Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Versicherungsschutzes auf einem Wege, den eine Versicherte nach vorausgegangener eigenwirtschaftlicher Betätigung in einer Waschanstalt von dort aus zur Arbeitsstätte angetreten hat.
Leitsatz (redaktionell)
RVO § 543 Abs 1 S 1 ist nicht allein deshalb unanwendbar, weil der Weg zur Arbeitsstätte zwar die Arbeitsstätte als Ziel, nicht aber die Wohnung der Klägerin als Ausgangspunkt hatte, da das Gesetz den Versicherungsschutz nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt, sondern lediglich fordert, daß die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin war im Jahre 1954 als Näherin im S Betrieb der Firma M A KG, T, beschäftigt. Der kürzeste Weg von ihrer Wohnung in der Hauptstraße zur Arbeitsstätte beträgt etwa 1200 m; er führt über die Hauptstraße und deren Fortsetzung, die H.-straße, in nördlicher Richtung. Ein anderer Weg geht über die östlich der Hauptstraße und größtenteils parallel zu ihr verlaufende Kaiserstraße; er ist um etwa 350 m länger. Am 15. Juli 1954 kurz nach 7 Uhr verunglückte die Klägerin mit ihrem Fahrrad in der Friedrichstraße, östlich der Kreuzung dieser Straße mit der Kaiserstraße, als sie zu ihrer Arbeitsstätte fahren wollte; sie stieß, von der Wäscherei Stolz kommend, mit einer anderen Radfahrerin zusammen und zog sich dadurch Brüche des Schienbeinkopfes und des äußeren Knöchels links zu.
Bei der Unfalluntersuchung vor der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung Saulgau erklärte die Klägerin, sie habe am Morgen des Unfalls ihre Arbeitskameradin Elisabeth Stolz - diese bestätigte die Aussage der Klägerin - abgeholt, um gemeinsam mit ihr zur Arbeit zu fahren. Durch Bescheid vom 25. November 1954 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab, weil diese ihren üblichen direkten Weg zur Arbeitsstätte aus persönlichen Gründen unterbrochen und während der Unterbrechung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm angefochten. Zu deren Begründung hat sie - in Ergänzung und teilweiser Berichtigung ihrer Angaben vor der Ortsbehörde - vorgetragen: Am Unfalltage habe sie sich gegen 5,45 Uhr mit ihrer Mutter zur Wäscherei Stolz begeben, um dort ihre am Vorabend gewaschene Wäsche zu plätten und zu mangeln. Diese Arbeit sei um 6,45 Uhr beendet gewesen. Da es bald Zeit gewesen sei, zur Arbeit zu fahren, sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe auf ihre Arbeitskameradin, die Tochter des Besitzers der Wäscherei, gewartet und mit ihr zusammen den Weg zur Arbeit angetreten. In die Vernehmungsniederschrift der Ortsbehörde vom 17. August 1954 seien diese Einzelheiten nicht aufgenommen worden, weil der Vernehmende sie für unwesentlich gehalten habe.
Das SG hat durch Urteil vom 31. Januar 1956 den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, einen neuen Bescheid zu erteilen, nach dem der Klägerin die gesetzlichen Leistungen für ihren Unfall vom 15. Juli 1954 zu gewähren seien.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg sind der Wäschereibesitzer H S und seine Tochter E als Zeugen vernommen worden. Sie haben die Behauptungen der Klägerin, daß diese und ihre Mutter am Unfalltage bis gegen 7 Uhr in der Wäscherei Wäsche eingespritzt und geplättet hätten, bestätigt. Durch Urteil vom 16. Mai 1958 hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Es hat auf Grund der Bekundungen der Zeugen H und E S festgestellt: Am Abend vor dem Unfalltage hätten die Klägerin und ihre Mutter in der Wäscherei Stolz ihre Wäsche gewaschen und in den Trockenraum gebracht. Dort sei die Wäsche über Nacht so ausgetrocknet, daß sie vor dem Bügeln und Mangeln habe angefeuchtet werden müssen. Deshalb hätten sich die Klägerin und ihre - ebenfalls bei der Firma A beschäftigte - Mutter am Unfalltage gegen 6 1/4 Uhr in die Wäscherei begeben. Gegen 7 Uhr sei die Klägerin mit ihrer Tätigkeit fertig gewesen. Dann habe sie die Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte gemeinsam mit der Zeugin Stolz angetreten, mit der sie rein zufällig in der Wäscherei zusammengetroffen sei. In rechtlicher Hinsicht hat das LSG den Weg, auf dem die Klägerin verunglückt ist, als einen von einem anderen Ort als der Wohnung aus angetretenen, nach § 543 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Weg zur Arbeitsstätte angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe ihren Weg zur Arbeitsstätte nicht schon von ihrer Wohnung aus angetreten und dann unterbrochen, vielmehr sei der Weg von der Wohnung bis zur Wäscherei unversichert gewesen. Der Weg zur Arbeitsstätte habe mit dem Verlassen der Wäscherei begonnen; denn dort sei der unmittelbare Weg zur Betriebsstätte angetreten worden. Der Weg habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin gestanden; er sei kein Rückweg von einer privaten Verrichtung gewesen, zumal da die Entfernung von der Wäscherei zur Arbeitsstätte der Klägerin geringer sei als diejenige von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 8. Juli 1958 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. August 1958 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, es hätte ein Vorverfahren stattfinden müssen, weil - wie der erstinstanzliche Urteilsspruch erkennen lasse - die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werde. Weiter rügt sie, das LSG habe die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen, überschritten und gegen die Logik, jedenfalls aber gegen die allgemeine menschliche Erfahrung verstoßen, indem es die Bekundungen der Zeugen H und E S vom 16. Mai 1958 als glaubhaft angesehen habe, obwohl sie im Widerspruch ständen zu den Angaben der E S und der Klägerin vom August 1954. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung des § 543 Abs. 1 RVO.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Im übrigen führt sie aus: Für sie habe ein sachgerechter, mit der versicherten Tätigkeit vereinbarer Grund bestanden, den Weg zur Arbeitsstätte nicht von der Wohnung, sondern von der Wäscherei aus anzutreten. Die dort verrichtete Arbeit sei zwar rein äußerlich eigenwirtschaftlich gewesen, sie habe aber insofern mit der Tätigkeit der Klägerin bei der Firma Ammann im Zusammenhang gestanden, als die Klägerin durch ihre Berufstätigkeit gezwungen gewesen sei, eine Mietwaschküche zu benutzen. Deshalb habe auch der unfallbringende Weg von der Wäscherei zur Firma Ammann nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat von der Möglichkeit, in dieser Weise zu verfahren (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), Gebrauch gemacht.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), auch form- und fristgerecht eingelegt worden, also zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Rüge der Revision, es hätte keine Sachentscheidung ergehen dürfen, weil die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werde und deshalb ein Vorverfahren hätte stattfinden müssen (§ 79 Nr. 2 SGG), ist unbegründet. Die Klägerin hat sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wie dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen ist, den Antrag gestellt, festzustellen, daß ihre Verletzungen vom 15. Juli 1954 Folge eines Arbeitsunfalles seien und die Beklagte hierfür Entschädigung zu leisten habe. In diesem Begehren liegt jedenfalls keine, ein Vorverfahren erforderlich machende Verpflichtungsklage i.S. des § 79 Nr. 2 SGG. Ob die Klage als Feststellungs- oder als Leistungsklage anzusehen ist, hat für die Frage nach der Notwendigkeit eines Vorverfahrens keine Bedeutung; denn in diesen beiden Fällen findet kein Vorverfahren statt. Die Art der erhobenen Klage ändert sich nicht dadurch, daß das SG dem Klageantrag nicht wörtlich entsprochen, vielmehr die Beklagte verurteilt hat, einen neuen Bescheid zu erteilen, nach dem der Klägerin die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind. Für die Frage, ob ein Vorverfahren stattzufinden hat, kommt es auf die Art der Klage, nicht aber auf den Inhalt des Urteilsausspruchs an.
Die Revision beanstandet auch zu Unrecht die Beweiswürdigung des LSG, indem sie ausführt, das Gericht hätte die Bekundungen der Zeugen H und E S vom 16. Mai 1958 nicht als glaubhaft ansehen dürfen, vielmehr den Angaben der Klägerin und der Zeugin E S vom August 1954 folgen müssen. Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diesem Recht der freien Überzeugungsbildung sind allerdings Grenzen gesetzt; sie werden überschritten, wenn das Gericht bei der Würdigung der Beweise beispielsweise gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze des täglichen Lebens verstößt oder willkürlich verfährt. Solche oder ähnliche Fehler sind dem LSG jedoch nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß es die Zeugenaussagen aus dem Jahre 1958 als glaubhaft angesehen hat, obwohl frühere Angaben der Zeugin E S und der Klägerin sich mit den späteren Bekundungen nicht vollständig deckten. Die Erklärung, welche für die Abweichung angegeben wurde, konnte das LSG dazu bestimmen, die späteren Bekundungen als wahr anzusehen. Diese Würdigung verstieß weder gegen die Denkgesetze, noch gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß von zwei voneinander abweichenden oder sich widersprechenden Erklärungen stets die frühere Erklärung wahr sei oder der Wahrheit am nächsten komme. Ein Mangel im Verfahren des LSG ist daher nicht erwiesen. Demnach ist das Revisionsgericht an die Feststellung gebunden, daß die Klägerin vor Antritt ihres Weges zur Arbeitsstätte in der Wäscherei S Wäschearbeiten von 6 1/4 bis gegen 7 Uhr verrichtet hat (§ 163 SGG).
Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das LSG mit Recht den Teil des Weges, auf dem die Klägerin verunglückt ist, nicht unter dem Gesichtspunkt des Umweges oder der Unterbrechung des Weges zur Arbeitsstätte betrachtet. Der Weg, den die Klägerin in der Frühe des 15. Juli 1954 von ihrer Wohnung aus angetreten hat, war weder ein direkter Weg zur Arbeitsstätte, der hätte unterbrochen werden können, noch sollte er auf einem Umweg - über die Wäscherei S - zur Arbeitsstätte bei der Firma A führen. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat die Klägerin von ihrer Wohnung aus gar nicht erst die Richtung zum Betrieb ihrer Arbeitgeberin eingeschlagen, sondern sich sofort ost- und dann nordwärts direkt zur Wäscherei S begeben, um dort eine länger - etwa eine Stunde - dauernde eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten. Dieser Weg stand in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin bei der Firma A und berührte deshalb das Versicherungsverhältnis zu der Beklagten nicht. Der Weg, der die Klägerin zur Stätte ihrer versicherten Tätigkeit führen sollte, begann erst nach Verlassen der Wäscherei S. Auf diesen zweiten Weg ist § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht deshalb unanwendbar, weil er zwar die Arbeitsstätte als Ziel, nicht aber die Wohnung der Klägerin als Ausgangspunkt hatte. Das Gesetz beschränkt, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, den Versicherungsschutz nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern fordert lediglich, daß die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist (vgl. BSG 1, 171, 172). Andererseits ist aber auch nicht jeder Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird; der Weg muß mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängen, d.h. mit ihr in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Falle spricht für einen solchen Zusammenhang, daß der gegen 7 Uhr in der Wäscherei angetretene Weg unmittelbar zur Arbeitsstätte führen sollte, weil im Anschluß daran, nämlich um 7,30 Uhr, mit der Arbeit begonnen werden mußte. Dies würde jedoch für sich allein nicht genügen; die dadurch gegebene Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit muß rechtlich so wesentlich sein, daß andere, mit der Tätigkeit in dem Unternehmen nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges demgegenüber in den Hintergrund zu treten und als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine solche andere, den Versicherungsschutz ausschließende Ursache hat der erkennende Senat in früher entschiedenen Fällen z.B. darin gesehen, daß ein Versicherter von einer anderen Ortschaft, die er aus rein persönlichen Gründen aufgesucht hatte, zu der Ortschaft zurückgekehrt war, an der sich seine Wohnung und Arbeitsstätte befanden. Demgemäß hat der Senat bei Unfällen, die sich auf dem Rückweg zwischen zwei solchen Ortschaften, also an Stellen ereignet hatten, die auch auf dem - privaten - Hinweg zu der aufgesuchten Ortschaft berührt worden waren, nicht als vom Versicherungsschutz erfaßte Wegeunfälle angesehen, weil der Rückweg von der privaten Verrichtung, obwohl er direkt zur Arbeitsstätte führen sollte, nicht in rechtlich wesentlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigstand stand (BSG 1, 171 und 8, 53; vgl. auch Bayer. LSG, Amtsbl. 1956 S. 158 B; LSG Hamburg, BG 1955 S. 524 und 1958 S. 42). Gegenüber den oben angeführten Fällen ist der Sachverhalt in dem hier zu entscheidenden Streitfall wesentlich anders. Der Weg, der die Klägerin von der Wäscherei zur Fabrik A führen sollte, war mit dem Weg von der Wohnung zur Wäscherei, wenn man von dem verschwindend kleinen Teilstück durch die Friedrichtstraße absieht, nicht identisch; er war weder richtungsmäßig noch nach der Verkehrsanschauung ein Rückweg von der Wäscherei. Auch auf dem Teilstück der Friedrichstraße, das die Klägerin schon auf dem Hinweg zur Wäscherei zurückgelegt hatte, und auf dem sich der Unfall ereignete, war er kein Rückweg von einer privaten Verrichtung; denn der Weg von der Wäscherei zur Arbeitsstätte A läßt sich nach der Auffassung des Senats in seiner Zielrichtung und Zweckbestimmung und damit auch seiner versicherungsrechtlichen Natur nach nicht teilen. Er war in seiner gesamten Ausdehnung ein Weg zur Arbeitsstätte, der bei dem Fehlen anderer, mit der versicherten Tätigkeit nicht zusammenhängender Gründe rechtlich so wesentlich mit dieser Tätigkeit verknüpft war, daß er nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO als versicherter Weg zur Arbeitsstätte anzusehen ist. Das LSG hat daher mit Recht die Beklagte als entschädigungspflichtig angesehen.
Für die Entscheidung über die Revision ist es unerheblich, ob das vom LSG durch Zurückweisung der Berufung bestätigte erstinstanzliche Urteil lediglich die Verpflichtung zur Erteilung eines neuen Bescheides oder eine Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach enthält und ob es mit dem einen oder anderen Ausspruch dem Klageantrag völlig gerecht geworden ist. Ist letzteres nicht der Fall, so ist nicht die Beklagte sachlich beschwert, sondern allenfalls die Klägerin; diese hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Die Beklagte hat auch nicht gerügt, daß sie - vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG aus - nicht zur Bescheiderteilung hätte verurteilt werden dürfen, daß vielmehr ein Leistungs- oder Feststellungsurteil hätte ergehen müssen.
Die Revision ist daher unbegründet und mußte zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen