Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang und Inhalt der Anhörung. Gruppenberatung. Anhörungsfrist
Orientierungssatz
1. Die Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB 10 ist kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des Unfallversicherungsträgers und wie dieses auch kein förmliches Verfahren (vgl BSG vom 30.3.1982 2 RU 73/81 = BSG SozR 1300 § 24 Nr 4; BSG vom 31.3.1982 4 RJ 21/81 = USK 8250). Daher kann eine Anhörung auch mündlich erfolgen, und zwar selbst dann, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muß.
2. Da § 24 Abs 1 SGB 10 den für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften nachgebildet ist, wonach den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 62 SGG) und das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG), legt § 24 Abs 1 SGB 10 den Sozialversicherungsträgern insoweit keine weitergehenden Pflichten auf, als sie in der Rechtsprechung des BSG allgemein für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren gefordert werden (vgl BSG vom 30.3.1982 aaO).
3. Die unter Beteiligung des Unfallversicherungsträgers durchgeführte Gruppenberatung stellt rechtlich eine Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB 10 dar. Sie hat dem Versicherten, der mit seiner Ehefrau an der Gruppenberatung teilgenommen hat, auch die Möglichkeit gegeben, sich über die Höhe des für die Zeit der beruflichen Rehabilitation zu zahlenden Übergangsgeldes zu informieren. Es ist nicht erforderlich, daß ihm der Unfallversicherungsträger von sich aus die genau zu erwartenden Beträge mitteilt. Seine insoweit mangelnde aktive Beteiligung zur Erlangung weiterer Informationen hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes rechtfertigt nicht die Rüge einer unzureichenden Anhörung durch den Unfallversicherungsträger.
4. Die Anhörung des Versicherten erfordert nicht, daß ihm der Unfallversicherungsträger eine genau bezeichnete, angemessene Anhörungsfrist einräumt.
Normenkette
SGB 10 § 24 Abs 1 Fassung: 1980-08-18; RVO § 560 Fassung: 1981-12-22, § 568 Fassung: 1982-12-20; SGG §§ 62, 128 Abs 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 15.05.1985; Aktenzeichen L 1 U 35/84) |
SG Itzehoe (Entscheidung vom 14.03.1984; Aktenzeichen S 5 U 117/83) |
Tatbestand
Der Kläger hatte am 19. November 1981 einen Arbeitsunfall erlitten, durch dessen Folgen er nach ärztlicher Ansicht (Stellungnahme des Dr. L. vom 11. November 1982) seinen Beruf als Zimmermann nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte bat daraufhin das Arbeitsamt E. am 17. Januar 1983 um einen Eingliederungsvorschlag für den Kläger. Nach Einholung eines arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 20. Juli 1983 und eines arbeitsamtspsychologischen Gutachtens vom 3. August 1983 fand beim Arbeitsamt E. am 6. September 1983 eine Arbeitsberatung statt. Daran nahmen neben dem Kläger und seiner Ehefrau der Arbeitsberater des Arbeitsamts und der Berufshelfer der Beklagten teil. Hierbei wurde dem Kläger die Umschulung zum Büropraktiker unter Vorschaltung eines Rehabilitations-Vorbereitungslehrganges vorgeschlagen. Wörtlich heißt es im Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamts E. vom 14. September 1983: "1.4. ... Der Behinderte entschloß sich für die Teilnahme an der vorgeschlagenen berufsfördernden Maßnahme. Die Leistungen und das weitere Verfahren wurden ihm aufgezeigt. 2. ... Die Maßnahme sollte bei der Stiftung G.-Sch. in Hamburg durchgeführt werden." Die Beklagte stimmte dem Eingliederungsplan zu und meldete den Kläger am 22. September 1983 bei der Stiftung G.-Sch zur Vorschulung ab 1. November 1983 an. Mit Bescheid vom 28. September 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er vom 1. November 1983 an für ihre Rechnung an einem Vorbereitungslehrgang zum Büropraktiker teilnehme. Ferner bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. November 1983 Übergangsgeld von kalendertäglich 73,05 DM (80 % des kalendertäglichen Verletztengeldes von 91,32 DM). Der Kläger nahm am 1. November 1983 die Vorschulung zum Büropraktiker auf, an die sich ab 1. Februar 1984 die Ausbildung zum Büropraktiker anschloß. Wegen Erkrankung des Klägers wurde die Ausbildung mit dem 14. September 1984 beendet. Die Beklagte gewährte dem Kläger, wie schon vor dem 1. November 1983, Verletztengeld. Ab 1. Dezember 1984 erhält der Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. (Bescheid vom 28. Januar 1985, vom Kläger mit Widerspruch angefochten).
Den Bescheid vom 28. September 1983 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Itzehoe mit der Klage angefochten und geltend gemacht, daß die Beklagte ihre Anhörungspflicht verletzt habe. Er hat beantragt, den Bescheid vom 28. September 1983 aufzuheben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. März 1984), weil eine Pflicht zur Anhörung des Klägers gemäß § 24 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nicht bestanden habe, der Kläger aber auch im Rahmen des Beratungsgespräches beim Arbeitsamt E. darauf hingewiesen worden sei, daß ihm anstelle des Verletztengeldes Übergangsgeld gezahlt werde. Auf die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1983 insoweit aufgehoben, als er die Gewährung von Übergangsgeld betrifft (Urteil vom 15. Mai 1985). Durch die Gewährung von Übergangsgeld anstelle des Verletztengeldes sei eine Sozialleistung herabgesetzt worden, was eine vorherige Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X erfordere. Das Beratungsgespräch am 6. September 1983 habe eine formelle Anhörung nicht ersetzt. Das Gespräch sei vom Arbeitsamt durchgeführt worden und nicht von der Beklagten. Die Anhörung müsse jedoch der Leistungsträger vornehmen. Auch seien dem Kläger nur die Leistungen und das weitere Verfahren aufgezeigt worden. Eine Anhörung müsse die Leistungsherabsetzung genau angeben, damit sich der Betroffene in einer ihm eingeräumten angemessenen Frist dazu äußern könne. Dazu sei erforderlich, daß ihm die genauen zu erwartenden Beträge mitgeteilt werden, so daß ihm die Überprüfung der Höhe möglich sei. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, daß sie dem Kläger die Leistung, die zu erwarten gewesen sei, genau mitgeteilt habe. Zudem habe die Beklagte dem Kläger auch keine genau bezeichnete Äußerungsfrist eingeräumt. Bei dem Wegfall des Verletztengeldes infolge der Gewährung von Übergangsgeld handele es sich nicht um eine ohne weiteres kraft Gesetzes eintretende Folge, bei der eine Anhörung entbehrlich wäre. Vielmehr beruhe der Wegfall des Verletztengeldes auf einer Entscheidung der Beklagten, nämlich dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Eine Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs 1 SGB X sei nicht erforderlich gewesen, da das Verletztengeld kraft Gesetzes weggefallen sei. Das Gesetz knüpfe die Gewährung des (geringeren) Übergangsgeldes an die Durchführung von Maßnahmen der Berufshilfe. Der Kläger sei zur Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme verpflichtet gewesen und habe sich mit ihr ausdrücklich einverstanden erklärt. Zudem sei auch eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden. Ein besonderes Verfahren sei für die Anhörung nicht vorgeschrieben. Daher könne auch mündlich angehört werden, wobei eine besondere Anhörungsfrist nicht erforderlich sei, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen mit dem Betroffenen erörtert worden seien. Die Arbeitsberatung beim Arbeitsamt E. am 6. September 1983, an der ua der Berufshelfer der Beklagten teilgenommen habe, sei als Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X anzusehen, zumal da dem Kläger die Leistungen aufgezeigt worden seien. Wenn dies nach Meinung des LSG nicht ausreichend sei, hätte es die am Beratungsgespräch beteiligten Personen über den genauen Inhalt der Beratung als Zeugen vernehmen müssen. Bei Durchführung der Beweisaufnahme hätte sich ergeben, daß der Kläger, insbesondere durch den Berufshelfer der Beklagten, darüber belehrt worden sei, daß während der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr Verletztengeld, sondern Übergangsgeld gezahlt werde und daß die Höhe des Übergangsgeldes (damals) nur 80 v.H. des Verletztengeldes betrage. Das sei ausreichend.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. Mai 1985 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 14. März 1984 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß eine Anhörung erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte insofern in seine Rechte eingegriffen habe, als ihm anstatt des Verletztengeldes das niedrigere Übergangsgeld gewährt worden sei. Es habe sich vorliegend auch um keinen sogenannten Wegfalltatbestand gehandelt, denn während der Gewährung von Übergangsgeld ruhe der Anspruch auf Verletztengeld lediglich. Hinzu komme, daß auch bei der Gewährung von Berufshilfemaßnahmen Verletztengeld zu zahlen sei, wenn diese in einer Einrichtung der medizinisch-beruflichen Rehabilitation erfolge und gleichzeitig Maßnahmen der Heilbehandlung erbracht würden. Die Anhörung während des Beratungsgespräches sei nicht ausreichend gewesen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß das Übergangsgeld 80 % des Verletztengeldes betrage. Auch sei ihm keine Äußerungsfrist eingeräumt worden. Dies sei auch bei einer mündlichen Anhörung erforderlich, damit der Betroffene die Möglichkeit habe, die rechtliche Lage mit einem Dritten zu erörtern, um eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das LSG hat den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1983 zu Unrecht aufgehoben, soweit dieser die Gewährung von Übergangsgeld betrifft. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, den Kläger vor Erlaß der Bescheide gemäß § 24 Abs 1 SGB X (bis zum 31. Dezember 1980 § 34 Abs 1 SGB I, gestrichen durch Art II § 28 Ab 1 SGB X) anzuhören. Denn sofern eine solche Verpflichtung bestanden haben sollte, hat die Beklagte ihr genügt.
Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Senat neigt dazu, im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Beklagten zur Anhörung anzunehmen.
Die durch Bescheid vom 28. September 1983 ausgesprochene Gewährung einer Maßnahme der Berufshilfe - Vorbereitungslehrgang zum Büropraktiker (§ 567 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung -RVO-) - hatte für den Kläger zugleich den Anspruch auf Übergangsgeld (§ 568 RVO idF des Art 19 Nr 21 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857, 1891) und den Verlust des ihm zuvor gewährten Verletztengeldes (§ 560 RVO idF des Art 4 § 1 Nr 7 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497, 1512) zur Folge. Das Verletztengeld erhält der Verletzte ua nur, solange er keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat (§ 560 Abs 1 Satz 1 RVO). Insoweit sprechen erhebliche Gründe dafür, daß die Gewährung einer Maßnahme der Berufshilfe und von Übergangsgeld, das damals 80 vH des Verletztengeldes betrug (§ 568 Abs 2 Nr 1 RVO), einen Eingriff in den vor Erlaß des Bescheides vom 28. September 1983 vorhandenen Rechtskreis bedeutet (vgl BSG SozR 1200 § 34 Nr 8; Grüner, SGB X § 24 Anm IV.1 und 4), woraus sich die Verpflichtung zur Anhörung des Klägers ergibt.
Die Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X ist kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des Unfallversicherungsträgers und wie dieses auch kein förmliches Verfahren (s § 9 SGB X; BSG SozR 1300 § 24 Nr 4; BSG USK 8250). Daher kann eine Anhörung auch mündlich erfolgen, und zwar selbst dann, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muß (BSG USK 8250). Die regelmäßig im Verwaltungsverfahren und von der Stelle durchzuführende Anhörung, die über den zu erlassenden Verwaltungsakt entscheidet (BSGE 44, 207, 208; USK 7827; SozR 1200 § 34 Nr 4), erfordert, daß dem Beteiligten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen mitgeteilt werden oder ihm jedenfalls die Möglichkeit gegeben wird, diese Tatsachen in Erfahrung zu bringen (BSG SozR 1300 § 24 Nr 2). Da § 24 Abs 1 SGB X den für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften nachgebildet ist, wonach den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 62 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG), legt § 24 Abs 1 SGB X den Sozialversicherungsträgern insoweit keine weitergehenden Pflichten auf, als sie in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allgemein für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren gefordert werden (BSG SozR 1300 § 24 Nr 4). Die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt daher eine aktive Beteiligung des Bürgers im eigenen Interesse voraus (BSG, SozR aaO Nr 6, BSG Beschluß vom 23. Februar 1983 - 2 BU 109/82 -).
Bei der beruflichen Rehabilitation, wie sie hier vorgenommen werden sollte, ist die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit zwingend vorgeschrieben (§ 5 Abs 4 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes -RehaAnglG-) Sie ist im einzelnen (gestützt auf § 5 Abs 4 RehaAnglG) durch die Gesamtvereinbarung über die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit (s BKK 1977, 189; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 16d) geregelt. Entsprechend der Gesamtvereinbarung hat das Arbeitsamt E., um dem Rehabilitationsträger - hier der Beklagten - einen Eingliederungsvorschlag (§ 3 der Gesamtvereinbarung) machen zu können, den Kläger durch seine Fachdienste untersuchen und begutachten lassen (arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 20. Juli 1983, arbeitsamtspsychologisches Gutachten vom 3. August 1983) und gemäß § 3 Abs 1 der Gesamtvereinbarung am 6. September 1983 eine mündliche Beratung des Klägers unter Beteiligung seiner Ehefrau und des Berufshelfers der Beklagten durchgeführt (Gruppenberatung). Dabei wurde dem Kläger nicht nur die Umschulung zum Büropraktiker unter Vorschaltung eines Rehabilitations-Vorbereitungslehrganges vorgeschlagen, sondern auch aufgezeigt, welche Leistungen er zu erwarten hatte. Die Niederschrift des Arbeitsamts E. läßt zwar nicht erkennen, was im einzelnen dem Kläger über die zu erwartenden Geldleistungen vermittelt worden ist, jedoch hat der Kläger sich dazu im sozialgerichtlichen Verfahren selbst geäußert. Im Schriftsatz vom 27. September 1984 hat er vorgetragen, er sei darauf hingewiesen worden, daß die während der Umschulung zu gewährende Leistung unter der liege, die er im Zeitpunkt der Besprechung am 6. September 1983 beziehe. Die Höhe des Übergangsgeldes richte sich nach dem "Bundesgesetz", er müsse sich damit abfinden, weil nach der neuen Regelung alle weniger bekommen würden.
Die unter Beteiligung der Beklagten durchgeführte Gruppenberatung stellt rechtlich eine Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X dar. Sie hat dem Kläger, der mit seiner Ehefrau an der Gruppenberatung teilgenommen hat, auch die Möglichkeit gegeben, sich über die Höhe des für die Zeit der beruflichen Rehabilitation zu zahlenden Übergangsgeldes zu informieren. Es war nicht erforderlich, wie der Kläger und das LSG meinen, daß ihm die Beklagte von sich aus die genau zu erwartenden Beträge mitteilt. Seine insoweit mangelnde aktive Beteiligung zur Erlangung weiterer Informationen hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes rechtfertigt nicht die Rüge einer unzureichenden Anhörung durch die Beklagte.
Die Anhörung des Klägers erforderte auch nicht, daß ihm die Beklagte eine genau bezeichnete, angemessene Anhörungsfrist einräumte. In § 24 Abs 1 SGB X ist nicht vorgesehen, daß dem Beteiligten für seine Äußerung eine Frist zu setzen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es nicht des ausdrücklichen Hinweises durch den zur Anhörung Verpflichteten an den Beteiligten, daß er sich äußern könne (BSG SozR 1300 § 24 Nr 4). In einem solchen Fall kommt es lediglich darauf an, ob der Beteiligte bis zum Erlaß der Entscheidung, die in seine Rechte eingreift, ausreichend Zeit hatte, sich die von ihm für erforderlich gehaltenen weiteren Informationen zu verschaffen und sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Nachdem der Kläger bei der Gruppenberatung am 6. September 1983 darüber unterrichtet worden war, daß das ihm während der beruflichen Rehabilitation zu gewährende Übergangsgeld niedriger sein würde als das bislang bezogene Verletztengeld, hatte er bis zum Erlaß des Bescheides der Beklagten vom 28. September 1983 drei Wochen lang Zeit, um sich bei der Beklagten über die genaue Höhe des Übergangsgeldes zu informieren und dazu Stellung zu nehmen. Das war ausreichend. Der Kläger ist jedoch untätig geblieben.
Da somit eine den Erfordernissen des § 24 Abs 1 SGB X entsprechende Anhörung hinsichtlich des Übergangsgeldes vor Erlaß des Bescheides vom 28. September 1983 stattgefunden hat, mußte das Urteil des LSG geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen