Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz bei Benutzung betrieblicher Badeeinrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Versicherungsschutz für den Heimweg von der Arbeitsstätte, den ein Fabrikpförtner erst 3 Stunden nach Beendigung der Arbeitsschicht angetreten hatte.
2. Damit der Rahmen des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht überspannt wird, ist für die Anerkennung des Versicherungsschutzes vorauszusetzen, daß die Benutzung der betriebseigenen Badeeinrichtungen für den Beschäftigten nicht lediglich die Inanspruchnahme einer Bequemlichkeit bedeutet, die allein dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist.
Normenkette
RVO § 543 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der im Jahre 1903 geborene, als Pförtner bei einer Fabrik in Weinheim beschäftigte Ehemann der Klägerin zu 1), W B (B.), ist am 5. Juni 1954 (Pfingstsonnabend) um 17,17 Uhr beim Aufspringen auf einen vom Bahnhof Weinheim abfahrenden Zug tödlich verunglückt. B., der in Hemsbach wohnte, legte den Weg von der Arbeitsstätte mit der Eisenbahn zurück. Nach dem damals geltenden Fahrplan fuhren sonnabends vom Bahnhof Weinheim Züge nach Hemsbach ua um 15,26, 15,57, 17,12 und 17,22 Uhr ab. Am 5. Juni 1954 hatte B. von 6,00 bis 14,00 Uhr Dienst als Pförtner. Etwa 10 Minuten vor Dienstschluß traf der Pförtner H ein, der B. ablöste. Anschließend nahm B. in der werkseigenen Badeeinrichtung ein Bad und kehrte um 14,45 Uhr in das Pförtnerhaus zurück. Dort traf er den Betriebsratsvorsitzenden H., der gerade nach Hause gehen wollte, auf Veranlassung von B. jedoch mit diesem sich in die neben der Pförtnerstube gelegene Telefonzentrale begab. Dort unterhielten sich beide und tranken dabei jeder zwei Flaschen Bier. Die Unterhaltung galt hauptsächlich Fußballangelegenheiten; B. erzählte, er wolle mit dem Zug um 17,22 Uhr nach Hause fahren und dann gleich Fußballgäste abholen, die gegen 18,00 Uhr in Hemsbach erwartet wurden. Der Klägerin zu 1) ließ B. telefonisch bestellen, er sei noch nicht abgelöst worden, deshalb müsse er den Zug um 17,22 Uhr benutzen. Dem Pförtner H gegenüber erklärte sich B. bereit, etwa eintreffende Telefonanrufe zu vermitteln, damit H der eine Prothese trug, sich nicht erst in die Zentrale bemühen mußte. Beim Weggehen um 17,05 Uhr verhielt sich B. nach Bekundung des H. unauffällig und machte nicht den Eindruck eines Betrunkenen. Auf dem Bahnhof kaufte sich B. Zigaretten und eine Zeitung. Möglicherweise hielt er den mit 5 Minuten Verspätung abfahrenden Zug für den um 17,22 Uhr fälligen, den er benutzen wollte. Er lief durch die Sperre und versuchte, trotz warnender Zurufe aufzuspringen. Dabei geriet er unter den Zug.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 28. Juni 1954 den Entschädigungsanspruch der Klägerin zu 1) ab: Mit der Rückkehr vom Bad um 14,45 Uhr habe B. seine Betriebstätigkeit beendet. Er hätte also mit den fahrplanmäßigen Zügen um 15,26 oder 15,57 Uhr von Weinheim abfahren können. Durch seinen über zwei Stunden dauernden privaten Aufenthalt auf dem Betriebsgelände in Gesellschaft des Zeugen H habe sich B. vom Betrieb gelöst. Der anschließende Heimweg habe daher mit der Tätigkeit im Unternehmen nicht mehr im Zusammenhang gestanden.
Den Bescheid hat die Klägerin zu 1) mit der Klage beim Sozialgericht (SG) angefochten. Das SG hat den Betriebsratsvorsitzenden H als Zeugen vernommen; mit Urteil vom 16. September 1955 hat es unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Beklagte verurteilt, den tödlichen Unfall des B. als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin zu 1) die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren: Es habe sich um einen nach § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Versicherungsschutz stehenden Wegeunfall gehandelt. Während der nicht von betrieblichen Interessen bestimmten, sondern rein privaten Unterhaltung mit H in der Telefonzentrale habe der Ehemann der Klägerin zu 1) allerdings den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen unterbrochen. Diese Unterbrechung sei aber nicht als so wesentlich anzusehen, daß in dem danach angetretenen Heimweg nicht mehr der Weg von der Arbeitsstätte zu erblicken sei. Eine Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit sei auch nicht infolge Alkoholeinwirkung eingetreten; der Blutalkoholgehalt bei B. sei nicht ermittelt worden, auch lägen keine Beobachtungen von Zeugen vor, die für eine alkoholbedingte Unfähigkeit des B. sprächen, sich im Verkehr mit der erforderlichen Sicherheit zu bewegen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 19. Juni 1957 zurückgewiesen: Unstreitig sei die unter Versicherungsschutz stehende Betriebstätigkeit des B. erst nach dem Baden um 14,45 Uhr beendet gewesen. In den anschließenden 2 1/4 Stunden bis 17,00 Uhr sei der Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen zwar unterbrochen gewesen; daran ändere auch nichts die Bereitschaft des B., etwa ankommende Telefongespräche an Stelle seines Kollegen H entgegenzunehmen. Zu einer endgültigen Lösung vom Betrieb habe die Unterbrechung jedoch nicht geführt. Denn B. habe nicht ein Gasthaus oder eine Werkskantine aufgesucht, sondern sei an seinem Arbeitsplatz geblieben; da er dort ein Gespräch mit seinem Arbeitskollegen führte, habe er nicht nur den örtlichen, sondern auch den inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen nicht völlig aufgehoben, was sich praktisch auch in seiner Bereitschaft zum Telefonvermittlungsdienst gezeigt habe. Als Pförtner habe B. eine besondere Stellung im Betrieb eingenommen, die es ihm ermöglichte, nach Dienstschluß in seinem Pförtnerhaus zu bleiben, ähnlich wie auch Beamten oder Angestellten, die nach Dienstschluß befugterweise in ihrem Büro private Angelegenheiten erledigten, ein längerer Zeitraum zuzubilligen sei, ehe eine Lösung vom Betrieb eintrete. Im übrigen sei B. nach der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden H nicht verpflichtet gewesen, das Werk nach Schichtschluß alsbald zu verlassen. Die Zeitspanne der Unterbrechung sei zwar ziemlich groß, aber noch nicht unangemessen. Nach natürlicher Lebensauffassung sei sein Nachhauseweg noch als ein mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängender Weg von der Arbeitsstätte und nicht als Heimweg von einer privaten Tätigkeit aufzufassen. Das leichtsinnige Aufspringen schließe die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus; denn B. sei offensichtlich auf den Zug nur aufgesprungen, weil er nunmehr möglichst bald nach Hause kommen und damit den versicherten Heimweg beenden wollte; für betriebsfremde Zwecke seines Verhaltens bestehe kein Anhaltspunkt. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 12. August 1957 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. September 1957 Revision eingelegt und sie zugleich wie folgt begründet: Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei darin zu erblicken, daß das LSG das Baden des B. nach Dienstschluß ohne weiteres noch zur versicherten Tätigkeit gerechnet habe; dies habe nicht als unstreitig unterstellt werden dürfen; denn die Beklagte habe die Auffassung vertreten, daß die Betriebsarbeit bereits um 14,00 Uhr beendet gewesen sei und die private Betätigung des B. auf der Arbeitsstätte somit drei Stunden und nicht bloß 2 1/4 Stunden gedauert habe. Der Beruf des B. als Pförtner und der Umstand, daß es sich gerade um den Pfingstsonnabend handelte, hätten zu der Prüfung Anlaß geboten, ob in diesem Fall das Baden auf der Arbeitsstätte noch als Teil der Betriebstätigkeit anzusehen sei. Unzureichend sei ferner die Sachaufklärung durch das LSG zu der Frage, ob der Unfall durch Alkoholeinwirkung herbeigeführt worden sei. Auch hätte das LSG die Frage erörtern müssen, ob der Verunglückte nicht durch den Kauf von Zigaretten und Zeitung und die hierbei entstehende Verzögerung einen betriebsfremden Gefahrenbereich geschaffen habe, der den Verlust des Versicherungsschutzes bewirke. Zu Unrecht habe das LSG angenommen, die auch nach seinem Standpunkt jedenfalls 2 1/4 Stunden dauernde Unterbrechung der Betriebstätigkeit habe nicht zur Lösung des betrieblichen Zusammenhangs geführt. Unzutreffend sei vor allem die Auffassung, der Verunglückte habe als Pförtner eine besondere Stellung im Betrieb eingenommen. Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision. Sie pflichten dem angefochtenen Urteil bei. Die Klägerin zu 1) meint insbesondere, die Beklagte könne die Feststellung des LSG, daß die Betriebsarbeit des B. unstreitig erst um 14,45 Uhr geendet habe, im Revisionsverfahren nicht mehr mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung angreifen. Ferner macht sie geltend, die lange Dauer des Aufenthalts in der Telefonzentrale sei durch die Autorität des Betriebsratsvorsitzenden H zu erklären, der sich B. nicht hätte entziehen können.
II
Die Revision ist statthaft und zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Feststellung des LSG, auf Alkoholgenuß sei der Unfall des B. nicht zurückzuführen, ist von der Revision nicht wirksam angegriffen worden. Die hiergegen erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung enthalt keine Angaben, in welcher Richtung das LSG weitere Ermittlungen im einzelnen hätte vornehmen müssen; sie entspricht daher nicht den Formerfordernissen des § 164 Abs. 2 SGG (vgl. SozR SGG § 103 Bl. Da 5 Nr. 14).
Auch soweit das Revisionsvorbringen die Frage betrifft, ob das Baden auf der Arbeitsstätte nach Schluß der Arbeitsschicht noch der versicherten Betriebstätigkeit zuzuordnen sei, kann es in der Form einer Verfahrensrüge von vornherein keinen Erfolg haben. Wenn die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt meint, das LSG habe diese Frage nicht als unstreitig behandeln dürfen, so übersieht sie, daß jedenfalls in der Begründung ihres Bescheides vom 28. Juni 1954 ausdrücklich bemerkt wurde, erst mit der Rückkehr vom Baden habe B. um 14,45 Uhr seine Betriebstätigkeit beendet. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch hierbei gar nicht in erster Linie um mit Verfahrensrügen angreifbare tatsächliche Feststellungen des LSG, sondern um die versicherungsrechtliche Beurteilung des-tatsächlich unstreitigen-Sachverhalts, daß B. nach Beendigung seiner Arbeitsschicht um 14,00 Uhr die betriebliche Badeeinrichtung aufgesucht und dort die Zeit bis 14,45 Uhr mit Baden verbracht hat. Für diese Beurteilung kommt es auf die Ansicht, welche die Beklagte in ihrem Bescheid zu erkennen gegeben hat, grundsätzlich nicht an, vielmehr hat sich das Gericht seine Rechtsauffassung unabhängig von Äußerungen der Beteiligten zu bilden. Der Versicherungsschutz für die körperliche Reinigung, insbesondere das Baden nach Arbeitsschluß in betriebseigenen Badeeinrichtungen, ist vom Reichsversicherungsamt (RVA) nach strengen Maßstäben beurteilt worden; der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit wurde vom RVA nur angenommen, wenn sich die Notwendigkeit der körperlichen Reinigung aus der Natur des Betriebs ergab (vgl. EuM 15, 86; 37, 276,279). Anläßlich des hier zu entscheidenden Falles bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Maßstäbe weiterhin anwendbar sind oder ob seit der Mitteilung des Reichsverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften (AN 1939, 129) davon auszugehen ist, daß jede Benutzung betriebseigener Badeeinrichtungen durch Betriebsangehörige schlechthin dem Unfallversicherungsschutz unterliegt (vgl. dagegen jedoch Lange, BG 1956, 119, 122). Damit der Rahmen des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht überspannt wird, ist nach Ansicht des Senats für die Anerkennung des Versicherungsschutzes vorauszusetzen, daß die Benutzung der betriebseigenen Badeeinrichtung für den Beschäftigten nicht lediglich die Inanspruchnahme einer Bequemlichkeit bedeutet, die allein dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es, wie die Revision mit Recht geltend gemacht hat, immerhin zweifelhaft, ob die Zeit von 14,00 bis 14,45 Uhr noch zu der versicherten Betriebstätigkeit des B. zählte.
Auf eine abschließende Prüfung dieser Frage kommt es jedoch nach Lage des hier zu entscheidenden Falles nicht an. Nach Auffassung des Senats ändert sich die rechtliche Beurteilung auch dann nicht wesentlich, wenn die Zeitspanne der unversicherten Unterbrechung der Betriebstätigkeit nicht 2 1/4 sondern 3 Stunden betragen hat.
Bei der Frage, ob der Zusammenhang des Weges von der Arbeitsstätte mit der Tätigkeit im Unternehmen als gelöst zu betrachten ist, darf, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, allgemein die den Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des betrieblichen Zusammenhangs nicht unter Zugrundelegung einer schematischen zeitlichen Begrenzung der Unterbrechungsdauer beurteilt werden. So hat auch der erkennende Senat wiederholt den Standpunkt vertreten, daß es entscheidend nicht auf die Dauer der Unterbrechung ankommt, sondern auf die näheren Umstände, welche die Art der Unterbrechung im Einzelfall kennzeichnen und von denen die zeitliche Dauer nur eines von mehreren Wesensmerkmalen ist (vgl. SozR RVO § 543 Bl. Aa 4 Nr. 7, § 542 Bl. Aa 11 Nr. 25; BSG 10, 226,228). In dem hier zu entscheidenden Fall läßt nach Ansicht des Senats die Art, wie der Ehemann der Klägerin zu 1) die Zeit bis zum Antritt des Heimwegs verbracht hat, immerhin noch keine so weit entfernte Beziehung zur Betriebstätigkeit erkennen, daß hierdurch eine Lösung des betrieblichen Zusammenhangs eingetreten sein müßte. Zwar hat nach den Feststellungen des LSG nicht etwa die betriebliche Funktion des Arbeitskollegen H. auf die Gestaltung des 2 1/4 stündigen Zusammenseins in der Telefonzentrale wesentlich eingewirkt, denn die Anregung zu diesem Beisammensein ist nicht von ihm, sondern von B. ausgegangen. Der Ort, an dem B. die fraglichen 2 1/4 Stunden mit privater Unterhaltung verbrachte, war jedoch sein ständiger Arbeitsplatz und nicht etwa eine Kantine oder sonst eine der versicherten Betriebstätigkeit weiter entrückte Stelle. Zu dieser rein örtlichen - für sich allein zweifellos nicht ausschlaggebenden - Beziehung, trat nach den Feststellungen des LSG noch die Bereitschaft des B., etwa eintreffende Telefongespräche anstelle des Pförtners H zu vermitteln. Wenn es sich auch hierbei um eine freiwillige, aus kollegialem Empfinden erklärte Bereitschaft zur Übernahme des Telefondienstes gehandelt haben dürfte, so kann doch nicht übersehen werden, daß hiermit die Annahme einer völligen Lösung vom Betrieb und einer Hinwendung des B. zu ausschließlich ganz betriebsfremden Belangen während der fraglichen Zeit nicht vereinbar ist. Der um 17,00 Uhr angetretene Weg zum Bahnhof Weinheim muß deshalb nach Meinung des Senats als der mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende Weg von der Arbeitsstätte im Sinne des § 543 RVO gewertet werden.
Schließlich ist auch die Auffassung der Revision nicht zu billigen, B. habe den Versichertenschutz deshalb eingebüßt, weil er durch den Kauf von Zigaretten und Zeitungen kurz vor der Abfahrt des Zuges sich in einen selbst geschaffenen Gefahrenbereich versetzt habe. Dieser alltägliche Vorgang läßt kein vernunftwidriges Verhalten des B. erkennen, welches den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Dasselbe gilt von dem leichtsinnigen Aufspringen des B. auf den bereits fahrenden Zug (vgl. BSG 6, 164, 169, 170).
Die Revision der Beklagten war hiernach als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen