Leitsatz (amtlich)
Ändert ein Rentenversicherungsträger während des sozialgerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Rentenbewilligungsbescheid durch einen weiteren Bescheid in der Weise, daß er zwar den Rentenbetrag weitergewährt, aber rentensteigernd angerechnete Versicherungs- oder Ausfallzeiten entfallen läßt, so verändert er den Bewilligungsbescheid in seinem Wesen und verstößt somit gegen das "Verbot des Nachschiebens von Gründen".
Orientierungssatz
Einem langfristig erkrankten Versicherten steht eine Ausfallzeit nach RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 nicht zu, wenn er zwar nicht in der Lage ist, seine bisherige Arbeit oder eine ähnliche Arbeit auszuüben, er jedoch noch in der Lage ist, eine ihm unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (BGB § 242) zuzumutende sonstige Tätigkeit zu verrichten (Anschluß an BSG 1973-02-27 5 RKn 35/71 = SozR Nr 53 zu § 1259 RVO). Als langfristig iS dieser Rechtsprechung ist ein Zeitraum von mehr als 78 Wochen anzusehen.
Normenkette
SGG § 77; RVO §§ 1631, 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Altersruhegeldes des Klägers.
Dem 1909 geborenen Kläger gewährte die Beklagte nach Erkrankung im Juli 1967 zunächst vom 4. Januar bis 31. Dezember 1968 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (Bescheid vom 27. Mai 1968). Nachdem der Kläger anschließend arbeitslos gewesen war, bewilligte ihm die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 17. März 1970 ab 1. Februar 1970 das vorzeitige Altersruhegeld und legte dabei u. a. die Zeiten vom 1. August 1967 bis 31. Januar 1968 (Arbeitsunfähigkeit) und vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 (Arbeitslosigkeit) als Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) zugrunde.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm die Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Januar 1969 als Ausfallzeit anzurechnen. Die Beklagte hat dieses Begehren zum Teil, nämlich soweit es die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 1968 betrifft, zunächst schriftsätzlich anerkannt und sodann unter dem 14. August 1970 einen weiteren Rentenbescheid erlassen. In ihm heißt es, bei der Berechnung des Altersruhegeldes sei die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1968 als Ausfallzeit gemäß § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO zusätzlich zu berücksichtigen; dagegen komme mangels gegebener Voraussetzungen die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 nicht mehr als Ausfallzeit nach Nr. 3 aaO in Betracht. Das Altersruhegeld betrage ab Rentenbeginn 523,30 DM, werde jedoch im bisherigen monatlichen Zahlbetrag - 529,60 DM - weitergezahlt bis zu der Zeit, zu der die Anpassung diesen Betrag übersteige.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22. Februar 1972 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen und ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger entgegen seiner Auffassung in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1968 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen, so daß eine Anrechnung als Ausfallzeit gemäß § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO entfalle. Dieser Zeitraum stelle auch keine anrechenbare Rentenbezugszeit im Sinne der Nr. 5 aaO dar, weil sie nicht mit einer Zurechnungszeit zusammenfalle. Damit entfalle auch die Anrechnung der Zeit der Arbeitslosigkeit ab Februar 1969, weil der Anschluß an eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit fehle und ein Überbrückungstatbestand im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Er trägt vor: Die Beklagte habe ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 4. Januar 1968 bis 31. Dezember 1968 gewährt. Die Vorinstanz habe festgestellt, daß er ab 1. August 1968 wieder in der Lage gewesen sei, mehr als die Lohnhälfte zu verdienen. Treffe dies zu, dann hätte ihm die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. August 1968 entziehen müssen, wenn sie sich jetzt nicht dem Vorwurf aussetzen wolle, sie habe die Grundsätze über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt. Er, Kläger, habe nicht klüger zu sein brauchen als der Arzt der Beklagten und die Beklagte selbst. Wolle man dem aber nicht folgen, so sei in dem Verhalten der Beklagten eine gewisse Arglist zu sehen, wenn sie sich auf Tatbestände berufe, die sie selbst erst geschaffen habe. Müsse die Beklagte aber die Ausfallzeit wegen Krankheit bis zum 31. Dezember 1968 gegen sich gelten lassen, dann schließe sich die Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nahtlos an.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Urteils des Sozialgerichts vom 25. März 1971 sowie der Bescheide der Beklagten vom 17. März und 14. August 1970 zu verurteilen, ihm das Altersruhegeld ab 1. Februar 1970 unter Berücksichtigung der Ausfallzeit vom 1. August 1968 bis 7. Januar 1970 zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht übersieht der Kläger, daß die Vordergerichte die Unrechtmäßigkeit der Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit festgestellt haben. Sie, Beklagte, habe also nicht die Möglichkeit der Rentenentziehung gehabt. Wenn der Versicherungsträger in strenger Anwendung des § 1286 RVO schon an einer unrechtmäßigen Rentenbewilligung festgehalten werde, dann stelle das die äußerste Grenze der der Versichertengemeinschaft zumutbaren finanziellen Belastung dar. Weitergehende Rechte könne der Kläger aus der fehlerhaften Zuerkennung einer Rente nicht herleiten, es müsse dies unter Umständen als treuwidrig bezeichnet werden.
II.
Die Revision des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Der Kläger begehrt an erster Stelle die Anrechnung der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1968, während welcher er von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezogen hat, als Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO (Arbeitsunfähigkeit). Die Anerkennung dieser Zeit als Ausfallzeit scheitert nicht schon daran, daß der streitige Zeitraum während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegt. Zwar hat der erkennende Senat entschieden (SozR Nr. 55 zu § 1259 RVO), daß ein nach Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegender Zeitpunkt der durch Krankheit bedingten Unfähigkeit des Versicherten, die im Sinne der Krankenversicherung zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben, grundsätzlich keine Ausfallzeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist. Indessen ergeben die Gründe der Entscheidung, daß diese nur anzuwenden ist, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "zeitlich unbegrenzt zugebilligt" worden ist; nur dann kann, wie die Begründung weiter hervorhebt, von einem "auf Dauer angelegten Ausscheiden (des Versicherten) aus dem Arbeits- und Versicherungsleben" gesprochen werden, das der weiteren Annahme von Arbeitsunfähigkeit entgegensteht. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger jedoch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zeitlich begrenzt - vom 4. Januar bis 31. Dezember 1968 - zugebilligt worden. Dem Kläger kann hiernach die streitige Zeit als Ausfallzeit anerkannt werden, wenn er während ihrer tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Ob dies der Fall war, lassen die Feststellungen des LSG nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger ab 1. August 1968 ungeachtet der Folgen einer Magenoperation im Jahre 1967 und einer Blasenoperation im Frühjahr 1968 wieder fähig war, leichte und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten im Stehen und Umhergehen mit gelegentlichem Sitzen bei üblicher Arbeitszeit zu verrichten. Ausführungen darüber, ob der Kläger mit diesem gesundheitlichen Leistungsvermögen wieder in der Lage war, auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder doch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben und deshalb nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne des Rechts der Krankenversicherung war (vgl. z. B. BSGE 26, 288 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO), läßt das angefochtene Urteil jedoch vermissen. Nähere Feststellungen des LSG waren auch nicht deswegen entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (SozR Nr. 53 zu § 1259 RVO) einem langfristig erkrankten Versicherten eine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO trotz fortdauernder Unfähigkeit zur Verrichtung seiner früheren Tätigkeit bzw. einer ähnlichen Tätigkeit nicht zusteht, wenn er noch in der Lage ist, andere versicherungspflichtige, ihm unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) zuzumutenden Arbeiten auszuführen. Als langfristig im Sinne dieser Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der in § 183 Abs. 2 RVO getroffenen Fristenregelung ein Zeitraum von mehr als 78 Wochen anzusehen.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und dem LSG durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, die zur Prüfung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO notwendigen Feststellungen auf Grund von Beweismitteln, die als "Nachweis" im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind (vgl. den erkennenden Senat in SozR Nr. 21 zu § 1259 RVO), nachzuholen.
Der Kläger begehrt weiter, ihm die unstreitige Arbeitslosigkeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Februar 1970 als Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO - weiterhin - rentensteigernd anzurechnen. Die rechtliche Würdigung dieses Begehrens ergibt folgendes:
Sollten die vom LSG zu treffenden Feststellungen ergeben, daß diese Zeit der Arbeitslosigkeit nicht an eine als Ausfallzeit zu bewertende Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt und damit durch sie im Sinne dieses Gesetzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen worden ist (vgl. den erkennenden Senat in BSGE 32, 229 = SozR Nr. 32 zu § 1259 RVO), muß der Kläger die Arbeitslosigkeit dennoch in dem Umfang weiterhin angerechnet erhalten, in dem sie von der Beklagten im streitigen erstangefochtenen Bescheid vom 17. März 1970 bereits rentensteigernd berücksichtigt ist.
Es ist richtig, daß die einzelnen Faktoren der Berechnung einer Rente für sich allein nicht der sachlichen Bindung fähig sind, in die der Art, Höhe und Dauer der Rente bestimmende Verfügungssatz eines Rentenbewilligungsbescheides nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erwächst (vgl. z. B. BSGE 24, 236; 26, 266, 269; BSG in SozR Nr. 64 zu § 77 SGG). Andererseits kann kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß die Elemente, die den im Rentenbewilligungsbescheid nach § 1631 RVO festgestellten Rentenanspruch nach Grund und Höhe stützen, nicht beliebig verändert werden können, ohne den bindend zuerkannten Rentenanspruch selbst, d. h. den Verfügungssatz des Rentenbewilligungsbescheides, zu ändern. Eine solche Änderung des bindend zuerkannten Rentenanspruchs zu Lasten des Versicherten ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 1744 RVO möglich.
Die Vorinstanzen und die Beklagte halten es gleichwohl für rechtlich unbedenklich, daß in dem zweiten, nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 14. August 1970 eine im erstangefochtenen Bescheid vom 17. März 1970 rentensteigernd angerechnete Ausfallzeit - die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 - in Wegfall gebracht worden ist. Das Berufungsgericht und die Beklagte stützen sich hierbei offensichtlich auf den Umstand, daß dem Kläger mit dem zweiten Bescheid die Rente in unveränderter Höhe weitergewährt worden ist. Sie haben indessen außer Betracht gelassen, daß ein Verwaltungsakt durch eine Änderung der ihn tragenden Elemente in seinem Wesen verändert, d. h. zu einem anderen Verwaltungsakt gemacht werden kann.
Im konkreten Fall hat der zweitangefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 1970 den ersten Bescheid vom 17. März 1970 tatsächlich in seinem Wesen verändert. Dadurch, daß die Beklagte in dem zweiten Bescheid die im ursprünglichen Bescheid rentensteigernd angerechnete Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 hat entfallen lassen, hat sie - wie oben ausgeführt - die Höhe des dem Kläger bindend bewilligten Rentenanspruchs verringert. Zwar hat die Beklagte die Folgen dieser Rentenherabsetzung vorerst dadurch hinangehalten, daß sie die Rente in der bisherigen Höhe weitergewährte. Das ist aber nicht etwa dem Umstand zu verdanken, daß die Beklagte lediglich ein Element der Begründung des ersten Bescheides durch ein anderes Element in der Weise ausgetauscht hätte, daß dadurch der ursprüngliche Bescheid inhaltlich nicht verändert worden wäre. Die Beklagte hat mit der Weitergewährung der Rente im bisherigen Betrag allein dem Bestandsschutz Rechnung getragen, der die in § 77 SGG angeordnete Bindung dem Verfügungssatz eines Rentenbewilligungsbescheides verleiht. Der zweite Bescheid der Beklagten vom 14. August 1970 behält mithin die bisherige Rentenhöhe nur als Besitzstand bei, dessen Wirkungen er überdies in eigentümlicher Weise beschränkt: Die künftigen Rentenanpassungen will die Beklagte, wie sie in dem zweiten Bescheid ausdrücklich betont, nicht vom Betrag der ursprünglich festgestellten Rente, sondern vom Betrag einer geringeren Rente vornehmen, die sich nicht mehr auf eine Ausfallzeit vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 stützt.
Hiernach hat die Beklagte durch den erwähnten zweiten Bescheid nicht nur die Begründungselemente des ersten Bescheides vom 17. März 1970 ausgetauscht, sondern diesen Bescheid insgesamt, d. h. unter Einschluß seines Verfügungssatzes inhaltlich grundlegend verändert.
Eine solche Wesensveränderung des Bewilligungsbescheides vom 17. März 1970 war im vorliegenden Fall schon deswegen rechtlich unzulässig, weil sie gegen das Verbot des Nachschiebens von Gründen verstößt. Dieses durch Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelte Verbot (vgl. etwa BVerwGE 19, 252, 257; H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., S. 365, Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 113, Rd. Nr. 15 ff), den angefochtenen Verwaltungsakt im Laufe des Verwaltungsrechtsstreits durch Veränderung seiner Begründungselemente im Ergebnis durch einen anderen Verwaltungsakt zu ersetzen, gilt auch für das sozialgerichtliche Verfahren (BSGE 3, 209, 216; 11, 236, 239; 14, 44, 47; 17, 79, 83; 29, 129, 132).
Hat die Beklagte aber hiernach den erstangefochtenen Bescheid vom 17. März 1970 durch den weiteren Bescheid vom 14. August 1970 rechtswidrig in seinem Wesen verändert, indem sie die bisher anerkannte Ausfallzeit vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 entfallen ließ, so bleibt sie an den ersten Bescheid und der darin enthaltenen Feststellung des Anspruchs insoweit gebunden. Der Bescheid vom 14. August 1970 ist mithin rechtswidrig. Da die Beklagte nach Klageerhebung die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1968 zusätzlich rentensteigernd anerkannt und der Kläger dieses Anerkenntnis schlüssig angenommen hat, kann der Verfügungssatz auch des erstangefochtenen Bescheides nicht unverändert bleiben. Das LSG wird daher im Rahmen seiner Sachentscheidung beide Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen haben, dem Kläger die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 31. Januar 1970 als Ausfallzeit zusätzlich rentensteigernd anzurechnen.
Der Kostenausspruch bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen