Leitsatz (amtlich)
Ein schädigender Vorgang, der infolge einer mit der Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr iS des BVG § 5 Abs 1 Buchst d eingetreten ist, liegt auch dann vor, wenn die Verschleppung nicht durch feindliche, sondern durch deutsche Truppen vorgenommen worden ist.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1966 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der 1927 in Rumänien geborene Kläger kam gegen Ende 1944 als rumänischer Staatsangehöriger nach Deutschland, wo er bis Kriegsende in Lagern untergebracht war und in Fabriken arbeiten mußte. 1945 war beim Kläger eine Lungentuberkulose festgestellt. In der Folgezeit war er wegen Lungentuberkulose links, Tuberkulose an der Lendenwirbelsäule und Hüftgelenktuberkulose links wiederholt in stationärer Behandlung. Am 9. Dezember 1963 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. In seinem im Mai 1961 gestellten Versorgungsantrag gab der Kläger an, er sei im September 1944 aus C: (C.) in Rumänien, wo er als Schneider in einer Kleiderfabrik gearbeitet habe, zusammen mit anderen männlichen Betriebsangehörigen von einer SS-Einheit nach Deutschland deportiert worden. Er sei damals erst knapp 17 Jahre alt und nur mit Hose und Hemd bekleidet gewesen. Durch die Strapazen auf dem Transport und die mangelhafte Ernährung und Unterbringung in den Lagern in Deutschland habe er sich das Tuberkuloseleiden zugezogen. Bei der versorgungsärztlichen Untersuchung durch Dr. B soll der Kläger zur Vorgeschichte u. a. angegeben. haben, er habe vom 20. April bis 19. September 1944 in der rumänischen Wehrmacht gedient und sei anschließend in deutsche Kriegsgefangenschaft gekommen. Er sei dann dort deportiert worden und über verschiedene Lager bis nach W/N: gekommen. Der Gutachter bejahte den ursächlichen Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem Aufenthalt in den Lagern; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 70 v. H. Nach weiteren Erhebungen und Äußerungen des Klägers lehnte das Versorgungsamt den Antrag mit Bescheid vom 22. November 1963 ab, weil die angeschuldigten schädigenden Ereignisse nicht nachgewiesen seien. Nach Eingang einer Mitteilung des Südost-Instituts vom 12. Februar 1964 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er sei im Zeitpunkt der Deportierung rumänischer Staatsangehöriger und im Zeitpunkt der Antragstellung Staatenloser gewesen. Daher träfen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Ziffer 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auf ihn nicht zu. Das Sozialgericht (SG) hat nach weiteren Beweiserhebungen mit Urteil vom 11. November 1965 den Beklagten verurteilt, a) linksseitige, inaktive geschlossene Ober- und Mittelgeschoßtuberkulose mit Pleuraschwarte nach früherer Gasbrustbehandlung, b) abgeheilte Tuberkulose des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers mit Zustand nach Spanversteifung, c) abgeheilte Hüftgelenktuberkulose links mit Versteifung des Gelenks, d) abgeheilte Tuberkulose des Endglieds des rechten Daumens als Schädigungsfolgen i. S. der Entstehung anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Januar 1964 Rente nach einer MdE um 70 v. H. zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. November 1966 das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen S, M und H sei davon auszugehen, daß der Kläger im September 1944 gegen seinen Willen von deutschen Truppen aus seinem Heimatland Rumänien nach Deutschland gebracht worden, dort in Lagern untergebracht gewesen sei und habe arbeiten müssen. Nach dem Krankenblatt des St.-B-H in D-H stehe ferner fest, daß bei ihm am 18. August 1945 ein Tuberkuloseleiden festgestellt worden sei. Angesichts der Auskunft des Südost-Instituts vom 12. Februar 1964, wonach es sich bei den Angehörigen der Uniformschneiderei vermutlich um rumänische Kriegsgefangene in deutscher Hand gehandelt habe und im Hinblick auf die Aussage des Klägers bei der versorgungsärztlichen Untersuchung am 5. April 1962 sei zu prüfen, in welcher Eigenschaft der Kläger nach Deutschland gebracht worden sei. Wenn diese Äußerungen auch auf den ersten Blick für eine Kriegsgefangenschaft sprächen, so verlören sie doch an Bedeutung, wenn man berücksichtige, daß es sich bei der Stellungnahme des Südost-Instituts um eine Vermutung handele und der Kläger seine Angabe gegenüber Dr. B bestreite. Hinzu komme, daß der Kläger im Gegensatz zu dieser Angabe von Anfang an erklärt habe, als Schneider des Konfektionsbetriebes in C. deportiert worden zu sein. Gegen die Annahme, daß der Kläger als rumänischer Soldat in deutsche Kriegsgefangenschaft gekommen sei, spreche entscheidend nicht nur sein jugendliches Alter von damals 17 Jahren, sondern auch die Bescheinigung des B. vom 20. August 1963. Darin heiße es u. a., der Kläger sei im Winter 1944/1945 in einem Zivilgefangenenlager als sogenannter Fremdarbeiter untergebracht gewesen. Es sei daher unwahrscheinlich, daß der Kläger als rumänischer Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen sei. Der Senat sei vielmehr davon überzeugt, daß der Kläger als rumänischer Zivilist gegen seinen Willen nach Deutschland gebracht worden sei, um zur Arbeit eingesetzt zu werden. In dieser Zeit habe er sich seine Tuberkuloseerkrankung zugezogen. Das ergebe sich aus dem eingehenden lungenfachärztlichen Gutachten von Dr. B. Die ungewöhnliche körperliche Beanspruchung, der der Kläger ausgesetzt gewesen sei, sowie die mangelhafte Ernährung und schlechte Unterbringung in den Lagern habe nach dem lungenfachärztlichen Gutachten zu der frischen Lungentuberkulose und im späteren Verlauf mittelbar zu den übrigen Organtuberkulosen geführt. Es könne dahingestellt bleiben, ob bei Prüfung der personenmäßigen Voraussetzungen mit Rücksicht auf die vom Kläger inzwischen erworbene deutsche Staatsangehörigkeit von Ziffer 1 oder von Ziffer 3 des § 7 BVG auszugehen sei; in jedem Falle müßten zur Begründung eines Versorgungsanspruchs auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der §§ 1 - 5 BVG erfüllt sein, d. h. es müsse ein schädigender Vorgang i. S. dieser Vorschriften vorliegen. Das habe das SG zu Unrecht bejaht. Seine Meinung, aus dem Schweigen des Gesetzes müsse entnommen werden, daß deutsche Truppen oder Behörden den Tatbestand der Verschleppung ebenso erfüllen könnten wie Angehörige feindlicher Mächte, sei weder mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch mit seinem Wortlaut vereinbar. Unter "militärischer Besetzung deutschen Gebietes oder ehemals deutsch besetzten Gebietes" könne nur eine Besetzung durch fremde, feindliche Mächte gemeint sein; den Tatbestand des § 5 (Absatz 1) Buchst. d BVG könnten somit nur Kriegseinwirkungen erfüllen, die von fremden Truppen ausgingen. In diesem Sinne verstehe auch Wilke unter dem Begriff unmittelbare Kriegseinwirkungen nur solche Handlungen, Maßnahmen und Vorgänge, die von einer mit dem Deutschen Reich in Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder von einem ihrer Staatsangehörigen in mittelbarem Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege veranlaßt worden seien. In Übereinstimmung damit fielen nach der Verwaltungsvorschrift (VerwV) Ziffer 4 zu § 5 BVG nur solche Schädigungen unter § 5 Abs. 1 Buchst. d, die durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes, wie durch Ausquartierung, Umsiedlung, Verschleppung oder Verhaftung als Geisel, Internierung in Arbeits- oder sonstigen Lagern oder durch Gewaltakte verursacht worden seien. Da der Kläger weder in der deutschen noch in der Wehrmacht eines verbündeten Staates gedient noch militärähnlichen Dienst geleistet habe und auch eine unmittelbare Kriegseinwirkung i. S. der Tatbestände des § 5 BVG nicht vorliege, sei der Versorgungsantrag zu Recht abgelehnt worden.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie der §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchst. d, 6 und 7 BVG. Das Bundessozialgericht (BSG) habe am 26. April 1960 (BSG 12, 100, 102/103) ausgesprochen, daß die in der Literatur verbreitete Ansicht, eine durch Verschleppung verursachte Schädigung könne einen Versorgungsanspruch nur dann begründen, wenn sie durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes veranlaßt worden sei, in dem klaren Gesetzeswortlaut keine Stütze finde. Obwohl diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betroffen habe, sei zunächst davon auszugehen, daß schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der Verschleppung zusammenhängenden Gefahr eingetreten seien, als Versorgungsgrund neben denjenigen Vorgängen stünden, die unmittelbar mit der Besetzung oder mit der zwangsweisen Umsiedlung im Zusammenhang stünden. Nach der Auskunft des Südost-Instituts vom 12. Februar 1964 hätten mit der Verbringung der von den deutschen Truppen in unmittelbarer Frontnähe zu Kriegsgefangenen gemachten rumänischen Soldaten auch jene männlichen rumänischen Zivilisten von solchen Maßnahmen betroffen werden sollen, die im wehrfähigen Alter eine Gefährdung der deutschen Truppen für den Fall einer Zusammenarbeit mit dem Gegner darstellten. Insoweit handele es sich um Maßnahmen gegen einzelne rumänische Zivilisten, die den Gegner und sein Kriegspotential militärisch schwächen sollten. Es habe sich sonach um keine Maßnahme gehandelt, die überwiegend politischen Zwecken gedient habe, sondern um eine solche, die durch die drohenden Kampfhandlungen in jenem Gebiet geboten gewesen sei, zumal der Ort C. bereits zum zweiten Mal von deutschen Wehrmachtseinheiten geräumt gewesen sei und drohende Kampfhandlungen um diesen Ort erneut bevorgestanden hätten. Maßnahmen deutscher militärischer Stellen seien - in diesem Zusammenhang betrachtet - als Kampfhandlungen anzusehen, die unmittelbare Kriegseinwirkungen darstellten. Werde aber die Verschleppung eines fremden Staatsangehörigen im Rahmen einer Kampfhandlung und einer damit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahme durchgeführt, so stehe der Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG nichts entgegen. Für den vorliegenden Fall entfalle die Anwendung des Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz dieser Vorschrift. Dagegen lägen die Voraussetzungen der unmittelbaren Kriegseinwirkung i. S. des 2. Halbsatzes vor, weil die Besetzung rumänischen Staatsgebietes in jenem Zeitpunkt durch deutsche Truppen und die Kriegslage - das Gebiet um den Ort C. sei zur Zeit der Verschleppung des Klägers Kriegsschauplatz geworden - die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches für aufkommende Schäden nicht ausgeschlossen habe. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, den Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, von der Versorgung auszuschließen, wenn andererseits selbst ein vor der russischen Armee flüchtender Ausländer, der auf der Flucht verletzt worden sei, nach Aufenthaltnahme im Bundesgebiet Versorgung erhalte. Hilfsweise werde gerügt, daß das LSG die Akten zur Einholung einer Zustimmung gemäß § 6 BVG dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hätte vorlegen müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des LSG-Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er führt u. a. aus, das LSG könne sich für seine Ansicht auf die VerwV Nr. 4 zu § 5 BVG, deren Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der versorgungspolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers nicht in Zweifel zu ziehen sei, und auf die in der Literatur vertretene Auffassung berufen. Nach Schönleiter (Kom. zum BVG Anm. 7 und 13 zu § 5 BVG) erstrecke sich die strittige Vorschrift nicht auf schädigende Vorgänge, die auf Maßnahmen deutscher Dienststellen während der Besetzung beruhten; Verschleppungen in den unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten durch deutsche Dienststellen und ihre Organe könnten nicht zur Anerkennung eines Versorgungsanspruchs führen. Die Annahme einer "unmittelbaren Kriegseinwirkung" erscheine zumindest dann zweifelhaft, wenn man darunter nur solche Handlungen, Maßnahmen und Vorgänge verstehe, die von einer mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder von einem ihrer Staatsangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege veranlaßt worden seien und deutsche Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellte Personen gesundheitlich geschädigt hätten. Der Kläger gehöre nicht zum versorgungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG, da er weder Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht noch einen militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet habe und die Schädigung auch nicht durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten sei. Die Deportierung eines Ausländers in das frühere deutsche Reichsgebiet und die unzureichende Unterbringung, Beköstigung und Bekleidung der Ausländer in den Lagern würden von dem Tatbestand der unmittelbaren Kriegseinwirkung nicht erfaßt. Daher könne der Kläger auch als deutscher Staatsangehöriger (§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 BVG) keine Versorgung erhalten. Ob § 6 BVG eine ausreichende Stütze für sein Begehren darstelle, könne im anhängigen Verfahren ungeprüft bleiben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des LSG-Urteils sowie der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Zu der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen. Der Kläger hat vor Eintritt in die mündliche Verhandlung Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 126 SGG beantragt. Der Senat hat daraufhin ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. BSG 28, 151).
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich begründet.
Die Feststellungen des LSG, daß der Kläger als rumänischer Zivilist im September 1944 gegen seinen Willen von deutschen Truppen aus seinem Heimatland Rumänien nach Deutschland gebracht worden ist, um zur Arbeit eingesetzt zu werden, und daß er sich in dieser Zeit seine Tuberkuloseerkrankung zugezogen hat, sind im Revisionsverfahren nicht mit substantiierten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher nach § 163 SGG für das BSG bindend. Das gleiche gilt für die weitere Feststellung des LSG, daß die ungewöhnliche körperliche Beanspruchung, der der Kläger ausgesetzt war, sowie die mangelhafte Ernährung und schlechte Unterbringung in den Lagern, in denen er gewesen ist, nach dem lungenfachärztlichen Gutachten zu der frischen Lungentuberkulose und im späteren Verlauf mittelbar zu den übrigen Organtuberkulosen geführt hat. Somit war nur zu prüfen, ob die Verbringung des Klägers nach Deutschland einen der Tatbestände des § 5 BVG erfüllt.
Dabei scheidet zunächst die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG, auf die die Revision hilfsweise abhebt, als Anspruchsgrundlage aus; und zwar nicht nur deshalb, weil es an tatsächlichen Feststellungen des LSG über damals stattgefundene Kampfhandlungen fehlt, sondern weil von der Revision nicht einmal behauptet wird, daß die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch Kampfhandlungen, insbesondere durch die Einwirkung von Kampfmitteln, verursacht worden seien. In Betracht kommt sonach nur die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Hiernach gelten als mittelbare Kriegseinwirkung i. S. des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehende schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Die in § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG aufgeführten Tatbestände der militärischen "Besetzung", der zwangsweisen "Umsiedlung" und der "Verschleppung" stellen selbständig nebeneinander stehende Versorgungstatbestände dar, wie sich schon aus den jeweils eingefügten Worten " oder " ergibt (vgl. dazu auch BSG vom 26. April 1960 in BSG Bd. 12, 99/100, 103 , ferner BSG vom 24. November 1960 in BVBl 1961 S. 117 und Wilke, Komm. zum BVG 3. Aufl. Anm. IV Nr. 5 h zu § 5 BVG S. 97). Eine zwangsweise Umsiedlung liegt hier nicht vor. Der Senat ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger 1944 i. S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG " verschleppt " worden ist und deshalb der Tatbestand einer unmittelbaren Kriegseinwirkung i. S. dieser Vorschrift erfüllt ist. Bei dieser Sachlage konnte unerörtert bleiben, ob der Anspruch des Klägers auch wegen einer mit der militärischen Besetzung Rumäniens zusammenhängenden besonderen Gefahr etwa über § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG begründet wäre (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1964 in SozR Nr. 5 zu § 7 BVG - Ca 5 R -).
Zum Anspruch des Klägers ist zunächst festzustellen, daß er am 9. Dezember 1963 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und für die Zeit ab Antragstellung, d. h. vom Mai 1961 bis 31. Dezember 1963 keine Versorgung mehr begehrt. Da sonach Versorgung erst ab 1. Januar 1964, also einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits deutscher Staatsangehöriger war, begehrt wird und er schon lange Zeit davor - spätestens seit 1958, als er vor Gericht erklärte, er wolle nicht mehr in sein Vaterland zurückkehren - seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte, ist das BVG gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG ohne Einschränkung auf ihn anwendbar, und zwar in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85). Das 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) hat insoweit keine Änderung gebracht.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG erläutert den Begriff der Verschleppung nicht näher. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. August 1966 - 9 RV 38/64 - (vgl. SozR Nr. 3 zu § 2 UBG) ausgesprochen hat, verbindet der Sprachgebrauch mit dem Begriff der Verschleppung die gewaltsame, rechtswidrige Verbringung eines Menschen an einen anderen Ort. Verschleppung im strafrechtlichen Sinne (§ 234 a des Strafgesetzbuches) ist - im wesentlichen - die Verbringung eines anderen durch Drohung, List oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes, wenn der Betroffene dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen Schaden zu erleiden. In neueren Gesetzen wird der Begriff der Verschleppung im Zusammenhang mit der Verbringung in ein fremdes Staatsgebiet verwendet; so spricht das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl I, 221) i. d. F. vom 17. August 1953 (BGBl I, 931) von der Verschleppung in ein fremdes Staatsgebiet (§ 1 Abs. 3). Der Senat ist demgemäß in der vorerwähnten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Verschleppung die zwangsweise Verbringung in ein ausländisches Staatsgebiet, d. h. in ein für den Betroffenen in bezug auf seine Staatsangehörigkeit fremdes Staatsgebiet, voraussetzt (so auch Rundschreiben des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte vom 20. März 1957 unter II B, veröffentlicht in BVBl 1957, 68, 69; ferner LSG Nordrhein-Westfalen in Breithaupt 1964, 148; vgl. auch LSG Bremen in Breithaupt 1958, 565, 566). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Kläger gegen seinen Willen als rumänischer Zivilist nach Deutschland, also ein in bezug auf seine Staatsangehörigkeit fremdes Gebiet, gebracht worden ist.
Wenn es in den VerwV (i. d. F. vor dem 26. Juni 1969) Nr. 4 zu § 5 BVG heißt, es müsse sich bei der in § 5 Abs. 1 Buchst. d genannten Verschleppung um "Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes" gehandelt haben, so kann dem nicht zugestimmt werden. Auch Schönleiter, auf den sich der Beklagte beruft, vertritt im Kommentar zum BVG Anm. 13 zu § 5 BVG S. 26 die Auffassung, aus der Fassung des Gesetzes lasse sich nicht ohne weiteres folgern, daß die Verschleppung durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen veranlaßt worden sein müßte. Wilke hat zwar noch in der 2. Aufl. seines Kommentars zum BVG Anm. IV Nr. 1 die fragliche Bestimmung der VerwV im wesentlichen übernommen, in der 3. Auflage hat er jedoch nur noch bemerkt, darunter fielen "in VV Nr. 4 genannte Schädigungen", was als beispielhafte Erwähnung auch nach Auffassung des erkennenden Senats zutrifft. Wenn Wilke andererseits in der 3. Aufl. Anm. A zu § 5 BVG sagt, unmittelbare Kriegseinwirkungen seien "nur" solche Handlungen, Maßnahmen und Vorgänge, die von einer mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder von einem ihrer Staatsangehörigen veranlaßt worden seien, so kann dem in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Wilke selbst nennt als Gegenbeispiel die Einwirkung von Kampfmitteln (unmittelbare Kriegseinwirkung i. S. des § 5 Abs. 1 a BVG), wobei er betont, es sei unerheblich, ob die Schädigung durch feindliche oder eigene Kampfmittel verursacht worden ist (Anm. B I S. 84 aaO); ebenso heißt es zu § 5 Abs. 1 d BVG: "Vorgang" i. S. des Abs. 1 d sei grundsätzlich "jedes mit einem der beiden Weltkriege zusammenhängende Geschehen" (aaO S. 89). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Aus dem Zusammenhang der in § 5 Abs. 1 BVG geregeltem Tatbestände läßt sich somit nicht der allgemeine Grundsatz ableiten, daß nur solche Schädigungen einen Versorgungsanspruch begründen könnten, die durch Maßnahmen des Feindes hervorgerufen worden sind. Soweit nicht die Auslegung der Einzelvorschriften des § 5 Abs. 1 BVG ergibt, daß nur Maßnahmen der einen oder anderen Seite gemeint sein können, ist deshalb bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG davon auszugehen, daß jedenfalls weitere Voraussetzungen, als sie in dieser Vorschrift genannt sind, nicht vorliegen müssen, um einen Versorgungsanspruch eines Deutschen i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG dem Grunde nach zu bejahen. § 5 Abs. 1 Buchst. d verlangt ausdrücklich nur, daß der schädigende Vorgang mit einer "Verschleppung" zusammenhängt. Es wird also nicht gefordert, daß die Verschleppung durch eine fremde Macht bzw. alliierte Truppen erfolgt sein muß. Dadurch unterscheidet sich § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG deutlich von anderen vergleichbaren Vorschriften. So gewährte das Personenschädengesetz (PSchG) vom 15. Juli 1922 (RGBl I, 620) u. a. Versorgung für die Folgen einer durch feindliche Behörden angeordneten Verschleppung von Reichsangehörigen (§§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Gesetzes). Für eine außerhalb des Reichsgebietes von " fremden " Behörden nach dem Krieg angeordnete "Verschleppung" wurde Entschädigung nur gewährt, wenn sie im Laufe politischer, mit dem Krieg in Zusammenhang stehender Wirren veranlaßt war (§ 2 Nr. 4 des Gesetzes und Ausführungsbestimmungen hierzu). Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 30. Januar 1954 (BGBl I, 5) i. d. F. vom 8. Dezember 1956 (BGBl I, 908) entschädigt Personen, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges von einer ausländischen Macht in ein ausländisches Staatsgebiet oder aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden (§ 2 Abs. 2 unter 1 b und 2 b des Gesetzes). Ähnlich sind in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen i. d. F. vom 30. April 1952 (BGBl I 262) - für den Anspruch der Angehörigen auf Unterhaltsbeihilfe - den Kriegsgefangenen die Personen gleichgestellt, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verschleppt worden sind oder von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Der Umstand, daß § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG im Gegensatz etwa zum PSchG vom 15. Juli 1922 nicht fordert, daß die Verschleppung durch feindliche Behörden oder durch ausländische Mächte erfolgt sein muß, spricht sonach gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe in § 5 BVG nur Verschleppungen durch fremde, nichtdeutsche Verbände unter Versorgungsschutz stellen wollen. Demgemäß hat der 10. Senat des BSG bereits im Urteil vom 26. April 1960 (BSG 12, 99/100, 102/103) ausgesprochen, die in der Literatur verbreitete Ansicht, daß die durch eine zwangsweise Umsiedlung oder Verschleppung verursachten Schädigungen einen Versorgungsanspruch nur dann begründen könnten, wenn die Verschleppung durch Maßnahmen alliierter Truppen und Dienststellen oder einzelner Angehöriger von ihnen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes veranlaßt worden seien (vgl. Thannheiser/Wende/Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Erläuterung zu § 5 Abs. 1 d BVG; Grömig/Reuter/Schieren, Handkommentar zum BVG § 5 Anm. 27 und 28; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen II. Teil S. 84), finde in dem klaren Gesetzeswortlaut keine Stütze. Die Gesetzesmaterialien zum BVG ließen ebenfalls nicht erkennen, daß der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung beabsichtigt habe. Mit diesen Ausführungen des BSG sollte zwar im wesentlichen nur dargelegt werden, daß die schädigenden Folgen einer Verschleppung als Versorgungsgrund neben die durch die militärische Besetzung oder zwangsweise Umsiedlung verursachten schädigenden Vorgänge gestellt sind (im dort entschiedenen Fall wurde der Tatbestand der Verschleppung nur deshalb verneint, weil die Verschleppung nicht auf Maßnahmen der Staatsgewalt beruhte, sondern von "Banden" durchgeführt worden war - aaO S. 103 -). Damit ist aber gleichzeitig auch zum Ausdruck gebracht worden, daß der Verschleppungstatbestand - anders als der in § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG ebenfalls geregelte Tatbestand eines schädigenden Vorgangs infolge einer militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes, die begrifflich nur durch fremde Truppen erfolgen kann, - nicht voraussetzt, daß der Betroffene durch feindliche oder ausländische Mächte verschleppt worden ist. In Einklang damit heißt es nun auch in den neuen VerwV vom 26. Juni 1969 (Beil. zum Bundesanzeiger Nr. 119 v. 4. Juli 1969-Nr. 4 letzter Satz zu § 5 BVG-, daß eine Verschleppung auch dann vorliege, wenn sie von einer deutschen staatlichen Stelle - ohne Zusammenhang mit der militärischen Besetzung - angeordnet war. Der Beklagte wendet hiergegen zwar ein, in den neuen VerwV (Nr. 4 letzter Satz) werde auf Verschleppungsmaßnahmen einer "deutschen staatlichen Stelle", nicht aber auf Maßnahmen "deutscher Truppen" abgestellt, weshalb die strittige Rechtsfrage weiter im Raum bleibe. Wollte man die VerwV jedoch dahin verstehen, daß unter einer deutschen staatlichen Stelle nur staatliche Dienststellen (etwa der Zivilverwaltung) und nicht auch deutsche Truppen gemeint seien, so würde damit dem Begriff der Verschleppung ein Merkmal beigegeben, das sich mit typischen Erscheinungsformen der Verschleppung von Ausländern im Zweiten Weltkrieg nicht in Einklang bringen ließe. Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG kann schon deshalb nicht entnommen werden, daß hier nur Maßnahmen staatlicher Dienststellen und Verwaltungsbehörden unter Versorgungsschutz gestellt wären. Schon der Umstand, daß § 5 BVG "unmittelbare Kriegseinwirkungen" regelt, gebietet es, vor allem auch Maßnahmen der Truppen nicht auszunehmen, zumal bei der Verschleppung auch ein Zusammenwirken von Truppen und Dienststellen der Zivilverwaltung in Betracht kommen kann, derart, daß im Operationsgebiet von der Truppe aufgegriffene Zivilisten bei sich bietender Gelegenheit staatlichen Dienststellen zugeführt wurden; dementsprechend ist auch in VerwV Nr. 4 Satz 1 zu § 5 BVG von Maßnahmen alliierter "Truppen und Dienststellen" die Rede. Abgesehen hiervon nötigt auch der in den VerwV verwendete allgemein gehaltene Ausdruck "Stelle" nicht zu der Annahme, daß damit nur Dienststellen der Zivilverwaltung, nicht aber militärische Stellen (Truppen) gemeint sein sollten.- Nach alledem ist der Kläger dadurch, daß er als rumänischer Zivilist im September 1944 gegen seinen Willen von deutschen Truppen aus seinem Heimatland Rumänien nach Deutschland gebracht worden ist, i. S. des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG verschleppt worden.
Dieses aus dem Gesetzeswortlaut gewonnene Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 5 BVG. Diese Vorschrift will solche Zivilpersonen in das Gesetz einbeziehen, die, ohne daß sie militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet haben, durch eine unmittelbare Einwirkung von Kriegsereignissen gesundheitlich geschädigt worden sind (vgl. Wilke aaO 3. Aufl. Anm. A zu § 5 BVG S. 83). Dabei muß es sich um erhebliche kriegseigentümliche Schädigungen gehandelt haben, d. h. der Krieg muß so schicksalhaft in das Leben des einzelnen eingegriffen haben, daß eine Haftung des Staates als gerechtfertigt und sozialpolitisch notwendig erscheint (vgl. Rohwer/Kahlmann, BVBl 1951, 97 und van Nuis-Vorberg aaO II. Teil 1963/1967 S. 119). Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber u. a. als gegeben angesehen, wenn jemand durch eine mit einem der beiden Weltkriege im Zusammenhang stehende Verschleppung, die eine besondere Gefahr begründete, gesundheitlich geschädigt worden ist. Hat ein Deutscher durch eine solche Verschleppung eine Gesundheitsstörung erlitten, so kann er nicht deshalb als weniger schutzwürdig angesehen werden, weil die Verschleppung nicht durch ausländische, sondern ausnahmsweise durch deutsche Truppen oder Dienststellen aus Gründen, die mit dem Kriegsgeschehen zusammenhängen, durchgeführt worden ist. Ist aber ein Deutscher in einem solchen Fall versorgungsrechtlich geschützt, so gilt das gleiche für den von deutschen Stellen (Truppen) verschleppten Ausländer, sobald dieser Deutscher geworden und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG das BVG - uneingeschränkt - auf ihn anzuwenden ist.
Der Kläger gehört sonach - ab 1. Januar 1964 - zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Das LSG hat mit seiner gegenteiligen Auffassung die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG verletzt. Deshalb war sein Urteil, da es auf dieser Gesetzesverletzung beruht, aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, da die in tatsächlicher Hinsicht zu fordernden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG erfüllt sind. Das LSG hat die Tuberkuloseerkrankung auf die Umstände, denen der Kläger bei seiner Verbringung von Rumänien nach Deutschland ausgesetzt war, zurückgeführt und in den schlechten Ernährungs- und Unterbringungsverhältnissen während des anschließenden Lageraufenthalts die Ursache für die frische Lungentuberkulose und - mittelbar - die späteren Organtuberkulosen erblickt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das LSG in dem von ihm festgestellten Sachverhalt zutreffend den Tatbestand einer Verschleppung erblickt, aber die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG lediglich deshalb nicht als erfüllt angesehen hat, weil diesen Tatbestand nur Kriegseinwirkungen erfüllen könnten, "die von fremden Truppen ausgehen". Diese Einschränkung ist jedoch - wie oben dargelegt - mit dem Wortlaut und mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Wenn das LSG im übrigen die Verschleppung nach Beendigung des Transports nicht als beseitigt, sondern auch den anschließenden Lageraufenthalt mit dem Arbeitseinsatz noch dazugerechnet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn Sinn und Zweck dieser Verschleppung war gerade dieser Arbeitseinsatz. Sofern - wie im BVG - nicht zwischen Verschleppung und (anschließender) Festhaltung unterschieden wird, endet die Verschleppung grundsätzlich erst dann, wenn der Betroffene von dem mit der Verschleppung und Lagerunterbringung eingetretenen Zwang befreit ist und über seinen Aufenthalt und die Verwertung seiner Arbeitskraft im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten selbst bestimmen kann (vgl. hierzu auch die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. August 1966).
Sonach erweist sich der Anspruch des Klägers dem Grunde nach als begründet. Der Beklagte hat sich nach den Feststellungen des LSG im Berufungsverfahren nicht gegen den vom SG bejahten Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit der Verschleppung und der sich anschließenden Festhaltung in Lagern und auch nicht gegen die vom SG für diese Leiden angenommene schädigungsbedingte MdE gewandt; dahingehende Beanstandungen sind auch im Revisionsverfahren nicht erhoben worden.
Demgemäß war die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen