Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Beendigung einer formal-rechtlichen Mitgliedschaft
Leitsatz (amtlich)
Zum formal-rechtlichen Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Orientierungssatz
1. Die Beendigung einer formal-rechtlichen Mitgliedschaft einschließlich der Formalversicherung rückwirkend für einen Zeitpunkt, der vor dem Datum eines Unfalls liegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des RVA und des BSG grundsätzlich unzulässig (vgl BSG vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 = BSGE 36, 71, 73).
2. Auf zu Unrecht erfüllte Erstattungsansprüche nach § 1504 RVO ist § 112 SGB 10 anwendbar.
3. Bei der Beurteilung von Erstattungs- bzw Rückerstattungsansprüchen zwischen Kranken- und Unfallversicherungsträgern entfaltet ein gegenüber dem ehemaligen Unternehmer unanfechtbar gewordener rechtswidriger Verwaltungsakt keine Bindungswirkung.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 5, § 776 Abs 1 Nr 1; SGB 10 § 112; RVO § 1504 Abs 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.12.1985; Aktenzeichen L 4 Kr 116/84) |
SG Bayreuth (Entscheidung vom 25.09.1984; Aktenzeichen S 1 Ul 48/84) |
Tatbestand
Die klagende landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) fordert von der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) die Rückerstattung von 1.738,00 DM, weil die Erstattungsvoraussetzungen des § 1504 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorgelegen hätten.
Das Mitglied der Beklagten H. S. (S.), von Beruf Kraftfahrer, erlitt am 4. April 1981 einen Unfall mit Verletzungen des rechten Fußes, als er bei der Arbeit an seinem Gemüsegarten von einem Traktor sprang. Die Beklagte gewährte ihm Krankenhilfe und Krankenhauspflege. Von der Klägerin verlangte sie die Erstattung der Krankenhauskosten in Höhe von 1.738,00 DM.
S. hatte im Jahre 1978 einen bisher nur gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater übernommen. Noch im selben Jahr verpachtete er fast alle zum Hof gehörenden Äcker und Wiesen bis auf 0,43 ha forstwirtschaftliche und 0,15 ha landwirtschaftliche Flächen. Die zurückbehaltene Flur wurde im wesentlichen als Grundstück für eine Mähdrescherhalle und eine Feldscheune sowie zum größten Teil als Wiese genutzt. Im Jahre 1979 verpachtete S. mündlich auch diese Wiese. Etwa in demselben Jahr legte er zusammen mit seiner Mutter auf dem ihm zur Nutzung verbliebenen Boden der zurückbehaltenen Flur einen Gemüsegarten zur Eigennutzung an. Der Garten bestand zunächst nur aus einem bepflanzten Komposthaufen und umfaßte im Jahre 1984 etwa 0,0078 ha. S. gab 1979 gegenüber der Klägerin an, die von ihm selbst bewirtschafteten Flächen teilten sich in 0,16 ha Landwirtschaft, 0,05 ha Hof- und Gebäudeflächen und 0,43 ha Forstwirtschaft. Danach erhob die Klägerin für 1979 (fällig 1980) und 1980 (fällig 1981) Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, indem sie der Beitragsberechnung neben den forstwirtschaftlichen Flächen landwirtschaftliche von 0,20 ha zugrunde legte.
Nach der Unfallanzeige des S. vom 31. Juli 1981 führte die Klägerin ein Ermittlungsverfahren durch und erstattete der Beklagten schließlich im April 1982 den nach § 1504 RVO geforderten Betrag von 1.738,00 DM.
Ohne die Beklagte zuvor zum Verfahren hinzugezogen oder hiervon benachrichtigt zu haben, stellte die Klägerin sodann gegenüber S. mit Bescheid vom 13. September 1982 fest, daß der 0,15 ha große Garten nach § 778 RVO kein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle. Das Grundstück werde gemäß §§ 797, 668 Abs 2 RVO rückwirkend ab 1. Januar 1981 nicht mehr zur Beitragsleistung veranlagt. Für die Entschädigung "allenfallsiger" Arbeitsunfälle sei die landwirtschaftliche BG nicht zuständig. Dementsprechend erhob die Klägerin für 1981 (fällig 1982) nur noch Beiträge für die forstwirtschaftlichen Flächen des S.
Nachdem dieser Bescheid bindend geworden war, forderte die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung der 1.738,00 DM, da ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht vorgelegen habe.
Ihre entsprechende Leistungsklage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 25. September 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 1985): Zwar sei es richtig, daß die Bewirtschaftung des Gemüsegartens kein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle. Aber nach den Grundsätzen des formal-rechtlichen Versicherungsverhältnisses habe S. auch zur Zeit des Unfalls unter Versicherungsschutz gestanden. Denn er sei auch hinsichtlich der umstrittenen landwirtschaftlichen Flächen als Mitglied der Klägerin geführt und auch insofern zu den jeweils fälligen Beiträgen herangezogen worden. Dabei sei S. jedenfalls kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Deshalb sei sein Unfall ein Arbeitsunfall gewesen. Eine rückwirkende Beendigung der formal-rechtlichen Mitgliedschaft sei nicht zulässig.
Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 112 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), § 1504 Abs 1, § 539 Abs 1 Nr 5, § 778 RVO. Auch ein formal-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis habe zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden, weil sie es mit Bescheid vom 13. September 1982 zulässig und rechtswirksam rückwirkend vom 1. Januar 1981 ab beendet habe. Die Bindungswirkung dieses Bescheides müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.738,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, aus dem den Beteiligten übersandten Urteil des Senats vom 26. September 1986 - 2 RU 54/85 - sei zu entnehmen, daß das LSG zu Recht von einer formal-rechtlichen Mitgliedschaft des S. zum Unfallzeitpunkt ausgegangen sei. Eine rückwirkende Löschung dieser Mitgliedschaft sei unzulässig. Allein das sei nach § 1504 RVO für die Bejahung eines Arbeitsunfalls ihr gegenüber maßgeblich. Die Tatsache, daß der Bescheid der Klägerin vom 13. September 1982 zwischen dieser und S. bindend geworden sei, könne ihr zur Vernichtung ihres Erstattungsanspruchs nach § 1504 RVO von der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Die Klägerin vermöge es nicht, sie durch Verwaltungsakte zu binden, erst recht nicht durch solche, die im Verhältnis der Klägerin zu ihren Mitgliedern ergangen seien. Solche Bescheide seien zwar auch von anderen Versicherungsträgern zu respektieren. Aber wenn sie - wie im vorliegenden Fall - offensichtlich rechtsfehlerhaft seien, müsse der betreffende Versicherungsträger dem Verlangen des Erstattung beanspruchenden Versicherungsträgers nachgeben, den umstrittenen Verwaltungsakt zu Erstattungszwecken zu überprüfen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch steht ihr nicht zu. Denn sie hat der Beklagten die umstrittenen Krankenhauskosten zu Recht erstattet.
Nach § 112 SGB X sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Diese auch auf Erstattungsansprüche nach § 1504 RVO zutreffende Vorschrift (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl Band III, S 968g und 968b; Engelmann in Schroeder-Printzen, Sozialgesetzbuch, SGB X, Ergänzungsband 1984, vor § 102 Anm 5) ist in dem vorliegenden Fall eines im Dezember 1982 erhobenen Rückerstattungsanspruchs anwendbar; denn nach Art II § 21 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I 1450) sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses - am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen (Art II § 25 Abs 1) - Gesetzes zu Ende zu führen. Dazu zählt in Fortsetzung einer Erstattungsstreitigkeit auch das jeweilige Gerichtsverfahren (BSG SozR 1300 § 102 Nr 1; Urteil des Senats vom 27. August 1987 - 2 RU 49/86 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).
Nach § 1504 Abs 1 Satz 1 und 3 RVO in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) hat der Unfallversicherungsträger dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem der Verletzte versichert ist, ua die Kosten der Krankenhauspflege vom ersten Tag an zu erstatten, wenn die Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls ist, den der Unfallversicherungsträger zu entschädigen hat. Diese auch von der Klägerin ursprünglich für den Unfall des S. am 4. April 1981 anerkannten Erstattungsvoraussetzungen sind erfüllt und auch nicht nachträglich weggefallen. Im Verhältnis zu der Beklagten ist der Unfall des S. ein Arbeitsunfall gewesen, den die Klägerin zu entschädigen hat.
S. war bis 1978 bei der Klägerin rechtswirksam in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert (§ 548 Abs 1, § 539 Abs 1 Nr 5, § 776 Abs 1 Nr 1 RVO). Allerdings ist mit den Vorinstanzen und allen Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, daß S. infolge der Verpachtung seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen spätestens seit der Verpachtung der letzten Wiese im Jahre 1979 kein Unternehmen der Landwirtschaft mehr betrieb. Folglich waren damit die Voraussetzungen für eine weitere Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung weggefallen (§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO). Der zur Eigennutzung behaltene Hausgarten ist - worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben - kein landwirtschaftliches Unternehmen (§ 778 RVO; BSGE 36, 71, 72; Urteil des Senats vom 26. September 1986 - 2 RU 54/85 - BAGUV Rdschr 76/86 und HV-Info 1987, 33). Diese tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse allein vermögen jedoch nach der Rechtsprechung des BSG noch nicht das Erlöschen des Unfallversicherungsschutzes durch die Klägerin zu bewirken. Vielmehr ist ein sogenanntes formal-rechtliches Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis rechtswirksam bestehen geblieben (vgl ua Kaskel, Die Entwicklung der formellen Versicherung in der sozialen Unfallversicherung, 1927). Der Senat hat ein derartiges formales Versicherungsverhältnis als Rechtsgrundlage eines wirksamen Unfallversicherungsschutzes angenommen, wenn ein zunächst mit Recht in das Unternehmerverzeichnis eingetragener Betrieb trotz einer sein Ausscheiden rechtfertigenden Betriebsveränderung weiter im Verzeichnis geführt wird und die - fälligen - Beiträge weiter eingezogen werden (BSGE 34, 230, 234). Diese Grundsätze sind auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anzuwenden (BSGE 36, 71, 73; Urteil des Senats vom 26. September 1986, aaO; so schon RVA im AN 1892, 296; 1900, 530; Kaskel aaO S 14).
Beide Voraussetzungen für ein formal-rechtliches Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis sind im Falle des S. erfüllt gewesen (§ 64 Abs 2 der Satzung der Beklagten idF der Neufassung 1975, 13. Nachtrag; vgl auch Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Kassel 1963, § 810 RVO, Anm 3, über das zwingend erforderliche Unternehmerverzeichnis bei unmittelbarem Beitragseinzug durch die landwirtschaftliche BG). Denn nach den Feststellungen des LSG ist S. ursprünglich zu Recht mit den von ihm als Unternehmer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen neben allen anderen der Klägerin zum Beitragseinzug bekannten landwirtschaftlichen Unternehmern in einem Verzeichnis der Klägerin eingetragen gewesen, das die gesamten Merkmale ausweist. Danach hat die Klägerin die jeweils fälligen Beiträge berechnet und auch von S. erhoben. Das kann als Grundlage für eine formal-rechtliche Mitgliedschaft bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ausreichen.
Wenn indessen der zu Unrecht fortgesetzte Beitragseinzug auf qualifiziertem Verschulden - insbesondere Arglist - des so Versicherten beruhen, fehlt der entscheidende Grund, ein formales Versicherungsverhältnis anzunehmen, um einen wirksamen Unfallversicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl BSGE 36, 71, 73). Dem LSG ist jedoch zuzustimmen, daß diese Art des Vertrauensschutzes für das Mitglied bzw den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 45 Abs 2 Nr 2 und § 48 Abs 1 Nrn 2 und 4 SGB X nur bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten entfällt. Ohne Rechtsirrtum und unangegriffen von der Revision hat das LSG ein solches qualifiziertes Verschulden des S. verneint.
Die Frage, ob diese auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) zurückgehende Rechtsprechung zur Formalversicherung (s ua AN 1900, 530; 1886, 55; 1908, 531; 1915, 322; Kaskel aaO) infolge des Inkrafttretens der Vorschriften über das Zustandekommen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten im SGB X eine Differenzierung und Verfeinerung erfahren muß (vgl Graßl, SdL 1983, 276), läßt der Senat grundsätzlich auch weiterhin offen (vgl das Urteil des Senats vom 26. September 1986, aaO). Jedenfalls hat die genannte Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art weiterhin Gültigkeit. Die Verhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, daß kein Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben werden muß. Denn hier im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist S. seinerzeit weder ein Mitgliedsschein (vgl § 664 Abs 1 RVO) noch ein anderer Verwaltungsakt über die Feststellung der Mitgliedschaft erteilt worden; für das betroffene Jahr 1981, auf das die Klägerin die Rückwirkung beschränkt hat, hat auch noch kein Beitragsbescheid über die 1982 fälligen Beiträge vorgelegen, bevor die Klägerin dem S. ihren Feststellungsbescheid vom 13. September 1982 erteilt hat.
Die Klägerin hat - ohne Beteiligung der Beklagten (vgl § 12 Abs 1 und 2 SGB X) - S. durch den genannten Bescheid mitgeteilt, daß die Eigennutzung des streitbetroffenen Grundstücks als Hausgarten kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr darstelle. S. werde mit Wirkung vom 1. Januar 1981 nicht mehr zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung veranlagt. Indessen ist dieser Bescheid über die Löschung im Unternehmerverzeichnis nach dem Unfall des S. ergangen. Damit hat die Klägerin die Beendigung der formal-rechtlichen Mitgliedschaft einschließlich der Formalversicherung rückwirkend für einen Zeitpunkt erklärt, der vor dem Datum des Unfalls liegt. Eine derartige Regelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des RVA und des BSG grundsätzlich unzulässig (vgl ua RVA AN 1889, 384; BSGE 36, 71, 73; Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1982 - 2 BU 117/82 -). Deshalb ist der Bescheid der Klägerin vom 13. September 1982 rechtswidrig, wenn auch nicht nichtig (vgl das Urteil des Senats vom 26. September 1986, aaO).
Obwohl dieser Bescheid trotz seines rechtswidrigen Inhalts zwischen der Klägerin und S. unanfechtbar und damit in der Sache bindend geworden ist (§ 77 SGG), kann die Klägerin daraus gegenüber der Beklagten keine Rechte herleiten.
Abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob und wieweit sich Versicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt untereinander binden können (vgl hierzu BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr 3), hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Gegenstand des Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse gegenüber einem Unfallversicherungsträger (§ 1504 RVO) grundverschieden von dem Gegenstand der Ansprüche im Mitgliedschafts- und Leistungsverhältnis zwischen Unfallversicherungsträger und Versichertem ist (vgl BSGE 24, 155, 156 f = SozR Nr 2 zu § 1504 RVO; BSG SozR Nr 2 zu § 1509a RVO aF; Brackmann, aaO S 968g). Schon deswegen hat der bindende Bescheid vom 13. September 1982, den die Klägerin ihrem Mitglied S. erteilt hat, auf den Erstattungsanspruch der Beklagten keine unmittelbare Bindungswirkung. Stattdessen steht es der Beklagten frei, gegenüber der Klägerin nach wie vor die Rechtswidrigkeit des umstrittenen Bescheides geltend zu machen. Sie darf sich auf das formal-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis des S. mit wirksamem Unfallversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls als Rechtsgrund für ihren Erstattungsanspruch berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen