückforderung gegenüber den Klägern vom Beklagten überhaupt nicht geltend gemacht worden sei, geht diese Auffassung fehl. In dem Bescheid vom 28. Mai 1956 ist den Klägern ausdrücklich mitgeteilt worden, daß der überzahlte Betrag von der AOK Schweinfurt angefordert werde. Dadurch hat der Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen von den Klägern zurückfordern wolle (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg in Die Sozialgerichtsbarkeit 1959 S. 404, 406). Das LSG hat allerdings in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft, ob dem Beklagten in Höhe der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge ein Rückforderungsanspruch gegenüber den Klägern zusteht, sondern sich im Rahmen der Prüfung des Begehrens der Kläger auf Auszahlung des Betrages, den die AOK an die Versorgungsbehörde erstattet hat, nur mit dem Hinweis begnügt, daß dieses Begehren nicht gerechtfertigt sei, weil dieser Betrag auf anderer Rechtsgrundlage - "etwa nach § 47 Abs. 2 VerwVG" - alsbald von ihnen wieder zurückzuerstatten sei. Der Anspruch der Kläger auf Auszahlung dieses Betrages ist aber - wie oben ausgeführt - dann unbegründet, wenn ein Rückforderungsanspruch des Beklagten in der streitigen Höhe gegenüber den Klägern besteht.
Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach § 47 VerwVG, soweit es sich um Leistungen handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, dem 1. April 1955, zu Unrecht empfangen worden sind. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. August 1966 (BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 19) ausgesprochen hat, bildet § 47 Abs. 1 VerwVG keine selbständige Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung. Im vorliegenden Fall scheidet auch § 47 Abs. 2 VerwVG als Rechtsgrundlage für die Rückerstattungsforderung des Beklagten aus, weil durch das Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem BVG keine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift eingetreten ist; diese Bezüge standen den Klägern von Anfang an überhaupt nicht zu. Dieser Auffassung steht die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 13. November 1958 (BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 4) nicht entgegen, daß die Erteilung eines Ruhensbescheides nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG auch die Anwendung des § 47 Abs. 2 VerwVG rechtfertigt. Diese Entscheidung betrifft den Fall, daß die Versorgungsbezüge nach dem BVG nur für "einen bestimmten Zeitraum" ruhten, während in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem BVG nicht nur für einen bestimmten Zeitraum, sondern überhaupt - also von Anfang an - geruht hat. Endlich kann auch § 47 Abs. 3 VerwVG unmittelbar nicht als Rechtsgrundlage für den Rückerstattungsanspruch des Beklagten herangezogen werden, weil der Bewilligungsbescheid nicht nach §§ 41 oder 42 VerwVG berichtigt worden ist. Wie der 9. Senat des BSG, dem sich der erkennende Senat anschließt, in seinem Urteil vom 28. April 1965 (BSG 23, 47, 50 = BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 16) ausgesprochen hat, können jedoch Versorgungsleistungen, die von Anfang an unter Verletzung der Ruhensvorschriften des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG bewilligt worden sind, in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 VerwVG zurückgefordert werden, sofern ein Ruhensbescheid ergangen ist.
In einem solchen Fall erscheint es auch nach Auffassung des erkennenden Senats gerechtfertigt, dem Versorgungsempfänger, der trotz des Ruhens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG Rente bezogen hat, den gleichen Vertrauensschutz zuzugestehen, wie demjenigen, der deshalb Versorgungsbezüge zu Unrecht empfangen hat, weil der Bewilligungsbescheid nach § 41 VerwVG berichtigt worden ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die Kläger in bezug auf die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs des Beklagten im vorliegenden Fall schlechter gestellt sein sollten als derjenige Versorgungsberechtigte, bei dem der Bewilligungsbescheid nach § 41 VerwVG berichtigt worden ist, weil er im Zeitpunkt seines Erlasses außer Zweifel tatsächlich und rechtlich unrichtig war.
Soweit es sich um die Rückforderung der Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG, dem 1. April 1955 handelt, findet § 47 Abs. 3 d. G. jedoch keine Anwendung (siehe dazu BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 9); vielmehr richtet sich der Rückforderungsanspruch des Beklagten insoweit nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Daß diese Grundsätze auch für Verwaltungsakte der Versorgungsbehörden gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, hat das BSG in seiner Rechtsprechung anerkannt (vgl. BSG 8, 11, 14; BSG 15, 81; Urteil des BSG vom 27. Februar 1963 - 9 RV 558/59 -). Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rückforderung zu Unrecht empfangener öffentlich-rechtlicher Leistungen ist das nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) bestehende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber dem Interesse des Begünstigten an dem Schutz seines Vertrauens auf den Bestand behördlicher Verfügungen abzuwägen (vgl. auch BSG 10, 72, 74; BSG 15, 81; Urteil des BSG vom 22. März 1962 in DVBl 1962 S. 128 Nr. 36; Urteil des BVerwG vom 7. Dezember 1960 in DVBl 1961 S. 380); ebenso ist dabei von Bedeutung, welchem Verantwortungsbereich die Unrichtigkeit des Bescheides zuzurechnen ist, durch den die nunmehr zurückgeforderte Leistung bewilligt worden ist.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 VerwVG für die Rückforderung der seit 1. April 1955 zu Unrecht empfangenen Versorgungsbezüge gegeben sind, ebenso nicht, ob auch wegen der vor dem 1. April 1955 zu Unrecht an die Kläger geleisteten Versorgungsbezüge die Voraussetzungen der Rückforderung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts erfüllt sind.
Mangels ausreichender Feststellungen konnte daher der Senat insoweit noch nicht abschließend entscheiden, so daß auf die Revision der Kläger das angefochtene Urteil wegen der Rückforderung in dem im Urteilstenor ausgesprochenen Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden mußte (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird nunmehr noch die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
Fundstellen