Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Überprüfung des eine Neufeststellung nach AVG § 79 (= RVO § 1300) ablehnenden Bescheides hat das Gericht selbst den Sachverhalt zu erforschen. Es ist davon nicht durch etwaige Versäumnisse der Verwaltung entbunden und darf eine unterbliebene Sachaufklärung nicht der Verwaltung übertragen (Anschluß an und Bestätigung von BSG 1968-07-31 11 RA 307/67 = BSGE 28, 179, BSG 1970-08-20 1 RA 153/69 = SozR Nr 12 zu § 1300 RVO).
Normenkette
AVG § 79 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; SGG § 103 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 14.09.1978; Aktenzeichen L 6/An 60/76) |
SG Marburg (Entscheidung vom 27.11.1975; Aktenzeichen S 2/An 122/74) |
Tatbestand
I
Streitig ist die Bewertung einer Versicherungszeit.
Der im Jahre 1904 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1941 bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst am 14. Januar 1943 bei der Gemeinnützigen Stiftung für Anstaltspflege in B als Abteilungsleiter der Dienststelle C beschäftigt. Versicherungsunterlagen über eine Beitragsentrichtung während dieser Zeit sind nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 14. November 1969 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Februar 1969 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Hierbei legte sie gemäß § 4 Abs 1 der Versicherungsunterlagen- Verordnung (VuVO) vom 3. März 1960 (BGBl. I S 137) der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 die Beitragsklassen bzw. Bruttojahresarbeitsentgelte eines Angestellten der Leistungsgruppe (LG) 3 der Anlage 1 B zur VuVO zugrunde. Ua deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht(SG) Düsseldorf. Nachdem die Beklagte in diesem Verfahren weitere Versicherungszeiten anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit als in vollem Umfange erledigt. Im Neuberechnungsbescheid vom 16. September 1970 bewertete die Beklagte die streitige Zeit wie bisher.
Im Februar 1974 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seines Altersruhegeldes unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens bis zu RM 600,-- für die Zeit vom 1. November 1941 bis 31. Januar 1943. Mit Bescheid vom 19. März 1974 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil sie sich nicht davon überzeugt habe, daß die dem Kläger zustehende Leistung zu niedrig festgestellt worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1974).
Mit der Klage hat der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Anrechnung der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 als nachgewiesene Beitragszeit in der Gehaltsklasse "G", hilfsweise zur Einstufung dieser Zeit in die LG 2 der Anlage 1 B zu VuVO beantragt. Mit Urteil vom 27. November 1975 hat das SG Marburg die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte auch bei erneuter Überprüfung eine Beitragsentrichtung während des streitigen Zeitraums nicht als nachgewiesen angesehen habe. Sie habe daher zu Recht eine Berechnung nach § 4 Abs 1 VuVO vorgenommen. In diesem Rahmen komme es auf die tatsächliche Höhe der damaligen Einkünfte des Klägers nicht an. Die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zur LG 3 der Anlage 1 B zur VuVO sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Ihm hätten während des streitigen Zeitraums vor allem die für eine Einordnung in die LG 2 erforderlichen besonderen Erfahrungen gefehlt.
Mit der Berufung hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 als Beitragszeit mit Beiträgen der Klasse "G" nunmehr hilfsweise ihre Anrechnung nach der LG 1 der Anlage 1 B zur VuVO begehrt. Mit Urteil vom 14. September 1978 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die gerichtliche Überprüfung eines Bescheides nach § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sei auf die Feststellung begrenzt, ob sich der Versicherungsträger bei der Überzeugungsbildung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Das sei auch dann der Fall, wenn er eine mögliche und zumutbare Sachaufklärung nicht durchgeführt oder einen gegebenen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Zwar habe sich die Beklagte nicht von dem Nachweis der vom Kläger behaupteten Entrichtung von Beiträgen der Klasse "G" überzeugen müssen. Sie habe jedoch den Sachverhalt, der der Einstufung in die LG 3 zugrundeliege, nicht vollständig aufgeklärt und gewürdigt. Die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter und sein damals bezogenes Gehalt ließen begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung aufkommen und deuteten eher auf die Merkmale der LG 2 hin. Hierzu hätte die Beklagte nähere Einzelheiten zum Aufgabenbereich, zur Tätigkeit und zur tariflichen Einstufung des Klägers während der damaligen Zeit feststellen müssen. Dem Gericht sei es verwehrt, seine Überzeugung an die Stelle derjenigen der Beklagten zu setzen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen der § 79 AVG, § 4 Abs 1 Buchst. b) VuVO sowie der § 54 Abs 2 Satz 2, §§ 123, 131 Abs 3, § 153 Abs 1, §§ 157, 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 300 Abs 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das LSG habe nicht zu prüfen gehabt, ob sie - die Beklagte - einen gegebenen Sachverhalt vollständig gewürdigt habe, sondern lediglich, ob die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bescheides hinsichtlich der Leistungsgruppeneinstufung so offensichtlich gewesen sei, daß dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außer Zweifel gestanden habe und die entgegengesetzte Überzeugung des Versicherungsträgers unvertretbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Zuordnung der Abteilungsleitertätigkeit des Klägers vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 zur LG 3 der Angestellten sei nicht unvertretbar oder zweifelsfrei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die höhere LG 2 seien nicht erfüllt. Insbesondere habe der Kläger, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt habe, unter Berücksichtigung seines Alters und des Wechsels seiner Arbeitsstellen nach einer 3 1/2-jährigen Zeit der Arbeitslosigkeit nicht die für eine solche Einordnung zwingend erforderlichen "besonderen Erfahrungen" aufgewiesen. Damit bestehe für die vom LSG ins Auge gefaßten Ermittlungen keine rechtliche Notwendigkeit; die Sache sei entscheidungsreif. Aber selbst wenn der Auffassung des LSG zu folgen sei, sei das Bescheidungsurteil nicht gerechtfertigt. Es stelle eine unzulässige Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch in Streitigkeiten um eine Neufeststellung nach § 79 AVG das Gericht nicht befugt, die Sachaufklärung der Verwaltung zu übertragen, und durch Versäumnisse der Verwaltung nicht von der Verpflichtung zu eigenen Sachaufklärung entbunden. Von dieser Rechtsprechung sei das LSG dadurch abgewichen, daß es die ihr - der Beklagten - nahegelegten weiteren Ermittlungen nicht selbst vorgenommen habe. Hiermit habe es mehrere Verfahrensmängel begangen, auf denen das angefochtene Urteil beruhe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 1978 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 1975 in vollem Umfange zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er wiederholt seine Ansicht, daß die Zuordnung seiner Tätigkeit während des fraglichen Zeitraums zur LG 3 nicht der Sach- und Rechtslage entspreche. Entgegen der Meinung der Beklagten sei die Streitsache nicht entscheidungsreif. Sie könne allenfalls an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne einer Zurückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht begründet.
Der Kläger begehrt eine von den Bescheiden vom 14. November 1969 und 16. September 1970 abweichende Neufeststellung des ihm gewährten Altersruhegeldes unter andersartiger Bewertung der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 als durch Zuordnung zur LG 3 der Anlage 1 B zur VuVO. Rechtsgrundlage hierfür ist § 79 AVG. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte, wenn sie sich bei erneuter Prüfung davon überzeugt, daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist, die Leistung neu festzustellen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1979 - 1 RA 53/78 - unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des BSG ausgeführt hat, handelt es sich dann, wenn sich der Versicherungsträger nicht von der Unrichtigkeit seines früheren Bescheides überzeugt und deswegen eine Neufeststellung der Leistung ablehnt, nicht lediglich um eine Ermessensentscheidung (BSGE 19, 93, 95 = SozR Nr 1 zu § 1300 Reichsversicherungsordnung -RVO-; BSGE 33, 276, 278 = SozR Nr 13 zu § 1300 RVO; BSG SozR Nr 1 zu § 93 Reichsknappschaftsgesetz -RKG-; 1500 § 85 Nr 5 S 10). Vielmehr unterliegt sie in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung. Die Bildung einer "Überzeugung" im Sinne des § 79 AVG ist nicht ein der gerichtlichen Nachprüfung entzogener, rein subjektiver Vorgang. Vielmehr muß das Gericht in der Lage sein, aus nachprüfbaren objektiven Umständen die Folgerung zu ziehen, daß der Versicherungsträger als von der Unrichtigkeit seiner früheren Feststellung überzeugt zu gelten hat (BSGE 19, 38, 43 = SozR Nr 1 zu § 619 RVO a.F.; BSGE 20, 199, 201 = SozR Nr 11 zu § 79 SGG). Andererseits ist für die Beurteilung des eine Neufeststellung ablehnenden Bescheides nicht entscheidend, ob das Gericht von der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides überzeugt ist. Es muß das jeder Überzeugungsbildung immanente subjektive Element respektieren und darf nicht seine Überzeugung an die Stelle derjenigen des Versicherungsträgers setzen. Entscheidend ist, ob aufgrund nachprüfbarer objektiver Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art die Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides so offensichtlich ist, daß bei erneuter Überprüfung auch der Versicherungsträger diese Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen und seine gegenteilige Überzeugung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu halten ist. Lediglich unter diesen Voraussetzungen ist der Versicherungsträger als von der Unrichtigkeit des früheren Bescheides überzeugt anzusehen und zur Erteilung eines neuen Bescheides zu verpflichten (vgl BSGE 19, 38, 43 f. = SozR Nr 1 zu § 619 RVO a.F.; BSGE 20, 199, 201; 28, 173, 175 = SozR Nr 7 zu § 1300 RVO; BSGE 28, 179, 182; BSG SozR Nr 1 zu § 93 RKG; Nrn 4 und 12 zu § 1300 RVO; 2200 § 1300 Nr 1 S. 3; 7290 § 72 Nr 3 S. 12). Die gerichtliche Überprüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich in zwei Schritten zu vollziehen. Der erste umfaßt die Anforderungen, die an den früheren Bescheid zu stellen waren. Der zweite Prüfungsvorgang bezieht sich auf die Frage, ob von einer etwaigen Auffassung des Gerichts, daß eine Leistung zu Unrecht zu niedrig festgestellt worden ist, auch der Versicherungsträger überzeugt zu sein bzw. als überzeugt zu gelten hat (BSGE 47, 159, 160 f. = SozR 2200 § 1300 Nr 15 S. 12 f.). Im Rahmen dieser Überprüfung hat das Gericht selbst von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 103 SGG). Es ist davon nicht durch etwaige Versäumnisse der Verwaltung entbunden und darf eine unterbliebene Sachaufklärung nicht der Verwaltung übertragen (BSGE 28, 179, 181 = SozR Nr 49 zu § 103 SGG; BSG SozR Nr 12 zu § 1300 RVO, S. Aa 14 R).
Das LSG hat diese durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze außer acht gelassen. Zwar ist dem Ausgangspunkt seiner Überlegungen, daß es nicht seine Überzeugung an die Stelle derjenigen der Beklagten setzen dürfe, beizupflichten. Nicht zugestimmt werden kann hingegen der daraus gezogenen Schlußfolgerung, ihm sei damit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verwehrt. Die Sachaufklärung ist nicht Teil der Überzeugungsbildung. Sie geht dieser vielmehr voraus; ihr Gesamtergebnis dient lediglich als Grundlage für die Bildung der Überzeugung (für das gerichtliche Verfahren vgl § 128 Abs 1 SGG) und stellt eine davon unabhängige Vorstufe dar.
Der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht bereits in der Revisionsinstanz entschieden werden, daß die Voraussetzungen des § 79 AVG für eine Neufeststellung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes nicht erfüllt sind.
Die Richtigkeit der Zuordnung der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 zur LG 3 der Anlage 1 B zur VuVO kann nur noch daraufhin überprüft werden, ob die Heranziehung einer höheren Leistungsgruppe gerechtfertigt ist. Hingegen ist nicht mehr im Streit, ob statt dessen der fragliche Zeitraum als mit Beiträgen der Klasse "G" belegte Beitragszeit zu berücksichtigen ist. Insofern hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt; Revision ist lediglich von der Beklagten eingelegt worden.
Ob die Tätigkeit des Klägers während des Zeitraums vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 einer höheren als der LG 3 der Anlage 1 B zur VuVO zuzuordnen ist, kann erst nach weiterer Sachaufklärung entschieden werden. Unter die nächsthöhere LG 2 fallen ua Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter unter Berücksichtigung seines Alters und des Wechsels der Arbeitsstellen nach einer 3 1/2-jährigen Zeit der Arbeitslosigkeit noch nicht über "besondere Erfahrungen" im Sinne dieser Definition verfügt. Dem ist insoweit beizupflichten, als hierfür das Lebensalter des Versicherten zur Zeit der Ausübung der in ihrer Bewertung streitigen Tätigkeit ein gewichtiges Indiz bildet. Jedenfalls bei Versicherten ohne abgeschlossene Hochschulausbildung pflegen besondere Erfahrungen im Sinne der Definition der LG 2 regelmäßig erst im Alter von 45 Jahren gesammelt zu sein (vgl BSGE 24, 113, 115 = SozR Nr 2 zu § 22 Fremdrentengesetz -FRG-; BSG SozR Nr 3 zu § 23 FRG; Nr 4 zu § 22 FRG; BSGE 39, 95, 96 = SozR 5050 § 22 Nr 1 S 2). Das schließt jedoch nicht aus, daß auch Angestellte unter 45 Jahren schon die für die LG 2 geforderten besonderen Erfahrungen besitzen, etwa wenn sie über eine qualifizierte Ausbildung verfügen (vgl BSG SozR Nrn 4 und 7 zu § 22 FRG) oder die Erfahrungen durch längere praktische Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit haben sammeln können (zur Bedeutung dieses Umstandes vgl Urteil des Senats vom 4. Oktober 1979 - 1 RA 61/78 -; allerdings betr. Einordnung in die LG 1). Hierfür müssen jedoch im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein. Sie lassen sich durch Feststellungen über die Ausbildung des Versicherten und über seinen beruflichen Werdegang bis zur Aufnahme derjenigen Tätigkeit gewinnen, deren Einordnung unter die Leistungsgruppen der Anlage 1 zur VuVO streitig ist. Entsprechende Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Auch Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter bei der Gemeinnützigen Stiftung für Anstaltspflege hat es nicht festgestellt. Dies ist jedoch ebenfalls erforderlich. Denn neben den besonderen Erfahrungen müssen für eine Einstufung in die LG 2 auch die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt sein (vgl BSG SozR Nr 7 zu § 22 FRG, S Aa 8 R). Bei diesen Feststellungen wird das LSG sein Augenmerk ua darauf zu richten haben, ob der Kläger während der genannten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gestanden hat. Derartige Tätigkeiten lassen sich, da die Definitionen der Leistungsgruppen der Anlage 1 zur VuVO ebenso wie diejenigen der Anlage 1 zu § 22 des FRG (vgl dazu BSG SozR Nr 3 zu § 22 FRG; BSGE 39, 95, 96 = SozR 5050 § 22 Nr 1 S 2) auf Beschäftigte in der Privatwirtschaft ausgerichtet sind, nur in sinngemäßer Anlehnung an die Definitionsmerkmale einordnen.
Die hiernach fehlenden Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senat kann sie nicht treffen und damit nicht abschließend entscheiden, ob die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers vom 1. Dezember 1941 bis 13. Januar 1943 zur LG 3 der Anlage 1 B zur VuVO rechtswidrig ist und die Beklagte als von dieser Rechtswidrigkeit überzeugt zu gelten hat.
Deswegen ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Dieses wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen