Leitsatz (amtlich)

Ist der Träger der Krankenversicherung der Bergleute aufgrund einer gültigen Satzungsbestimmung verpflichtet gewesen, dem unfallverletzten Versicherten Krankenhauspflege in der 2. Pflegeklasse zu gewähren, hat der Träger der Unfallversicherung diese Kosten nach RVO § 1504 Abs 1 zu ersetzen.

 

Normenkette

RVO § 179 Abs. 3 Fassung: 1911-07-19, § 184 Fassung: 1911-07-19, § 1504 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; KnVAusbauV § 2 Abs. 2 Fassung: 1941-05-19

 

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 14. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I

Die Saarknappschaft (SaarKn) gewährte dem bei ihr gegen Krankheit versicherten Vermessungssteiger B (B.) wegen eines am 3. August 1963 erlittenen Arbeitsunfalls Krankenhauspflege vom Unfalltage an bis zum 25. September 1963, und zwar aufgrund ihrer Satzung (§ 40 Abs. 4) in der 2. Verpflegungsklasse. Den bei der Beklagten gemäß § 1504 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend gemachten Ersatzanspruch für die Zeit vom 22. August bis zum 25. September 1963 lehnte diese hinsichtlich der Mehrkosten für die 2. Verpflegungsklasse (277,55 DM) ab: Die Unfallversicherungsträger erstatteten grundsätzlich nur die Kosten der 3. Verpflegungsklasse, weil diese im allgemeinen den Bedürfnissen nach Krankenpflege genüge. Auch bei satzungsmäßigen Mehrleistungen bleibe der Erstattungsanspruch auf den Umfang beschränkt, wie ihn der Unfallversicherungsträger bei eigener Durchführung der Heilanstaltspflege getragen hätte.

Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat die Beklagte verurteilt, an die SaarKn 277,55 DM zu zahlen. Die Berufung hat es zugelassen (Urteil vom 27. Januar 1966).

Nachdem sich im Berufungsverfahren die Zuständigkeit des Beigeladenen für die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 3. August 1963 ergab und dieser die Zahlung des Betrages von 277,55 DM an die SaarKn ebenfalls ablehnte, hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beigeladenen verurteilt, 277,55 DM an die SaarKn zu zahlen (Urteil vom 14. Mai 1968). In den Gründen hat es ausgeführt, daß die Kosten der Krankenhauspflege vom 19. Tage nach dem Unfall an der Krankenkasse grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten seien. Die Krankenhauspflege müsse ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Daraus sei jedoch nicht zu folgern, daß Unfallverletzten während ihrer stationären Behandlung nur Leistungen der 3. Verpflegungsklasse zu gewähren seien. Handele es sich - wie hier - um einen lebensbedrohenden Krankheitszustand, sei auch die Unterbringung in der 2. Verpflegungsklasse als notwendig anzusehen. Auf eine entsprechende Satzungsbestimmung komme es dabei nicht an. Außerdem sei die SaarKn nach ihrer Satzung verpflichtet gewesen, dem unfallverletzten Angestellten B. Krankenhauspflege in der 2. Verpflegungsklasse zu gewähren. Darin liege keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Versicherten. Die satzungsmäßig erhöhten Leistungen des Trägers der Krankenversicherung seien ebenfalls erstattungspflichtige Kosten nach § 1504 Abs. 1 RVO. Das gelte nicht nur für das erhöhte Kranken- und Hausgeld.

Mit der - zugelassenen - Revision macht der Beigeladene geltend, daß die vom LSG am Ende des Tatbestandes des Urteils erwähnten Akten nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nicht zu Beweiszwecken, gewesen seien. Eine entsprechende Niederschrift sei ihm nicht zugegangen. Darin liege ein Verstoß gegen § 107 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -. Die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die sich das LSG beziehe, seien bei ihm nur vor der Beiladung und auch nur vorübergehend und kurzzeitig durchgelaufen. Damals habe er sich um den Akteninhalt in bezug auf den Klagegegenstand noch nicht zu kümmern brauchen. Das LSG habe für alle Beteiligten gänzlich unvermutet seine Entscheidung auf den medizinischen Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten gegründet, ohne in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den medizinischen Problemen zu geben. Dadurch habe es gegen seine Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aus § 62 SGG verstoßen. Außerdem gehe aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten und Äußerungen nicht hervor, daß der Versicherte B. sich noch vom 19. Tage nach dem Unfall ab in einem lebensbedrohenden Krankheitszustand befunden habe. Damit liege noch ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 SGG vor. Die Notwendigkeit zur Aufnahme in die 2. Verpflegungsklasse habe nach dem Akteninhalt wahrscheinlich nicht einmal im Augenblick der Einlieferung nach dem Unfall bestanden.

Das Recht der sozialen Krankenversicherung lasse zwar eine Erhöhung der Leistungen über das insbesondere in den Vorschriften der §§ 182, 183, 184 RVO festgelegte Mindestmaß zu, jedoch verstoße die Besserstellung der Angestellten im Vergleich zu den auf die 3. Verpflegungsklasse verwiesenen Arbeitern und Rentnern gegen das Grundprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung, die Angestellte wie Arbeiter nach gleichen Regeln und Grundsätzen behandele. Das die Angestellten begünstigende autonome Recht der SaarKn könne schlechterdings nicht in den vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten beherrschten Bereich der Unfallversicherung hinübergreifen. Das könne auch nicht auf dem Umweg über § 1504 Abs. 1 RVO geschehen.

Der Beigeladene beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß zu den nach § 1504 Abs. 1 RVO zu erstattenden Kosten auch die nach der Satzung den Angestellten gewährte Krankenhauspflege in der 2. Verpflegungsklasse gehöre.

II

Die Revision des Beigeladenen ist statthaft, aber nicht begründet.

Die Bundesknappschaft (BKn) ist Rechtsnachfolger der ursprünglich klagenden SaarKn. Nach § 9 Abs. 1 des Bundesknappschafts-Errichtungsgesetzes - BKnEG - vom 28. Juli 1969 (BGBl I, 974) sind die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung mit dem Inkrafttreten des BKnEG am 1. August 1969 aufgelöst. Seitdem ist die BKn gemäß § 7 RKG der alleinige Träger der Knappschaftsversicherung.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beigeladene - als der für die Entschädigung des hier in Betracht kommenden Unfalls zuständige Versicherungsträger - der Klägerin nach § 1504 Abs. 1 RVO i.V.m. § 40 Abs. 4 der Satzung der SaarKn die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstandenen Kosten der Krankenhauspflege zu ersetzen hat.

§ 1504 Abs. 1 RVO beschränkt die Ersatzpflicht des Trägers der Unfallversicherung nicht auf die unmittelbar auf Gesetz beruhenden Regelleistungen (§ 179 Abs. 2 RVO), sondern zu ersetzen sind dem Krankenversicherungsträger auch die Leistungen, die er aufgrund seiner Satzung als Mehrleistungen (§ 179 Abs. 3 RVO) zu erbringen hat (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 10 a zu § 1504). Voraussetzung ist lediglich, daß die Leistung aufgrund einer gültigen Satzungsbestimmung erbracht worden ist (BSG 33, 69).

Bei den der Krankenversicherung der Bergleute unterliegenden Versicherten wird die Krankenversicherung nach den Vorschriften der RVO und des jeweiligen Knappschaftsgesetzes durchgeführt (§ 12 Abs. 1 SaarKnG; § 20 RKG). Es gilt daher § 179 Abs. 3 RVO, wonach Gegenstand der Versicherung auch die durch Satzung bestimmten Mehrleistungen sind. Für die allgemeine Krankenversicherung hatte der Reichsarbeitsminister aufgrund der Ermächtigung in § 179 Abs. 3 Satz 2 RVO durch Erlaß vom 1. Februar 1941 (AN 1941, 85) betr. Mehrleistungen in der Krankenversicherung bestimmt, daß die Träger der Krankenversicherung alle Mehrleistungen einführen können. Für die Krankenversicherung der Bergleute ordnete § 2 Abs. 1 der gesetzesgleichen Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai 1941 (AN 1941, 216) an, daß die Satzung für die Gewährung von Mehrleistungen Richtlinien aufstellt und daß die Mehrleistungen für Arbeiter, Angestellte und Rentner verschieden festgesetzt werden können. Auf dieser Ermächtigung beruhen die Satzungsbestimmungen der Knappschaften, daß Krankenhauspflege für Arbeiter und Rentner in der 3. Verpflegungsklasse (Pflegeklasse), aber für Angestellte in der 2. Verpflegungsklasse (Pflegeklasse) gewährt wird (z.B. § 30 Abs. 2 und 3 der Satzung der Reichsknappschaft; § 30 Abs. 2 und 3 der Satzung der Süddeutschen Knappschaft; § 40 Abs. 3 und 4 der Satzung der Saarknappschaft; § 30 Abs. 2 und 3 der Satzung der Hannoverschen Knappschaft; Nr. 9 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ruhrknappschaft; § 51 Abs. 2 und 3 der Satzung der Bundesknappschaft).

Für den Ersatzanspruch der Klägerin ist allein entscheidend, daß die SaarKn dem versicherten B. nach Gesetz und rechtswirksamer Satzung Krankenhauspflege in der 2. Verpflegungsklasse (Pflegeklasse) gewährt hat (RVA in Breithaupt 1934, 248). Ob es, wie die Revision meint, in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Prinzip der unbedingten Gleichbehandlung der Versicherten gibt und das die Angestellten begünstigende autonome Recht der Knappschaft nicht über den Ersatzanspruch auf das Recht der Unfallversicherung übertragen werden dürfe, braucht vom Senat nicht entschieden zu werden. Seiner Prüfung unterliegt vielmehr, ob es sich bei der die Angestellten begünstigenden Regelung um eine wirksame satzungsmäßige Mehrleistung handelt. In der Krankenversicherung besteht allerdings der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Kassenmitglieder, der bedeutet, daß der Versicherungsträger keine nicht sachgerechten Differenzierungen in der Behandlung der Mitglieder vornehmen darf (RVA in AN 1921, 173; 1937, 351; BSG 9, 232, 236). Werden jedoch für einzelne Gruppen unterschiedliche Beiträge erhoben, rechtfertigen sich auch unterschiedliche Leistungen. Durch § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Mai 1941 wurde der Beitrag für die Krankenversicherung der Arbeiter der Höhe nach festgesetzt, während § 3 Abs. 2 der VO vom 19. Mai 1941 bestimmte, daß der Beitrag für die Krankenversicherung der Angestellten der Leiter der Reichsknappschaft festsetzt und Mehrleistungen zu berücksichtigen sind. Die gegenüber den Arbeitern begünstigten Angestellten hatten somit einen Beitrag zu entrichten, der die ihnen als Mehrleistung zu gewährende Krankenhauspflege in der 2. Verpflegungsklasse (Pflegeklasse) deckte. Er wurde entsprechend dem tatsächlichen Bedarf festgesetzt (vgl. Jakob in AN 1941, 428, 430). Daran hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. So beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung der Bergleute für pflichtversicherte Arbeiter mit Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen 9,60 v.H., für pflichtversicherte Angestellte dagegen 11,32 v.H. (§§ 151 Nr. 1 Buchst. a und 152 Nr. 1 Buchst. a der Satzung der Bundesknappschaft). Es ist demnach als eine rechtswirksame Differenzierung in der Behandlung der Kassenmitglieder anzusehen, daß Mehrleistungen einer Gruppe gewährt werden, die einen diesen Mehrleistungen berücksichtigenden Beitrag zu entrichten hat.

Hat die SaarKn dem Versicherten B. somit Krankenhauspflege in der 2. Verpflegungsklasse (Pflegeklasse) aufgrund einer gültigen Satzungsbestimmung gewährt, ist es für den Ersatzanspruch nach § 1504 Abs. 1 RVO unerheblich, ob der Beigeladene, hätte er die Heilbehandlung selbst durchgeführt (§§ 559, 565 Abs. 2 RVO), etwa geringere Kosten aufzuwenden gehabt hätte. Der Ersatzanspruch nach § 1504 Abs. 1 RVO ist nicht auf die Kosten beschränkt, die dem Träger der Unfallversicherung nach den für ihn maßgebenden Vorschriften entstanden wären. Der Krankenkasse sind vielmehr die von ihr gemachten tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen (§ 19 der Bestimmungen des RVA vom 19. Juni 1936 in AN 1936, 195; SozR Nr. 4 zu § 1504 RVO).

Ist somit die Verurteilung des Beigeladenen schon aus diesen Gründen gerechtfertigt, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob die SaarKn dem Unfallverletzten B auch wegen eines lebensbedrohenden Krankheitszustandes Krankenhauspflege in der 2. Verpflegungsklasse (Pflegeklasse) zu gewähren hatte. Es ist auch nicht erforderlich, auf die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen. Soweit das Berufungsgericht die Höhe des Ersatzanspruchs der SaarKn aufgrund § 40 Abs. 4 der Satzung als begründet angesehen hat, beruht das Urteil nicht auf den gerügten verfahrensrechtlichen Verstößen (§ 162 Abs. 2 SGG).

Die Revision des Beigeladenen war daher zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 193 Abs. 4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669902

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