Leitsatz (amtlich)
Der Bade- und staatlich geprüfte Schwimmeister eines städtischen Schwimmbades, dem die gesamte Verwaltung des Bades obliegt und der die dabei anfallenden schriftlichen Arbeiten selbständig zu erledigen hat, ist angestelltenversicherungspflichtig. Ist er für diese Tätigkeit eingestellt worden, wird er jedoch in den Zeiten außerhalb der Badesaison in demselben Betrieb oder bei derselben Verwaltung mit anderen Arbeiten beschäftigt, so ist er während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung angestelltenversicherungspflichtig, selbst wenn die ergänzende Beschäftigung nicht als Angestelltentätigkeit anzusehen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Auch der einfach Beigeladene ist befugt, selbständig Rechtsmittel einzulegen.
Normenkette
RVO § 165b Fassung: 1956-06-12, § 1227 Fassung: 1960-09-08; AVG § 3 Fassung: 1960-09-08; SGG § 75 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der beigeladenen Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Beigeladene M... war als staatlich geprüfter Schwimmmeister seit dem 20. April 1953 von der Stadtverwaltung M... angestellt. Ihm oblag die gesamte Verwaltung des Städtischen Schwimmbades (I... bad). Zu seinen Aufgaben gehörten neben der Tätigkeit als Bademeister die Instandhaltung der Gebäude und der Badeeinrichtungen sowie die selbständige Erledigung der mit dem Betrieb des Bades zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten. Er wurde nach TO. A IX besoldet. In den Wintermonaten war er bei anderen Dienststellen der Stadtverwaltung beschäftigt. Er war bis zum 31. Januar 1954 sowie seit dem 1. April 1956 Mitglied der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). In der Zwischenzeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. März 1956 war er Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Die Klägerin hielt die Tätigkeit des Schwimmeisters M... auch in der Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. März 1956 für invalidenversicherungspflichtig. Er sei daher nicht berechtigt gewesen, einer Angestelltenersatzkasse anzugehören. Sie verlangte von der Beklagten, die für M... ausgestellte Mitgliedsbescheinigung zurückzuziehen und die an die Beklagte abgeführten Beiträge der Klägerin zu überweisen.
Da die Beklagte diesem Verlangen nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg, das den Rechtsstreit ah das örtlich zuständige SG Lübeck verwies. Sie beantragte, festzustellen, daß die Tätigkeit des Beigeladenen M... in der Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. März 1956 invalidenversicherungspflichtig war. Das SG lud den Schwimmeister M..., die Stadt M..., die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein gemäß § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei.
Die Klage wurde durch Urteil vom 3. September 1956 mit der Begründung abgewiesen, die Tätigkeit eines Bademeisters erfülle zwar im allgemeinen nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung, jedoch trage die Tätigkeit des Schwimmeisters M... das Gepräge einer Angestelltentätigkeit, da ihm der ganze Bade- und Wirtschaftsbetrieb sowie die Verwaltung des Städtischen L... Bades verantwortlich unterstehe. Berücksichtige man außerdem, daß er in den Wintermonaten mit Büroarbeiten innerhalb der Stadtverwaltung beschäftigt werde, so erlangten die Merkmale, die für eine Angestellteneigenschaft sprechen, das Übergewicht.
Gegen das Urteil des SG legte die beigeladene LVA rechtzeitig Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben und festzustellen, daß die Tätigkeit des beigeladenen Bademeisters M... beim Luisenbad der Stadtverwaltung M... der Versicherungspflicht zur Invalidenversicherung unterliege. Sie trug vor, bei der Beurteilung der Tätigkeitsmerkmale des M... sei allein von seiner Beschäftigung als Bademeister während der Sommermonate auszugeben. Die Tätigkeit während der Wintermonate sei ein besonderes Beschäftigungsverhältnis, das für die Beurteilung der Merkmale der Tätigkeit als Bademeister ohne Bedeutung sei. Bei der Beschäftigung in den Sommermonaten überwögen die körperlichen, mechanischen Betätigungen. Die Klägerin (AOK) hat nach Ablauf der Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1956 erklärt, daß sie sich der Berufung der LVA anschließe und deren Ausführungen beitrete.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung durch Urteil vom 20. September 1957 zurück.
Die LVA sei zwar nur als einfach Beigeladene (§ 75 Abs. 1 SGG) anzusehen, gleichwohl aber berechtigt, innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Berufung einzulegen. In sachlich-rechtlicher Beziehung trat das LSG der Ansicht des SG bei. Die Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen M... während der Wintermonate bei der Beurteilung der Gesamttätigkeit berücksichtigt werden müsse, könne unerörtert bleiben, da der Antrag der Berufungsklägerin, der LVA Schleswig-Holstein, auf die Tätigkeit des M... als Schwimmmeister während der Sommermonate beschränkt worden sei und die Beurteilung der Sommertätigkeit für sich allein schon die Angestelltenversicherungspflicht ergebe. Im Tenor des Urteils heißt es: "Die Revision wird zugelassen." In den Entscheidungsgründen führt das LSG hierzu aus, die Revision werde zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob auch der nicht notwendig Beigeladene das selbständige Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln hat, wenn die Partei selbst die Rechtsmittelfrist versäumt hat".
Gegen das ihr am 14. Dezember 1957 zugestellte Urteil hat die beigeladenen LVA am 12. Januar 1958 Revision eingelegt und diese am 13. Februar 1958 begründete Sie ist der Auffassung, das LSG hätte sie als notwendig Beigeladene ansehen müssen. Da im Streit über die Versicherungspflicht lediglich die Einzugsstelle Parteistellung habe, sei sie Dritter im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG und an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Die LVA rügt ferner, das LSG habe verkannt, daß ihr Antrag in der Berufungsinstanz von dem Antrag, den die Klägerin in der ersten Instanz gestellt habe, abgewichen sei. Über das Berufungsbegehren der LVA festzustellen, daß die Tätigkeit des Beigeladenen M... während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung - und nicht nur in der Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. März 1956 - invalidenversicherungspflichtig gewesen sei, sei nicht entschieden worden. Das LSG habe die Revision zwar nur wegen einer bestimmten prozessualen Rechtsfrage zugelassen. Sofern damit die Zulassung beschränkt sein sollte, sei aber die Beschränkung unzulässig. Die Zulassung der Revision könne nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden.
Das Urteil sei auch sachlich nicht richtig. Das LSG habe § 1227 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) unrichtig angewendet, indem es den beigeladenen Schwimmmeister M... als versicherungspflichtig nach dem AVG angesehen habe, ohne zu sagen, unter welche Berufsgruppe M... einzuordnen sei. Das Berufungsgericht habe die dem Schwimmeister M... obliegenden Verwaltungsarbeiten überbewertet und aus der Bezeichnung "Schwimmeister" mehr hergeleitet als daraus hergeleitet werden könne. Er habe in erster Linie handwerklich-körperliche, mechanische Arbeiten zu verrichten und unterscheide sich nicht von einem Bademeister oder -aufseher, die in der Rechtsprechung als versicherungspflichtig zur Arbeiterrentenversicherung angesehen würden.
Die Revisionsklägerin beantragt, das Urteil des SG Lübeck vom 3. September 1956 sowie das Urteil das Schleswig-Holsteinischen LSG vom 20. September 1957 aufzuheben und festzustellen, daß die Tätigkeit des Beigeladenen M... als Bademeister beim L... bad der Stadt M... im Sommer 1954 und 1955 der Versicherungspflicht zur Arbeiterrentenversicherung unterliegt.
Die Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Revision ist statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Revision ist unbeschränkt zugelassen worden. Die vom LSG in der Urteilsformel ausgesprochene Zulassung enthält keine Beschränkungen. Es ist zwar bei einem Urteil über mehrere Ansprüche der Umfang der in der Urteilsformel ausgesprochenen Zulassung durch Hinzuziehung des sonstigen Urteilsinhalts, vor allem der Entscheidungsgründe, zu ermitteln (BSG 3, 135). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber - im Gegensatz zu dem Berufungsurteil in der genannten Entscheidung - nicht um mehrere Ansprüche, im übrigen ist auch entgegen der Auffassung der Revision in den Entscheidungsgründen kein Anhaltspunkt für eine Beschränkung der Revision vorhanden. Wenn es dort heißt, die Revision werde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob auch der nicht notwendig Beigeladene ein selbständiges Rechts zur Einlegung von Rechtsmitteln habe, so liegt darin die Begründung der im Urteilsspruch ohne Einschränkung ausgesprochenen Revisionszulassung, nicht aber die - unzulässige - Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung einer bestimmten Rechtsfrage.
Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beiladung der LVA Schleswig-Holstein notwendig war (§ 75 Abs. 2 SGG). Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, daß auch der einfach Beigeladene (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) befugt ist, selbständig Rechtsmittel einzulegen (BSG 6, 160; 8, 291). Es gilt allerdings für ihn die einschränkende Vorschrift des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG, nach der der einfach Beigeladene abweichende Sachanträge nicht stellen kann.
Entgegen der Meinung der Revision weichen jedoch die Anträge der beigeladenen LVA sowohl in der Revisions- als auch in der Berufungsinstanz von dem Antrag, den die Klägerin in erster Instanz gestellt hat, nicht ab. Die Anträge sind zwar ihrem Wortlaut nach verschieden, stimmen aber sachlich überein. Der beigeladenen LVA geht es ebenso wie der klagenden AOK allein darum, der Tätigkeit des Beigeladenen M... im L... bad der Stadt M... die Angestellteneigenschaft für die Zeit abzusprechen, in der er bei der beklagten Angestelltenersatzkasse versichert war. Das war die Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. März 1956. Davor oder danach liegende Zeiten sind nicht im Streit. Die Wortfassung des Berufungsantrages der LVA ("Tätigkeit .... beim Luisenbad") steht einer solchen sinngemäßen Auslegung des Antrages nicht zwingend entgegen (§ 123 letzter Halbsatz SGG). In der Beschränkung des Revisionsantrages der beigeladenen LVA auf die Tätigkeit beim Luisenbad "im Sommer 1954 und 1955" liegt keine Abweichung im Sinne von § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG. Ein von einem Beigeladenen gestellter Antrag, der gegenüber dem Antrag, den ein anderer Beteiligter gestellt hat, eingeschränkt ist, stellt keinen abweichenden Sachantrag im Sinne der genannten Vorschrift dar, wenn der Antrag des Beigeladenen in vollem Umfang von dem Antrag des anderen Beteiligten gedeckt wird und dieser über jenen hinausgeht.
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Beigeladenen M... als angestelltenversicherungspflichtig angesehen.
Bademeister oder Schwimmeister sind zwar weder in § 165 b RVO noch in § 1 Abs. 1 AVG - in der hier maßgebenden Fassung der Ersten Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 - aufgeführt; in die Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 28. März 1924 in der Fassung der Verordnungen vom 4. Februar und 15. Juli 1927 (RGBl. 1924 I 274, 410; 1927 I 58, 222) sind sie ebenfalls nicht aufgenommen. Die Erteilung von Schwimmunterricht durch den Beigeladenen begründet auch nicht die Eigenschaft als Angestellter in einem Berufe der Erziehung oder des Unterrichts (§ 165 b Abs. 1 Nr. 6 RVO), denn sie gehörte nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten. Selbst wenn es aber darauf, daß der Schwimmunterricht außerhalb der dienstlichen Tätigkeit erteilt wurde, nicht ankommen würde, so hat dieser Unterricht, da er nur in geringem Umfange erteilt wurde, jedenfalls der Tätigkeit des Beigeladenen nicht das Gepräge gegeben. Daß Bade- und Schwimmeister in den genannten gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich aufgeführt sind, schließt nicht schlechthin aus, daß sie als Angestellte anzusehen sind. Es handelt sich bei der Anführung von Angestelltenberufen in § 165 b RVO nur um eine beispielhafte Aufzählung. Der Inhalt des Angestelltenbegriffs ist damit nicht in ausschließlichem Sinne festgelegt. Auch der Berufskatalog ist nicht erschöpfend (vgl. Urteil der erkennenden Senats, BSG 10, 82). Der Angestelltenbegriff ist deshalb durch Auslegung, und zwar unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsanschauung, zu bestimmen. Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter angehört, hängt nach der Verkehrsanschauung im allgemeinen davon ab, ob der Betreffende eine überwiegend geistige Beschäftigung verrichtet oder ob er als Handarbeiter vorwiegend körperlich tätig ist (vgl. BSG 10, 163 und 82 mit weiteren Nachweisen).
Die Tätigkeit des Beigeladenen M... im L... bad der Stadt M... ist vom LSG im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Auffassung ohne Rechtsirrtum nicht als überwiegend körperliche Beschäftigung angesehen worden. Nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, oblag ihm neben den üblicherweise von einem Bademeister zu verrichtenden Aufgaben - wie Wartung und Instandsetzung der Badeeinrichtungen und Aufsicht über den Bade- und Schwimmbetrieb, für die ihm bis zu sechs Rettungsschwimmer zur Verfügung standen - die gesamte Verwaltung des Bades. Dazu gehörte u.a. der Verkauf der Eintrittskarten und die Erledigung aller bei der Verwaltung des Bades anfallenden schriftlichen Arbeiten, wie z.B. die Meldung von Schäden und die Einreichung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung an das Städtische Bauamt, die Abgabe eines täglichen Schwimmbadberichts und der Schriftwechsel mit dem Ordnungsamt und der Wasserschutzpolizei.
Ob die gewöhnlich einem Bademeister zufallenden Aufgaben einschließlich der Beaufsichtigung des Badebetriebes - worunter im wesentlichen die Sorge für die Sicherheit der Badegäste und die Aufrechterhaltung der Ordnung zu verstehen ist - für sich gesehen über den Bereich der vorwiegend körperlichen Arbeiten schon hinausgehen und eine überwiegend geistige Beschäftigung sind, erscheint zweifelhaft (ablehnend: Entscheidung des RVA in EuM 39, 54). Indes kann diese Frage dahingestellt bleiben, da sich darin die Aufgaben des Beigeladenen M... weder zeitlich noch, worauf es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung entscheidend ankommt, ihrer Bedeutung nach erschöpften. Wesentlich ist, daß es M... nach den vom LSG getroffenen, im Revisionsverfahren mangels entsprechender Rüge nicht nachzuprüfenden Feststellungen oblag, über die Tätigkeit eines Bademeisters hinaus als Verwalter der Städtischen Badeanstalt tätig zu sein. Diese Funktion beanspruchte seine geistigen Kräfte in einem solchen Maße, daß sie, wie das LSG ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, seiner Gesamttätigkeit beim Luisenbad der Stadt M... das Gepräge einer Angestelltentätigkeit gab.
Nähere Feststellungen über die Tätigkeit des Beigeladenen in den Wintermonaten bei der Stadtverwaltung M... hat die Vorinstanz zwar nicht getroffen, solcher bedurfte es indessen auch nicht. Selbst wenn nämlich der Beigeladene während des Winters eine Tätigkeit ausgeübt haben sollte, die für sich allein betrachtet die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung nicht begründen würde, so ist doch davon auszugehen, daß diese Tätigkeit zusammen mit der in der Städtischen Badeanstalt ausgeübten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber darstellt, das versicherungsrechtlich einheitlich zu beurteilen ist (vgl. Grunds. Entsch. des RVA Nr. 4032, AN 1931 S. 173, Nr. 5380, AN 1940 S. 253). Dem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis gab aber die im Sommer ausgeübte Tätigkeit als Schwimmeister und Verwalter des Luisenbades das Gepräge. Der Beigeladene M... war als Schwimmeister für diese Tätigkeit eingestellt worden. Seine Tätigkeit im Winter war, zumal ihm während dieser Monate sein Entgelt nach dem Angestelltentarif weitergewährt wurde, demgegenüber nur als ergänzende Tätigkeit anzusehen, die er ausüben mußte, um die Zeit, in der die Badeanstalt geschlossen war, zu überbrücken (vgl. zum "gemischten Beschäftigungsverhältnis" Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6. Aufl. Bd. II S. 302 b und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner Schraft, Deutsche Rentenversicherung 1940 S. 116).
Nach alledem ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit des Beigeladenen M... beim Luisenbad der Stadt M... im Sommer 1954 und 1955 nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als Angestelltentätigkeit zu beurteilen ist. Die Klage ist daher von den Vorinstanzen mit Recht als unbegründet angesehen worden.
Die Revision der beigeladenen LVA Schleswig-Holstein war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen