Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Versicherter mit Leitungsfunktionen
Leitsatz (redaktionell)
Versicherte mit Leitungsfunktionen wie zB Meister, Hilfsmeister im Arbeitsverhältnis, Hilfspoliere und bestimmte Vorarbeiter, also Berufe, welche die Tätigkeit des Facharbeiters infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen in ihrer Bedeutung deutlich überragen, sind in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen, deren Leitberuf der des Vorarbeiters ist. In diese Gruppe fallen allerdings nicht schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten wie die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichten und auch nicht solche Vorarbeiter, die sich nur durch eine herausgehobene Stellung innerhalb von Arbeitsgruppen Ungelernter oder Angelernter auszeichnen.
Orientierungssatz
Zur Frage, ob ein Former, der als Schichtführer und Vorarbeiter eingesetzt war, auf die Tätigkeit eines Hilfsdruckers oder auf andere Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.06.1976; Aktenzeichen L 2 J 58/76) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 29.01.1976; Aktenzeichen S 1 J 41/75) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem im Jahre 1924 geborenen Kläger ab 1. Juli 1974 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 1975 eine Rentengewährung ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1974 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 9. Juni 1976 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach den Feststellungen des LSG kann der Kläger den erlernten, bis Februar 1973 durchgehend ausgeübten Beruf eines Formers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er sei als Vorarbeiter und Schichtführer eingesetzt gewesen. Da er noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, nicht in gebückter Haltung und nicht ständig im Gehen oder Stehen vollschichtig verrichten könne, könne er nicht nur die jetzt ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsdruckers verrichten, sondern müsse sich auch auf Tätigkeiten anderer Lehr- und Anlernberufe, sowie auf diejenigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen, die sich durch erhöhte Anforderungen an technisches Verständnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Verantwortung usw. aus dem Kreis einfacher, ungelernter Arbeiten herausheben und auch tariflich entsprechend bewertet werden. In Betracht komme insbesondere das weite Feld der sich aus der Mechanisierung und Automation des Arbeitsprozesses ergebenden Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagenkontrollen, Meßwart- und Schalttafeltätigkeiten. Nach dem festgestellten beruflichen Leistungsvermögen sei der Kläger, der als Industriefacharbeiter auch mit den Materialien, Maschinen und Produktionsabläufen der industriellen Fertigung vertraut sei und durch seinen bisherigen Einsatz als Vorarbeiter und Schichtführer bewiesen habe, daß er erhöhten Anforderungen an Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Umsicht und Verantwortung gerecht werde, für fähig zu erachten, derartige Arbeiten zu verrichten und so noch weitaus mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten zu erwerben.
Gegen das Urteil hat der erkennende Senat auf eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluß vom 23. November 1976 die Revision zugelassen.
Zur Begründung der von ihm eingelegten Revision trägt der Kläger vor, grundsätzlich sei an der modifizierten Dreistufentheorie weiterhin festzuhalten. Sie bedürfe aber hinsichtlich der hoch- und höchstqualifizierten Facharbeiter noch der Weiterentwicklung und "Verfeinerung". Der Kläger sei Former-Vorarbeiter und Schichtführer gewesen. Die vom LSG vorgenommene Verweisung auf Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagenkontrollen, Meßwart- und Schalttafeltätigkeiten seien nicht sozial adäquat. Das komme auch in den einschlägigen Lohntarifverträgen zum Ausdruck.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1976 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Januar 1976 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landessozialgericht Niedersachsen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1976 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält es im Interesse der Rechtssicherheit für angebracht, daß für die Praxis eine baldmöglichste Klärung erfolgt, ob die Dreistufentheorie "aufgestockt" werden muß. Der vorliegende Fall sei aber dazu nicht gut geeignet. Arbeiter und Facharbeiter könnten eher miteinander verglichen werden als Facharbeiter und Vorarbeiter, bei denen weitere - schwerer überbrückbare - Unterscheidungsmerkmale als die der reinen Qualifikation hinzukämen. Es komme darauf an, ob sich bestimmte Vorarbeiter und Meister so von den Facharbeitern abheben, daß sie eine eigene Gruppe bilden. In der Regel arbeiteten Vorarbeiter und Meister weniger manuell, sie seien vielmehr überwiegend organisatorisch tätig. Für sie ständen zum Teil die Bildungsanforderungen gegenüber der körperlichen Anstrengung im Vordergrund, wie sich auch aus den in Betracht kommenden Tarifverträgen ergebe. Entscheidend sei, daß Vorarbeiter und Meister weisungsbefugt seien, also eine gewisse Autorität gegenüber den ihnen Untergebenen ausübten. Bei einer Aufstockung der Dreistufentheorie sei es erforderlich, die vierte Stufe sehr konkret zu beschreiben. Kriterien könnten die Organisation und Direktionsbefugnis im Rahmen vorgegebener Weisungen in Detailfragen unmittelbar im Kontakt mit den Arbeitern sein. Beim Einkommen werde man in der Regel davon ausgehen können, daß sie den Höchstlohngruppen zuzuordnen seien. Bejahe man die Notwendigkeit einer vierten Gruppe, dann sei zu fragen, ob auch dieser Gruppe zuzumuten sei, herausgehobene Tätigkeiten der unteren Gruppe zu verrichten. Zwar werde auch auf den herausgehobenen Posten der unteren Gruppe nicht überwiegend manuell gearbeitet, jedoch seien die Bildungsanforderungen bei diesen Posten gering. Autorität könne nicht mehr ausgeübt werden und das zustehende Einkommen reduziere sich erheblich. Wenn man als entscheidende Kriterien für die vierte (oberste) Stufe des Schemas überwiegende organisatorische Tätigkeit und die Weisungsbefugnis annehme, dann müsse aber der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen dort auch weiter einsetzbar sein. Da aber feststehe, daß er die früher von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, müsse davon ausgegangen werden, daß an die Tätigkeit des Klägers als Vorarbeiter Anforderungen gestellt worden seien, die es nicht rechtfertigten, ihn der obersten Stufe des Schemas zuzuordnen. Es sei vielmehr anzunehmen, daß seine Arbeit entscheidend von den üblichen physischen Anforderungen an einen normalen Facharbeiter geprägt gewesen seien, so daß der Kläger nur in die Stufe der Facharbeiter des bisherigen Schemas eingeordnet werden könne und als Angehöriger dieser Gruppe mit Recht nicht als berufsunfähig angesehen worden sei. Wenn somit der Kläger von der Bildung einer vierten Stufe nicht berührt werde, könne sich daraus für ihn auch keine Berufsunfähigkeit ergeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG erfolgt ist.
Nach § 1246 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit ein Versicherter, der berufsunfähig ist und die Wartezeit erfüllt hat. Der Kläger hat die Wartezeit erfüllt. Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs. 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Bei der Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, kommt es nach § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO entscheidend auf den "bisherigen Beruf" (sogenannten Hauptberuf), d.h. auf die Bedeutung des Berufs im Betrieb sowie auf seine "besonderen Anforderungen", d.h. auf seine positiv zu bewertenden Merkmale, insgesamt also auf den qualitativen Wert des bisherigen Berufs (Hauptberufs) an. Von geringerem Gewicht ist dagegen die im Gesetz aaO weiter genannte, für den Beruf vorgesehene Ausbildung; sie kennzeichnet nur den Weg, auf dem die den Beruf qualifizierenden Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig erworben werden. Selbst wenn aber ein Versicherter die für einen Beruf vorgesehene Ausbildung nicht durchlaufen hat, ist dieser doch sein bisheriger Beruf (Hauptberuf), wenn er ihn nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. mit zahlreichen Hinweisen z.B. BSGE 41, 129 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 und Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 -).
Das angefochtene Urteil des LSG läßt nicht genau erkennen, was als bisheriger Beruf (Hauptberuf) des Klägers, auf den es für die Bestimmung des Kreises der zumutbaren Verweisungstätigkeiten entscheidend ankommt, anzusehen ist. Das Urteil nennt als bisherigen Beruf den Beruf "Former" und weist darauf hin, daß der Kläger als Vorarbeiter und Schichtführer eingesetzt gewesen sei; diese Tätigkeiten hätten erhöhte Anforderungen an Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Umsicht und Verantwortung gestellt. Aufgrund dieser Feststellungen läßt sich nicht mit genügender Sicherheit die Entscheidung treffen, welches der Hauptberuf des Versicherten ist.
Einwandfreie Feststellungen hierzu sind auch deswegen unumgänglich, weil die Qualität des "bisherigen Berufs" (Hauptberufs) - und dementsprechend die Breite der zulässigen Verweisung auf einen anderen Beruf - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durch Einordnung in eine von mehreren Gruppen von Arbeiterberufen näher zu bestimmen ist, wobei jede Berufsgruppe jeweils durch bestimmte "Leitberufe" charakterisiert wird (vgl. dazu den erkennenden Senat aaO; Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 23. März 1977, 4 RJ 29/76). Die Rechtsprechung des BSG hat bislang zwischen drei Gruppen von Berufen unterschieden, die jeweils durch den Leitberuf des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert waren. Die bloße "Charakterisierung" der Berufsgruppen durch Leitberufe schließt aber ein, daß alle Berufe dem Leitberuf als qualitativ gleichwertig zu erachten sind, die etwa wie dieser tariflich eingestuft sind. In der tariflichen Einstufung kommt nämlich am zuverlässigsten zum Ausdruck, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, d.h. die Tarifpartner einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine - relativ hohe - tarifliche Einstufung im wesentlichen nicht auf die Qualität der Berufstätigkeit, sondern auf die mit ihrer Verrichtung verbundenen Nachteile und Erschwernisse zurückzuführen ist (z.B. Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit und ähnliches).
In die Gruppe der Berufe, die durch den Leitberuf Facharbeiter charakterisiert wird, fallen die Versicherten, die als Hauptberuf einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zumindest zwei Jahren ausüben (vgl. § 25 Berufsausbildungsgesetz; § 25 Handwerksordnung), darüber hinaus aber auch - mit der eben genannten Ausnahme - alle Versicherten mit einem tariflich etwa gleich hoch eingestuften Beruf. Dabei ist ohne Belang, ob der Beruf im Vergleich zum anerkannten Ausbildungsberuf nur eine kürzere oder ob er überhaupt eine Ausbildung voraussetzt.
Zu der nächsten Gruppe, deren Leitberuf der sonstige Ausbildungsberuf - ausgenommen also der Facharbeiterberuf - ist, zählen nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren; hierzu gehören vielmehr auch die Berufe, die eine echte betriebliche Ausbildung, die eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht, voraussetzen. Gleich zu behandeln sind auch in dieser Gruppe diejenigen Versicherten, die einen wegen seiner Qualität tariflich etwa gleich hoch eingestuften Beruf ausüben, ohne daß es darauf ankäme, ob hierfür überhaupt eine Ausbildung gefordert wird.
Eine weitere - dritte - Gruppe von Berufen wird schließlich durch den Leitberuf des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung ergänzt und weiter differenziert. Die Gruppe der Arbeiter, deren Leitberuf der des Facharbeiters ist, umfaßte bisher auch Versicherte mit Leistungsfunktionen wie z.B. die des Meisters und Hilfsmeisters im Arbeitsverhältnis, des Hilfspoliers und bestimmter Vorarbeiter, deren Berufstätigkeit zufolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt. Der Senat hält es für sachdienlich und geboten, diese Versicherten in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen, deren Leitberuf der des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion ist. Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten wie die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichten, fallen allerdings nicht hierunter. Das gleiche gilt für Vorarbeiter, die sich durch eine etwas herausgehobene Stellung innerhalb von Arbeitsgruppen Ungelernter oder Angelernter auszeichnen.
Im konkreten Fall könnte im Hinblick darauf, daß der Kläger, der im Rahmen seiner Formertätigkeit als Vorarbeiter und Schichtführer eingesetzt war, echter Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gewesen sein, so daß eine Einordnung des Klägers in die Gruppe der Vorarbeiter in Betracht kommen könnte.
Das LSG hat die hiernach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.
Was nun die Breite der zulässigen Verweisung betrifft, so hat es der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung für unzumutbar im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO gehalten, einen Versicherten der Facharbeitergruppe schlechthin auf die Tätigkeiten der Gruppe der Ungelernten zu verweisen. Er hat solchen Versicherten nur Tätigkeiten zugemutet, die wegen ihrer Qualität tariflich wie Tätigkeiten der Gruppe der übrigen Ausbildungsberufe (Angelernte) eingeordnet sind (vgl. z.B. BSGE 41, 129). Die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles verlangen eine Ergänzung und eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung. Die Versicherten in der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion sind zumutbar nur auf Tätigkeiten zu verweisen, die nach ihrer tariflichen Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter fallen. Die Versicherten der letztgenannten Gruppe dürfen nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, deren tarifliche Einstufung von der Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe erfaßt wird. Die Arbeiter, deren bisheriger Beruf in der Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe eingeordnet ist, können auch auf Tätigkeiten der Gruppe der Ungelernten verwiesen werden, mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert haben, wie z.B. die eines Reinigers, Platzarbeiters oder Parkplatzwächters. Die Versicherten in der Gruppe der ungelernten Tätigkeiten können wie bisher uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können.
Bei der Prüfung schließlich, welche Tarifverträge für die Ermittlung der Qualität bestimmter Berufe heranzuziehen sind, ist gemäß der Rechtsprechung des Senats so zu verfahren, daß zunächst in dem für den bisherigen Beruf (Hauptberuf) des Klägers maßgebenden Tarifvertrag nachgeforscht wird. Daneben sind aber auch andere Tarifverträge desselben Tarifbezirks zu berücksichtigen, wobei vorrangig zu versuchen ist, dem bisherigen Beruf verwandte Tätigkeiten aufzufinden. Außer Betracht bleiben allerdings Tarifverträge, die nach ihrer Struktur, insbesondere nach ihrer allgemeinen Lohnhöhe im Vergleich mit dem für den bisherigen Beruf maßgebenden Tarifvertrag so wesentlich niedriger liegen, daß sie nicht mehr als vergleichbar angesehen werden können.
Da das BSG als Revisionsgericht nicht feststellen kann, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen dieser Grundsätze nun genau verrichtet hat, mußte das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen werden. Das LSG wird hiernach zu klären haben, welches die bisherige Tätigkeit des Klägers ist; von Bedeutung wird in diesem Zusammenhang auch die Feststellung sein, warum der Kläger diese Tätigkeit bei den festgestellten Gesundheitsstörungen nicht mehr verrichten kann und welche Tätigkeiten er noch verrichten kann. Auch die bisherige tarifliche Einordnung des Klägers wird zu ermitteln sein.
Nach der Feststellung des bisherigen Berufs (Hauptberuf) des Klägers wird das LSG erneut zu prüfen haben, auf welche Tätigkeiten er zumutbar verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen