Leitsatz (amtlich)
Ein besonderer wirtschaftlicher Schaden der Witwe war nach BVG § 41 Abs 3 idF des 1. NOG KOV nur dann zu entschädigen, wenn für ihn der Verlust des Ehemannes ursächlich gewesen war.
Zur Ermittlung eines solchen wirtschaftlichen Schadens.
Leitsatz (redaktionell)
Der Schadensausgleich nach BVG § 40a nF wird nicht mehr durch eine Erhöhung der Ausgleichsrente gewährt, sondern ist nur noch an die Voraussetzungen für die Witwenausgleichsrente gebunden.
Normenkette
BVG § 41 Abs. 3 Fassung: 1960-06-27, § 40a Fassung: 1964-02-21
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8. Februar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Auf Grund der Bescheide vom 2. April und 12. Juni 1951 bezieht die Klägerin Witwengrund- und Ausgleichsrente nach ihrem Ehemann. Dieser ist am 21. Juni 1944 - im Alter von 65 1/2 Jahren - bei einem Fliegerangriff in seinem Hotel in B durch Fliegerbomben gestorben. Im Dezember 1960 beantragte die Klägerin die Gewährung der erhöhten Ausgleichsrente gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG), weil ihr Ehemann Hotelier gewesen sei und im Erlebensfall monatlich mehr als 1.000,- DM verdient hätte. Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte durch Bescheid vom 20. Dezember 1961 den Antrag ab, weil dahingestellt bleiben müsse, welches Einkommen der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode erzielt habe; denn der geltend gemachte wirtschaftliche Schaden stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Tode, sondern mit anderen hiervon unabhängigen Kriegsereignissen. Das Einkommen aber, das der Ehemann im Erlebensfalle zur Zeit des Antrags voraussichtlich erzielt hätte, sei nach der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 11 zu § 41 BVG zu ermitteln und würde im Hinblick auf sein Alter 658,- bzw. 740,- DM betragen. Dem stehe ihr zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 200,- DM gegenüber, so daß sie nicht besonders betroffen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1962), weil das Einkommen, das der Ehemann zu seinen Lebzeiten erzielt habe für die Beurteilung nach § 41 Abs. 3 BVG unbeachtlich sei; der Wegfall dieses Einkommens sei nicht auf den Tod des Ehemannes zurückzuführen, sondern auf die Zerstörung des Hotelbetriebes durch Bomben.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 8. Februar 1963 den Beklagten unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide verurteilt, der Klägerin ab 1. Juni 1960 erhöhte Witwenausgleichsrente gemäß § 41 Abs. 3 BVG zu zahlen. Es hat ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei nach der ersten Alternative in § 41 Abs. 3 Satz 2 BVG das Einkommen der Klägerin ab 1. Juni 1960 dem Einkommen ihres Ehemannes im Zeitpunkt des Todes gegenüberzustellen. Es komme vorliegend - im Gegensatz zur zweiten Alternative - nicht darauf an, ob die besondere wirtschaftliche Schädigung der Klägerin ursächlich auf den Verlust ihres Ehemannes zu beziehen sei. Vielmehr sei gemäß der ersten Alternative des zweiten Satzes, die eine gesetzliche Fiktion sei, ein durch den Tod des Ehemannes bedingtes besonderes wirtschaftliches Betroffensein der Witwe zu unterstellen, wenn ihre Einkünfte nicht ein Viertel des von dem Ehemann zuletzt tatsächlich erzielten Einkommens erreichten, und zwar unbeschadet weiterer Einbußen, die später unabhängig von dem Tod des Ehemannes eingetreten seien. Der Ehemann der Klägerin habe bis zu seinem Tode einen Hotelbetrieb gehabt, im Hinblick auf die Steuerbescheide aus den Jahren 1940 und 1941 sowie die Steuererklärung vom Jahre 1943 sei nach allgemeiner Lebenserfahrung als erwiesen anzusehen, daß sein Einkommen auch in den folgenden Jahren etwa die gleiche Höhe, nämlich etwa 43.200,- oder 42.900,- RM erreicht haben würde, zumal keine Gründe ersichtlich seien, die einen Anhalt für den geschäftlichen Rückgang des Betriebes geben könnten. Da demgemäß das Einkommen des Ehemannes erheblich mehr als das Vierfache des derzeitigen Einkommens der Klägerin ausmache, stehe ihr die erhöhte Ausgleichsrente von 150,- DM zu, ohne daß es der weiteren Prüfung bedurft hätte, ob auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 41 Abs. 3 Satz 2 BVG gegeben seien. Das SG hat die Berufung zugelassen, weil es der von ihm vorgenommenen Auslegung der ersten Alternative in § 41 Abs. 3 Satz 2 BVG grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Unter Vorlage einer Einwilligungserklärung der Klägerin hat der Beklagte Sprungrevision eingelegt und beantragt,
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8. Februar 1963 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Er rügt eine unrichtige Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 2 BVG, weil in Satz 1 aaO ausdrücklich auf die in der Kriegsopferversorgung geltende Kausalität durch das Wort "durch" hingewiesen worden sei. Die wirtschaftliche Einbuße beruhe vorliegend auf der Zerstörung des Hotelbetriebs und wäre auch eingetreten, wenn der Ehemann der Klägerin nicht gleichzeitig gestorben wäre. Hinsichtlich der Feststellung des Einkommens des Ehemannes rügt er mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 128, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Streit geht um die Gewährung der erhöhten Ausgleichsrente nach § 41 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG, er betrifft also die Höhe der Ausgleichsrente. Gemäß § 148 Nr. 4 SGG ist insoweit die Berufung an sich ausgeschlossen. Infolgedessen hat das SG die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG bedenkenfrei zulassen können, so daß gemäß § 161 Abs. 1 SGG die Sprungrevision möglich ist. Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel form- und fristgerecht - unter Vorlage einer Einwilligungserklärung der Klägerin - eingelegt und begründet. Es ist mithin statthaft und auch begründet.
Die Verwaltung und das SG haben ihre Entscheidung auf § 41 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG gestützt. Dieser lautet:
"Ist die Witwe durch den Verlust ihres Ehemannes wirtschaftlich besonders betroffen, so erhöht sich die volle Ausgleichsrente auf 150,- Deutsche Mark. Sie ist besonders betroffen, wenn ihre Einkünfte einschl. der Grund- und Ausgleichsrente nicht ein Viertel des Einkommens ihres Ehemannes erreichen, das dieser erzielt hat oder voraussichtlich erzielt hätte."
Diese Vorschrift ist inzwischen durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 geändert worden. Der Schadensausgleich nach § 40 a BVG nF wird nicht mehr durch eine Erhöhung der Ausgleichsrente gewährt, sondern ist nur noch an die Voraussetzungen für die Witwenausgleichsrente gebunden (§ 40 a Abs. 1 letzter Satz BVG nF). Das Einkommen der Witwe wird auch zu einem anders geregelten Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes in Vergleich gesetzt, als dies durch § 41 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG geschah. Infolgedessen ist der Anspruch auf Schadensausgleich durch das 2. NOG zu einem Anspruch anderer Art als bisher geworden. Demgemäß sind nach Art. VI Abs. 3 des 2. NOG ua die Ansprüche auf Schadensausgleich nach § 40 a BVG vom 1. Januar 1964 an für die Witwen von Amts wegen festzustellen, denen bis zum Inkrafttreten des 2 NOG erhöhte Ausgleichsrenten zustanden. Um über den Anspruch der Klägerin ab 1. Januar 1964 entscheiden zu können, sind andere tatsächliche Feststellungen als bisher zu treffen. Dies ist dem Revisionsgericht verwehrt. Im Hinblick hierauf hat der Senat sich darauf beschränkt, nur über den alten geltend gemachten Anspruch auf erhöhte Ausgleichsrente sachlich zu befinden.
Die Ansicht des Vordergerichts, daß es bei der Anwendung des § 41 Abs. 3 BVG aF für die erste Alternative des zweiten Satzes nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust des Ehemannes und dem besonderen wirtschaftlichen Schaden der Witwe ankomme, ist nicht frei von Rechtsirrtum. In Satz 1 des Abs. 3 aaO ist zunächst dem Wortlaut nach der ursächliche Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Schaden der Witwe und dem Verlust des Ehemannes ausdrücklich mit dem Worte "durch" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung bezeichnet worden, wie der Beklagte in seiner Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt hat. Darüber hinaus entspricht es der Systematik des BVG, daß regelmäßig Ansprüche auf Versorgungsleistungen von Voraussetzungen abhängig sind, welche ursächlich auf eine Schädigung im Sinne des Gesetzes zu beziehen sind. Wo ausnahmsweise der ursächliche Zusammenhang nicht gefordert wird, ist dies ausdrücklich bestimmt (s. z. B. § 10 Abs. 2 BVG idF 1. NOG). Demgegenüber stellt der zweite Satz aaO - auch in seiner ersten Alternative (Einkommen, das der Ehemann erzielt hat) - keine Fiktion dar, sondern bestimmt im Rahmen des ersten Satzes, daß die Einkünfte der Witwe mit dem auf zweierlei Weise zu ermittelnden Einkommen ihres Ehemannes (einerseits dem tatsächlichen, andererseits dem mutmaßlichen Einkommen) verglichen werden sollen, er vereinfacht also die Verwaltungsarbeit. Voraussetzung für die Annahme eines besonderen wirtschaftlichen Schadens ist aber immer, daß er ursächlich auf den Tod des Ehemannes zurückzuführen ist.
Um die Kausalitätsnorm des Kriegsopferrechts (BSG 1, 75, 76; 1, 156, 157; 1, 269, 270) anzuwenden und festzustellen, ob der Tod des Ehemannes für den wirtschaftlichen Schaden der Witwe ursächlich ist, genügt es demgemäß nicht, das letzte tatsächlich erworbene oder derzeitig voraussichtlich erzielte Einkommen des Ehemannes den Einkünften der Witwe gegenüberzustellen. Vielmehr muß seinerzeit durch den Tod für die Witwe ein wirtschaftlicher Schaden verursacht sein, und dieser muß weiter fortwirken. Ohne diesen ursprünglichen wirtschaftlichen Schaden der Witwe ließe sich der Unterschiedsbetrag zwischen einem Viertel des Einkommens ihres Ehemannes und ihren eigenen Einkünften nicht mehr auf den Tod des Ehemannes als wesentliche Ursache im Rechtssinne zurückführen, sondern auf andere, später eingetretene Bedingungen. Deshalb muß im vorliegenden Falle geprüft werden, wie sich der Tod des Ehemannes wirtschaftlich für die Klägerin ausgewirkt hat, ob sie seinerzeit hierdurch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat und ob dieser noch zur Zeit der Antragstellung und der Entscheidung der Tatsacheninstanz in der Gestalt des Unterschiedsbetrags zwischen einem Viertel des Einkommens ihres Ehemannes und ihren eigenen Einkünften fortbestand. Dabei kommt es darauf an, welche erbrechtlichen Ansprüche - als Erbteil oder Zuwendungen von Todes wegen - der Klägerin zugestanden haben. Denn der wirtschaftliche Schaden im Sinne des § 41 Abs. 3 BVG aF ist nicht nur nach Vermögenseinbußen, sondern auch unter Berücksichtigung von Vermögensvorteilen zu berechnen. Für das Zivilrecht haben Rechtsprechung und Schrifttum im Anschluß an die Vorschrift des § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei der Leistung von Schadensersatz die sogenannte "Vorteilsausgleichung" entwickelt. Sie besagt, daß sich die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nur auf die Differenz zwischen Schaden und Vorteil begrenzt, wenn dasselbe Ereignis sowohl Nachteile als Vorteile verursacht hat (vgl. statt anderen Enneccerus, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung, § 17 II, S. 84 ff; Staudingers Komm. z. BGB, 11. Aufl., Vorbemerkung 102 ff. vor § 249, S. 67 ff). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es unerörtert bleiben, inwieweit die Vorteilsausgleichung allgemein im öffentlichen Recht und auch im Recht der Kriegsopferversorgung berücksichtigt werden kann. Denn in § 41 Abs. 3 BVG aF ist der Ausgleich eines über den nach dem BVG sonst zu ersetzenden allgemeinen Aufopferungsschaden hinausgehenden besonderen wirtschaftlichen Schadens geregelt worden. Eine Vorteilsausgleichung im Rahmen dieser Vorschrift ist vor allem deshalb geboten, weil hier ein wirtschaftlicher Schaden berücksichtigt werden soll. Um zu ermitteln, welche Einbuße die Witwe in wirtschaftlicher Hinsicht durch den Tod ihres Ehemannes erlitten hat, ist es notwendig festzustellen, welche Nachteile und welche Vorteile ursächlich auf das schadenbringende Ereignis - also das Ableben des Ehemannes - zurückzuführen sind. Wenn es sich um die Erbschaft handelt, dürfen allerdings nicht der Wert der Erbmasse, sondern ebenso wie für das Zivilrecht nur die Zinsen des Kapitals angerechnet werden (BGHZ 8, 328; Enneccerus aaO § 249 II 2 b S. 1001; Staudinger aaO Vorbemerkung 106 S. 70). Nur die Nutznießung der Erbmasse entspricht den Einkünften des Ehemannes und kann mit diesen verglichen werden.
Hinsichtlich dieses ursprünglichen Schadens hat das SG keine Feststellungen getroffen. Es ist - im Gegensatz zu der Ansicht des Beklagten - nicht angängig anzunehmen, die wirtschaftliche Einbuße habe auf dem Verlust des Betriebs beruht und wäre auch eingetreten, wenn der Ehemann der Klägerin nicht gestorben wäre. Vielmehr gehörte nach den bisherigen unangefochtenen Feststellungen des SG das Hotel dem Ehemann der Klägerin allein. Es kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden, daß das Hotel auf die Klägerin übergegangen wäre. Wäre dies allerdings geschehen, dann müßte der Übergang bei der Ermittlung des ursprünglichen wirtschaftlichen Schadens berücksichtigt werden. Nur falls die Klägerin Alleinerbin des Hotelbetriebs nach ihrem Ehemann geworden wäre, hätte sie das Risiko der Zerstörung oder Beschädigung zu tragen; nur dann wäre die wirtschaftliche Einbuße nicht mehr auf den Tod des Ehemannes zu beziehen. Die gleichen Erwägungen eines Ausgleichs zwischen wirtschaftlichem Schaden und Vorteil aus Anlaß des Todes des Ehemannes sind auch für etwaige weitere Vermögensgegenstände des Nachlasses anzustellen, welche der Klägerin zugefallen sein sollten.
Eine Entscheidung des Streitfalls durch den Senat hinsichtlich der nach § 41 Abs. 3 BVG aF zu beurteilenden Ansprüche der Klägerin ist sonach nicht möglich. Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen werden. Dieses wird in der abschließenden Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben.
Für das weitere Verfahren sei noch bemerkt, daß die Revisionsrügen des Beklagten hinsichtlich der Feststellungen des SG zu den Einkünften des Ehemannes der Klägerin aus seinem Hotelbetrieb zur Zeit seines Todes nicht durchgreifen. Es trifft zu, daß Unterlagen über das Einkommen zur Zeit des Todes bzw. in den Jahren 1943 und 1944 nicht beigebracht sind. Das SG hat - allerdings ohne Erfolg - weitere Unterlagen herbeizuziehen versucht. Es hat dann nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen, daß das Einkommen des Ehemannes der Klägerin zur Zeit seines Todes mehr als das Vierfache des jetzigen Einkommens der Klägerin, also mehr als 800,- DM, ausgemacht habe. Es hat mithin auf Grund der allgemeinen Erfahrung nur eine untere Grenze des Einkommens des Ehemannes der Klägerin angenommen, nicht aber dieses im einzelnen festgestellt. Damit hat es weder die Offizialmaxime noch den Grundsatz verkannt, daß die Nichtfeststellbarkeit eines den Anspruch stützenden Umstandes zu Lasten desjenigen gehen muß, welcher aus diesem Umstand einen Anspruch herleitet. Die von dem Beklagten jetzt vorgebrachten Umstände, insbesondere die Beschlagnahme von Hotels zur Unterbringung von Bombengeschädigten, sind neues Vorbringen in der Revisionsinstanz und finden in dem früheren Vorbringen keine Grundlage, sind auch so entfernt, daß das SG sie nicht von Amts wegen in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen brauchte. Im Hinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen konnte das SG ohne Rechtsverstoß die untere Grenze des Einkommens des Ehemannes der Klägerin zur Zeit seines Todes mit mehr als 800,- DM monatlich feststellen und brauchte die vom Beklagten jetzt angegebenen Auskünfte der Berufsverbände der Hoteliers und Gastwirte nicht einzuholen.
Fundstellen