Leitsatz (redaktionell)
Wiedereinzahlung erstatteter Rentenversicherungsbeiträge nach AnVNG Art 2 § 5a Abs 2:
1. Das Recht auf Wiedereinzahlung der nach AVG § 82 Abs 1 erstatteten Rentenversicherungsbeiträge stand gemäß AnVNG Art 2 § 5a Abs 2 nur solchen Angestellten zu, die wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig waren und durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverordnungsgrenze am 1968-01-01 versicherungspflichtig wurden oder die aufgrund der Vorschriften anläßlich einer Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht befreit worden waren und bis zum 1968-06-30 auf diese Befreiung verzichteten.
2. Ein Angestellter, der sich nach Aufnahme eines Studiums die bis dahin entrichteten Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des AVG § 82 Abs 1 deshalb erstatten ließ, weil er - insbesondere im Hinblick auf die damals in der Angestelltenversicherung bestehende Versicherungspflichtgrenze - nicht mehr damit gerechnet hatte, jemals wieder versicherungspflichtig zu werden, aber später (vor dem 1.1.1968) wiederum eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, kann den seinerzeit gestellten Erstattungsantrag nicht wegen Irrtum gemäß BGB § 119 Abs 2 anfechten und eine Wiedereinzahlung der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nach AnVNG Art 2 § 5a Abs 2 verlangen.
Orientierungssatz
Der Senat hält BGB § 119 Abs 2 zwar auch im Sozialversicherungsrecht für anwendbar, jedoch hinsichtlich eines Irrtums über die künftige Rechtsentwicklung als bloßen Motivirrtum für rechtlich unbeachtlich.
Normenkette
BGB § 119 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18; AnVNG Art. 2 § 5a Abs. 2 Fassung: 1967-12-21; AVG § 82 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 1
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, erstattete Beiträge wieder an die Beklagte zurückzuzahlen.
Der Kläger war vom 1. April 1960 bis zum 30. April 1963 in der H Finanzverwaltung als Beamter tätig. Nach seinem Ausscheiden wurde er von der Freien und Hansestadt H nachversichert. Während seines anschließenden Studiums erstattete ihm die Beklagte auf seinen Antrag mit Bescheid vom 3. März 1966 die Hälfte der eingezahlten Beiträge. Seit 1. Dezember 1967 war der Kläger als Steuersachbearbeiter angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Dezember 1969 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Wiedereinzahlung des erstatteten Betrages zu erlauben, da er 1966 wegen der damaligen Versicherungspflichtgrenze nicht habe damit rechnen können, jemals wieder versicherungspflichtig zu werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. April 1970 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Bescheid vom 12. Juni 1970).
Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt, weil der Kläger seinen Erstattungsantrag nach § 119 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen Irrtums über die Wandlungsfähigkeit des Angestelltenversicherungsverhältnisses wirksam angefochten habe. Das Landessozialgericht (LSG) hob auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 21. September 1971). Zur Begründung führte es aus: Eine Beitragserstattung könne nur nach Art. 2 § 5 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor, weil der Kläger vor dem 1. Januar 1968 niemals wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei gewesen sei. Das Gesetz enthalte keine Lücke, die das Gericht zu Gunsten des Klägers schließen könne. Zweck und Inhalt des Art. 2 § 5 a AnVNG zeigten, daß nicht jeder Versicherte, der sich einmal Beiträge habe erstatten lassen, zur Wiedereinzahlung berechtigt sein solle. Auch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB sei nicht zulässig. Art. 2 § 5 a AnVNG schließe als Sondervorschrift die zivilrechtliche Anfechtung wegen Irrtums aus. Der Irrtum über die zukünftige Rechtsentwicklung stelle ohnehin nur einen Motivirrtum dar, der auch nach § 119 Abs. 2 BGB nicht zur Anfechtung berechtige. Ein Versicherter könne wohl auch schwerlich ernsthaft behaupten, er habe fest damit gerechnet, die Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung (AnV) werde auch künftig beibehalten.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des LSG vom 21. September 1971 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. April 1970 und vom 12. Juni 1970 zu verurteilen, die von ihm angebotene Wiedereinzahlung der gemäß Bescheid vom 3. März 1966 in Höhe von 702,30 DM für die Zeit von April 1960 bis April 1963 erstatteten Beiträge zu gestatten.
Er rügt die Verletzung des § 119 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB, Art. 2 § 5 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AnVNG und Art. 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) und führt hierzu aus: Zu Unrecht habe das LSG Art. 2 § 5 a AnVNG nicht entsprechend auf den Kläger angewandt. Heute lasse sich allgemein eine gesteigerte Tendenz erkennen, möglichst alle Bevölkerungskreise ohne Ausnahme in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen.
Deshalb habe sich nach Erlaß des Art. 2 § 5 a AnVNG eine Gesetzeslücke gebildet, die durch analoge Rechtsanwendung zu schließen sei. Auch werde in anderen Einzelvorschriften (z. B. §§ 7,8 AnVNG idF vom 22. Dezember 1970) weiteren Personengruppen das Wiedereinzahlungsrecht gewährt. Daraus lasse sich der übergeordnete gemeinsame Rechtsgrundsatz ableiten, daß alle Personen, die niemals damit rechnen konnten, das Recht zur Weiterversicherung zu erhalten, erstattete Beiträge nunmehr wieder einzahlen dürften. Keine dieser Vorschriften bestimmen ausdrücklich, daß das Wiedereinzahlungsrecht nur den jeweils genannten Personengruppen zustehen solle. Er sei aber auch deshalb zur Wiedereinzahlung berechtigt, weil er seinen Erstattungsantrag unverzüglich angefochten habe. Er habe über eine wesentliche Eigenschaft seines Versicherungsverhältnisses, nämlich über die gesteigerte Wandlungsfähigkeit des Sozialversicherungsrechts, geirrt. Die Auffassung des LSG, ohne eine Übergangsregelung gingen die unrichtigen Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Rentenversicherungsrechte stets zu Lasten des Irrenden, widerspreche dem Art. 20 Abs. 1 und 3 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend darauf hin, das Gesetz erlaube die Wiedereinzahlung nicht allgemein, wenn die Versicherten nach der Erstattung wieder versicherungspflichtig würden. Das zeige Art. 2 § 27 AnVNG der weiblichen Versicherten nach einer Beitragserstattung wegen Heirat nach § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes aF (AVG) nur die Nachentrichtung, nicht aber die Wiedereinzahlung der Beiträge ermögliche. Auch eine Anfechtung des Erstattungsantrages könne die Bindungswirkung des Erstattungsbescheides nicht beseitigen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, den nach § 82 Abs. 1 AVG erstatteten Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen, um die Wirkung des § 82 Abs. 7 AVG, nach dem die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließt, zu beseitigen.
Art. 2 § 5 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AnVNG erlaubt die Wiedereinzahlung des erstatteten Betrages nur den Versicherten, die wegen Überschreitens der jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig waren und seit dem 1. Januar 1968 versicherungspflichtig sind oder nach bestimmten Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit worden waren und bis 30. Juni 1968 auf die Befreiung verzichtet haben. Nach den Feststellungen des LSG lag beim Kläger keine der genannten Voraussetzungen vor.
Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 5 a Abs. 2 AnVNG ist - jedenfalls zugunsten des Klägers - nicht zulässig. Die Erstattungswirkung kann zwar in einigen wenigen Fällen rückgängig gemacht werden; aber nur den eigentlichen "Opfern" der früheren Jahresarbeitsverdienstgrenze ermöglicht Art. 2 § 5 a Abs. 2 AnVNG die einfache Rückzahlung des erstatteten Betrages. In den übrigen Fällen wird die Beitragserstattung allein durch das - wesentlich ungünstigere - Nachentrichten von Beiträgen aufgehoben (vgl. Art. 2 § 27 AnVNG idF des Dritten Rentenversicherungsänderungsgesetzes - RVÄndG - von 28. Juli 1969 - BGBl I 956 -; §§ 7, 8 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 - BGBl I 1846). Dieses Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen macht deutlich, daß die Beitragserstattung nur unter den gesetzlich genau umschriebenen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden darf, im übrigen aber irreparabel ist. Der Kläger erfüllt nicht nur die Anforderungen des Art. 2 § 5 a Abs. 2 AnVNG nicht, es fehlt überhaupt jeder Zusammenhang zwischen der Beitragserstattung und der früheren Jahresarbeitsverdienstgrenze. Der Kläger ist auch nicht versicherungspflichtig geworden, weil die Versicherungspflichtgrenze seit dem 1. Januar 1968 weggefallen ist (vgl. Art. 1 § 2 Nr. 1 des Finanzänderungsgesetzes 1967), sondern weil er am 1. Dezember 1967 eine schon damals versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat aber offensichtlich nur solche versicherungsrechtlichen Nachteile ausräumen wollen, die daraus entstehen können, daß der Versicherte infolge Wegfalls der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspflichtig geworden ist. Eine Ausdehnung auf alle Erstattungsfälle verbietet schon der Übergangscharakter der Vorschrift; es wäre auch unerfindlich, welchen Sinn die Frist hätte, bis zu deren Ablauf der Antrag bei dem Versicherungsträger zu stellen war (Art. 2 § 5 a Abs. 2 Satz 3 AnVNG). Dagegen sprechen auch die §§ 7, 8 NVG und Art. 2 § 27 AnVNG, die nur das Nachentrichten erstatteter Beiträge zulassen. Die Vergünstigung, die der Kläger begehrt, wäre auch systemwidrig. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nämlich auf die gleichzeitigen Leistungsverpflichtungen der Versicherungsträger abgestellt. Bei späterer Beitragszahlung wäre dieses Verhältnis gestört. Deshalb sind nach § 140 Abs. 1 AVG Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Das Verhältnis von Beitrag und Leistung würde in gleicher Weise gestört, wenn der Versicherte sich die Beiträge erstatten ließe und nach Jahren mit demselben Betrag in die alte Rechtsstellung zurückkehren könnte. Daß der Gesetzgeber bisher nicht versicherungsberechtigten Bevölkerungsgruppen den Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung ermöglichen will, ändert daran nichts, da der Kläger selbst die Beendigung des Versicherungsverhältnisses veranlaßt hat.
§ 82 Abs. 1 Satz 1 AVG sieht die Erstattung von Beiträgen für die Versicherten vor, die weder versicherungspflichtig sind noch sich freiwillig weiterversichern dürfen (Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, AVG, Bd. IV, 2./3. Aufl., Stand: Dezember 1971, § 82 Anm. B I 1). Das Gesetz ermöglicht damit eine Entscheidung, deren Bedeutung viele Versicherte wegen der Unbeständigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht übersehen können. Um übereilte Anträge auf Erstattung zu verhindern, enthält § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG eine Sperrfrist von zwei Jahren. Die Auswirkung einer nachteiligen Entscheidung bürdet das Gesetz aber grundsätzlich dem Versicherten auf.
Durch die Anfechtung seines Antrages auf Erstattung kann der Kläger den Bescheid vom 3. März 1966, welcher den Verfall der zurückgelegten Versicherungszeiten bewirkt (Hanow/Lehmann/Bogs, RVO 4. Buch, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl., Stand: Februar 1970, § 1303 Rdnr. 29), nicht beseitigen. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums analog § 119 Abs. 2 BGB ist zwar grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zulässig (vgl. BVerwGE 20, 35 ff; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., 1966, S. 270); die Fehlvorstellungen des Klägers bezogen sich jedoch nicht auf eine Eigenschaft des Versicherungsverhältnisses, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Der Kläger irrte nicht über Ausmaß und Folgen der Beitragserstattung, sondern lediglich über die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme; er rechnete nur nicht damit, daß seine zukünftige berufliche Entwicklung ihn noch einmal rentenversicherungspflichtig machen würde. Das ist ein einfacher Motivirrtum, dessen Folgen der Kläger allein zu tragen hat (vgl. RGZ 112, 329, 332; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1970 - 11/7 RLw 5/68; Hanow/Lehmann/Bogs, aaO, § 1303 Rdnr. 30). Seine Vorstellungen über seine Tätigkeit und sein Einkommen nach Abschluß des Studiums sind rechtlich unbeachtlich. Soweit der Kläger einem Irrtum über die Beständigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erlegen ist, kann er die Auswirkung dieser Fehleinschätzung nicht durch eine Anfechtung beseitigen. Rechtsänderungen wirken immer nur in die Zukunft, soweit das neue Recht seinen Geltungsbereich nicht selbst auf in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände erstreckt (vgl. BSG 16, 177, 178, 179). Sich daraus ergebende Härten wird der Gesetzgeber regelmäßig in Übergangsvorschriften beseitigen. Diese Grundregel würde aufgehoben, wenn bei einem Irrtum über die Rechtsentwicklung eine Anfechtung früher sinnvoller Entscheidungen zulässig wäre. Der Vertrauensschutz im Recht der Rentenversicherung wird dadurch nicht berührt.
Da das Urteil des LSG rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision nach § 170 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen