Leitsatz (amtlich)
Die Rentenversicherungsträger brauchten für nicht ins Inland zurückgekehrte Verfolgte, für die erstmals im Urteil vom 12.10.1979 12 RK 15/78 (SozR 5070 § 10a Nr 2) auch die Zeit vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1955 als belegungsfähig anerkannt worden ist, die Frist für einen Antrag auf Nachentrichtung von entsprechenden Beiträgen jedenfalls nicht bis Januar 1983 neu zu eröffnen.
Orientierungssatz
1. Sind Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet werden sollen, auf dem Antragsformular nur pauschal genannt und fehlen außerdem Angaben zur Beitragshöhe, bedarf der Beitragsnachentrichtungsantrag der Konkretisierung.
2. Die Versäumung der Konkretisierungsfrist als Ausschlußfrist führt zum Verlust des Nachentrichtungsrechts.
3. Der Fristsetzung für die Konkretisierung hat die Klärung etwa bereits vorhandener Versicherungszeiten voranzugehen.
4. Zur Verlängerung der Frist für die Konkretisierung des Beitragsnachentrichtungsantrags.
Normenkette
WGSVG §§ 10, 10a Abs 2; SGB 10 § 26 Abs 7 S 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 01.07.1988; Aktenzeichen L 4 J 93/87) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.03.1987; Aktenzeichen S 8 (11) J 327/84) |
Tatbestand
Der 1921 in Kassel geborene Kläger ist Verfolgter, 1934 nach Palästina ausgewandert und wegen Schadens in der Ausbildung nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt worden. Er lebt in Israel und ist dessen Staatsangehöriger. Im Dezember 1975 beantragte er die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und § 10a Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Er erklärte sich bereit, Beiträge in den zulässigen Klassen für die Zeiten von Januar 1956 bis Dezember 1973 und von Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 zu entrichten. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) setzte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 20. Juli 1976 eine Frist von sechs Monaten zur Spezifizierung seines Antrags und übersandte ihm entsprechende Vordrucke, wobei sie darauf hinwies, daß ein nicht fristgerechter Eingang zum Verlust des Rechts auf Nachentrichtung führen könne. Der Kläger meldete sich zunächst nicht mehr.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 kam der Kläger auf seinen Antrag zurück. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 5. April 1983 ab, weil die Spezifizierung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt sei. Bewilligte Nachentrichtungsanträge hätten bis spätestens 31. Dezember 1981 durch (Raten-)Zahlung erledigt sein müssen. Das habe zur Folge, daß fristwahrend gestellte formlose Anträge ebenfalls in diesem Zeitraum zu spezifizieren gewesen seien. Der Kläger habe somit seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt, und es seien keine Gründe vorhanden, die eine Verlängerung des Spezifizierungszeitraumes über den 31. Dezember 1981 hinaus rechtfertigten. Eine Nachentrichtung aufgrund des Schreibens vom 26. Januar 1983 sei daher nicht möglich. Der Kläger erhob Widerspruch. Er habe früher nur deshalb nicht nachentrichtet, weil Beiträge nach damaliger Auffassung nur bis Mai 1945, nach der späteren Rechtsprechung jedoch bis Dezember 1955 hätten nachentrichtet werden können, so daß die Nachentrichtung jetzt erneut beantragt werde. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1984). Der im Dezember 1975 gestellte Antrag auf Nachentrichtung sei verwirkt. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) entschieden habe, daß nicht zurückgekehrte Verfolgte nicht nur für die Zeit bis zum 8. Mai 1945, sondern bis zum 31. Dezember 1955 Beiträge nachentrichten konnten, hätten die Versicherungsträger im Wege einer "Kulanzregelung" eine "Nachmeldung" noch bis zum 31. Dezember 1981 entgegengenommen. Auch bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Nachentrichtung jedoch nicht (wieder) beantragt.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 18. März 1987 abgewiesen, das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7. Januar 1988 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die ihm gesetzte Konkretisierungsfrist von sechs Monaten versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsicht könne ihm nicht gewährt werden, weil er erst 1983 auf den Nachentrichtungsantrag zurückgekommen sei. Auch der Herstellungsanspruch greife nicht durch. Zwar hätten die nicht in den Geltungsbereich des WGSVG zurückgekehrten Verfolgten Beiträge bis zum 31. Dezember 1955 nachentrichten können. Obwohl dieses erst durch das Urteil des BSG vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) klargestellt worden sei, enthalte diese Entscheidung aber keine (ausdrückliche) Neueröffnung der Frist. Ob die Versicherungsträger befugt gewesen seien, die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1981 neu zu eröffnen, könne offen bleiben; Anträge, die nach dem 31. Dezember 1981 gestellt worden seien, seien jedenfalls verfristet. Da in Israel die Möglichkeit zur rechtzeitigen Information bestanden habe, sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger gesondert auf das genannte Urteil hinzuweisen.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG und des § 10a WGSVG und macht im wesentlichen geltend: Für das Verhalten der Beklagten fehle eine Rechtsgrundlage. Gehe man davon aus, daß er (der Kläger) das Schreiben vom 20. Juli 1976 erhalten habe, so fehle eine Berechtigung der Beklagten, ihm eine Ausschlußfrist für die Konkretisierung zu setzen. Der erkennende Senat habe zwar das Recht des Versicherungsträgers, für die Konkretisierung eine Ausschlußfrist zu setzen, durch Urteil vom 16. Oktober 1986 (BSGE 60, 266 = SozR 2200 Art 2 § 51a Nr 66) anerkannt. Dieses sei aber erst und nur dann zulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung geklärt seien und eine Beratung des Antragstellers stattgefunden habe. Hierzu berufe er sich auf die Urteile des BSG vom 22. Februar 1980 (BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36), vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43), vom 18. Mai 1983 (SozR 5070 § 10 Nr 23) und vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3). Die Beklagte habe hier jedoch nicht einmal den Versuch einer Beratung unternommen. Wenn sie in ihrem Schreiben vom 20. Juli 1976 Angaben zum Versicherungsverhältnis habe erhalten wollen, habe sie vor einer Antwort keine Ausschlußfrist setzen dürfen. Außerdem habe ein eindeutiger Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Schweigens gefehlt. Das Verhalten der Beklagten entspreche darüber hinaus nicht den Anforderungen an ein geordnetes Verwaltungsverfahren. Sie habe nicht dafür gesorgt, daß zum Schreiben vom 20. Juli 1976 ein Zustellungsnachweis vorhanden sei und ihn (den Kläger) auch nicht an die Beantwortung erinnert. Unter diesen Umständen habe die Beklagte das Verwaltungsverfahren nicht abschließen dürfen, was im übrigen durch Erlaß eines Verwaltungsaktes und nicht durch Weglegen der Akte zu erfolgen habe. Das alles gelte umso mehr, wenn ihm (dem Kläger) das Schreiben vom 20. Juli 1976 nicht einmal zugegangen sei. Selbst wenn er aber den Ende 1975 gestellten Nachentrichtungsantrag nicht mehr habe aufgreifen dürfen, sei zu berücksichtigen, daß erst das Urteil vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) den Nachentrichtungszeitraum endgültig geklärt habe. Dann sei, wie der erkennende Senat zu ursprünglich von den Versicherungsträgern nicht als nachentrichtungsberechtigt angesehenen Härteausgleichsempfängern entschieden habe (SozR 5070 § 10a Nr 13 im Anschluß an SozR 5070 § 10a Nrn 6, 12), die Frist neu zu eröffnen gewesen. Auch habe die Beklagte diejenigen, die - wie er (der Kläger) - schon früher einen Nachentrichtungsantrag gestellt gehabt hätten, im Hinblick auf das erwähnte Urteil vom 12. Oktober 1979 nochmals anschreiben müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG vom 7. Januar 1988 und des SG vom 18. März 1987 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1984 zu verurteilen, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG und § 10a WGSVG zu gestatten, hilfsweise die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Das Vorbringen des Klägers, er habe die Nachentrichtung vor dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 1979 unterlassen, weil der Zeitraum von Mai 1945 bis Dezember 1955 nach der früheren Verwaltungspraxis nicht als nachentrichtungsfähig angesehen worden sei, sei unglaubwürdig. Seine Ausführungen zur Beratung und zur Klärung des Versicherungsverlaufs gingen fehl, weil ein Bedarf dafür nicht erkennbar gewesen sei. Gehe man von einer wirksamen Antragstellung Ende 1975 aus, so sei das Nachentrichtungsrecht jedenfalls verwirkt. Sie (die Beklagte) habe vom Zugang ihres Schreibens vom 20. Juli 1976 ausgehen können und nach längerem Schweigen des Klägers annehmen dürfen, daß er das Nachentrichtungsrecht nicht mehr ausüben werde. Der erkennende Senat habe im übrigen durch Urteil vom 28. April 1987 (Breithaupt 1987, 948) entschieden, daß sich ein Antragsteller, wenn er vom Versicherungsträger nichts höre, spätestens nach zwei Jahren nach dem Schicksal seines Nachentrichtungsantrags erkundigen müsse. Auch das sei durch den Kläger nicht geschehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger ist zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG iVm Art 3 Abs 1 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) und nach § 10a Abs 2 WGSVG nicht mehr berechtigt. Die Nachentrichtung nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung zum DISVA ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger hat die Nachentrichtung zwar fristgerecht bis zum 31. Dezember 1975 (Art 2 § 51a Abs 3 Satz 1 ArVNG, § 10a Abs 4 iVm § 10 Abs 1 Satz 4 WGSVG) beantragt, jedoch die ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 1976 gesetzte sechsmonatige Frist zur Konkretisierung (Spezifizierung) des Nachentrichtungsbegehrens nicht eingehalten. Einer solchen Konkretisierung bedurfte es noch, weil Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet werden sollten, auf dem Antragsformular nur pauschal genannt waren und außerdem Angaben zur Beitragshöhe fehlten. Die Versäumung der Konkretisierungsfrist, die nach dem Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 (BSGE 60, 266 = SozR 5070 Art 2 § 51a Nr 66) eine Ausschlußfrist ist, führt zum Verlust des Nachentrichtungsrechts. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 1983 abzulehnen. Hierauf ist ohne Einfluß, daß sie ihn früher zunächst ohne förmliche Entscheidung als erledigt betrachtet hatte.
Das LSG hat festgestellt, daß die Beklagte in dem genannten Schreiben eine sechsmonatige Frist gesetzt hat, und damit auch, daß der Kläger dieses Schreiben erhalten hat. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, da sie nicht mit einer zulässigen und begründeten Rüge angegriffen worden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Für eine derartige Rüge genügt es nicht, wenn in der Revisionsinstanz lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, daß das Schreiben dem Kläger nicht zugegangen sein könnte. Da das LSG den Zugang festgestellt hat, ist unerheblich, daß sich darüber kein Nachweis in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet.
Die Fristsetzung durch die Beklagte war wirksam. Eine Klärung etwa bereits vorhandener Versicherungszeiten, die einer Fristsetzung für die Konkretisierung voranzugehen hat (vgl BSGE 50, 16, 18 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36; BSGE 50, 152 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43; SozR 5070 § 10 Nr 23), kam beim Kläger nicht in Betracht, weil er bereits im Alter von 13 Jahren nach Palästina ausgewandert war. Er hatte auch weder einen solchen Klärungsbedarf erkennen lassen noch den Wunsch nach einer Beratung bei der Konkretisierung geäußert. Tatsachen, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, in dieser Hinsicht von sich aus tätig zu werden, waren für sie bis zur Fristsetzung nicht erkennbar geworden. Sie hatte auch vom Kläger nicht den Nachweis von Nachentrichtungsvoraussetzungen verlangt, wie das in BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3 der Fall gewesen war. Die Dauer der gesetzten Frist war mit sechs Monaten angemessen. Die Beklagte hatte auch, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, auf den möglichen Verlust des Nachentrichtungsrechts bei nicht fristgerechter Konkretisierung hingewiesen. Damit hatte sie einer Hinweispflicht entsprochen, die der Senat im Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152 = SozR 2200 Art 2 § 51a Nr 43) zwar nicht aus der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 66 Abs 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeine Vorschriften - (SGB 1), aber aus einer allgemeinen Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers entnommen hat.
Die Beklagte brauchte die Frist nicht zu verlängern. Allerdings handelte es sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1986 (BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66) gleichfalls schon entschieden hat, um eine behördliche Frist, die gemäß § 26 Abs 7 Satz 2 SGB 10 nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers auch rückwirkend verlängert werden kann, wenn sie bereits abgelaufen ist. Dieses hat die Beklagte der Sache nach auch berücksichtigt, eine Verlängerung jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn sie hat in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, daß keine Gründe vorhanden seien, die eine Verlängerung des Spezifizierungszeitraumes (über den 31. Dezember 1981 hinaus) rechtfertigten. Solche Gründe waren bei Erlaß des Bescheides auch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger hat insofern erstmals mit seinem Widerspruch vorgebracht, er habe früher nicht nachentrichtet, weil er vor dem Urteil vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2) eine Nachentrichtungsmöglichkeit für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1955 nicht gekannt habe. Deswegen brauchte die Beklagte jedoch aufgrund des erst im Januar 1983 bei ihr eingegangenen Schreibens die abgelaufene Frist für die Nachentrichtung nach § 10a WGSVG und - als Voraussetzung dafür - auch für die Nachentrichtung nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG iVm Art 3 Abs 1 DISVA nicht mehr zu verlängern oder eine neue Antragsfrist bis Januar 1983 zu eröffnen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft ist. Denn ihm stand auch vor dem genannten Urteil schon ein Nachentrichtungszeitraum von rund 26 Jahren (von der Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1937 bis Mai 1945 und von Januar 1956 bis Dezember 1973) zur Verfügung. Daß er ihn vollständig ungenutzt gelassen hat, nur weil früher die weitere Zeit von Mai 1945 bis Dezember 1955 nicht als belegungsfähig angesehen wurde, ist ohne nähere Begründung nicht plausibel. Was im übrigen die von den Versicherungsträgern im Anschluß an das Urteil vom 12. Oktober 1979 neu eröffnete Antragsfrist betrifft, so hat der Senat allerdings in seinem Urteil vom 24. Oktober 1985 (SozR 5070 § 10a Nr 13) eine Neueröffnung der Antragsfrist für geboten erachtet, nachdem er im Urteil vom 17. März 1981 (SozR 5070 § 10a Nr 6) das Nachentrichtungsrecht einer Gruppe von Härteausgleichsempfängern zuerkannt hatte, der die Versicherungsträger früher dieses Recht abgesprochen hatten. War die Frist dementsprechend auch hier im Anschluß an das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr 2), das den Beteiligten jenes Verfahrens Ende Dezember 1979 zugestellt und in der Februar-Lieferung 1980 der Entscheidungssammlung SozR veröffentlicht worden ist, neu zu eröffnen, so stellt sich die Frage nach der Länge der neuen Frist. Die Versicherungsträger haben sie bis zum 31. Dezember 1981 und damit auf fast zwei Jahre bemessen. Das erscheint eher als zu großzügig, wenn man bedenkt, daß bei Einführung des § 10a WGSVG zwischen seinem Inkrafttreten am 4. Mai 1975 und dem Fristablauf am 31. Dezember 1975 nur ein Zeitraum von knapp acht Monaten lag. Abschließend brauchte der Senat hierüber indes nicht zu befinden, weil die Beklagte jedenfalls eine Neueröffnung bzw rückwirkende Verlängerung der Frist bis Januar 1983, als sich der Kläger erstmals wieder meldete, ablehnen durfte.
Die Beklagte war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, ihn gesondert auf das Urteil vom 12. Oktober 1979 und die neu eröffnete Frist hinzuweisen. Für sie brauchte sich nicht aufzudrängen, daß dieses Urteil für den Kläger, der bis dahin einen Nachentrichtungszeitraum von rund 26 Jahren ungenutzt gelassen hatte, von Bedeutung war.
Die Revision des Klägers war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen