Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Ausbildung iS von AFG § 40 stets nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung ist. Alle späteren Schritte der beruflichen Bildung sind entweder Fortbildung (AFG § 41) oder Umschulung (AFG § 47) - Fortführung von BSG 1974-10-22 7 RAr 38/74 = BSGE 38, 174; BSG 1974-12-17 7 RAr 48/72 = BSGE 38, 274; BSG 1974-10-22 7 RAr 65/73 = SozR 4100 § 41 Nr 12 und BSG 1974-12-17 7 RAr 7/73 = SozR 4100 § 41 Nr 14 - .
Normenkette
AFG § 40 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester.
Die am 6. April 1941 geborene Klägerin schloß ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife ab und begann am 1. April 1959 eine Ausbildung als Krankenschwester in der Krankenpflegeschule am Allgemeinen Krankenhaus A. Aus Anlaß ihrer Eheschließung brach sie diese Ausbildung jedoch am 10. Dezember 1960 ohne Prüfung ab. Am 10. November 1965 trat sie als ungeprüfte Krankenschwester beim Krankenhaus H ein. Nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung erhielt sie mit Wirkung ab 1. April 1972 die Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflegehilfe unter der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin. Die an sich hierfür vorgeschriebene Teilnahme an einem einjährigen Lehrgang in einer Schule für Krankenpflegehilfe wurde ihr im Hinblick auf ihr früheres Ausbildungsverhältnis in Altona erlassen.
Am 1. April 1972 begann die Klägerin eine in ihrem Fall auf zwei Jahre verkürzte Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester an der Krankenpflegeschule des Kreises D in H. Den Antrag der Klägerin vom 29. März 1972 auf Förderung dieser Ausbildung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. April 1972; Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1972). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Juli 1972). Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil vom 25. Februar 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ausgeführt, daß der Besuch der Krankenpflegeschule weder als Ausbildung noch als Fortbildung noch als Umschulung gefördert werden könne. Bei der Ausbildung der Klägerin handele es sich um einen Schulbesuch und daher nicht um eine nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu fördernde Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen. Eine Fortbildung nach § 41 Abs. 1 AFG sei zu verneinen, weil der Besuch einer Krankenpflegeschule eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung nicht erfordere. Die abgeschlossene Berufsausbildung ermögliche zwar den Schulbesuch, bilde aber keine uneingeschränkte Zugangsvoraussetzung. Auch eine Umschulungsförderung nach § 47 AFG komme nicht in Betracht. Die berufliche Tätigkeit einer Krankenschwester sei keine andere als diejenige einer Krankenpflegehelferin. Beide hätten die Krankenpflege zum Inhalt und seien unter dem Sammelbegriff "Heilhilfsberufe" zusammengefaßt. Die qualitativen Unterschiede hinsichtlich der Befugnisse und der Verantwortung würden es nicht rechtfertigen, von Berufen mit andersartigem Inhalt zu sprechen.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin (sinngemäß) eine Verletzung der §§ 41 und 47 AFG sowie des § 8 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl I 1443). Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das LSG lege den Begriff der Fortbildung gemäß § 41 Abs. 1 AFG zu eng aus. Es sei zwar zutreffend, daß nach dem KrPflG vier verschiedene Voraussetzungen gegeben seien, die den Besuch der Krankenpflegeschule ermöglichten. Diese Voraussetzungen ergäben aber in ihrer Gesamtheit, daß ein gewisser Ausbildungsstand erreicht sein müsse. Soweit die Vorschriften der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 - AFuU - (ANBA 1971, S. 797) bei einer einengenden Auslegung im Widerspruch zu den Bestimmungen des AFG ständen, seien sie rechtsunwirksam. Wenn das LSG ausführe, daß gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KrPflG Personen ohne abgeschlossene Ausbildung oder eine ähnliche Voraussetzung zum Besuch der Krankenpflegeschule zugelassen werden, so übersehe es, daß gemäß Abs. 2 weitere Voraussetzungen für die Zulassung derjenigen Bewerberinnen gegeben sein müßten, die nicht die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Ziff. 1-4 KrPflG erfüllten. Zu der für das Vorliegen einer Umschulung bedeutsamen Frage des Übergangs in eine andere berufliche Tätigkeit macht die Klägerin geltend, daß die Tätigkeit einer Krankenschwester eine andere sei als die der Krankenpflegehelferin. Ergänzend macht die Klägerin noch geltend, daß sich ihr Förderungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausbildung oder Stufenausbildung über § 40 AFG rechtfertigen würde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der Bescheide der Beklagten vom 21. April 1972 und 3. Mai 1972 zu verurteilen, ihr Leistungen zur beruflichen Fortbildung für den Besuch der Krankenpflegeschule in Heide zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für richtig.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung zur Krankenschwester gegen die Beklagte.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur staatlich geprüften Krankenschwester weder um eine berufliche Ausbildung im Sinne von § 40 AFG noch um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§ 41 AFG) oder Umschulung (§ 47 AFG) handelt.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Ausbildung im Sinne § 40 AFG stets die erste zum Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung ist, und alle späteren Schritte demgemäß nur als Fortbildung oder Umschulung zu werten sind (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 38/74 - (BSGE 38, 174), 7 RAr 69/72 und 7 RAr 65/73 (SozR 4100, § 41 Nr. 12), vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 48/72 - (BSGE 38, 274), vom 6. März 1975 - 7 RAr 68/72 - und 7 RAr 104/73, vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 74/73 -, vom 30. September 1975 - 7 RAr 96/73 - (SozR 4100, § 47 Nr. 14), vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 113/74 - und 7 RAr 127/74 sowie Urteil vom 22. September 1976 - 7 RAr 4/75 -). In weiteren Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, daß Ausbildung im Sinne von § 40 AFG "nur" die erste zum Abschluß führende Bildungsmaßnahme ist (vgl. Urteile vom 30. Januar 1975 - 7 RAr 26/73 -, vom 6. März 1975 - 7 RAr 38/73 - und vom 22. September 1976 - 7 RAr 24/75 -). In diesem Sinne hat auch der 12. Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 19. Februar 1976 - 12/7 RAr 126/74 -).
In den Urteilen vom 11. März 1976 (7 RAr 63/74 und 7 RAr 67/74) hat der Senat zur Abgrenzung von § 40 und § 47 AFG ausgeführt, daß "dem Grundgedanken des Gesetzes nach" grundsätzlich keine Förderung nach § 40 AFG mehr in Betracht komme, wenn der Bildungswillige vor Eintritt in die Maßnahme bereits einen Status erlangt hat, der ihn zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs befähigt.
Zur Stufenausbildung hat sich der Senat ebenfalls mehrfach geäußert, maßgeblich in BSGE 37, 163. Im Urteil vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 5/75 - hat er den Grundsatz wiederholt, daß Stufenausbildung nicht vorliegt, wenn der Kläger mit einer früheren Ausbildung bereits einen Status erreicht hat, den er auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann.
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Senats war die Entscheidung vom 19. März 1974 - 7 RAr 9/73 - (BSGE 37, 163). Dort heißt es zwar in den Gründen, daß Ausbildung im Sinne von § 40 AFG in ein und derselben Berufsrichtung "regelmäßig" nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein könne. Aus dem Zusammenhang der Entscheidung ergibt sich jedoch, daß der Senat bereits hier konzeptionelle, begriffliche und inhaltliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Bildungstypen sah; insbesondere lehnte er in dieser Entscheidung ausdrücklich die Zuordnung einer beruflichen Bildung in Form zweiter oder weiterer Stufen (Stufenausbildung) im Anschluß an eine den vollwertigen Berufsabschluß bereits bewirkende erste Stufe zur beruflichen Ausbildung im Sinne des § 40 AFG ab.
Der Senat folgerte seine Auffassung einmal aus der Systematik des Gesetzes und dem Wortlaut der speziellen Vorschriften, zum anderen aus den danach zu erkennenden Inhalten und Zielen der einzelnen Bildungsarten. Zum Begriff der beruflichen Fortbildung führte er z.B. aus: "Bei der beruflichen Fortbildung im Sinne des § 41 AFG handelt es sich regelmäßig um eine Maßnahme, bei der an beruflich erworbene Kenntnisse, die bereits vor Eintritt in die Maßnahme vorhanden sein müssen, angeknüpft wird; das folgt einmal aus der Zielrichtung dieser Maßnahme, insbesondere daraus, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten "zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen". Ferner folgt dies auch daraus, daß für die Förderung der Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung gefordert wird. Wenn in § 41 Abs. 1 AFG die berufliche Fortbildung u.a. auch "einen beruflichen Aufstieg ermöglichen" soll, so wird daraus ebenfalls deutlich, daß der Teilnehmer an dieser Bildungsmaßnahme im weitesten Sinne zuvor eine Ausbildung erfahren und eine dementsprechende berufliche Stellung erworben hat. Nimmt dieser Teilnehmer an einer in § 41 AFG beschriebenen Bildungsmaßnahme teil, so erhält er keine Ausbildung im Sinne des § 40 AFG" (BSGE 37, S. 167).
Der Rechtsprechung des Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß er es im Rahmen eines geltend gemachten Förderungsanspruchs zunächst für erforderlich hält, durch rechtliche Subsumtion festzustellen, welche Art der beruflichen Bildung überhaupt gegeben ist, um sodann die Frage zu untersuchen, ob dafür die konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dieses Verfahren wird nicht nur bei der Abgrenzung Ausbildung/Fortbildung, sondern auch bei der Abgrenzung Fortbildung/Umschulung praktiziert (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des 12. Senats z.B. in den Urteilen vom 29. April 1976 - 12/7 RAr 103/74 - und 12/7 RAr 16/74 -). Maßgebend für den Förderungsanspruch ist nach Auffassung des Senats also zunächst die nach Inhalt und Ziel festzustellende Art der Maßnahme für den betreffenden Antragsteller.
Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Eine andere Auffassung würde darauf hinauslaufen, im Falle eines Förderungsantrages letztlich nur noch zu prüfen, für welche Vorschrift (§§ 40, 41 ff, 47 AFG) die Förderungsvoraussetzungen gegeben sind, ohne daß es auf den Charakter der Maßnahme ankäme. Ein solches Vorgehen stände mit dem Sinn des Gesetzes, wie er im Aufbau und Wortlaut der §§ 33 ff AFG in dieser Beziehung zum Ausdruck kommt, nicht mehr in Einklang, um so mehr, als darüber hinaus die Frage entstünde, welche (unterschiedlichen) Leistungen (nach § 40 oder nach §§ 44, 45 AFG) jeweils in Betracht kommen sollen, wenn z.B. bei weiteren Stufen einer mehrphasigen Ausbildung zugleich die Voraussetzungen etwa nach § 40 und § 41 AFG erfüllt sind. Eine konkrete Bildungsmaßnahme kann für ein und denselben Teilnehmer im Rechtssinne nicht zugleich berufliche Ausbildung und berufliche Fortbildung (schon gar nicht auch noch berufliche Umschulung) sein, weil damit der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlassen würde, Prinzipien, die neben der Gewährleistung einer vernünftigen Verwaltungspraxis letztlich auch dem Bürger nur dienen können.
Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Regelung des § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) über die geregelte Stufenausbildung zu einer anderen Auslegung führt; denn nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) handelt es sich bei der von der Klägerin verfolgten Bildungsmaßnahme nicht um eine im Sinne dieser Vorschrift ordnungsrechtlich organisierte Stufenausbildung.
Auch die Regelung in § 3 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 - ANBA 1970 S. 213 - (AAusb) führt zu keinem anderen Ergebnis. Einmal erscheint es bereits fraglich, ob diese Vorschrift wegen Verletzung von § 39 AFG nicht überhaupt unwirksam ist. Sie sieht nämlich nur Kann-Leistungen vor, obwohl die Leistungsansprüche im Rahmen der beruflichen Bildung nach dem AFG ausnahmslos als Rechtsansprüche ausgestaltet sind.
Außerdem geht § 3 Abs. 3 AAusb nur von anerkannten Ausbildungsberufen aus und schränkt die Förderung einer "Zweit"-Ausbildung auf den fachlichen Zusammenhang ein (vgl. dazu DA 3.03 - Hoppe/Berlinger C III (DA) S. 4). Das ist jedenfalls noch weniger als die Stufenausbildung nach § 26 BBiG; auf keinen Fall ist danach aber eine Förderung mit BAB für eine Aufeinanderfolge zweier ungeregelter Ausbildungsgänge möglich. Nach der Auffassung der BA (vgl. Schriftsatz vom 19. Mai 1976) liegt der fachliche Zusammenhang nur vor, wenn der Auszubildende durch die Kenntnis aus zwei Ausbildungsberufen die Möglichkeit einer speziellen Berufstätigkeit erhält, die er über einen Ausbildungsberuf nicht erreichen kann. Das war hier jedoch nicht der Fall.
Dem Förderungsanspruch der Klägerin aus § 40 AFG steht ferner folgendes entgegen: Die "Ausbildung" der Klägerin zur Krankenschwester erfolgte an der Krankenpflegeschule des Kreises D in H. Rechtsgrundlage ist das KrPflG. Nach § 6 dieses Gesetzes findet die Ausbildung in Lehrgangsform an Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen statt, die mit entsprechenden Krankenhauseinrichtungen verbunden sind (§ 7). Die Lehrgänge umfassen Unterricht von mindestens 1200 Unterrichtsstunden und praktische Ausbildung (§ 11). Für den Besuch solcher Krankenpflegeschulen wird Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geleistet (vgl. § 2 Abs. 3, § 66 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 1 der Verordnung für die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 - BGBl I S. 1504 -). Ob man nun die Auffassung des LSG teilt, daß die Krankenpflegeschulen nicht originär zu den in § 2 Abs. 6 AFuU 1971 genannten Fachschulen gehörten, weil sie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nicht unmittelbar angesprochen seien, sondern solchen Fachschulen nur durch die oben angeführte Verordnung gleichgestellt wurden, oder ob man der Auffassung der BA beipflichtet, daß es sich hier originär um Fachschulen handelt, spielt im Ergebnis keine Rolle. Dem LSG ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß die Ausbildung an Krankenpflegeschulen dieser Art nicht zur betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung im Sinne von § 40 AFG in Verbindung mit § 2 AAusb gehört, sondern eine schulische Ausbildung darstellt, wie schon die Einbeziehung in die Regelungen des BAföG beweist. Auch die Grundsätze, die der 12. Senat im Urteil vom 26. Mai 1976 - 12/7 RAr 69/74 - zu der Frage aufgestellt hat, wann eine Lehrwerkstatt, die einer Schule angegliedert ist, als überbetriebliche Einrichtung im Sinne des § 40 AFG angesehen werden kann, sprechen dagegen, Krankenpflegeschulen der hier bezeichneten Art in den Kreis der überbetrieblichen Einrichtungen einzubeziehen. Nach Auffassung des 12. Senats deutet gerade die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG auf eine schulische Ausbildung hin. Danach spricht alles dafür, daß es sich bei den Krankenpflegeschulen nicht um Einrichtungen im Sinne von § 40 AFG, sondern um schulische Ausbildung handelt.
Die Ausbildung der Klägerin ist ferner keine berufliche Umschulung im Sinne von § 47 AFG. Nach dieser Vorschrift fördert die BA die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der im Rahmen des § 39 in Verbindung mit § 191 Abs. 3 AFG vom Verwaltungsrat der BA erlassenen und der Zweckbestimmung des AFG entsprechenden AFuU 1971 ist eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 AFG eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt. Für den Begriff der Umschulung kommt es entscheidend darauf an, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden oder ob diese Fertigkeiten hierfür entweder nicht oder nur unwesentliche Bedeutung haben (vgl. BSG SozR § 4100 § 41 Nr. 11). Hieraus ergibt sich auch die Unterscheidung bzw. Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG. Wenn die Fertigkeiten des bisherigen Berufes ganz oder zumindest im wesentlichen in den angestrebten neuen Beruf eingebracht werden können bzw. wenn an diese angeknüpft werden kann, dann liegt allenfalls ein Kriterium der beruflichen Fortbildung vor. Es ist zwar richtig, daß der Beruf einer Krankenschwester sowohl hinsichtlich der durch die Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten als auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs gegenüber dem Beruf einer Krankenpflegehelferin der qualifiziertere ist. Diese Umstände sind aber für eine Umschulung nicht ausschlaggebend. Sie sind sogar weitaus häufiger mit einer Fortbildung verbunden und dort in der Regel auch Zweck dieser Maßnahme. Entscheidend ist vielmehr die sich aus den Ausbildungsvorschriften beider Berufe eindeutig ergebende Tatsache, daß der Ausbildungsstoff eines Lehrganges für Krankenpflegehelferinnen (§ 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer vom 2. August 1966 - BGBl I S. 466 -) im wesentlichen in dem umfangreicheren und qualifizierteren Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern (§ 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 - BGBl I S. 462 -) mitenthalten ist. Die im ersten Beruf erworbenen Fertigkeiten werden demnach in den neuen Beruf mit übernommen, so daß der Beruf einer Krankenschwester gegenüber dem Beruf einer Krankenpflegehelferin zwar einen erweiterten, jedoch keinen "neuen" Inhalt hat. Der von der Revision angenommene Unterschied, wonach die Krankenschwester bei der Krankenbehandlung mitwirkt, die Krankenpflegehelferin dagegen praktisch nur pflegerische Hilfstätigkeiten verrichte, greift demgegenüber nicht durch.
Bei der Ausbildung der Klägerin handelt es sich nach allem inhaltlich um eine berufliche Fortbildung im Sinne von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Die Maßnahme hat u.a. das Ziel, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin zu erweitern und ihr so einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Der Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer Ausbildung nach den Vorschriften des AFG scheitert aber daran, daß die von ihr besuchte Bildungsmaßnahme nicht die nach § 41 AFG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen besitzt. Sie verlangt nämlich nicht von allen Teilnehmern entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung. Insoweit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um Anspruchsmerkmale, die objektiv für alle Teilnehmer zwingend vorliegen müssen, um einen Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BSG SozR 4100 § 41 Nr. 21 mit weiteren Nachweisen). Nach § 8 Abs. 1 KrPflG genügt für die Zulassung zur Krankenpflegeschule neben dem Alterserfordernis von 18 Jahren und der in Abs. 2 genannten Voraussetzung einer halbjährigen hauswirtschaftlichen Tätigkeit eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine entsprechende Schulbildung. Lediglich bei Bewerbern, die nur eine abgeschlossene Volksschulbildung haben, wird u.a. auch eine Berufsausbildung mit Lehrabschluß verlangt (Abs. 1 Nr. 2 c). Hierbei handelt es sich aber nur um eine alternative und nicht um eine uneingeschränkte Zugangsvoraussetzung. Ist jedoch die Teilnahme an einem Bildungsgang auch ohne berufliche Qualifikation mit dem Abschluß einer allgemeinbildenden Schule möglich, so ist die Förderung einer Teilnahme hieran als berufliche Fortbildung ausgeschlossen (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 12). Der Hinweis der Klägerin auf § 8 Abs. 2 KrPflG geht fehl, denn die dort vorgeschriebene weitere Zugangsvoraussetzung einer halbjährigen hauswirtschaftlichen Tätigkeit stellt ebenfalls keine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 41 Abs. 1 AFG dar. Sie kann auch nicht als angemessene Berufserfahrung im Sinne von § 41 Abs. 1 AFG angesehen werden (vgl. BSG SozR 4100 § 41 Nr. 11).
Da die Klägerin sonach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung zur Krankenschwester hat, ist das angefochtene Urteil des LSG zu Recht ergangen. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen