Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Änderung der Verhältnisse iS des BVG § 62 Abs 1 ist auch darin zu sehen, daß an Stelle abgeklungener Gesundheitsstörungen (hier: Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur, für die eine kriegsbedingte Dystrophie ursächlich war) solche auf anderer Ursache beruhende (hier: nicht kriegsbedingte vegetative Dystonie) getreten sind, mögen auch die Erscheinungsformen die gleichen geblieben sein.

2. Die Mitteilung an den Versorgungsberechtigten, daß nach dem Ergebnis der von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung eine Änderung der für die Feststellung der Versorgungsgebührnisse maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht eingetreten sei und die Versorgungsgebührnisse in unveränderter Höhe weitergezahlt würden, stellt, auch wenn sie in der äußeren Form eines "Bescheides" ergangen ist, eine sogenannte schlichte Verwaltungsäußerung, aber keine eigene Regelung (Verwaltungsakt) dar. Die bei einer solchen Mitteilung vorliegenden Verhältnisse sind deshalb nicht diejenigen, die "für die Feststellung (BVG § 62 Abs 1) maßgebend gewesen sind.

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Mai 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger wurde als Angehöriger des Volkssturms verwundet und geriet in sowjetische Gefangenschaft, aus der er am 29. März 1949 entlassen wurde.

Auf seinen Antrag auf Versorgung holte die damals zuständige Versorgungsbehörde Gutachten von Dr. J, Dr. K, Dr. G und Dr. H ein, in denen die Sachverständigen ua zu dem Ergebnis gelangten, daß bei dem Kläger Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur vorhanden seien. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1950 erkannte die Versorgungsbehörde "Narbe und Empfindungsstörung an der linken Kopfseite, Ohrensausen links, Narbe im Nacken und am linken Oberarm im Sinne der Entstehung, Durchblutungsstörung der Herzmuskulatur im Sinne der Verschlimmerung" an und gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. ab März 1950. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Vor Erledigung dieses Einspruchs erteilte das Versorgungsamt (VersorgA) den Umanerkennungsbescheid vom 8. Oktober 1951, in dem es ohne ärztliche Nachuntersuchung Schädigungsfolgen und Grad der MdE übernahm, jedoch die "Durchblutungsstörung der Herzmuskulatur" im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge bezeichnete. Der Beschwerdeausschuß entschied am 29. Februar 1952 über den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Dezember 1950 und ergänzte ihn durch die weitere Anerkennung eines Zahnverlustes als Schädigungsfolge. Im übrigen wies er den Einspruch zurück. Dementsprechend erteilte das VersorgA in Ergänzung des früheren Bescheides die "Benachrichtigung" vom 31. März 1952, in der es die "Durchblutungsstörung der Herzmuskulatur" wieder als Schädigungsfolge im Sinne einer einmaligen Verschlimmerung anerkannte.

Nach einer von Amts wegen erfolgten Nachuntersuchung des Klägers führte der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten vom 17. Januar 1953 aus, daß eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gemäß § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht eingetreten sei. Es bestehe hinsichtlich des Herzens eine leichte Herzmuskelschädigung nach Eiweißmangelschaden, die nur im EKG zum Ausdruck komme und die Herzleistung nicht beeinträchtige. Daraufhin teilte das VersorgA dem Kläger mit "Bescheid" vom 17. März 1953 mit, daß nach dem Ergebnis der durchgeführten Nachuntersuchung eine Änderung der für die Feststellung der Versorgungsgebührnisse maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht eingetreten sei, die bewilligten Versorgungsbezüge würden daher in unveränderter Höhe weitergezahlt. Auf Veranlassung des VersorgA wurde der Kläger im Jahre 1957 nachuntersucht. Der Sachverständige Dr. K führte in seinem Gutachten vom 13. November 1957 aus, daß die frühere Anerkennung von Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur im Sinne der Verschlimmerung zweifelhaft erscheine, jedoch sei diese Anerkennung im damaligen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei unrichtig gewesen. Ebenso wie bei der jetzigen Untersuchung sei bereits im Jahre 1950 auf Grund der damals unvollkommenen Herzfunktionsprüfung eine orthostatisch bedingte Kreislaufregulationsstörung festzustellen gewesen. Das von Dr. H im Jahre 1950 beschriebene EKG könne nicht als pathologisch gewertet werden. Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur seien weder klinisch noch nach dem EKG jetzt nachweisbar. Dagegen beständen ausgeprägte orthostatisch bedingte Kreislaufregulationsstörungen, die konstitutionsbedingt seien. Es sei nach der gesamten Vorgeschichte wahrscheinlich, daß auch die früher anerkannten Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur lediglich Ausdruck einer Kreislauffunktionsstörung gewesen seien. Die Leistungsbreite des Herzens und die Anpassungsfähigkeit der Herzmuskulatur seien regelrecht, Zeichen einer eardialen Dekompensation seien auch bei Belastung nicht vorhanden. Auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens und der Gutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. H entzog das VersorgA dem Kläger mit Bescheid vom 26. Juni 1958 die Rente ab 1. August 1958, weil eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG gegenüber früher dadurch eingetreten sei, daß die Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur weder klinisch noch elektrokardiographisch nachweisbar seien. Die noch geklagten Kreislaufbeschwerden hätten ihre Ursache in konstitutionell bedingten Regulationsstörungen, die keinen Zusammenhang mehr mit der Kriegsgefangenschaft hätten. Als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung wurden nunmehr anerkannt: "1. Empfindungsstörungen im Bereich des linksseitigen Drillingsnerven, 2. Narben der linken Kopfseite, des Nackens und linken Oberarms, 3. Ohrensausen, leichte Innenohrschwerhörigkeit beiderseits". Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Während des Vorverfahrens zog das VersorgA noch die Krankenunterlagen des Versorgungskrankenhauses Bad Pyrmont über die Behandlung des Klägers in der Zeit vom 30. März bis 1. September 1949 bei. In diesen wird am Ende ausgeführt, daß der Kläger wegen seiner relativen Coronarinsuffizienz bei Eiweißmangelschaden behandelt worden sei. Das VersorgA erließ noch den Ergänzungsbescheid vom 15. Dezember 1958, mit dem es zusätzlich als Schädigungsfolge "Zahnverlust" anerkannte. Der Widerspruch war im übrigen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.1.1959).

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) von Prof. Dr. K. und Assistenzarzt Dr. K vom Kreiskrankenhaus Hameln das Gutachten vom 24. Januar 1961 eingeholt in dem die Gutachter ausführen, daß Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur und eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsbreite nicht nachgewiesen werden konnten. Die insoweit vorgetragenen Beschwerden durch den Kläger hätten ihre Ursache in Störungen seitens des vegetativen Nervensystems, die keine Schädigungsfolge seien. Die Gesamt-MdE für die übrigen Leiden betrage 10 v.H. Diesem Gutachten hat sich der vom SG gehörte Sachverständige Dr. K in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1961 angeschlossen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens erteilte das VersorgA mit Zustimmung des Landesversorgungsamtes den auf § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VerwVG) gestützten Bescheid vom 16. Mai 1963, in dem es von der Auffassung ausging, daß die in den früheren Bescheiden anerkannten Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu Unrecht anerkannt gewesen seien. Es hob die Bescheide vom 7. Dezember 1950, 8. Oktober 1951 und 31. März 1952 auf, soweit darin diese Gesundheitsstörung und eine MdE um 30 v.H. anerkannt waren, und lehnte insoweit den Versorgungsantrag des Klägers ab.

Das Landessozialgericht (LSG) hat von dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. M ein Gutachten vom 7. Februar 1963 eingeholt und diesen Sachverständigen im Termin vom 30. Mai 1963 angehört. Dieser hat bekundet, daß die Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur, wie sie von Dr. J und Dr. H im Jahre 1950 festgestellt worden seien, sowohl nach den klinischen als auch den elektrokardiographischen Befunden nicht hätten festgestellt werden können. Die Auswertung der damaligen Befunde unter Berücksichtigung des Verlaufs der Erkrankung ergebe, daß es sich damals um funktionelle Störungen durch eine Fehlregulation des unbewußten Nervensystems gehandelt habe. Es sei bekannt, daß nach Dystrophie und schwerer Gefangenschaft vegetative Fehlregulationen verstärkt auftreten könnten. Auf Grund ausführlicher Beobachtungen von Prof. Dr. B an Spätheimkehrern sei es als sicher anzusehen, daß derartige gefangenschafts- oder dystrophiebedingte Fehlregulationen längstens nach zwei bis drei Jahren abgeklungen seien. Da die erste Begutachtung des Klägers im Jahre 1950 etwa 1 1/2 Jahre nach Entlassung aus der Gefangenschaft stattgefunden habe und die Veränderungen im EKG als funktionelle Störungen aufzufassen seien, könne man diese Störungen noch als durch die Gefangenschaft bedingt ansehen. Da in den letzten 20 Jahren derartige funktionelle Fehlregulationen in der ganzen zivilisierten Welt in enormen Umfang zugenommen hätten, müsse man beim Weiterbestehen von Fehlregulationen in einer Zeit von zwei bis drei Jahren nach der Entlassung andere, die ganze Bevölkerung treffende Ursachen anschuldigen.

Das LSG hat mit Urteil vom 30. Mai 1963 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 14. März 1961 zurückgewiesen und den Berichtigungsbescheid des VersorgA Hildesheim vom 16. Mai 1963 aufgehoben. Es hat ausgeführt, daß der Bescheid vom 16. Mai 1963, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei, rechtswidrig sei. Nach dem Gutachten des Dr. M vom 30. Mai 1963 habe der Kläger bei seiner ersten Untersuchung im Jahre 1950 durch Dr. J und Dr. H nicht an organisch bedingten Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur, sondern an funktionellen Herzstörungen gelitten. Bei der damaligen Anerkennung habe es sich zweifelsfrei um funktionelle Durchblutungsstörungen auf der Basis einer vegetativen Dystonie gehandelt. Es stehe aber nicht zweifelsfrei fest, daß diese funktionellen Störungen beim Kläger in der Zeit bis zur Erteilung des letzten der vom Beklagten berichtigten Bescheide nicht durch schädigende Einwirkungen verursacht worden seien. Die Störungen hätten noch auf der bis zur Entlassung des Klägers aus der russischen Gefangenschaft im März 1949 andauernden Mangelernährung beruht. Somit sei die frühere Anerkennung dieser funktionellen Störungen des Herzens nicht zweifelsfrei unrichtig erfolgt, so daß die Voraussetzungen des § 41 VerwVG für den Erlaß des Bescheides vom 16. Mai 1963 nicht gegeben seien.

Der Entziehungsbescheid vom 26. Juni 1958 und der Ergänzungsbescheid vom 19. Januar 1959 seien jedoch rechtmäßig, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG eingetreten sei. Zwar sei in dem äußeren Erscheinungsbild der durch die Bezeichnung "Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur" als Schädigungsfolge anerkannten funktionellen Störungen des vegetativen Nervensystems seit der Erstanerkennung dieser Gesundheitsstörung keine Änderung eingetreten. Dies sei durch die Gutachten von Dr. K und Dr. M bewiesen. Eine Änderung der Verhältnisse könne aber auch bei unverändert objektivem Erscheinungsbild durch eine Änderung der Ursache des Leidens eintreten. Zwar könne eine Änderung des ursächlichen Zusammenhangs bei gleichbleibendem Erscheinungsbild nicht allein durch den Zeitablauf eintreten (BSG 13, 89, 91), sie könne jedoch dadurch eintreten, daß anstelle des Eiweißmangelschadens als Ursache der funktionellen Störungen nunmehr andere, vom Wehrdienst unabhängige exogene oder endogene Einflüsse als Ursache eingetreten seien. Im vorliegenden Fall müßten als die früher maßgebenden Verhältnisse diejenigen berücksichtigt werden, die der Erteilung des Umanerkennungsbescheides vom 8. Oktober 1951 bzw. des diesem voraufgegangenen Bescheides vom 7. Dezember 1950 zugrunde gelegen hätten. Durch die dem Kläger erteilte Mitteilung vom 17. März 1953, daß eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 62 BVG nicht eingetreten wäre, sei das Versorgungsrechtsverhältnis gegenüber den Bescheiden aus dem Jahre 1950 und 1951 von der Versorgungsbehörde nicht neu geregelt worden. Es sei insoweit keine neue Feststellung der Schädigungsfolgen und der Höhe der MdE durch die Versorgungsbehörde erfolgt. Demnach seien die früheren für die Anerkennung der Schädigungsfolgen und der Höhe der MdE im Bescheid vom 7. Dezember 1950 und 8. Oktober 1951 maßgebend gewesenen Verhältnisse mit denjenigen, die dem Entziehungsbescheid vom 26. Juni 1958 zugrunde gelegen haben, zu vergleichen. Bei Gegenüberstellung dieser Verhältnisse sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG hinsichtlich der funktionellen Herzstörungen eingetreten. Diese Störungen seien ursprünglich allein durch den Eiweißmangelschaden zur Entstehung gelangt. Dieser Eiweißmangelschaden sei jedoch, wie der Sachverständige Dr. M dargelegt habe, im Laufe der folgenden Jahre abgeklungen. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß es anders gewesen sein könne, müsse auch im Falle des Klägers der aus einer großen Zahl von Spätheimkehrern aus sowjetischer Gefangenschaft ermittelte allgemeine medizinische Erfahrungssatz Anwendung finden, daß der Zeitraum für die Abheilung des Mangelschadens des Klägers sich auf drei, allenfalls vier Jahre erstreckt habe. Es könne daher als bewiesen angesehen werden, daß mit dem Abklingen der übrigen Erscheinungen des Eiweißmangelschadens auch die funktionellen Störungen nicht mehr auf die Mangelernährung zurückzuführen seien. Das in seinem objektivem Umfang gleichgebliebene Krankheitsbild sei in der Folgezeit mehr und mehr, spätestens vier Jahre nach Beendigung der Gefangenschaft, allein durch sonstige endogene oder exogene Einflüsse auf das vegetative Nervensystem bedingt gewesen. Infolgedessen sei die Entziehung gerechtfertigt, weil die übrigen Schädigungsfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr bedingten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Juli 1963 zugestellte Urteil mit dem am 26. August 1963 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 1963 mit einem am 25. Oktober 1963 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.

Er beantragt,

den Beklagten unter Teilaufhebung des Urteils des LSG Niedersachsen vom 30. Mai 1963 und Aufhebung des Urteils des SG Hannover vom 14. März 1961 zu verurteilen, dem Kläger auch über den 31. Juli 1958 hinaus für die im Bescheid vom 8. Oktober 1951 als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG anerkannten Körperschäden Rente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren.

Er rügt eine Verletzung des § 62 BVG sowie der §§ 103 und 128 SGG durch das LSG und führt dazu vornehmlich aus, daß entgegen der Auffassung des LSG bei der Beurteilung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG nicht von den für die Bescheiderteilung vom 7. Dezember 1950 und 8. Oktober 1951 maßgebend gewesenen Verhältnissen, sondern von denen auszugehen sei, die für die Mitteilung des VersorgA an den Kläger im Bescheid vom 17. März 1953 maßgebend gewesen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 13, 227) handle es sich bei der Mitteilung des VersorgA an einen Berechtigten, daß sich die Verhältnisse nicht geändert hätten und die Versorgungsbezüge unverändert wie früher weitergezahlt würden, um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Das LSG habe § 62 BVG aber auch insoweit verletzt, als es ausgeführt habe, die Verschiebung der Wesensgrundlage einer früher als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung stelle eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dar. Das LSG habe festgestellt, daß die funktionellen Störungen des vegetativen Nervensystems als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG anerkannt gewesen seien. Nicht in jedem Fall stelle die Auswechslung der Ursachen eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 62 BVG dar, nämlich dann nicht, wenn eine fortlaufende Verschlimmerung eines in der Anlage bedingten Leidens durch schädigende Einwirkungen bestanden habe und diese wesentliche Bedingung der Verschlimmerung, die vor dem Wehrdienst keinen Krankheitswert besessen habe, erst durch die Wehrdienstereignisse geschaffen worden sei. Sei aber - wie im vorliegenden Fall - die frühere Bezeichnung der Schädigungsfolgen im Umanerkennungsbescheid vom 8. Oktober 1951 nach den medizinischen Befunden ungenau oder unrichtig gewesen, so könne eine Berichtigung nur nach § 41 VerwVG erfolgen. Dieser Versuch des Beklagten sei aber gescheitert, da der Berichtigungsbescheid vom 16. Mai 1963 vom LSG als rechtswidrig angesehen und aufgehoben worden sei. Im übrigen habe das LSG die §§ 103 und 128 SGG dadurch verletzt, daß es einen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz angenommen habe, nach dem die Ausheilung der bei Spätheimkehrern aus sowjetischer Gefangenschaft anerkannten Dystrophiefolgen in drei, allenfalls in vier Jahren stattfinde. Einen derartigen medizinischen Erfahrungssatz gebe es nicht. Insoweit verweist der Kläger auf medizinische Literatur der letzten Jahre, vor allem auf die Schriftenreihe des ärztlich-wissenschaftlichen Beirates des Verbandes der Heimkehrer-Deutschlands e.V., Bd. 1 bis 6, insbesondere auf die Ausführungen von Prof. Dr. Sch, des Chefarztes des ehemaligen Heimkehrerkrankenhauses F. in Uelzen, von Dr. S und von Prof. Dr. H. Er zitiert Stellen aus gutachtlichen medizinischen Äußerungen dieser Ärzte in der erwähnten Schriftenreihe. Er meint dazu, im Rahmen einer objektiven Würdigung dieser neueren medizinischen Erkenntnisse könne man demzufolge von einem Erfahrungssatz des vom LSG behaupteten Inhaltes in keinem Falle sprechen. Bestehe nämlich ein solcher Erfahrungssatz, so müsse man stets davon ausgehen, daß immer Dystrophieschäden folgenlos in dem genannten Zeitraum abheilen würden. Das sei aber nicht der Fall. Insoweit hätte das LSG auch noch weitere Gutachten einholen müssen. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.

Der Beklagte hat, nachdem er seine gegen das angefochtene Urteil mit Schriftsatz vom 27. August 1963 eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1963 wieder zurückgenommen hat, zu dem Vorbringen des Klägers nicht Stellung genommen und keine Anträge gestellt.

Die gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden. Die somit zulässige Revision konnte jedoch keinen Erfolg haben. Durch die Rücknahme der vom Beklagten eingelegten Revision mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1963 ist die Entscheidung des LSG über die Aufhebung des auf § 41 VerwVG gestützten Berichtigungsbescheides vom 16. Mai 1963 rechtskräftig geworden. Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Juni 1958 und des Ergänzungsbescheides vom 15. Dezember 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1959, in denen der Beklagte die Rente ab 1. August 1958 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 62 BVG entzogen hat. Nach dieser Vorschrift in ihrer vor dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) maßgebenden Fassung ist Voraussetzung für die Neufeststellung der Versorgungsbezüge, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit der letzten vorhergehenden Regelung des Versorgungsrechtsverhältnisses eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers, kann als letzter das Versorgungsrechtsverhältnis regelnder Verwaltungsakt nicht das Schreiben vom 17. März 1953 angesehen werden, in dem die Versorgungsbehörde dem Kläger mitgeteilt hat, daß nach dem Ergebnis der von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung eine Änderung der für die Feststellung der Versorgungsgebührnisse maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht eingetreten sei und die Versorgungsgebührnisse in unveränderter Höhe weitergezahlt würden. Die Nachuntersuchung vom 16. Januar 1953 ist von Amts wegen durchgeführt worden. Das daraufhin ergangene Schreiben vom 17. März 1953 hatte ersichtlich allein den Zweck, den Kläger von dem Ergebnis dieser Nachuntersuchung und davon zu unterrichten, daß diese Untersuchung für die Versorgungsverwaltung keinen Anlaß biete die Rente nach § 62 BVG neu festzustellen. Diese Mitteilung wirkte sich somit nicht als eine neue oder andere Gestaltung des Versorgungsrechtsverhältnisses gegenüber den zuvor bestehenden Verhältnissen aus; sie enthielt insoweit keine neue Regelung. Vielmehr wurde dem Kläger Kenntnis gegeben, daß gerade kein Anlaß bestehe, das zuletzt mit dem Umanerkennungsbescheid vom 8. Oktober 1951 zwischen dem Kläger und der Versorgungsverwaltung nach dem BVG geregelte Versorgungsrechtsverhältnis neu zu regeln. Auch wenn diese Mitteilung in der äußeren Form eines "Bescheides" ergangen ist, so handelt es sich seinem Inhalt nach dabei nur um eine bloße Mitteilung ohne die Vornahme einer eigenen Regelung. Ein derartiges Verwaltungshandeln - eine sog. schlichte Verwaltungsäußerung - stellt aber keinen Verwaltungsakt dar (siehe dazu Urteil des erkennenden Senats vom 27.7.1965 - 10 RV 604/63 - in Auszügen veröffentlicht in KOV 1965 S. 215, 216, Urteil des 9. Senats des BSG vom 25.11.1965 - 9 RV 270/63 - und Urteil des 8. Senats vom 16.7.1965 in "Der Versorgungsbeamte" 1965 S. 129). Ob - wie das LSG ausgeführt hat - die Sachlage dann anders zu beurteilen wäre, wenn die Nachuntersuchung vom 16. Januar 1953 und das Schreiben vom 17. März 1953 auf einen Verschlimmerungsantrag des Klägers erfolgt wären, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da ein entsprechender Antrag des Klägers nicht vorgelegen hat und die Nachuntersuchung von Amts wegen erfolgt ist. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des 11. Senats des BSG in BSG 13, 227 (229) und des 9. Senats des BSG in BSG 19, 289 gibt keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Annahme, daß in der Mitteilung vom 17. März 1953 kein Verwaltungsakt zu sehen ist. Die beiden erwähnten Entscheidungen betreffen einen von dem vorliegenden Fall abweichenden Sachverhalt. Dort ist von der Verwaltungsbehörde nicht nur mitgeteilt worden, daß eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gemäß § 62 BVG nicht eingetreten sei, sondern weiterhin ausgesprochen worden, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr beabsichtigt sei. Dabei handelt es sich aber um eine Neuregelung des Versorgungsverhältnisses, und zwar um einen begünstigenden Verwaltungsakt, durch den sich die Verwaltungsbehörde ihres Rechts, die derzeitigen Versorgungsansprüche auf Grund einer späteren Nachuntersuchung und eine danach festgestellte Änderung neu zu gestalten, begeben hat. Eine derartige neue Regelung ist in dem Schreiben vom 17. März 1953 nicht enthalten. Die bei diesem Schreiben vorliegenden Verhältnisse sind demnach nicht diejenigen, die "für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung" (§ 62 BVG) maßgebend gewesen sind. Dabei ist es auch unerheblich, ob die bei dem Schreiben vom 17. März 1953 vorliegenden Verhältnisse die Versorgungsbehörde möglicherweise zu einer Neufeststellung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 62 BVG berechtigt hätten. In der Mitteilung liegt auch keine Garantiezusage über eine dem Kläger günstige Ausgestaltung der künftigen versorgungsrechtlichen Beziehungen (siehe dazu Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 25.11.1965 - 9 RV 270/63 -). Das LSG ist somit zutreffend bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG eingetreten ist, nicht von den Verhältnissen ausgegangen, die der Mitteilung vom 17. März 1953 zugrunde gelegen haben, sondern von denjenigen, die für die Bescheiderteilung vom 7. Dezember 1950 maßgebend gewesen sind. Zwar ist nach diesem Bescheid noch der Umanerkennungsbescheid vom 8. Oktober 1951 erlassen worden, jedoch ist dieser ohne Nachuntersuchung gemäß § 86 BVG ergangen. In solchem Falle ist aber für die Frage, ob und seit wann eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 62 BVG eingetreten ist, von dem Zeitpunkt desjenigen Bescheides auszugehen, der nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangen ist (BSG 11, 236, 241; BSG in SozR BVG § 62 Nr. 12, 20 und 24). Das aber war der Bescheid vom 7. Dezember 1950. Hierzu hat das LSG auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K vom 13. November 1957 sowie der Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 7. Februar 1963 und seines ergänzenden Gutachtens vom 30. Mai 1963 die Feststellung getroffen, daß es sich bei der in dem Bescheid vom 7. Dezember 1950 wie auch in dem Umanerkennungsbescheid vom 8. Oktober 1951 anerkannten Gesundheitsstörung "Durchblutungsstörung der Herzmuskulatur" nicht um eine organische Herzerkrankung gehandelt hat. Vielmehr hat es sich um funktionelle Durchblutungsstörungen des Herzens gehandelt, die auf der Grundlage einer vegetativen Dystonie des Klägers durch einen bei seiner Entlassung aus der russischen Kriegsgefangenschaft noch bestehenden Eiweißmangelschaden verursacht worden sind. Diese Feststellung hat der Kläger mit begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen, so daß sie für den Senat gemäß § 163 SGG bindend sind. Das LSG hat ferner festgestellt, daß funktionelle Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur beim Kläger auch noch im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides objektiv vorhanden gewesen sind. Jedoch hat das LSG auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M weiterhin die Feststellung getroffen, daß die derzeitige Gesundheitsstörung "funktionelle Durchblutungsstörung der Herzmuskulatur" nicht mehr durch den früheren Eiweißmangelschaden beim Kläger verursacht wird, sondern auf anderen endogenen oder nicht wehrdienstbedingten exogenen Einwirkungen beruht. Wie es hierzu ausgeführt hat, besteht auf Grund der an zahlreichen Spätheimkehrern vorgenommenen Untersuchungen die allgemeine medizinische Erfahrung, daß derartige Eiweißmangelschäden spätestens nach zwei bis drei Jahren folgenlos abklingen. Das LSG hat daraus gefolgert, daß auch beim Kläger spätestens vier Jahre nach seiner Entlassung aus der russischen Gefangenschaft die bei ihm als Folgen eines Eiweißmangelschadens vorhanden gewesenen funktionellen Durchblutungsstörungen des Herzens abgeklungen gewesen sind und daß die jetzt vorhandenen Durchblutungsstörungen auf anderen, nicht kriegsbedingten exogenen oder endogenen Einflüssen beruhen. Der Kläger greift diese Feststellung an und führt unter Hinweis auf medizinische Literatur, insbesondere auf die Schriftenreihe des ärztlich-wissenschaftlichen Beirates des Verbandes der Heimkehrer Deutschlands e.V. aus, daß ein derartiger allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz bei Spätheimkehrern nicht bestehe. Insoweit rügt er eine Verletzung des § 128 SGG.

Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel in bezug auf die richterliche Beweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten, insbesondere gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen hat (BSG 2, 236). Eine solche Verletzung ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger angegriffene Feststellung beruht auf der Würdigung des Gutachtens des Dr. M vom 30. Mai 1963. Dieser Sachverständige hat ausgeführt, die Untersuchungen von Prof. Dr. B an zahlreichen Spätheimkehrern hätten ergeben, daß Dystrophiefolgen im Laufe von zwei bis drei Jahren im Hinblick auf eine vegetative Dystonie folgenlos abklingen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei anzunehmen, daß die bei dem Kläger noch objektiv vorhandenen funktionellen Störungen am Herzen nicht mehr auf dem Eiweißmangelschaden der russischen Kriegsgefangenschaft beruhten. Wenn das LSG auf Grund dieses Gutachtens im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt ist, daß bei dem Kläger spätestens vier Jahre nach der letzten Bescheiderteilung die funktionellen Störungen auf der Basis einer vegetativen Dystonie nicht mehr auf den Eiweißmangelschaden, sondern auf andere endogene oder nicht kriegsbedingte exogene Einflüsse zurückzuführen sind, so hat es bei dieser Würdigung des Gutachtens von Dr. M nicht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung im Sinne des § 128 SGG überschritten. Der Hinweis des Klägers auf die in der Schriftenreihe des ärztlichen Beirates des Verbandes der Heimkehrer Deutschlands und in anderen medizinischen Gutachten geäußerten Ansichten insbesondere auch die von Prof. Dr. M, ergeben jedenfalls nichts dafür, daß die von Dr. M in seinem Gutachten vom 30. Mai 1963 geäußerte medizinische Auffassung, die Folgen von Eiweißmangelschäden seien regelmäßig nach Ablauf von spätestens 4 Jahren - und so auch beim Kläger - abgeklungen, gegen allgemein gesicherte Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft verstößt oder sonstwie Mängel aufweist, die das LSG davon abhalten mußten, das Gutachten zur Grundlage seiner Feststellung zu machen. Im übrigen hat sich der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten vom 30. Mai 1963 auch mit der seiner Auffassung entgegenstehenden medizinischen Meinung auseinandergesetzt und für seine Ansicht noch angeführt, daß schon bei der ersten Begutachtung des Klägers im Februar 1950 kein Anhalt für "sonstige Folgen einer Dystrophie" gefunden worden ist. Selbst wenn andere Auffassungen hinsichtlich des Abklingens der Folgen von Eiweißmangelschäden vertreten werden, so war dadurch allein das LSG nicht gehindert, dem Gutachten des Dr. M zu folgen. Der Kläger verkennt, daß nicht schon dann eine Verletzung des § 128 SGG gegeben ist, wenn das LSG zu einer anderen Feststellung hätte gelangen können, sondern erst, wenn es zwingend dazu hätte kommen müssen. Die Rüge des Klägers greift somit nicht durch. Die Feststellung des LSG, daß die beim Kläger als Folgen eines Eiweißmangelschadens vorhanden gewesenen funktionellen Durchblutungsstörungen des Herzens nach spätestens vier Jahren nach der Entlassung aus der Gefangenschaft abgeklungen gewesen sind und daß die derzeit vorhandenen, auf der Basis einer vegetativen Dystonie beruhenden Durchblutungsstörungen auf andere endogene oder nicht kriegsbedingte exogene Einflüsse zurückzuführen sind, ist daher für den Senat gleichfalls bindend (§ 163 SGG). Unter diesen Umständen ist aber - wie das LSG ohne Rechtsirrtum angenommen hat - eine wesentliche Änderung in den für die Bescheiderteilung vom 7. Dezember 1950 maßgebend gewesenen Verhältnissen hinsichtlich der "Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur" eingetreten. Diese wesentliche Änderung beruht darauf, daß das Leiden des Klägers eine andere Ursache erhalten hat, als es früher gehabt hat. Die Auffassung des Klägers, daß eine Änderung in den Ursachen eines Leidens, in der Literatur als "Verschiebung der Wesensgrundlage" eines Leidens bezeichnet, nicht zur Neufeststellung der Versorgungsbezüge gemäß § 62 BVG berechtige, geht fehl. Schon der 11. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1960 (BSG 13, 89) ausgesprochen, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG in einer Änderung der Ursachen eines Leidens liegen kann. Er hat sich lediglich dagegen gewandt, daß in der "Anlage" eines Leidens ein Umstand gesehen wird, der zu einer Änderung der Verhältnisse führen könne und daß auf diese Weise ein zu Recht im Sinne der Entstehung anerkanntes Leiden "allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf" von einem späteren Zeitpunkt an als ein in der Anlage bedingtes Leiden bezeichnet und der frühere Bescheid mit dieser Erwägung nach § 62 BVG zurückgenommen wird. Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Änderung der Verhältnisse ist nicht deshalb angenommen worden, weil die nach wie vor bestehenden Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur allein wegen des Zeitablaufs seit der früheren Anerkennung von einem späteren Zeitpunkt auf eine Anlage zurückzuführen seien, sondern deswegen, weil die als Folgen der Eiweißmängelschäden vorhanden gewesenen Durchblutungsstörungen abgeklungen und an deren Stelle Durchblutungsstörungen aus anderer Ursache aufgetreten sind. Wenn aber in dem Abklingen von Gesundheitsstörungen, die auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes oder der Gefangenschaft zurückzuführen sind, eine Änderung der Verhältnisse zusehen ist (vgl. BSG 2, 113; BSG in SozR BVG § 86 Nr. 5), dann muß auch darin eine Änderung der Verhältnisse gesehen werden, daß an Stelle der abgeklungenen Gesundheitsstörungen solche auf anderer Ursache beruhende, getreten sind, mögen auch die Erscheinungsformen die gleichen geblieben sein. Das LSG hat daher zutreffend in dem Umstand, daß sich die Ursachen der Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur geändert haben - früher war es die Dystrophie des Klägers, hervorgerufen durch Einflüsse der Gefangenschaft, jetzt ist es eine vegetative Dystonie, hervorgerufen durch andere endogene oder nicht kriegsbedingte exogene Einwirkungen - eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG gesehen. Es hat daher auch zutreffend den angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1958 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1958 für rechtmäßig gehalten, soweit darin die Durchblutungsstörungen nicht mehr anerkannt sind.

Da die übrigen beim Kläger noch als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen einen rentenberechtigenden Grad nicht ergeben, sind die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtmäßig, als dem Kläger eine Rente nicht mehr gewährt worden ist. Die Revision ist somit unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2603752

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