Leitsatz (amtlich)
1. Auf eine Berufung, die gegen ein nach dem Inkrafttreten des SGG zugestelltes Urteil eines bayerischen OVA eingelegt wurde, ist SGG § 66 entsprechend anzuwenden.
2. Ein nach dem Verfahrensrecht der RVO erteilter, der Rechtskraft fähiger Rentenbescheid der Invalidenversicherung kann, soweit keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, zu Ungunsten des Versicherten nicht aufgehoben werden.
3. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums sind auf einen derartigen Rentenbescheid der Invalidenversicherung nicht anwendbar.
Normenkette
RVO § 1304 Fassung: 1934-05-17; SGG § 66 Fassung: 1953-09-03, § 215 Fassung: 1953-09-03; BGB § 119 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. September 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die aus eigener Versicherung auf Grund ihres Antrags vom 14. September 1948 durch Bescheid vom 31. März 1949 wegen vorliegender Invalidität Invalidenrente bezieht, hatte gleichzeitig auch die Witwenrente aus der Versicherung ihres bereits am 28. November 1937 verstorbenen früheren Ehemannes beantragt; die Klägerin, die seit 1930 rechtskräftig geschieden war, hatte im Antragsfragebogen die Frage nach dem Bestand der Ehe bis zum Tode des Versicherten folgendermaßen beantwortet:
"Nein, 1930 geschieden, Ehemann mußte aber für Kinder und mich Unterhalt zahlen."
Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 23. März 1949 die beantragte Witwenrente; sie entzog diese Rente jedoch durch Bescheid vom 12. November 1952 mit Ende des Monats November 1952 wieder mit der Begründung, eine Witwenrente sei nach § 1256 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) der damals geltenden Fassung als Kannleistung nur möglich gewesen, wenn der frühere Ehemann nach dem 30. April 1942 gestorben sei. "In Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen" sei die Witwenrente daher wieder zu entziehen gewesen.
Mit ihrer Berufung an das Oberversicherungsamt Nürnberg hatte die Klägerin keinen Erfolg. Durch Urteil vom 18. Dezember 1953, das der Klägerin am 20. Januar 1954 zugestellt wurde, bestätigte das Oberversicherungsamt die Rentenentziehung, die zwar weder auf § 1293 RVO a.F. noch auf deren §§ 1744 und 1723 gestützt werden könne, sich jedoch dadurch rechtfertige, daß der die Rente zusprechende Bescheid nicht nur die Natur einer Entscheidung habe, die dem Grundsatz der Rechtskraftbindung unterliege, sondern daneben auch als Parteierklärung anzusehen sei und als solche entsprechend § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen Irrtums - auch im Beweggrund - angefochten werden könne; das Sozialgericht berief sich hierfür auf die Grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamts Nr. 3013 (AN. 1927 S. 20) und das Urteil des Bayerischen Landesversicherungsamts vom 15. Februar 1952 (Bayer. MinAmtsbl. B S. 129); die Erklärung sei auch rechtswirksam angefochten worden.
Am 8. Januar 1954 beschwerte die Klägerin sich schriftlich über die Entziehung der Witwenrente beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialfürsorge; am 13. Februar 1954 überreichte die Beklagte eine beglaubigte Abschrift jenes Beschwerdeschreibens, in dem sie eine Berufung erblickte, dem Bayerischen Landessozialgericht; am 3. März 1954 reichte die Beklagte das Beschwerdeschreiben selbst nach.
Das Landessozialgericht sah die Beschwerdeschrift als fristgerecht eingelegte Revision nach dem alten Verfahrensrecht der RVO an, die nunmehr als Berufung nach dem Sozialgerichtsgesetz zu behandeln sei. Es verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Entziehungsbescheides und des Vorurteils zur Weiterzahlung der Witwenrente und zur Kostenerstattung.
Ein unter der Herrschaft des Verfahrensrechts der RVO erteilter Bescheid erwachse in materielle und relative Rechtskraft und habe den Rang einer erstinstanzlichen Entscheidung. Derartige Verwaltungsakte könnten nicht durch Anfechtung nach §§ 118 ff. BGB beseitigt werden, auch wenn sie ein Zugeständnis des Versicherungsträgers enthielten. Der die Klägerin begünstigende Verwaltungsbescheid sei zwar unbestreitbar fehlerhaft, weil er dem anzuwendenden Gesetz nicht entsprochen habe. Ein Widerruf wegen Fehlerhaftigkeit sei jedoch nicht zulässig; die Beklagte sei berechtigt und verpflichtet gewesen, vor der Bescheiderteilung den Sachverhalt mündlich aufzuklären; hier habe die Klägerin wahrheitsgetreu im Antrag ihre Scheidung angegeben. Die Beklagte bleibe an die relative Rechtskraft ihres Bescheides unter diesen Umständen gebunden, auch wenn die Sach- und Rechtslage irrtümlich verkannt worden sei.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen sein am 19. Oktober 1956 zugestelltes Urteil vom 18. September 1956 ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 27. Oktober 1956 unter Antragstellung Revision eingelegt und diese am 13. Dezember 1956 begründet.
Die Revision räumt zwar ein, daß unter den damaligen Vorschriften erlassene Bescheide in ihrer Wirkung den richterlichen Urteilen ähnlich seien, so daß grundsätzlich ein Widerruf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich sei. Es gehe jedoch Ausnahmen von dieser Regel (Hinweis auf Haueisen NJW. 1955 S. 1459); eine solche Ausnahme liege hier vor, da eine Anfechtung entsprechend § 119 BGB gegeben sei.
Weiter sei im vorliegenden Fall die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 23. März 1949 auch deshalb zulässig, weil in jenem Bescheid mit den Worten "Änderung vorbehalten" ausdrücklich auch ein entsprechender Widerruf vorbehalten geblieben sei.
Schließlich sei grundsätzlich die Rücknahme eines unter Verletzung bestehender Rechtsvorschriften erlassenen Verwaltungsakts auch ohne entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften zulässig.
Auf jeden Fall stehe der Klägerin jedoch höchstens eine Rente in der ursprünglich bewilligten Höhe zu. Einen Anspruch auf die spätere Erhöhung habe sie keineswegs.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in erster Linie die Berufung gegen das Urteil des Oberversicherungsamts Nürnberg als unzulässig zu verwerfen, notfalls jedoch als unbegründet zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie, sie über den 30. November 1952 hinaus nur zur Zahlung einer monatlichen Rente von 10, 60 DM zu verurteilen.
Die Klägerin hält demgegenüber das angefochtene Urteil für zutreffend; sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist frist- und formgerecht unter Antragstellung eingelegt und begründet worden; sie ist vom Landessozialgericht zugelassen und daher statthaft.
Gegen die von Amts wegen zu prüfende Zuständigkeit des Bayerischen Landessozialgerichts im vorliegenden Übergangsfall bestehen keine Bedenken.
Zwar ist die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, das im Januar 1954 an das Bayerische Staatsministerium gerichtete Schreiben könne als fristgerecht eingelegte Revision nach altem Recht betrachtet werden, unrichtig. Wie das Bundessozialgericht in inzwischen ständig gewordener Rechtsprechung (vgl. Bd. 4 S. 219) klargestellt hat, ging das vorliegende Streitverfahren am 1. Januar 1954 in dem Verfahrensstand auf das zuständige Sozialgericht Nürnberg über, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befand, - also als erstinstanzlich entschiedene, aber noch nicht rechtskräftige Sache.
Die Zulässigkeit und Form des erst im Jahre 1954 eingelegten Rechtsmittels hatte demnach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes zu entsprechen. Da das Sozialgerichtsgesetz die Einlegung der Berufung an anderer Stelle als beim Landessozialgericht (und Sozialgericht) nicht mehr kennt ( § 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG ), durfte das Landessozialgericht auch die erst am 8. Januar 1954 bei dem Bayerischen Staatsministerium eingegangene Beschwerdeschrift nicht in eine rechtzeitige Berufungseinlegung an sich umdeuten.
Das angefochtene Urteil des Oberversicherungsamts war bereits vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes ergangen und brauchte deshalb keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, auch wenn es erst nach jenem Zeitpunkt zugestellt wurde; nach Auffassung des Senats muß jedoch auf den vorliegenden Fall der § 66 SGG entsprechend angewandt werden, da die Berufung selbst nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes zu behandeln ist und es unbillig erscheint, dem Beschwerten unter diesen Umständen die gerade für jene Übergangszeit mit den vorhandenen Rechtsunklarheiten besonders wichtige Jahresfrist nicht gleichfalls zuzugestehen.
Die Berufung ist daher rechtzeitig eingelegt worden, da die Urschrift der Berufungsschrift jedenfalls innerhalb dieser Jahresfrist (März 1954) zu den Gerichtsakten gelangt ist.
In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung von Leistungen, die - unzweifelhaft und von keiner Seite bestritten - ohne täuschendes Verhalten des Versicherten allein durch Verkennung der Rechtslage seitens des Versicherungsträgers entgegen den im Zeitpunkt der Gewährung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften, also fehlerhaft, bewilligt worden waren; denn § 1256 Abs. 4 RVO a.F. ist erst durch die auf dem Zweiten Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 19.6.1942 (RGBl. I S. 407) beruhende Anpassungsverordnung vom 22.6.1942 (RGBl. I S. 411) in die RVO eingefügt worden und betrifft nur Versicherungsfälle, bei denen der Versicherte nach dem 30.4.1942 verstorben ist (§ 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes).
Die Bewilligung der Witwenrente, die damals wegen des vor dem Stichtag liegenden Todestages des geschiedenen Ehemannes der Klägerin auch als Kannleistung nicht gewährt werden konnte, wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 23. März 1949 ausgesprochen, zu einer Zeit also, in der die Verfahrensvorschriften der RVO noch galten und in der das Grundgesetz noch nicht in Kraft getreten war.
Mit dem angefochtenen Urteil ist unter diesen Umständen davon auszugehen, daß jener Bescheid nach der damaligen Rechtslage eine erstinstanzliche Entscheidung darstellte und als solche der materiellen und relativen Rechtskraft voll fähig war (so BSG. 5 S. 96 [98] mit ausführlichen Literaturangaben; vgl. auch Beschluß vom 7.12.1955 - 5 RKn 1/54 - SozR. § 96 SGG Da 1 Nr. 1). Aus diesem Charakter als instanzieller Entscheidung folgt, daß der Bescheid infolge seiner die Beklagte bindenden Rechtskraftwirkung nach Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich von ihr nicht geändert, widerrufen oder zurückgenommen werden konnte, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften ausnahmsweise die Möglichkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft vorsahen.
Für die nach dem Verfahrensrecht der RVO erteilten Invalidenbescheide sahen die gesetzlichen Vorschriften eine Durchbrechung der Rechtskraft zuungunsten des Versicherten vor nur im Falle des § 1293 RVO a.F., wenn die zur Rentengewährung führende Invalidität nicht mehr (bzw. nicht) vorlag und zum anderen bei dem Vorliegen der sich aus den §§ 1744 in Verbindung mit 1723 RVO ergebenden Wiederaufnahmegründe; beide Möglichkeiten scheiden nach dem hier vorliegenden Sachverhalt aus, wie auch die Beklagte nicht verkennt. Es ermangelt demnach hier jeder gesetzlichen Vorschrift zur Rentenentziehung.
Wenn die Beklagte aus dem ihrem Bescheid beigefügten Zusatz: "Änderung vorbehalten" ein Recht zum Widerruf ihres Bescheides ableiten will, so ist diese Auffassung unzutreffend. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein der Rechtskraft fähiger Bescheid überhaupt seinem Wesen nach nicht wirksam unter einem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen werden kann (vgl. zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufsvorbehalts und seiner Bedeutung, Sommer DÖV., 1954 S. 687). Diese Frage bedurfte hier jedoch keiner Entscheidung; selbst bei Zulässigkeit eines derartigen Vorbehalts muß die hier gewählte Wortfassung dahin verstanden werden, daß nur eine anderweitige Berechnung und damit eine Änderung der Rentenhöhe, nicht aber eine Überprüfung des Zahlungsgrundes vorbehalten war. Die Beklagte begründet die Entziehung der Witwenrente weiter damit, daß sie sich - entsprechend der Urteilsbegründung des Sozialgerichts - für berechtigt hält, ihren Berechnungsbescheid nach § 119 BGB wegen Irrtums anzufechten. Es geht jedoch nicht an, einen der Rechtskraft fähigen Bescheid gleichzeitig als eine den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsvorschriften unterliegende Willenserklärung (Parteizugeständnis) anzusehen. Auf Verwaltungsakte sind nach herrschender Ansicht (Forsthoff S. 197 ff.) schon ganz allgemein jene bürgerlichrechtlichen Vorschriften nicht entsprechend anwendbar; um so weniger kann dies bei einem Bescheid mit instanzieller Wirkung möglich sein. Würde eine derartige Anfechtung für zulässig gehalten, so wäre damit jegliche Rechtskraftwirkung, ja auch jegliche Bindung nach § 77 SGG ohne weiteres beseitigt, da wohl jeder sachlich unrichtige Bescheid in irgendeiner Weise auch durch einen Irrtum der in Frage kommenden Bearbeiter des Versicherungsträgers beeinflußt ist.
Wenn das Sozialgericht, und ihm folgend die Beklagte, dabei im Rahmen des Rentenverfahrens über § 119 BGB hinaus die uneingeschränkte Möglichkeit einer Anfechtung auch bei einem reinen Motivirrtum mit den dort angezogenen Entscheidungen (RVA. AN. 1927 S. 20; Bayer. LVA. MinArbBl . 1952 B S. 129) begründen will, so zeigt dies deutlich die Verkennung des wirklichen Inhalts jener Entscheidungen, die allein die Anfechtung einer Parteierklärung (Klage- bzw. Berufungszurücknahme) unter ganz besonders gelagerten Verhältnissen betreffen.
Wenn die Beklagte schließlich die Rücknahme ihres Berechnungsbescheides allein deshalb für zulässig ansieht, weil dieser einen fehlerhaften Verwaltungsakt darstelle, bei dessen Rücknahme die bei ordnungsmäßig erlassenen Verwaltungsakten zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtet bleiben konnten, so erscheint dem Senat die uneingeschränkte Anwendung der im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelten Lehre über die Rücknahme derartiger Verwaltungsakte auf sozialrechtliche Vorgänge ohnehin recht zweifelhaft; eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es hier jedoch nicht, da jedenfalls die Rücknahme eines Bescheides aller Art, dem der Gesetzgeber die Natur einer instanzlichen Entscheidung beigelegt hat, aus den oben erörterten Gründen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift möglich erscheint.
Die von der Beklagten erhobenen Rügen, mit denen sie die Entziehung der Rente rechtfertigen zu können glaubte, greifen demnach nicht durch, so daß das den Entziehungsbescheid der Beklagten aufhebende Urteil des Landessozialgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wenn die Beklagte für diesen Fall noch geltend macht, die Klägerin habe jedenfalls nur einen Anspruch auf Witwenrente in der ihr ursprünglich zugesprochenen Höhe, könne jedoch spätere gesetzlich eingeführten Zulagen und Erhöhungen nicht beanspruchen, so ist auch diese Auffassung unrichtig. Mit der Entscheidung, die Beklagte sei nicht befugt, ihren ursprünglichen Bescheid zu widerrufen und müsse deshalb die Witwenrente weiterzahlen, wird festgestellt, daß die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die - ihr allerdings objektiv zu Unrecht bewilligte - Witwenrente hat. Der Klägerin ist damit nicht etwa ein höhenmäßig auf den Zeitpunkt der ersten Gewährung der Witwenrente begrenzter monatlicher Betrag zuerkannt, sondern die Witwenrente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, daher auch einschließlich aller sich im Laufe der Zeit ergebenden Erhöhungen.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen
BSGE, 275 |
BSGE, 7, 275 (Leitsatz 2-3 und Gründe) |
RegNr, 690 |
Die Kriegsopferversorgung, 31 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
Die Praxis, 42 (Leitsatz 2 und Gründe) |
Mitteilungen. Ruhrknappschaft Bochum, 123 (Leitsatz 2-3 und Gründe) |
SozR, (Leitsatz) |
SozR, Nr 1 zu § 1304 RVO aF (Leitsatz) |
SozR, (Leitsatz und Gründe) |
SozR, (Leitsatz) |
DVBl. 1959, 150 |