Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag für DO-Angestellte
Orientierungssatz
Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg kennt keine Zuschüsse zu den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung. Demzufolge darf auch den DO-Angestellten von Krankenkassen ein derartiger Zuschuß nicht (mehr) gewährt werden (vgl BSG vom 14.4.1983 8 RK 28/81 = BSGE 55, 67).
Normenkette
BesVNG 2 Art 8 § 4 Fassung: 1975-05-23; BesVNG 2 Art 9 § 12 Fassung: 1975-05-23; BesAnpG BW Art 4 § 1 Fassung: 1979-04-03, § 2 Fassung: 1979-04-03
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 18.07.1984; Aktenzeichen S 1 A 324/84) |
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) zur Fortzahlung von Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag ihrer freiwillig gegen Krankheit versicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten).
Die Klägerin führte diese Zuschüsse für ihre freiwillig versicherten DO-Angestellten mit Wirkung ab 1. Januar 1974 durch § 59a ihrer Dienstordnung (DO) in ihrer bis zum 31. März 1980 geltenden Fassung (= aF) ein. Nach Fortfall des § 59a DO aF erklärte für das beklagte Land das Landesaufsichtsamt für die Sozialversicherung Stuttgart (LAA), bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Zuschußgewährung an DO-Angestellte werde die Weiterzahlung von Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag derjenigen DO-Angestellten, die den Zuschuß am 31. Dezember 1979 erhalten hätten, unter den Voraussetzungen des früheren § 59a DO aufgrund entsprechender Organbeschlüsse aufsichtsrechtlich nicht beanstandet werden. Nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. April 1983 - 8 RK 20/81, 28/81, 29/81 - (Urteil vom 14. April 1983 - 8 RK 28/81 - veröffentlicht in BSGE 55, 67 = SozR 2200 § 355 Nr 3) beriet das LAA mit Runderlaß vom 25. Oktober 1983 die Klägerin dahingehend, nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sei eine sachlich ungeschmälerte und zeitlich unbegrenzte volle Rechtsstandswahrung ausgeschlossen. Eine Übergangsregelung, die in der DO getroffen werden, ihrem Charakter entsprechend an den Wegfall des § 59a DO aF anknüpfen und damit zurückwirken müßte, müßte sich an der vom Regelungstatbestand her am ehesten vergleichbaren Bestimmung des Art IX § 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S 1173) orientieren, insbesondere mit entsprechenden Abschmelzungsbedingungen ausgestattet sein und damit Auslaufeffekt besitzen. Im Hinblick auf die seitherige, aufsichtlich tolerierte Verfahrensweise erklärte sich das LAA sodann bereit, unbeanstandet zu lassen, wenn statt einer solchen Übergangsregelung durch entsprechende Organbeschlüsse außerhalb der DO zum Abschluß der seit dem Wegfall des § 59a DO aF eingetretenen Übergangsphase eine Regelung getroffen werde, welche die Gewährung einer Ausgleichszulage an DO-Angestellte, die den Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag am 31. Dezember 1979 erhalten hätten, ab 1. Januar 1984 in Höhe von höchstens zwei Dritteln und ab 1. Januar 1985 in Höhe von höchstens einem Drittel des am 31. Dezember 1983 zustehenden Beitragszuschusses sowie eine Einstellung der Zulagengewährung zum Ende des Jahres 1985 vorsehe.
Am 19. Dezember 1983 beschloß der Vorstand der Klägerin, den Beitragszuschuß für die DO-Angestellten der Kasse den bisherigen Empfängern auch über den 31. Dezember 1983 hinaus unter Vorbehalt weiterzugewähren. Durch weiteren Beschluß vom 30. Januar 1984 hielt der Vorstand seinen Beschluß vom 19. Dezember 1983 aufrecht mit der Maßgabe, den Zuschuß bis längstens 31. Dezember 1984 unter Vorbehalt weiterzuzahlen. Zur Erläuterung dieses Beschlusses teilte die Klägerin dem LAA mit, ab 1. Januar 1985 werde ein Zuschuß zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag nicht mehr gewährt werden.
Am 6. Februar 1984 erließ das LAA den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid, wonach die Klägerin ua die Zahlung von Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag an DO-Angestellte unverzüglich einzustellen und die Vorstandsbeschlüsse vom 19. Dezember 1983 und 30. Januar 1984 über die Weitergewährung dieser Zuschüsse aufzuheben habe.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Ulm Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 6. Februar 1984 abgeändert und ausgesprochen, die Vorstandsbeschlüsse der Klägerin vom 19. Dezember 1983 und vom 30. Januar 1984 über die Weitergewährung von Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag an DO-Angestellte seien für das Jahr 1984 dahin zu ändern, daß höchstens Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag in der unter Anwendung von Art IX § 12 Abs 3 und 4 des 2. BesVNG zu ermittelnden Höhe gezahlt werden, und zwar unter Berücksichtigung aller Besoldungserhöhungen der einzelnen DO-Angestellten ab 1. April 1980; die Zahlung darüber hinausgehender Zuschüsse sei unverzüglich einzustellen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 18. Juli 1984). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Bis zum Ablauf der einjährigen Übergangsfrist, mit der durch Art IV § 1 Abs 1 Nr 2 des baden-württembergischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und zum Beamtenversorgungsgesetz (Landesbesoldungsanpassungsgesetz - LBesAnpG) vom 3. April 1979 (GBl S 134) das 2. BesVNG auch für Baden-Württemberg und damit für die Klägerin eingeführt worden sei, sei die Gewährung des Beitragszuschusses zulässig und durch § 59a DO aF gedeckt gewesen. Ab April 1980 hingegen seien derartige Zuschüsse, die das baden-württembergische Beamtenrecht nicht kenne, unzulässig. Die Berufung der Klägerin auf § 40 DO nF gehe fehl. Der Zahlung des Beitragszuschusses stünden gesetzliche Vorschriften entgegen. Allerdings lasse das baden-württembergische Landesrecht über die Gewährung einer Ausgleichszulage eine Besitzstandswahrung zu, jedoch nicht in der von der Klägerin vorgesehenen Höhe. Die Geldleistung nach § 59a DO aF sei nicht nur dazu bestimmt gewesen, den Beschäftigten zum Beitritt als freiwilliges Mitglied der AOK zu veranlassen. Er sei ebenso für privat versicherte Beschäftigte zu zahlen gewesen. Damit sei das Interesse der Klägerin, alle Bediensteten bei sich gegen Krankheit zu versichern, nie rechtlich verankert gewesen. Der Wegfall des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag hindere die DO-Angestellten der Klägerin nicht, ihr auch weiterhin als freiwillige Mitglieder anzugehören. Damit liege eine grundsätzliche Änderung des Krankenversicherungsschutzes nicht vor. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung müßten die DO-Angestellten hinnehmen. Eine verfassungsrechtliche Garantie des Bestandes derartiger sozialer Leistungen bestehe nicht, insbesondere wenn Übergangsregelungen vorgesehen seien. § 40 DO nF lasse zwar eine dem § 59a DO aF entsprechende Lösung nicht mehr zu, gestatte aber - auch durch Vorstandsbeschluß - eine Regelung, die sich an den gesetzlichen Rahmen des Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG halte. Wegen der darin bestimmten Anwendung des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG müsse nicht eine nicht in diesen Rahmen passende Geldleistung wie der Beitragszuschuß ohne Übergangsregelung entfallen. Vielmehr bleibe der dem DO-Geber durch Art IV §§ 1 und 2 LBesAnpG nicht beschnittene Rahmen erhalten. Damit könne allerdings nicht ein voller Besitzstand eingeräumt werden. Der Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag ähnele am meisten einer nichtruhegehaltsfähigen Zulage iS des Art IX § 12 Abs 1 Nr 1 des 2. BesVNG. Er dürfe daher nur mit den in Abs 3 vorgesehenen Verringerungen weitergezahlt werden. Dabei sei bezüglich des Beginns der Abschmelzung nicht wie bei der Bundesregelung auf den 1. Januar 1976, sondern gemäß baden-württembergischem Landesrecht auf den 1. April 1980 abzustellen. Demgemäß nähmen an der Abschmelzung erst alle ab 1. April 1980 zu berücksichtigenden Besoldungserhöhungen der DO-Angestellten teil. Dabei setzten Art IX § 12 Abs 3 des 2. BesVNG iVm Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG zugleich die Obergrenze der zugunsten der betroffenen DO-Angestellten zulässigen Ausgleichszulage. Hierbei spiele keine Rolle, wenn die Zahlung weiterhin als Beitragszuschuß bezeichnet werde. Insoweit habe der angefochtene Bescheid abgeändert werden müssen. Im übrigen sei die Klage abzuweisen.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten unter Beifügung der Zustimmungserklärung des jeweiligen Rechtsmittelgegners Sprungrevision eingelegt. Die Klägerin rügt Verletzungen des materiellen Rechts und trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor:
Das SG habe sich nicht auf die Rechtskontrolle und ggf Kassation des angefochtenen Verwaltungsaktes des Beklagten vom 6. Februar 1984 beschränkt, sondern diesen inhaltlich verändert und damit unter Verletzung des § 54 Abs 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm Art 20 Abs 2 des Grundgesetzes (GG) kompetenzwidrig seine Entscheidung an die Stelle derjenigen der Verwaltung gesetzt. Die vom SG herangezogene Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 14. April 1983 begegne Bedenken. Das 2. BesVNG habe ein Auseinanderdriften der verschiedenen Besoldungssysteme und damit eine unkontrollierte Steigerung der Personalausgaben verhindern und die Voraussetzungen für eine einheitliche Entwicklung der Personalkosten in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes schaffen wollen. Mit dieser materiellen Zielsetzung sei eine schematische Gleichstellung von Beamten und DO-Angestellten bei der Beurteilung der "Gleichwertigkeit" von Beitragszuschuß und Beihilfegewährung unter Außerachtlassung des Umstandes, daß unter den speziellen Bedingungen der Krankenversicherungsträger die Ablösung des Beitragszuschusses und die Verweisung auf die Inanspruchnahme von Beihilfe erheblich teurer seien, nicht vereinbar. Das spreche nachhaltig für eine teleologische Reduktion des Art IV § 1 Abs 1 LBesAnpG in bezug auf die DO-Angestellten. Das SG habe eine Feststellung der in Baden-Württemberg durch § 101 Abs 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geprägten besonderen Rechtslage unterlassen und damit nicht geprüft, ob die Grundsätze der Entscheidungen des 8. Senats des BSG vom 14. April 1983 auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden könnten. Diese Entscheidungen begegneten auch insofern Bedenken, als ohne weitere Begründung der Vergleich zwischen DO-Angestellten mit Beitragszuschuß und Landesbeamten am atypischen Beispiel desjenigen Landesbeamten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sei, vorgenommen worden und außerdem unbeachtet geblieben sei, daß bei den DO-Angestellten der Dienstherr auf deren Mitgliedschaft in der AOK dränge. Demgegenüber sei, wenn der "Rahmen" und die "Grundsätze" der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen maßgebend sein sollten, typischerweise der Landesbeamte bei Antritt seines Dienstes mit dem DO-Angestellten zu vergleichen, der sich bei Dienstantritt aufgrund Einwirkung seines Dienstherrn bei der AOK versichert habe. Der 8. Senat des BSG habe nicht ausschließen können, daß die Krankenkassen und ihre Verbände die im Beihilferecht des Landes vorgesehenen Leistungen in beschränktem Umfange, zB hinsichtlich der Bemessungssätze, modifizieren könnten. Dann aber sei unverständlich, warum nicht auch eine Veränderung in der Modalität der Gewährung der Beihilfe möglich sein sollte. Selbst wenn aber der Rechtsauffassung des 8. Senats des BSG zu folgen wäre, sei zu berücksichtigen, daß Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG verfassungswidrig sei. Das LBesAnpG sei erst im April 1979 verkündet worden. Gleichwohl ordne Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG die entsprechende Anwendung des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG auf die bereits am 1. Juli 1975 vorhandenen DO-Angestellten an. Darin liege eine rückwirkende Regelung in der Vergangenheit liegender, bereits abgeschlossener Tatbestände ohne eine dafür erkennbare Legitimation. Zugleich sei Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG wegen Verstoßes gegen §§ 351, 352 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach Art 31 GG nichtig, weil der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rechts- und Besitzstandswahrung unmittelbar auf den Inhalt der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten zugegriffen habe, obgleich diese nur durch die jeweils gültige DO gestaltet werden dürften. Dieser Konsequenz könne durch unmittelbare Anwendung des Art VIII § 4 und damit des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG nicht ausgewichen werden. Damit sei eine Regelung der an sich notwendigen Rechts- und Besitzstandswahrung nicht vorhanden und diese Regelung vom DO-Geber zu treffen. Das sei mit § 40 DO nF geschehen. Nach Fortfall des § 59a DO aF sei die Zahlung von Beitragszuschüssen nicht mehr möglich und nur noch die Weiterzahlung von Ausgleichszulagen streitig. Dieser Weiterzahlung stünden nicht im Sinne des § 40 DO nF Rechtsvorschriften entgegen. Aus dem Anpassungsgebot des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG könne nicht ein Verbot der Weiterzahlung abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber nicht unmittelbar auf das privatrechtliche DO-Verhältnis zugreifen dürfe. Dieses sei kein Beamtenverhältnis und unterliege nicht der unmittelbaren Regelungsbefugnis des Gesetzgebers.
Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 1984 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1984 aufzuheben, 2. die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, 1. die Revision der Klägerin zurückzuweisen, 2. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 1984 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Er rügt mit seiner Revision Verletzungen der Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG, des § 353 RVO sowie der Denkgesetze. Bei keiner der in Betracht kommenden Interpretationen der Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG sei § 40 DO nF anwendbar. Damit fehle jegliche gemäß § 352 RVO erforderliche Rechtsgrundlage in der DO der Klägerin für die von ihrem Vorstand beschlossene Weiterzahlung der Zuschüsse. Durch bloßen Vorstandsbeschluß dürfe eine entsprechende Übergangsregelung entgegen der Ansicht des SG nicht getroffen werden. Entgegen der Auffassung des 8. Senats des BSG sei die Besitzstandsregelung des Art VIII § 4 des 2. BesVNG abschließend und eine Befugnis der DO-Geber zur Schaffung oder Anwendung von Übergangsregelungen für sonstige Geldleistungen wie den Beitragszuschuß zu verneinen. Werde aber mit dem 8. Senat des BSG von dem nicht abschließenden und einen Regelungsraum des DO-Gebers belassenden Charakter der Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG ausgegangen, dann sei zu berücksichtigen, daß dem DO-Geber nur ein in Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG näher konkretisierter Spielraum belassen werden und er zum Erlaß weitergehender Übergangsregelungen nicht befugt sein solle. Wesensmerkmal dieser Vorschriften sei, daß selbst für den Wegfall oder die Verringerung echter Besoldungsbestandteile grundsätzlich eine Abschmelzung der Überleitungs- oder Ausgleichszulage vorgesehen sei und damit die Besitzstandswahrung auslaufenden Charakter habe sowie daß als maßgebender Zeitpunkt für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises der 1. Juli 1975 bestimmt worden sei. Demgegenüber sehe § 40 DO nF materiell eine volle Rechtsstandswahrung vor und stelle hinsichtlich der Abgrenzung des hiervon begünstigten Personenkreises auf einen um fast fünf Jahre späteren Zeitpunkt als Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG ab. Eine volle Rechtsstandswahrung habe auch das BSG als zulässige Übergangsregelung nicht in Betracht gezogen. Ausgehend von einer Befugnis des DO-Gebers zur Schaffung von Übergangsregelungen für die entfallenden Beitragszuschüsse könne dem angefochtenen Bescheid nicht entgegengehalten werden, er führe zum übergangslosen Wegfall der Beitragszuschüsse. Einmal habe die Klägerin seit Fortfall des § 59a DO aF mit den ungeschmälert geleisteten Zahlungen Übergangsleistungen erbracht, die über die Grenzen einer nach den Entscheidungen des BSG möglichen Übergangsregelung weit hinausgingen. Zum anderen stehe der angefochtene Bescheid der Schaffung einer Übergangsregelung entsprechend dem Hinweis im Beratungsbescheid vom 25. Oktober 1983 nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthaften und mit Zustimmung des jeweiligen Rechtsmittelgegners eingelegten Sprungrevisionen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet. Die Sprungrevision des Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Vorab ist festzustellen, daß der Senat der von der Klägerin erhobenen Rüge, das SG habe unter Verletzung des § 54 Abs 3 SGG iVm Art 20 Abs 2 GG das Wesen der Aufsichtsklage als einer reinen Anfechtungsklage (vgl demgegenüber allerdings BSGE 55, 268, 269 = SozR 2200 § 355 Nr 4 S 20 mwN) verkannt und deswegen statt Durchführung einer bloßen Rechtskontrolle des angefochtenen Verwaltungsaktes an dessen Stelle eine neue Regelung gesetzt, im vorliegenden Verfahren nicht nachgehen kann. Die Klägerin macht damit einen Verfahrensmangel geltend. Auf Mängel des Verfahrens kann die Sprungrevision nicht gestützt werden (§ 161 Abs 4 SGG). Das gilt allerdings nicht für solche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu beachten sind (vgl Urteil des Senats in BSG SozR 1500 § 161 Nr 26 S 50 f). Einen solchen Verfahrensmangel hat die Klägerin indes nicht geltend gemacht. Eine von ihr behauptete Verletzung des § 54 Abs 3 SGG ist nur auf ausdrückliche Rüge (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen und kann daher im Verfahren der Sprungrevision nicht geltend gemacht werden. Insoweit erweist sich die Revision der Klägerin ohne weitere Prüfung von vornherein als unbegründet.
Gleichwohl ist das angefochtene Urteil abzuändern, soweit danach die Vorstandsbeschlüsse der Klägerin vom 19. Dezember 1983 und 30. Januar 1984 nicht aufzuheben, sondern für das Jahr 1984 abzuändern sind. In diesem Umfange greifen die vom Beklagten erhobenen Sachrügen durch.
Die Aufsichtsanordnung des Beklagten vom 6. Februar 1984 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, unter Aufhebung der Beschlüsse ihres Vorstandes vom 19. Dezember 1983 und 30. Januar 1984 ihren DO-Angestellten für das Jahr 1984 - für die Zeit ab 1. Januar 1985 leistet die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 27. Februar 1984 Zuschüsse von sich aus nicht mehr - Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht mehr zu gewähren. Die dem entgegenstehenden Beschlüsse des Vorstandes verletzen das Recht (§ 87 Abs 1, § 89 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976, BGBl I S 3845; = SGB 4).
Ihnen fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Zwar ist unter den Beteiligten die Zulässigkeit der Gewährung von Beitragszuschüssen an die DO-Angestellten der Klägerin nur noch für das Jahr 1984 streitig. Dennoch handelt es sich bei der Zahlung von Beitragszuschüssen für diesen Zeitraum nicht um eine einmalige Leistung, deren Gewährung allein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen könnte. Vielmehr betreffen die beanstandeten Vorstandsbeschlüsse Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die wenn schon nicht als Bestandteil der Besoldung in den Besoldungsplan der DO aufzunehmen (§ 353 Abs 1 RVO), so doch jedenfalls gemäß § 352 RVO in der DO zu regeln sind (vgl BSGE 46, 155, 156 f = SozR 2200 § 352 Nr 1 S 2 f; BSGE 47, 21, 22 = SozR 2200 § 352 Nr 3 S 9 mwN). Eine entsprechende Regelung ist in der ab 1. April 1980 geltenden DO der Klägerin nicht enthalten. § 40 DO nF bietet für die Zahlung von Beitragszuschüssen auch noch im Jahre 1984 keine Rechtsgrundlage.
Hiernach bleiben auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bezüglich der Gewährung von Beitragszuschüssen sind die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten vor Inkrafttreten der DO nF, welche Beitragszuschüsse nicht mehr vorsieht, aufgrund des § 59a DO aF zwar günstiger gewesen. Der Fortgeltung dieser günstigeren Rechtsverhältnisse stehen jedoch im Sinne des § 40 DO nF gesetzliche Vorschriften entgegen.
Entgegenstehende Vorschrift in diesem Sinne ist Art IV § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 LBesAnpG. Nach dieser sowohl mit der bundesrechtlichen Regelung des Art VIII § 2 Abs 1 Nr 1 iVm § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG als auch mit außerhalb des Landes Baden-Württemberg geltenden Anpassungsgesetzen anderer Bundesländer bewußt und gewollt übereinstimmenden und damit revisiblen Vorschrift (dazu eingehend BSGE 55, 67, 68 ff = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 8 ff) haben die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßigen Angestellten alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. Nach der für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellung im Urteil des SG kennt das Beamtenrecht in Baden-Württemberg Zuschüsse zu den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht. Demzufolge darf auch den DO-Angestellten der Klägerin ein derartiger Zuschuß nicht mehr gewährt werden. Maßgebender Stichtag hierfür - unbeschadet der noch zu erörternden Frage einer längerfristigen Übergangsregelung - ist allerdings nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens des LBesAnpG am 1. Juni 1977 (Art VI § 1 Abs 1 LBesAnpG). Vielmehr haben die Körperschaften entsprechend der bundesgesetzlichen Rahmenvorschrift des Art VIII § 3 Abs 1 Satz 2 des 2. BesVNG nach Art IV § 2 Abs 1 LBesAnpG ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung des LBesAnpG (25. April 1979) und somit bis zum 25. April 1980 anzupassen. Grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an kommt die Gewährung von Beitragszuschüssen an die DO-Angestellten der AOK'en nicht mehr in Betracht.
Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen sind schon in ihrem Ansatzpunkt verfehlt. Es kann kaum ernsthaft bezweifelt werden, daß der den DO-Angestellten vormals gewährte Zuschuß zu ihren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung - sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als aber auch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen - eine Geld- bzw geldwerte Leistung iS des Art IV § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 LBesAnpG bzw des Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG ist. Das hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14. April 1983 (BSGE 55, 67, 71 ff = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 12 ff) eingehend dargelegt und mit überzeugender Begründung weiter ausgeführt, daß angesichts der Absicht des Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber, im Interesse der erstrebten Einheitlichkeit des Besoldungs- und weiteren Leistungsrechts jeweils für ihren Bereich den DO-Angestellten keine Leistungen mehr zukommen zu lassen, die der Art nach für die staatlichen Beamten nicht vorgesehen seien, den DO-Angestellten jedenfalls solche Leistungen nicht mehr gewährt werden dürften, die das Beamtenrecht (des Bundes oder des jeweiligen Landes) nicht kenne. Das gelte auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Krankenkassen ein beachtenswertes Interesse daran haben könnten, zur Erhaltung der Betriebsverbundenheit und zur Vermeidung von Loyalitätskonflikten auch ihre DO-Angestellten in ihre eigene Fürsorge zu nehmen, und daß die Zahlung von Beitragszuschüssen insgesamt kostengünstiger sein könne als die Zahlung von Beihilfen. Demgegenüber sei vorrangig, daß nach dem für Beamte geltenden Beihilferecht Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich nicht mehr beihilfe- oder zuschußfähig seien und deswegen mit der Zahlung von Zuschüssen an DO-Angestellte Rahmen und Grundsätze des für die Landesbeamten geltenden anders strukturierten Beihilferechts überschritten würden. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Für die nach Meinung der Klägerin gebotene "teleologische Reduktion" des in Art IV § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 LBesAnpG bzw in Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 des 2. BesVNG verwendeten Begriffs der "Geld- und geldwerten Leistungen" besteht nach alledem keine Veranlassung. Dem in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen der Klägerin, speziell im Lande Baden-Württemberg könnten nach § 101 Abs 2 LBG die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften die den Beamten zu gewährende Beihilfe auch durch Abschluß einer entsprechenden Versicherung leisten, kann der Senat nicht nachgehen. Das Urteil des SG enthält eine entsprechende Feststellung des nicht revisiblen Landesrechts nicht. Das steht der unterbliebenen Feststellung einer Tatsache gleich. Darauf kann aus den bereits erörterten Gründen die Sprungrevision nicht gestützt werden (§ 161 Abs 4 SGG).
Entgegen der Auffassung des SG darf die Klägerin ihren DO-Angestellten auch nicht im Wege der Überleitung oder als "Ausgleichszulage" noch für das Jahr 1984 Zuschüsse zu den Beiträgen zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung gewähren.
Allerdings hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14. April 1983 (BSGE 55, 67, 77f = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 18f) ausgeführt, daß die Neuregelungsgesetze nicht einen übergangslosen Wegfall der dem Landesbeamtenrecht fremden Geld- oder geldwerten Leistungen vorgeschrieben haben, sondern es den DO-Gebern überlassen worden ist, bei der Anpassung ihrer Dienstordnungen (Art VIII § 3 Abs 1 S 2 des 2. BesVNG; Art IV § 2 Abs 1 LBesAnpG) auch hinsichtlich dieser Leistungen die Grundsätze der Besitzstandswahrung zu beachten, wie sie in dem für entsprechend anwendbar erklärten Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG näher konkretisiert sind. Dem Einwand, daß diese Regelungen eine abschließende Überleitung lediglich für bestimmte beamtenrechtliche Zulagen enthielten und deshalb für Geld- oder geldwerte Leistungen das neue Recht ohne Übergangsregelung an die Stelle des alten Rechts trete, ist der 8. Senat mit der - vom erkennenden Senat (Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 -) als zutreffend erachteten - Begründung entgegengetreten, daß sowohl nach dem Wortlaut als auch nach den Motiven des Art VIII § 4 des 2. BesVNG eine ausschließlich auf die Dienstbezüge der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter begrenzte Besitzstandsregelung nicht bezweckt gewesen sei. Vielmehr habe den DO-Gebern mit der Beachtung der Besitzstandsgrundsätze die Möglichkeit belassen werden sollen, je nach der Art der von der Neuregelung betroffenen Geldzuwendung eine den Besitzstandsmaßstäben des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG entsprechende angemessene Zuordnung vorzunehmen.
Dem dagegen erhobenen Einwand des Beklagten, die Besitzstandsregelung des Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw des ihm im Lande Baden-Württemberg entsprechenden Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG sei abschließend und deswegen eine Befugnis des DO-Gebers zur Schaffung oder Anwendung von Übergangsregelungen für sonstige Geldleistungen wie den Beitragszuschuß zu verneinen, braucht der Senat nicht erneut nachzugehen. Ungeachtet dieses Einwandes und auch auf der Grundlage der Ausführungen im Urteil des 8. Senats des BSG vom 14. April 1983 (aaO) hat für die Weitergewährung von Beitragszuschüssen an die DO-Angestellten der Klägerin jedenfalls für das hier allein streitige Jahr 1984 eine Rechtsgrundlage gefehlt. In Fortführung und Ergänzung der Rechtsprechung des 8. Senats hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 - ausgesprochen, daß die DO-Geber die den Besitzstandsmaßstäben des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG entsprechende angemessene Zuordnung einer von der Neuregelung betroffenen Geldzuwendung nicht nach ihrem freien Belieben haben vornehmen dürfen und ihnen insoweit nicht eine eigene Regelungskompetenz hat belassen werden sollen. Vielmehr bieten Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw der ihm entsprechende Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG iVm Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG die Grenze, über die eine Besitzstandsregelung der DO nicht hinausgehen darf. Ein den DO-Gebern belassener "Spielraum" hat sich nur auf die - gerichtlich nachprüfbare - Zuordnung zu einer der in Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG aufgeführten verschiedenen Zulagearten beziehen können, die wegen ihrer spezifischen Ausrichtung auf die beamtenrechtlichen Besonderheiten der Besoldungsneuregelung lediglich eine "sinngemäße" Anwendung auf die Geld- und geldwerten Leistungen zulassen. Dagegen deckt der den DO-Gebern belassene Gestaltungsspielraum eine uneingeschränkte und volle Weiterzahlung der Beitragszuschüsse nicht ab.
Der Senat läßt mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage auf sich beruhen, ob die demgegenüber geäußerte Ansicht der Klägerin, eine Regelung der an sich notwendigen Rechts- und Besitzstandswahrung sei wegen Ungültigkeit des Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG nicht vorhanden, nicht konsequenterweise zu dem Ergebnis führen müßte, daß es für die Weiterzahlung von Beitragszuschüssen an die DO-Angestellten schon seit dem Außerkrafttreten des § 59a DO aF an einer gültigen Rechtsgrundlage gefehlt hat und somit diese Zahlung bereits seit dem 1. April 1980 zu Unrecht erfolgt ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. In ihm geht es um die Zulässigkeit der Gewährung von Beitragszuschüssen allein für das Jahr 1984. Im übrigen treffen die verfassungsrechtlichen Erwägungen der Klägerin nicht zu. Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG enthält weder eine unzulässige Rückwirkung noch einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er hat nämlich keine konstitutive Bedeutung in dem Sinne, daß erstmals durch diese Vorschrift ein Besitzstandsschutz nach näherer Maßgabe des Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen DO-Angestellten beschränkt worden ist. Diese Beschränkung ist bereits durch Art VIII § 4 des am 28. Mai 1975 verkündeten und mit seinen hier einschlägigen Bestimmungen am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen 2. BesVNG vorgenommen worden. Art VIII § 4 erklärt Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG ausdrücklich auf die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen DO-Angestellten für entsprechend anwendbar und schließt damit nur nach diesem Zeitpunkt und somit unter der Geltung des neuen Besoldungsrechts neu eingestellte DO-Angestellte von der Besitzstandsregelung aus. Das kann weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung noch aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich beanstandet werden, weil die erst nach Inkrafttreten des 2. BesVNG neu eingestellten DO-Angestellten von vornherein einen schützenswerten Besitzstand nicht innegehabt haben und auf den Fortbestand einer schon bei ihrer Einstellung nicht mehr gegebenen Rechtslage schlechterdings nicht haben vertrauen können.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß Art VIII § 4 des 2. BesVNG als Vorschrift des Bundesrechts auf die DO-Angestellten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung nicht unmittelbar Anwendung finde und es hierzu erst eines Transformationsaktes des Landesgesetzgebers bedürfe, der im Lande Baden-Württemberg erst mit dem Erlaß des LBesAnpG im April 1979 erfolgt sei. Zwar hat sich, wie der Senat (Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 -) im Anschluß an die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (BSGE 55, 67, 69 aE = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 9f) dargelegt hat, der Bundesgesetzgeber bei den hier einschlägigen Regelungen des Art VIII des 2. BesVNG auf eine Rahmenkompetenz nach Art 75 Nr 1 GG beschränken müssen und wollen. Eine solche Rahmenkompetenz schließt indes hinsichtlich sachlich eng begrenzter Einzelregelungen nicht aus, für die landesunmittelbaren Körperschaften unmittelbar geltende Rechtssätze des Bundesrechts zu setzen und insoweit dem jeweiligen Bundesland eine eigene Gesetzgebungsbefugnis nicht mehr zu belassen (BSGE 55, 67, 69 = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 9; BSGE 55, 268, 273 = SozR aaO Nr 4 S 25, jeweils mwN). Art VIII § 4 des 2. BesVNG ist ein solcher Rechtssatz und hat daher ohne Transformation durch die Landesgesetzgebung unmittelbare Wirkung auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSGE 55, 268, 273 = SozR 2200 § 355 Nr 4 S 25).
Das widerlegt zugleich die Ansicht der Klägerin, Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG widerspreche den §§ 351, 352 RVO und sei damit wegen Vorrangigkeit des Bundesrechts gemäß Art 31 GG nichtig. Wenn, wie ausgeführt, Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG lediglich eine deklaratorische und deshalb von einigen Landesgesetzgebern noch nicht einmal für erforderlich erachtete (vgl BSGE 55, 268, 273 = SozR 2200 § 355 Nr 4 S 25) Verweisung auf Art VIII § 4 des 2. BesVNG als der eigentlich konstitutiven und auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden Vorschrift des Bundesrechts darstellt, so kann deren Vereinbarkeit mit §§ 351, 352 RVO unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Rangfolge iS des Art 31 GG von vornherein nicht in Zweifel gezogen werden.
Schließlich kann der Meinung der Klägerin, Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG bzw Art VIII § 4 des 2. BesVNG griffen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise trotz des privatrechtlichen Charakters des DO-Verhältnisses unmittelbar in dieses ein, nicht gefolgt werden. Sowohl der Bundesgesetzgeber (Art VIII § 3 Abs 1 des 2. BesVNG) als auch der Landesgesetzgeber (Art IV § 2 Abs 1 LBesAnpG) haben lediglich eine Anpassung der Dienstordnungen an das neue Besoldungsrecht innerhalb bestimmter Fristen gefordert. Das hält sich im Rahmen des Vorranges des staatlichen Rechts gegenüber der Befugnis der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben und damit auch zum Erlaß einer DO in eigener Verantwortung (§ 29 Abs 3 SGB 4; zum Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts bei der Regelung des Besoldungsrechts vgl zB BSGE 55, 67, 74 = SozR 2200 § 355 Nr 3 S 14; BSGE 55, 268, 269 = SozR aaO Nr 4 S 21). Die Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des einzelnen DO-Angestellten sind erst eine Folge der von den Körperschaften selbst vorgenommenen Anpassungen ihrer Dienstordnungen. Gegenüber einer solchen Anpassung läßt sich nicht der Einwand grundgesetzwidriger Eingriffe in die Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) erheben. Die Ansprüche der DO-Angestellten sind nicht durch den Anstellungsvertrag "festgeschrieben" bzw vorbehaltlos zugestanden, sondern richten sich nach der jeweiligen DO. Der DO entgegenstehende Bestimmungen des Anstellungsvertrages sind nichtig (§ 357 Abs 3 RVO). Da die Normen der DO als der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage des Anstellungsvertrages zwingend auf diesen einwirken, steht er bereits bei seinem Abschluß unter dem Vorbehalt der Änderungen der DO (vgl Urteil des Senats vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 -). Derartige Änderungen aufgrund (neuer) gesetzlicher Regelungen sind nicht gleichbedeutend mit einem Eingriff in das DO-Verhältnis unmittelbar durch diese gesetzlichen Regelungen.
Der Senat bekräftigt nach alledem seine Entscheidung, daß bezüglich der Gewährung von Beitragszuschüssen wie auch sonstiger für Beamte nicht oder nicht mehr vorgesehener Leistungen die Besitzstandsregelung einer DO nur innerhalb der Grenzen des Art VIII § 4 des 2. BesVNG bzw des Art IV § 2 Abs 2 LBesAnpG jeweils iVm Art IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG ergehen bzw angewendet werden darf. Damit deckt § 40 DO nF der Klägerin die Gewährung von Beitragszuschüssen an ihre DO-Angestellten auch noch für das Jahr 1984 weder der Höhe noch auch nur dem Grunde nach ab. Das SG ist davon ausgegangen, daß der Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag wegen seiner Begrenzung auf die aktive Dienstzeit am meisten einer nichtruhegehaltsfähigen Zulage iS des Art IX § 12 Abs 1 Nr 1 des 2. BesVNG ähnele und demzufolge nur mit den in Abs 3 der Vorschrift vorgesehenen Verringerungen weiterbezahlt werden dürfe, wobei bezüglich des Beginns der Abschmelzung auf die Neuregelung ab 1. April 1980 abzustellen sei. Der Senat teilt diese Auffassung und hat dazu bereits in seinem Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 RR 3/85 - ausgeführt, daß die Beitragszuschüsse - wenn überhaupt - nur den nichtruhegehaltsfähigen Zulagen iS des Art IX § 12 Abs 1 des 2. BesVNG vergleichbar seien und daß deshalb nur ein geringerer, dem Abs 3 dieser Regelung entsprechender Bestandsschutz iS einer aufzehrbaren Ausgleichsleistung in Betracht komme.
In der hier maßgeblichen Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1983 sind die Dienstbezüge der Beamten linear um 4,3 vH ab 1. Mai 1981 (§ 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1981 - BBVAnpG 81 - vom 21. Dezember 1981; BGBl I S 1465), um 3,6 vH ab 1. Juli 1982 (§ 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1982 - BBVAnpG 82 - vom 20. Dezember 1982; BGBl I S 1835) und um 2 vH ab 1. Juli 1983 (§ 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1983 - BBVAnpG 83 - vom 20. Dezember 1982; BGBl I S 1857, 1870) erhöht worden. Außerdem sind den Beamten einmalige Zahlungen für die Monate März und April 1981 von je 120,-- DM (§§ 5 und 6 BBVAnpG 81) und für das Jahr 1982 von 40,-- DM (§§ 5 und 6 BBVAnpG 82) gewährt worden. Ausweislich ihrer Mitteilung vom 27. Februar 1984 hat der Beitragssatz der Klägerin bis zum 31. Dezember 1983 10 % und demnach der Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen der DO-Angestellten 5 % betragen. Allein 3,3 Prozentpunkte dieses Zuschußbetrages sind nach den Modalitäten des Art IX § 12 Abs 3 des 2. BesVNG (ein Drittel von 9,9 %) durch die linearen Besoldungserhöhungen in der Zeit zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. Dezember 1983 aufgezehrt worden. Angesichts der Höhe der während dieses Zeitraums zugleich geleisteten einmaligen Zahlungen von insgesamt 280,-- DM kann davon ausgegangen werden, daß durch ein Drittel dieser Zahlungen (= 93,-- DM) die restlichen 1,7 Prozentpunkte des Zuschusses aufgezehrt worden sind. Insgesamt wären demnach, wie auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, bei einer mit dem 1. April 1980 beginnenden Abschmelzung der Beitragszuschüsse der DO-Angestellten nach den in Art IX § 12 Abs 3 des 2. BesVNG vorgeschriebenen Modalitäten diese Zuschüsse jedenfalls bis zum 31. Dezember 1983 in vollem Umfange durch die zwischenzeitlichen Besoldungserhöhungen kompensiert worden. Das schließt mangels einer hierfür vorhandenen Rechtsgrundlage die Fortgewährung der Zuschüsse über den 31. Dezember 1983 hinaus aus.
Die angefochtene Aufsichtsanordnung erweist sich als rechtmäßig. Dies führt unter Abänderung des Urteils des SG zur Abweisung der Klage in vollem Umfange und zur Zurückweisung der Sprungrevision der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen