Entscheidungsstichwort (Thema)
Bloße Mitteilung. Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 1972-12-05 10 Rv 807/71 = SozR Nr 6 zu § 64 BVG ausgesprochen, "in der bloßen Mitteilung, daß als Kannleistung nach BVG § 64 Abs 2 ein monatlicher Geldbetrag bewilligt wird, liegt keine Feststellung (Anerkennung), daß bestimmte Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen sind".
Der erkennende Senat hält auch bei einer erneuten Nachprüfung an dieser Auffassung fest und bestätigt sie für den Fall der Hinterbliebenenversorgung.
Normenkette
BVG § 64 Abs. 2 Fassung: 1966-12-28
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1971 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin beansprucht Hinterbliebenenversorgung als Rechtsanspruch, nachdem ihr bereits früher Auslands-Teilversorgung als Kannleistung gewährt worden war.
Die Klägerin war mit ihrem Ehemann (K.) in H/OS ansässig; K. war dort als Hüttenarbeiter und später als Badewärter tätig. Im Jahre 1942 wurde er zur Wehrmacht (Sanitäts-Ersatz-Abteilung) eingezogen und bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen. Seit Dezember 1944 befand sich K. in Krankenhausbehandlung; bei Kriegsende hielt er sich in einem Krankenhaus in R an der Moldau auf. Von dort brach er Anfang Juni 1945 mit einem Pferdetreck auf und gelangte im August nach T (Bayern). Von September bis zum 21. Dezember 1945 wurde er stationär im Krankenhaus M behandelt. Am 26. Januar 1946 wurde er erneut in das Krankenhaus M. eingeliefert; er verstarb noch am gleichen Tage unter der Diagnose "Schlaganfall".
Mit Schreiben vom 22. April 1959 beantragte die Klägerin, die weiterhin in H ansässig war, die Gewährung von Teilversorgung. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt (Bescheid vom 5. Januar 1965), nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme jedoch genehmigt. Der Abhilfebescheid vom 5. Oktober 1965 lautete: "Das Versorgungsamt hat die Prüfung Ihres Widerspruches auf Kriegsopferversorgung abgeschlossen und bewilligt Ihnen als Kannleistung nach § 64 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen monatlich Betrag von 45,- DM, und zwar mit Wirkung vom 1.8.64". Mit Schreiben vom 9. Oktober 1967 verzichtete die Klägerin auf die Auszahlung der Rente, weil sie "von der Rentenliste W gestrichen werden" wollte, um ihre Ausreise nicht zu gefährden. Die Rentenzahlung wurde daraufhin mit Ende September 1967 eingestellt.
Am 15. November 1968 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein; sie hält sich seither ständig dort auf. Ende November 1968 beantragte sie die Gewährung der vollen Hinterbliebenenversorgung. Das Versorgungsamt (VersorgA) zog das Krankenblatt des Städtischen Krankenhauses M vom 26. Januar 1946 bei und holte eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. O ein. Durch Bescheid vom 10. April 1969/Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1970 lehnte die Versorgungsverwaltung den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung ab. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage durch Urteil vom 8. Juli 1970 ab. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Einholung eines Gutachtens der I. Medizinischen Klinik der Universität D (Oberarzt Dr. P/Dr. P) die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 16. Dezember 1971 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung sei der Beklagte bei der Gewährung der vollen Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG nicht an die medizinische Beurteilung gebunden, die zur Zuerkennung der Kannversorgung nach § 64 Abs. 2 BVG geführt habe. Der Rechtsanspruch auf Vollversorgung nach § 38 BVG und das Recht auf Kannversorgung nach § 64 Abs. 2 BVG seien verschiedenartiger Natur; der Anspruch nach § 38 BVG sei nicht etwa ein aufgestockter Anspruch der Ermessenleistung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG. Der eigentliche Anspruch nach § 38 BVG habe gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 BVG so lange geruht, wie sich die Klägerin in H/OS aufgehalten habe. Ihr neuer Antrag auf Gewährung der vollen Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG sei deshalb ohne Rücksicht auf die bisherige Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 BVG von Grund auf neu zu prüfen. Eine solche Prüfung habe der Senat vorgenommen. Nach dem Gutachten der Internisten Dr. P und Dr. P stehe lediglich fest, daß der Ehemann der Klägerin an einem "Schlaganfall" verstorben sei. Ein Schlaganfall könne eine Reihe von Ursachen haben, die im einzelnen aufgezählt sind. Mangels entsprechender Unterlagen lasse sich nicht sagen, welche der möglichen Ursachen beim verstorbenen Ehemann der Klägerin zum Schlaganfall geführt habe.
Nach den Regeln der objektiven Beweislast wirke sich die Unmöglichkeit, einen anspruchsbegründenden Umstand festzustellen, zu Lasten dessen aus, der sich auf ihn berufe, um eine ihm günstige Rechtsnorm auszufüllen. Vorliegend müsse also die Klägerin die Nachteile auf sich nehmen, die sich aus der Nichtfeststellbarkeit ergäben.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 11. Januar 1972 zugestellt, die dagegen am 31. Januar 1972 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach dem Klageantrag zu erkennen, sowie dem Beklagten die der Klägerin in allen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 5. Oktober 1965 sei als Verwaltungsakt anzusehen. Dieser Bescheid sei für beide Teile bindend geworden. Von diesem gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) rechtsverbindlichen Verwaltungsakt sei eine unmittelbare Rechtswirkung ausgegangen, soweit damit für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des BVG nach Prüfung der "Berechtigung" (Anspruch dem Grunde nach) Kannleistungen möglich waren. Das LSG habe offensichtlich verkannt, daß für die Anwendung der "Besonderen Vorschriften für Berechtigte ...." (§ 64 BVG) die Vorbedingungen der §§ 1, 38 BVG erfüllt sein müßten. Kriegsopfer und Berechtigte i. S. der Absätze 1 und 2 des § 64 BVG könnten daher nur diejenigen Personengruppen sein, die auch die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 5; 30; 38; 42; 48 und 49 BVG erfüllten. Mit dem Abhilfebescheid vom 5. Oktober 1965 habe die Versorgungsverwaltung für den vorliegenden Fall das "Stammrecht" - hergeleitet aus den §§ 1, 38 BVG - anerkannt. Die Klägerin habe demnach zum Personenkreis der "Berechtigten" (Kriegsopfer) gehört. Da der Beklagte einen auf § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) zu stützenden Verwaltungsakt ("Berichtigungsbescheid") nicht erlassen habe und offensichtlich auch wegen fehlender Voraussetzungen nicht erlassen könne, sei der Bescheid vom 10. April 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1970 rechtswidrig.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er meint, einzige mit dem Abhilfebescheid vom 5. Oktober 1965 getroffene Regelung sei die Bewilligung einer Kannleistung nach § 64 Abs. 2 BVG (2. NOG) gewesen; sie allein sei bindend geworden. Schon aus diesem Grunde könne die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG nicht mit Erfolg aus dem Abhilfebescheid vom 5. Oktober 1965 herleiten. Im übrigen sei auf Veranlassung der Klägerin die Zahlung der Kannleistung bereits ab 1. Oktober 1967 eingestellt und der Klägerin eine entsprechende Mitteilung übersandt worden.
II
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist von der Klägerin frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist daher statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) kein Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG zusteht.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG voraus, daß "ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben" ist. Das LSG hat hierzu aufgrund der ärztlichen Gutachten festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin an einem "Schlaganfall" verstorben ist, daß ein Schlaganfall eine Reihe von Ursachen haben kann und daß sich mangels entsprechender Unterlagen nicht sagen läßt, welche dieser Ursachen bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zum Schlaganfall geführt hat, so daß sich auch die Frage nicht beantworten läßt, ob eine Schädigung im Sinne des BVG vorliegt. Diese Feststellungen sind von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; sie sind daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindend. Das LSG hat alsdann ausgesprochen, daß sich die Unmöglichkeit, einen anspruchsbegründenden Umstand festzustellen, zu Lasten dessen auswirkt, der sich auf ihn beruft, um eine ihm günstige Rechtsnorm auszufüllen. Gegen diese Auffassung hat die Klägerin Revisionsangriffe nicht erhoben; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 6, 70). Danach gilt in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nicht-Festgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG 6, 70, 72 mit zahlreichen Hinweisen). Das ist hier die Klägerin. Die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil bei dem Ehemann der Klägerin weder ein Leiden als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt noch ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG sind daher vom LSG zutreffend verneint worden.
Die Auffassung der Klägerin, ihr stehe ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung schon deshalb zu, weil der Abhilfebescheid vom 5. Oktober 1965 für beide Teile bindend geworden und sie nach diesem Bescheid auch weiterhin als "Berechtigte" nach § 38 BVG anzusehen sei, kann nicht geteilt werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1972 (10 RV 807/71), die zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BSG bestimmt ist, ausgesprochen, "in der bloßen Mitteilung, daß als Kannleistung nach § 64 Abs. 2 BVG ein monatlicher Geldbetrag bewilligt wird, liegt keine Feststellung (Anerkennung), daß bestimmte Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen sind". Der erkennende Senat hält auch bei einer erneuten Nachprüfung an dieser Auffassung fest und bestätigt sie für den Fall der Hinterbliebenenversorgung.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung stände der Klägerin nach ihrer Umsiedlung aus den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten in die BRD nur dann zu, wenn ein hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung (§ 38 BVG) bindender Bescheid vorläge, dessen Bindungswirkung (§ 77 SGG; § 24 VerwVG) nach der Umsiedlung der Klägerin unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt beseitigt werden könnte. Die Bindungswirkung eines Bescheides - auch im Recht der Kriegsopferversorgung - geht von seinem Verfügungssatz aus (vgl. BSG 9, 80, 84; 12, 25; 27, 22; BSG in SozR Nr. 88 zu § 77 SGG). Andere Elemente des Bescheides, wie z. B. die Begründung oder die Berechnung der Rentenhöhe, nehmen daher grundsätzlich an der Bindungswirkung nicht teil. Dies gilt auch für - im Bescheid selbst nicht enthaltene - tatsächliche oder rechtliche Erwägungen der Versorgungsbehörde vor der Bescheiderteilung, sofern diese Erwägungen im Verfügungssatz des Bescheides keinen Niederschlag gefunden haben. Hiervon ausgehend ist hinsichtlich der Bindungswirkung des Bescheides vom 5. Oktober 1965 festzuhalten, daß sein Verfügungssatz weder die Anerkennung des Todes des Ehemannes der Klägerin als Schädigungsfolge noch die Anerkennung der Klägerin als anspruchsberechtigte Witwe (§ 38 BVG) enthält. Vielmehr erschöpft sich dieser Bescheid allein in der Mitteilung, daß der Klägerin "als Kannleistung nach § 64 Abs. 2 BVG" ein monatlicher Betrag von 45,- DM bewilligt wird. Diese eindeutige Fassung des Verfügungssatzes läßt erkennen, daß die Versorgungsverwaltung eine Anerkennung des Todes des Ehemannes der Klägerin als Schädigungsfolge nicht ausgesprochen hat und offensichtlich auch nicht aussprechen wollte, obwohl eine eindeutige Feststellung - anders als in dem vom Senat am 5. Dezember 1972 (aaO) entschiedenen Fall - vielleicht möglich gewesen wäre, da der Ehemann der Klägerin in Westdeutschland verstorben ist. Der Bescheid vom 5. Oktober 1965 regelte lediglich die Gewährung von "Teilversorgung" (§ 64 e Abs. 1 BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964, BGBl I S. 85 - 2. NOG -); diese Teilversorgung betraf eine Ermessensleistung gemäß § 64 Abs. 2 BVG, wonach denjenigen Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben und die nicht unter § 64 Abs. 1 BVG fallen, trotz des Ruhens ihres Anspruchs mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) "Versorgung in angemessenem Umfang" gewährt werden "kann". Der Bescheid vom 5. Oktober 1965 ist in der vorliegenden Fassung - also ohne die Anerkennung des Todes des Ehemannes der Klägerin als Schädigungsfolge und ohne Anerkennung der Klägerin als anspruchsberechtigte Witwe nach § 38 BVG - bindend geworden. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob ein Witwenrentenbescheid nach § 38 BVG regelmäßig auch die Anerkennung des Todes des Ehemannes als Schädigungsfolge enthalten muß und ob die Versorgungsverwaltung gemäß § 64 Abs. 2 iVm § 64 e Abs. 1 BVG idF des 2. NOG die Befugnis gehabt hat, Bescheide mit dem hier streitigen Inhalt zu erlassen (s. auch § 64 f Abs. 1 BVG idF des 3. NOG). Ist aber davon auszugehen, daß mit der Erteilung des Bescheides vom 5. Oktober 1965 nur die Gewährung einer Teilversorgung in Höhe von 45,- DM monatlich in Bindung erwachsen ist, so hatte die Klägerin nach ihrer Umsiedlung in die BRD keinen Anspruch auf Anerkennung des Todes ihres Ehemannes als Schädigungsfolge und auf Gewährung der vollen Hinterbliebenenversorgung, und zwar selbst dann nicht, wenn jener Bescheid nicht aufgehoben werden könnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats aaO).
Bei ihrem weiteren Vorbringen, ihr habe bis zur Umsiedlung ein "ruhender Anspruch", also ein "Stammrecht" auf Hinterbliebenenversorgung zugestanden, welches mit ihrer Umsiedlung in die BRD nicht untergegangen, sondern gerade aufgelebt sei und nur der materiellen Auffüllung nach §§ 40 ff BVG bedurft habe, verkennt die Klägerin den sich aus dem Inhalt des Bescheides vom 5. Oktober 1965 ergebenden Leistungsumfang. Da die Versorgungsbehörde in jenem Bescheid nur die Zahlung eines monatlichen Geldbetrages von 45,- DM im Wege des Ermessens nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG zugestanden hat, ist über einen "Rechtsanspruch" der Klägerin auf Versorgung (Anspruch dem Grunde nach), welcher ruhen könnte, noch nichts ausgesagt; über die Voraussetzungen, welche nach dem BVG zur Erlangung eines Rechtsanspruchs auf Versorgung erforderlich sind, sind keine die Versorgungsbehörde bindenden Feststellungen getroffen worden. Die Versorgungsverwaltung hatte vielmehr nach der Übersiedlung der Klägerin in die BRD uneingeschränkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Witwenversorgung nach § 38 BVG erfüllt sind, und die dafür erforderlichen Feststellungen erstmalig und unabhängig von dem Bescheid vom 5. Oktober 1965 zu treffen. Fehlte es aber bei der Erteilung dieses Bescheides - unter Berücksichtigung des Inhalts seines Verfügungssatzes - an den Grundlagen für die Konkretisierung eines "Anspruches" in dem von der Klägerin bezeichneten Sinne, so konnte sie auch kein "Stammrecht" erwerben, das bis zu ihrer Übersiedlung geruht hätte und danach aufgelebt wäre.
Die Frage, ob der Klägerin aufgrund der Bindungswirkung des Bescheides vom 5. Oktober 1965 in dem oben gekennzeichneten Umfang - also hinsichtlich der Zahlung von monatlich 45,- DM als Kannleistung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG - nach ihrer Umsiedlung in die BRD ein Anspruch auf Weiterzahlung der bezeichneten Geldleistung zustände, brauchte hier nicht erörtert zu werden, weil die Klägerin einen derartigen Anspruch nicht geltend gemacht hat. Der erkennende Senat hat bereits in der genannten Entscheidung vom 5. Dezember 1972 (aaO) ausgesprochen, daß "die Verlegung des Wohnsitzes aus den früheren deutschen Ostgebieten in das Bundesgebiet im Sinne des § 62 BVG eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist, die für die Erteilung eines Bescheides auf Teilversorgung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG maßgebend gewesen sind", und daß die Versorgungsbehörde somit nach der Übersiedlung des Berechtigten in das Bundesgebiet berechtigt ist, den Bescheid über die Gewährung von Teilversorgung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG zurückzunehmen. Die Versorgungsbehörde hat offenbar im vorliegenden Fall von der Erteilung eines entsprechenden Bescheides abgesehen, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 1967 auf ihre Rente verzichtet hatte und seit dem 1. Oktober 1967 keine Zahlungen mehr an sie geleistet worden sind (vgl. Mitteilungen der Versorgungsverwaltung an die Klägerin vom 23. Oktober 1967 und 9. Dezember 1968, Bl. 8 und 12 der Versorgungsakten).
Da das LSG zutreffend entschieden hat, war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen