Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.04.1992)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 1992 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) hat.

Der 1930 geborene Kläger, der gelernter Kfz-Mechaniker ist, war von 1963 bis 1971 als Kranmonteur beschäftigt und anschließend in diesem Beruf selbständig tätig (Unternehmen für Baumaschinen und Kranverleih). Im Jahr 1983 verunglückte er bei seiner Arbeit. Sein Gewerbe meldete er zum 31. Mai 1987 ab. Im Mai 1988 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Versichertenrente wegen EU bzw Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 18. Juli 1988). Den Widerspruch wies sie zurück mit der Begründung, daß zwar seit Mai 1987 EU vorliege, zu diesem Zeitpunkt jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht mehr erfüllt gewesen seien (Bescheid vom 6. September 1989). Die Klage hat das Sozialgericht Ulm (SG) mit der Begründung abgewiesen, daß selbst BU beim Kläger für die Zeit bis zum 30. Juni 1984 nicht festgestellt werden könne (Urteil vom 14. Januar 1991).

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Abänderung der og Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1988 Rente wegen BU zu gewähren. Die weitergehende, auf Verurteilung zur Gewährung der Rente wegen EU gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Gewährung von EU-Rente bis zur Aufgabe der selbständigen Leistungen zum 31. Mai 1987 schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger bis dahin eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Ein Anspruch auf EU-Rente ergebe sich auch nicht über § 1247 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 1246 Abs 2a RVO. Der Anspruch auf Rente wegen BU sei begründet. Aufgrund von Gesundheitsstörungen, die schon vor dem 1. Juli 1984 bestanden hätten, habe der Kläger schon damals leichte Arbeiten in gewinnbringendem Umfange nicht mehr zumutbar durchführen können. Im Jahre 1987 sei ein Zustand erreicht gewesen, wonach der Kläger nur noch unterhalbschichtig hätte berufstätig sein können. Dieser Zustand habe auch bereits 1984 bestanden (Urteil vom 13. April 1992).

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 1246, 1247 RVO, Art 2 § 6a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) sowie der §§ 43, 44, 240 und 241 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Das LSG habe hier entschieden, daß die Rente wegen EU gem Art 2 § 6 Abs 2 Nrn 1 und 2 ArVNG iVm § 1246 Abs 2a RVO nicht gewährt werde. Jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles sei mit bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a Ziffer 3 RVO nicht mitzählenden Zeiten belegt. Diese Zeiten seien Rentenbezugszeiten iS des § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO. Die BU diene auch ohne Rentenbezug der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 1992 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Streckungstatbestand des § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 3 RVO (Rentenbezugszeiten) bedeute, daß eine Rente auch tatsächlich bezogen worden ist. Ein Anspruch nur dem Grunde nach genüge nicht, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Streitig ist allein der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Rentengewährung wegen BU nicht angegriffen. Über den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist unter Anwendung der Vorschriften des Vierten Buches – Arbeiterrentenversicherung – der RVO zu entscheiden. Diese Vorschriften sind zwar zum 1. Januar 1992 aufgehoben und durch das SGB VI ersetzt worden. Über Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1992 entstanden und geltend gemacht sind, ist aber noch nach den Vorschriften der RVO zu entscheiden (§ 300 Abs 2 SGB VI).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen EU, denn im frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts von EU sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Art 2 § 6 ArVNG oder der §§ 1247 Abs 2a iVm 1246 Abs 2a RVO nicht mehr erfüllt gewesen.

Der Versicherungsfall der EU kann beim Kläger frühestens am 1. Juni 1987 eingetreten sein, denn vorher war er noch selbständig erwerbstätig. Nach § 1247 Abs 2 Satz 2 RVO ist nicht erwerbsunfähig, wer selbständig erwerbstätig ist. Die Feststellung des LSG, daß der Kläger bis zum 31. Mai 1987 selbständig erwerbstätig war, ist mit der Revision nicht angegriffen und daher für den Senat bindend nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zum Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit mußte das LSG keine Feststellungen treffen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß jede selbständige Erwerbstätigkeit unabhängig von ihrem Umfang den Anspruch auf Rente wegen EU nach § 1247 Abs 2 Satz 2 RVO ausschließt. Der Rechtsprechung des 4. und 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zu dieser Frage (SozR 2200 § 1247 Nrn 32 und 34) schließt sich der erkennende Senat an. § 1247 Abs 2 Satz 2 RVO ist auch eine Vorschrift, die den Versicherungsfall der EU bestimmt. Solange demnach ein Versicherter selbständig erwerbstätig ist, ist der Versicherungsfall der EU noch nicht eingetreten, gleichgültig, wie das Leistungsvermögen aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 37 und SozR 5850 § 2 Nr 11 für den Fall, daß die Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird).

Bei einem nach dem 1. Mai 1987 eingetretenen Versicherungsfall der EU sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1247 Abs 2a iVm § 1246 Abs 2a RVO für einen Anspruch auf Rente wegen EU nicht erfüllt. Der Anspruch auf EU-Rente besteht nach dieser Vorschrift nur, wenn in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder die EU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Er hat ausweislich seines Versicherungsverlaufs seinen letzten Pflichtbeitrag im Jahre 1971 erbracht. Das LSG hat auch zutreffend verneint, daß beim Kläger EU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist. Der Unfall, den der Kläger im Jahre 1983 während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erlitt, ist kein Arbeitsunfall gewesen. Ob als Folge des Unfalls das Leistungsvermögen des Klägers so stark eingeschränkt gewesen ist, daß aus medizinischer Sicht EU anzunehmen gewesen ist, kann dahingestellt bleiben.

Auch die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG sind nicht erfüllt. Dies auch dann, wenn man mit dem LSG davon ausgeht, daß der Gesundheitszustand des Klägers schon 1983 so schlecht war, daß er seit diesem Zeitpunkt nur noch weniger als halbschichtig erwerbstätig sein konnte und deshalb seit diesem Zeitpunkt berufsunfähig war. Nach Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG in der hier anwendbaren Fassung durch Art 4 Nr 4 Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532) gelten die §§ 1246 Abs 1 sowie 1247 Abs 1 RVO in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder mit den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat. Der Kläger hat vor dem 1. Januar 1984 eine Beitragszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt, er hat aber in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1986, dem Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles der EU im Mai 1987, weder alle Kalendermonate mit Beiträgen noch mit Zeiten, die nach § 1246 Abs 2a RVO nicht mitzuzählen sind, belegt. Bei dem Kläger, der bis 1987 noch seine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kommt als nicht mitzuzählende Zeit im Sinne dieser Vorschrift allein die Zeit seit Eintritt der BU in Betracht, wenn diese Zeit Rentenbezugszeit iS von § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO gewesen ist, wie der Kläger dies auch geltend macht.

Die Zeit seit Eintritt der BU bis Dezember 1986 ist aber keine Rentenbezugszeit, denn der Kläger hat in dieser Zeit weder Rente tatsächlich bezogen noch kann diese Zeit einer Bezugszeit gleichgestellt werden. Der Kläger hatte seit Eintritt der BU bis zum Jahr 1988 im Hinblick auf die BU-Rente lediglich ein Rentenstammrecht oder einen Rentenanspruch dem Grunde nach. Mit diesen Begriffen ist für die Geltung der RVO die Fallgestaltung bezeichnet worden, bei der alle Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind und lediglich die Feststellung des Rentenanspruchs durch den Versicherungsträger und der Zahlungsanspruch wegen fehlender Antragstellung ausgeschlossen sind (vgl zu dem Begriff Rentenstammrecht BSGE 61, 108, 110 = SozR 2200 § 1269 Nr 3). Das Rentenstammrecht ist jedoch keine Rentenbezugszeit. Legt man den Wortlaut des Gesetzes zugrunde, so ist nicht zu erkennen, weshalb eine Zeit, in der eine Rente nicht bezogen wird, eine Rentenbezugszeit sein soll. Mit Rentenbezug kann zunächst nichts anderes gemeint sein als Bezug, dh Zahlung der zustehenden Rente. Selbst ein Anspruch auf Zahlung der Rente fehlt aber bei dem Rentenstammrecht. In welchen Fällen trotz fehlendem Zahlungsanspruch gleichwohl eine Rentenbezugszeit iS von § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO angenommen werden kann, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Das bloße Rentenstammrecht reicht jedenfalls nicht aus. Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zu vergleichbaren Begriffen in anderen Vorschriften der RVO.

Zu dem dem Begriff Rentenbezugszeit in § 1246 Abs 2a RVO vergleichbaren Begriff „Bezug einer Rente” in § 1259 Abs 1 Nr 5 RVO hat das BSG bereits entschieden, daß nicht einmal der Bezug von Übergangsgeld (Übg) – der im entschiedenen Fall wegen § 1242 RVO den Anspruch auf Zahlung der beantragten und zuerkannten Rente ausschloß – als Bezug einer Rente anzusehen ist (BSGE 28, 29, 30 = SozR Nr 19 zu § 1259 RVO). Auch in der Krankenversicherung der Rentner ist der Begriff Rentenbezieher bzw Rentenbezug vom BSG dahin ausgelegt worden, daß tatsächlich eine Rente bezogen wird, und zum Teil sogar der Bezug von Übg nicht als ausreichend angesehen worden (vgl zB Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 RA 1/91 –). In anderen Entscheidungen ist – allerdings in anderem Zusammenhang – die Gewährung von Übg der Gewährung von Rente bzw der Bezug von Übg dem Bezug von Rente gleichgesetzt worden (vgl zB BSG SozR 2200 § 381 Nr 1 mwN und Nr 32). In allen Entscheidungen wird aber nicht in Zweifel gezogen, daß die Ersatzleistung tatsächlich bezogen – also gezahlt – worden sein muß, damit von einem Bezug der Rente gesprochen werden kann. In SozR 2200 § 381 Nr 1 ist dementsprechend die Zeit, für die nach dem Versicherungsfall und nach Rentenantragstellung die Zahlung von Übg – und damit auch von Rente – wegen Bezugs von Arbeitsentgelt abgelehnt wurde, nicht als Rentenbezugszeit angesehen worden (aaO S 1, 2).

Auch sachlich besteht kein Grund, den Begriff Rentenbezugszeit mit dem Begriff Rentenstammrecht gleichzusetzen. Aufschubzeiten iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nrn 1 bis 5 RVO sind in erster Linie Ausfallzeiten. Die Ausfallzeittatbestände werden in Nr 6 noch erweitert um Fallgruppen, in denen eine Ausfallzeit nur deshalb nicht vorliegt, weil die Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht gegeben ist. Es wird aber weiterhin die Entrichtung eines Pflichtbeitrages in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Ausfallzeit gefordert. Der Anschluß der Aufschubzeit an die vorhergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit wird also nur gelockert.

Bei der Rentenbezugszeit in § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO besteht aber überhaupt keine Beziehung zu einer vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Das ist auch in § 1246 Abs 2a RVO nicht zu normieren gewesen. Rentenbezugszeiten müssen in § 1246 Abs 2a RVO als Aufschubtatbestand aufgeführt werden, weil wegen des Rentenbezugs uU ein an sich bestehender Ausfallzeittatbestand nicht mehr erfüllt ist. Das war schon der Grund für die Einfügung des Tatbestands Rentenbezugszeit in § 1259 RVO. Typischerweise wird derjenige, der berufsunfähig ist, auch arbeitsunfähig sein. Wenn die Voraussetzungen für den Ausfallzeittatbestand der Arbeitsunfähigkeit zB wegen fehlenden Krankengeldbezugs nicht erfüllt sind, so besteht kein Anlaß, diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit dann von dem Augenblick an als Aufschubzeit zu werten, wenn auch BU besteht. Soweit bei tatsächlichem Bezug einer Rente nach § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO gleichwohl ein Aufschubtatbestand erfüllt ist, ist dies Folge einer vereinfachenden Regelung.

Auch aus den Vorschriften des SGB VI ergibt sich, daß mit Rentenbezugszeit nicht der Rentenanspruch dem Grunde nach bzw das Rentenstammrecht im Sinne dieser zu den Vorschriften der RVO entwickelten Begriffe gemeint sein kann. Im SGB VI ist die Frage, was ein Rentenanspruch ist und wann ein Rentenanspruch besteht, einheitlich geklärt. § 34 SGB VI bestimmt als Anspruchsvoraussetzungen nur die Erfüllung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Der Antrag hat – ebenso wie bereits in § 1290 Abs 2 RVO – nur Bedeutung für den Rentenbeginn (§ 99 SGB VI). Damit wird gleichzeitig deutlich, daß mit dem Begriff „Zeiten des Bezugs einer Rente” in § 43 Abs 3 Nr 1 SGB VI – der anstelle des Begriffs „Rentenbezugszeit” in § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO getreten ist – nicht Zeiten des Anspruchs auf Rente iS von § 34 SGB VI gemeint sein können.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Ansicht, daß mit Rentenbezugszeit das Rentenstammrecht gemeint sei, auf den Kommentar von Koch/Hartmann zum Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Dort wird zu § 13 Abs 2a Nr 3 AVG (= § 1246 Abs 2a Nr 3 RVO) ausdrücklich ausgeführt, „nicht ausschlaggebend (ist), ob die Rente tatsächlich gezahlt worden ist, sondern es genügt, wenn ein Rentenanspruch bestanden hat, geltend gemacht und ein positiver Rentenbescheid erteilt worden ist”. Die beiden letzten Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor.

Der Kläger beruft sich weiter auf die Ansicht von Niesel im Kasseler Kommentar (KassKomm, Anm 84 zu § 1246 RVO), wonach es allerdings für eine „Rentenbezugszeit” genüge, wenn ein Rentenanspruch dem Grunde nach bestehe. Zu § 43 SGB VI wird nunmehr im KassKomm (aaO Anm 133 – Niesel –) ausdrücklich die Ansicht vertreten, daß eine Rente bewilligt sein müsse, um von Zeiten des Bezugs einer Rente sprechen zu können. Da aber sowohl nach dem bisherigen Recht der RVO als auch nach dem neuen Recht des SGB VI zwischen dem Rentenanspruch „als solchem” und dem – den Bezug der Rente bewirkenden – Antrag unterschieden wird, ist nicht einzusehen, weshalb für § 1246 Abs 2a Nr 3 ein Rentenanspruch dem Grunde nach genügen soll, wenn für § 43 Abs 3 Nr 1 SGB VI aber eine – die Antragstellung voraussetzende – Rentenbewilligung erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1995, 43

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge