Leitsatz (amtlich)

Zur Frage einer der der Mittelschulausbildung gleichwertigen Schulausbildung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine andere Schulausbildung kann grundsätzlich nur dann als eine mit erfolgreichem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung angesehen werden, wenn sie der Hebung der allgemeinen Bildung gedient und zu einem allgemeinen Bildungsstand geführt hat, der dem des Mittelschulabschlusses gleichwertig ist. Das bedeutet, daß eine Ausbildung, die im wesentlichen nur "Berufswissen oder Fachwissen" vermittelt, sei es, daß sie zur Vorbereitung der Meisterprüfung im Handwerk dient, sei es, daß sie die Befugnis zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes verleiht, grundsätzlich nicht als eine dem Besuch einer Mittelschule gleichwertigen Schulausbildung anzusehen ist (vergleiche BSG 1968-07-16 9 RV 382/67 = SozR Nr 1 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 1961-07-30). DV § 30 Abs 3 und 4 § 5 Abs 1 S 4 idF vom 1968-02-28 ist auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Fassung der DV, zumindest sinngemäß, anzuwenden.

Aus DV § 30 Abs 3 und 4 § 5 Abs 1 S 4 aaO, ergibt sich nicht, daß der Erwerb der Fachschulreife (hier: für Maschinenbau- und Elektrotechnik), soweit er - anstelle des Abschlusses einer Mittelschule - als ausreichender Befähigungsnachweis für den Übergang zur Ingenieurschule angesehen wird, allgemein als eine gleichwertige Schulausbildung iS des DV § 5 Abs 1 zu werten ist. Diese Wertung gilt vielmehr nur "für das Berufsziel", das eine fachliche Berufsausbildung erfordert, bei der anstelle des Mittelschulabschlusses die Fachschulreife treten kann. Sie setzt voraus, daß dieses Berufsziel erreicht worden ist und daß eine der fachlichen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Deshalb trifft diese Vorschrift zB nicht zu auf einen Erwerber der Fachschulreife für Maschinenbau- und Elektrotechnik, der die Ingenieurschule nicht besucht hat, sondern das mit dieser Fachausbildung in keinem Zusammenhang stehende Dachdeckerhandwerk erlernt und als Meister selbständig betrieben hat.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 4 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1968-02-28, Abs. 3 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eine Hinterbliebenenrente nach ihrem 1945 gefallenen Ehemann P K (K.). Sie beantragte im Juli 1964, ihr einen Schadensausgleich nach § 40 a BVG zu gewähren.

K. erlernte nach dem Besuch der Volksschule von 1915 bis 1918 im elterlichen Dachdeckergeschäft den Beruf eines Dachdeckers und legte im Anschluß daran die Gesellenprüfung ab. Von Mai 1917 bis April 1920 besuchte er außerdem die Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik (Maschinenbauschule) in K. Er bestand die Abschlußprüfung, mit der bei einer bestimmten Zeit praktischer Ausbildung und Tätigkeit die Befugnis zur Ausübung des Mechaniker- und Maschinenschlossergewerbes verbunden gewesen ist. 1935 legte K. die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk ab; vom November 1938 war er als selbständiger Dachdeckermeister tätig.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1965 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) L den Antrag der Klägerin ab, weil der nach § 40 a BVG erforderliche Unterschiedsbetrag nicht erreicht werde. Es legte der Berechnung des Durchschnittseinkommens des K. nach § 5 Abs. 1 der Verordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I, 574) das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zugrunde. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Besuch der Maschinenbauschule sei dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 der DVO; es sei daher das Endgrundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 11 BBesG heranzuziehen.

Das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 25.1.1966). Im Klageverfahren hat der Beklagte ein Schreiben des Ministeriums für Unterricht und Kultus Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 1966 vorgelegt, wonach eine Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik nur zu einem geringen Teil Bildungsstoffe einer Realschule vermittele; das Abschlußzeugnis einer solchen Schule unterscheide sich deshalb wesentlich von dem einer Realschule; es könne jedoch angenommen werden, daß der 3-jährige Besuch einer solchen Fachschule für das berufliche Weiterkommen von gleichem Wert sei wie der Besuch einer Realschule.

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1967 die Auffassung vertreten, der Besuch der Maschinenbauschule sei keine dem erfolgreichen Abschluß einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO, weil auf der Maschinenbauschule allgemein bildende Fächer, die zum Bildungsstoff der Mittelschule gehörten, nicht oder nur in geringem Umfange gelehrt worden seien. Daran ändere auch nichts, wenn die Absolvierung der Maschinenbauschule als ausreichender Befähigungsnachweis für den Übertritt an die Ingenieurschule angesehen worden sei. Der Besuch dieser Fachschule könne im Rahmen des § 5 DVO auch nicht unter dem Gesichtspunkt berücksichtigt werden, daß diese Schulausbildung möglicherweise K. in seinem tatsächlich ausgeübten Beruf gefördert habe. Bei der Regelung des Durchschnittseinkommens für selbständig Tätige sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß der Grad der Schul- oder Berufsausbildung einen Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Berufserfolg bietet. Neben dem Besuch einer allgemein bildenden Schule träfen diese Überlegungen besonders auf die Fälle zu, in denen sich die Schul- und Berufsausbildung und die damit zusammenhängenden Befähigungsnachweise auf den tatsächlich ausgeübten Beruf bezögen. Die von K. besuchte Fachschule habe die Befähigung für das Handwerk des Mechanikers und des Maschinenschlossers vermittelt. Einen solchen Beruf habe K. nie ausgeübt. Er habe das damit in keinem Zusammenhang stehende Dachdeckerhandwerk erlernt und als Meister selbständig betrieben. Für den Erfolg in diesem Beruf komme dem Besuch einer Maschinenbaufachschule eine im Rahmen des § 5 DVO zu beachtende Bedeutung nicht zu.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat formgerecht und fristgemäß Revision eingelegt. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1967 und des Urteils des Sozialgerichts Speyer vom 12. Januar 1967 sowie in Abänderung des Bescheides des Versorgungsamts L vom 4. Juni 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1966 den Beklagten zu verurteilen, bei der Gewährung des Schadensausgleichs das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2 Ortsklasse A des BBesG ab 1. Januar 1964 zugrunde zu legen.

Die Klägerin rügt, das LSG habe § 40 a Abs. 2 Satz 3 und 4 i. V. m. § 30 Abs. 4 und Nr. 7 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (2. NOG) vom 21. Februar 1964 und § 5 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 idF vom 30. Juli 1964 verletzt. Nach § 5 Abs. 1 letzter Satz der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 idF vom 28. Februar 1968 (BGBl I S. 194) sei eine andere Schulbildung einer Mittelschulbildung dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsganges allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. Diese erläuternde Definition sei auch schon auf § 5 DVO idF vom 30. Juli 1964 anzuwenden. Der Besuch der Fachschule sei für das berufliche Weiterkommen des K. von gleichem Wert gewesen, wie der Besuch einer Realschule. Der Fachschulbesuch habe als ausreichender Befähigungsnachweis für den Übertritt an die Ingenieurschule gegolten. Damit habe aber das Abschlußzeugnis des Bildungsganges des K. ohne zusätzliche Bedingungen die Grundlage eines Berufs mit selbständiger Tätigkeit gebildet.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.

Streitig ist, ob bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin nach § 40 a BVG das nach § 5 Abs. 1 DVO zu Abs. 3 und 4 BVG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.7.64) zu ermittelnde Durchschnittseinkommen ihres Ehemannes (K.), der "mit abgelegter Meisterprüfung" als selbständiger Dachdecker tätig war, nach der Besoldungsgruppe A 9 oder der Besoldungsgruppe A 11 zu bestimmen ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Besuch der Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik (Maschinenbauschule) des K. (von 1917 bis 1920) eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung darstellt.

Die Vorinstanzen haben dies zu Recht verneint.

Soweit nach § 5 Abs. 1 der DVO bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens aus selbständiger Tätigkeit als Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Berufserfolg der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein gleichwertiger Schulbesuch bedeutsam ist, sollen diejenigen aus dem Kreis der selbständig Tätigen hervorgehoben werden, die durch eine "Schulausbildung" einen gegenüber der Volksschulbildung höheren Grad der Allgemeinbildung erreicht haben. Eine andere Schulausbildung kann daher grundsätzlich nur dann als eine mit erfolgreichem Besuch einer Mittelschule gleichwertigen Schulbildung angesehen werden, wenn sie der Hebung der allgemeinen Bildung gedient und zu einem allgemeinen Bildungsstand geführt hat, der dem des Mittelschulabschlusses gleichwertig ist. Das bedeutet, daß eine Ausbildung, die im wesentlichen nur "Berufswissen oder Fachwissen" vermittelt, sei es, daß sie zur Vorbereitung der Meisterprüfung im Handwerk dient, sei es, daß sie die Befugnis zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes verleiht, grundsätzlich nicht als eine dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung anzusehen ist (vgl. auch Urt. des BSG vom 16.7.68 in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 § 5 vom 30.7.61 Nr. 1).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, verlieh die Abschlußprüfung der Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik, die K. besucht hat, die Befugnis für die Ausbildung des Gewerbes der Mechaniker und Maschinenschlosser. Auf dieses spezielle Berufsziel waren sowohl der Lehrplan als auch der Unterricht der Fachschule ausgerichtet, wobei der Unterricht vielfach von Meistern des betreffenden Handwerks erteilt wurde. Allgemein bildende Fächer, die zum Bildungsstoff der Mittelschule gehörten, wurden nicht oder nur in ganz geringem Umfang gelehrt. Mit Recht hat das LSG daraus geschlossen, der Besuch der Fachschule sei keine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung gewesen, weil sie im wesentlichen nur Berufswissen vermittelt, aber keine Vertiefung der Allgemeinbildung erstrebt habe.

Inwieweit etwas anderes zu gelten hat, wenn Fachschulen - wie das seit 1945 zum Teil der Fall ist - sich auch die Vertiefung der Allgemeinbildung zum Ziele gesetzt haben und die Ausbildung nach einem dementsprechenden Lehrplan gestaltet wird, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. auch Weselmeyer , Lexikon der Berufsbildung und Berufserziehung, 1959 S. 148).

Der Fachschulbesuch des Klägers kann auch dann nicht als eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO angesehen werden, wenn er für die Zulassung zum Studium an einer der jetzt als Ingenieurschulen bezeichneten Lehranstalten - anstelle eines Mittelschulabschlusses - als ein ausreichender Befähigungsnachweis gewertet worden ist. Zu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf § 5 Abs. 1 letzter Satz der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968. Der Senat folgt zwar der Auffassung der Revision, daß "die erläuternde Definition" des Verordnungsgebers zum Begriff der gleichwertigen Mittelschulausbildung in der genannten Vorschrift auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Fassung der DVO, zumindest sinngemäß, anzuwenden ist; diese Vorschrift führt jedoch nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis. Nach § 5 Abs. 1 letzter Satz ist einer Mittelschulbildung eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn das Abschlußzeugnis dieses Bildungsganges allein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet wird.

Nach dieser Vorschrift soll (ausnahmsweise) auch eine "andere Schulausbildung" - die nicht zu einer dem Mittelschulabschluß gleichwertigen Hebung der Allgemeinbildung geführt hat - wie der Mittelschulabschluß gewertet werden, wenn diese "andere Schulausbildung" dem Mittelschulabschluß (bei der Ausbildung) für "das Berufsziel" gleichwertig ist.

Insoweit soll als Anhalt für den mutmaßlichen Berufserfolg neben die gehobene Allgemeinbildung, die der Besuch einer Mittelschule vermittelt, das besondere Berufs- und Fachwissen - in einem tatsächlich ausgeübten Beruf -, das die Erreichung des "Berufsziels" erforderte, treten. Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz DVO ergibt sich nicht - wie die Revision meint -, daß der Erwerb der Fachschulreife, soweit er - anstelle des Abschlusses einer Mittelschule - als ausreichender Befähigungsnachweis für den Übergang zur Ingenieurschule angesehen wird, allgemein als eine gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO zu werten ist. Diese Wertung gilt vielmehr nur "für das Berufsziel", das eine fachliche Berufsausbildung erfordert, bei der anstelle des Mittelschulabschlusses die Fachschulreife treten kann; sie setzt voraus, daß dieses Berufsziel erreicht worden ist und daß eine der fachlichen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 letzter Satz DVO trifft z. B. bei denen zu (und hieran ist auch hauptsächlich gedacht), die mit der Fachschulreife - anstelle des Mittelschulabschlusses - zum Besuch einer Ingenieurschule zugelassen worden sind und als Absolventen der Ingenieurschule eine ihrer fachlichen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben (vgl. auch Rundschr. BMA vom 18.4.67, DVBl 1967, 70). Sie gilt aber nicht auch für die Erwerber der Fachschulreife, die ihre Fachausbildung nicht durch den Besuch einer Ingenieurschule fortgesetzt haben und deshalb nicht zu einem ihrer Fachausbildung entsprechenden (besonderen) Berufsziel gelangt sind. Soweit die Fachschulreife der Mittelschulbildung gleich zu werten ist, soll dies dem "zweiten Bildungsweg", d. h. dem Weg als Volksschulabsolvent über den Erwerb der Fachschulreife zum Studium an der Ingenieurschule und damit zum "Berufsziel", d. h. zu einer der besonderen fachtechnischen Ausbildung entsprechenden gehobenen Berufstätigkeit zu gelangen, Rechnung tragen. Diese Gleichwertigkeit setzt aber voraus, daß der "zweite Bildungsweg" auch ausgenutzt wird, d. h. daß aufgrund dieses "zweiten Bildungsweges", also über die Fachschulreife, "das Berufsziel" erreicht wird. Hätte der Verordnungsgeber das Abschlußzeugnis einer Fachschule für sich allein - auch ohne Fortsetzung der "speziellen" Berufsausbildung - stets und allgemein als dem Mittelschulabschluß gleichwertig angesehen, so hätte er diese Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich mit dem "Berufsziel" und "dem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet", verknüpft. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Gleichwertigkeit von dem erreichten - möglicherweise von dem ohne die Schädigung wahrscheinlich erreichten - Berufsziel aus zu beurteilen ist. Hätte der Verordnungsgeber auch eine Fachschulausbildung, die weder zu einer Hebung der Allgemeinbildung führte, noch eine Grundlage für die Ausbildung zum ausgeübten Beruf war, als Anhalt für den mutmaßlichen Berufserfolg im Rahmen des § 5 DVO honorieren wollen, so hätte er dies eindeutig erkennen lassen müssen. Dies ist aber nicht geschehen.

K. hat die Fachausbildung, die ihm auf der Fachschule für Maschinenbau vermittelt worden ist, nicht fortgesetzt; er hat vielmehr das mit dieser Fachausbildung in keinem Zusammenhang stehende Dachdeckerhandwerk erlernt und als Meister selbständig betrieben. Damit hat er keinen Beruf aufgrund seiner Fachschulreife ausgeübt und kein "Berufsziel" erreicht, für das seine Fachschulreife, wie der Mittelschulabschluß, zu werten ist.

Der Besuch der Fachschule für Maschinenbau mag K. möglicherweise auch in seinem tatsächlich ausgeübten Beruf als Dachdeckermeister gefördert haben. Dieses Fachwissen auf anderem handwerklichem Gebiet ist jedoch im Rahmen des § 5 DVO nicht erheblich und kann deshalb nicht zu der begehrten Einstufung führen.

Das LSG hat die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt.

Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2226417

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